Routerzwang: Das intransparente Verfahren zur Transparenzverordnung

Endlich meins – Router sollen laut BMWi bald vom Nutzer bestimmt werden – Bild via maxguru.blogspot.de

In den letzten Tagen sind wieder vermehrt Meldungen zur Neuregelung des Routerzwangs aufgetaucht, aber niemand kann konkret sagen, wie der Stand der Dinge ist. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hatte im letzten September öffentlich um Stellungnahmen zu unter anderem der Frage geben, wo der Netzabschlusspunkt liegt, das heißt ob der Router beim Kunden noch zum Netz des Providers gehört. Oder anders: Ob der Kunde gezwungen werden kann, den von seinem Provider vorgegeben Router zu nutzen. Viele Organisationen, darunter Free Software Foundation Europe (FSFE), CCC und der Konsumentenbund haben ihre Meinungen zum Thema eingebracht und für eine Abschaffung des Routerzwangs geworben. Im Februar wurde dann von der BNetzA auf Basis der Stellungnahmen ein Entwurf für eine Transparenzverordnung präsentiert, die eine Forderung nach der prinzipiellen Abschaffung des Routerzwangs enthielt sowie Regelungen, die Telekommunikationsanbieter zu mehr Transparenz gegenüber ihren Kunden anhalten sollten.

Routerzwang birgt viele Nachteile und Risiken, auch über die Einschränkung der Wahlfreiheit des Kunden hinaus, welches Gerät er gerne nutzen möchte. Der Nutzer ist außerdem gezwungen, der Hardware des Providers zu vertrauen, sowohl bezüglich der Sicherheit des Geräts – einheitliche Geräte auf dem Markt bieten einen willkommenen Angriffspunkt und Sicherheitslücken betreffen automatisch eine viel größere Zahl an Nutzern – als auch der Abwesenheit von Hintertüren, die seine Privatsphäre unterwandern. Weiterhin führt eine Gerätehoheit des Providers dazu, proprietäre Monokulturen zu schaffen – darunter leidet der Wettbewerb, der Anreiz für technologischen Fortschritt und die Kompatibilität mit anderen Geräten.

Trotz des auf die Fahnen geschriebenen Ziels der BNetzA, den Routerzwang abzuschaffen, gibt es im Entwurf Knackpunkte, die eine Abschaffung unterlaufen würden. Beispielsweise ist immer noch nicht geklärt, wer den Netzabschlusspunkt definiert und wer Messwerkzeuge für die Feststellung der Verbindungsqualität bereitstellt – was dazu führen würde, dass sich Betreiber weiterhin darauf berufen können, dass die Handhabe des Nutzers erst nach dem mitgelieferten Router beginnt und damit weiter die Zugangsdaten in der Hand hätten. Effektiv wäre nicht viel gewonnen und ein riesiger Definitionsspielraum bliebe bestehen. Nötig für eine unmissverständliche Gerätehoheit des Verbrauchers wäre stattdessen, die Telefondose unmissverständlich als Netzabschlusspunkt zu definieren und alle Daten offenzulegen, die ein Nutzer braucht, um sich seine Hardware frei zu wählen. Aber die BNetzA windet sich, eine solche Konkretisierung vorzunehmen.

Wie es jetzt weitergeht, ist unklar. Die FSFE berichtet, im Juni habe es ein Treffen der BNetzA mit „Verbänden“ gegeben. Welche Verbände das waren, ließ sich nicht herausfinden. Außerdem sei der letzte Entwurf der Transparenzverordnung nochmals überarbeitet worden und werde in Wirtschaftsministerium und anderen Ministerien abgestimmt. Die Fassung aus dem Februar, die man auf Seiten der BNetzA ansehen kann, ist demnach nicht mehr aktuell. Vor der Weiterleitung in den Bundestag sollen nochmals Stellungnahmen möglich sein, wie bereits bei der Vorbereitung des letzten Entwurfs im November 2013. Bis Ende des Jahres könnte es dann ein Gesetz geben, das den Netzabschluss definiert. Es ist denkbar, dass diese Aspekte im deutschen Telekommunikationsgesetz klargestellt werden sollen.

Der gesamte Prozess zur Transparenzverordnung ist überaus intransparent, selbst die öffentlichen Stellungnahmen findet man nur schwer, da sie gut auf den Seiten der BNetzA versteckt sind. Dankenswerterweise wurde gestern von einem geduldigen Auswerter jedoch eine Auflistung der Pro- und Contra-Argumente aus den über 300 Stellungnahmen veröffentlicht, die eine massive Arbeitserleichterung darstellt. Sie zeigt aber auch, wie die Meinungen zwischen den Providern, die den Routerzwang befürworten und den anderen Interessensgruppen divergieren. Fazit: Man braucht viele Augen, um zu verhindern, dass aus einer sogenannten „Transparenz“-Verordnung nur eine Nebelkerze wird. Daher freuen wir und die FSFE uns, wenn euch noch mehr Punkte in der Verordnung auffallen, ihr sogar Infos zum weiteren Verfahren habt oder von positiven und negatien Erfahrungen aus anderen Ländern zum Routerzwang berichten könnt.

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9 Ergänzungen

  1. Es wäre wirklich schön, da bald mehr zu erfahren.

    Ich habe das Internet-Telefon-TV-Paket eines großen Telekommunikationskonzerns und die können öffenbar durch den Router hindurch alles Mögliche sehen, bis hin zur Festplattennutzung des TV-Empfangsgeräts, sogar woran es via HDMI angeschlossen ist.

    Die Nutzung des TV-Paketes mit einem Fritzbox-Router ist irgendwie möglich, steckt jedoch mangels Informationen des Providers in der Experimentalphase engagierter Kunden…

  2. Tja, wer den Netzabschlusspunkt spezifiziert, ist doch gesetzlich klar geregelt: Der Netzbetreiber! Siehe FTEG §5. Das ist zweifelsfrei so.
    (Das war auch schon beim ISDN-„Zwangsrouter“, dem NTBA so. Jetzt wendet man halt das gleiche Prinzip wie damals an.)
    Da das ein Gesetz ist, wird – oder besser kann – eine Verordnung daran nichts ändern. Dieser Punkt wird also, wie immer die weitere Diskussionen zur Transparenzverordnung auch ablaufen werden, dort nicht behandelt werden.
    Wenn also das Ziel ist, den Netzabschlusspunkt als Schnittstelle zum Übertragungsmedium (Kupferdoppelader, Koaxialkabel, Glasfaser usw.) festzulegen, dann müsste man das Gesetz ändern. Am besten gleich im TKG. Der Gesetzgeber, sprich Parlament/GroKo sind also gefragt. Die BNetzA ist da außen vor.
    Bin mal gespannt, wie die GroKo das umsetzen wird und sich mit den Netzbetreibern auseinandersetzt. Denn letzten Endes bedeutet das, dass man eine staatl. Netzugangsschnittstelle einführt – wie damals mit den Zulassungsvorschriften.

    1. Hallo Volker,
      erstmal danke für Deine Einschätzung.

      Ich bin zwar kein Jurist, kann aber aus §5 FTEG [1] nicht eindeutig herauslesen, dass die Provider das definieren dürfen, sondern dass sie ihre Schnittstellen der BNetzA technisch mitteilen. Das schließt meiner Ansicht nach nicht aus, dass die Schnittstellen generell etwa durch ein anderes Gesetz oder eine Verordnung klar definiert sind (etwa auf TAE-Dose). Oder wie siehst Du das?

      Zugleich habe ich nun schon viele Gesetze gelesen, die das Thema zwar anreißen, aber nie klar definieren (was ja das Grundproblem ist). Beispielsweise ist da §41a TKG [2], welcher diskriminierungsfreien Zugang gewähren soll, ohne Verschlechterung der Dienste. Auch ist §2 FTEG [3] ein häufiger Streitpunkt, denn dort wird „Schnittstelle“ erst definiert – aber natürlich nicht so, dass das auch auf heutige IAD (von der BNetzA „Boxen“ genannt, also Multifunktionsgeräte mit Modem, NAT und eventuellen anderen Funktionen) anwendbar ist, geschweige denn auf Kabelmodems und -router.

      Ich stimme Dir aber zu, dass nur ein Gesetz dort Klarheit schaffen kann. Daran wird ja angeblich auch gerade gearbeitet [4: Absatz 3]. Am einfachsten wäre es, die TAE-Dose als Netzschnittstelle zu definieren, wie es vor einigen Jahren eigentlich auch Praxis war. Bei Kabelnetzen müsste dann etwas analoges dazu gefunden werden.

      Wenn Du da juristisch aber bewanderter bist als ich, lass es mich bitte wissen. Du kannst mich gerne per Mail kontaktieren.

      Viele Grüße
      Max

      [1] http://www.gesetze-im-internet.de/fteg/__5.html
      [2] http://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/__41a.html
      [3] http://www.gesetze-im-internet.de/fteg/__2.html
      [4] https://fsfe.org/activities/routers/timeline.html#id-aktueller-stand-und-ausblick

      1. Hallo Max,
        ich bin auch kein Jurist. Aber bisher ist es genauso auf Grundlage dieses Paragraphen so gehandhabt worden. Wie gesagt z.B. der ISDN-Zwangsrouter. FTEG spricht doch von „ihren Netzzugangsschnittstellen“. Das ist doch eine klare Indikation, dass es keine stattl. vorgeschriebene Einheitsnetzschnittstelle gibt, sondern individuelle Betreiberspezifikationen. Wenn doch, macht FTEG §5 doch gar keinen Sinn.
        Zumal ist die gesamte TKG-Systematik doch so aufgebaut, dass Netzbetreiber frei in der Entscheidung der Wahl der Technologie und Architektur für ihre Netze/Dienste sind (Technologieneutralität des TKG). Man hat nach der Liberalisierung schließlich auch die Zulassungsvorschriften abgeschafft. Die müsste man jetzt wieder einführen, zumindest eine Art der Zertifizierung. Das alles zusammen macht es aus meiner Sicht sehr schwer aus den aktuellen Gesetzestexten herauszulesen, dass der Gesetzgeber den Netzbetreibern vorschreiben kann, wie sie ihre Netze und Dienste zu implementieren haben.
        Aber das sollen Juristen entscheiden. ;-)
        Die Telekom hat bei Kupferdoppelader-Anschlüssen übrigens immer noch die TAE festgelegt (gemäß FTEG). Andere Netzbetreiber machen das halt nicht. Bei der Glasfaser ist es aber bei Telekom eine aktive Abschlussbox (Ethernet-Dose). Sie weichen da also vom TAE-Prinzip ab, sprich direkter Zugang zum Übertragungsmedium.
        Wenn man jetzt einheitlich bei allen Netzen einen OSI Layer 1-Zugang vorschreiben will, müsste das m.E. genauso in das TKG geschrieben werden. Das würde aber auch bedeuten, dass die jetzigen Glasfaser- und Kabelnetzzugänge (auch ISDN), die alle zwingend eine aktive Abschlussbox haben, nicht mehr zulässig sind. Die Provider müssten die Provisionierungsabläufe der Anschlüsse vollkommen umstellen.
        Technisch sicherlich kein Problem. Ich kann mir aber nicht denken, dass die GroKo das macht. Aber ich lasse mich gerne überraschen. :-)
        Man wird ja sehen, was passiert, wenn die Transparenzverordnung in der ersten Lesung auftaucht.
        Gruß
        Volker

      2. P.S.: In der Antwort der Bundesregierung steht doch klar, dass bei digitalen Netzen ein „Netzabschlussgerät“ benötigt wird (Frage 2). TAE ist damit also aus Sicht der Bundesregierung schon mal vom Tisch. Die Frage ist dann nur noch, welche Funktionen dieses Gerät haben darf, bzw. ob diese gesetzl. eingeschränkt werden dürfen.

      3. P.P.S.: Habe mir nochmal die Antwort zur Frage 2 durchgelesen. Da hat sich die Bundesregierung ja schön rausgeredet. Es wird nur oberflächlich von Zuständigkeiten geredet. Die sind natürlich klar: Die BNetzA ist für die praktische Anwendung aller Paragraphen des FTEG zuständig. Mehr steht in der Antwort nicht. Aber das war aber gar nicht die Frage.
        Zu beantworten war, ob der Router grundsätzlich als Endgerät einzustufen ist oder nicht. Gemäß FTEG §2 alles was an eine Netzschnittstelle angeschlossen wird, ein Endgerät. Was ist nun eine Netzschnittstelle? Genau: Das was der Netzbetreiber unter §5 festgelegt hat. Also beißt sich die Katze in den Schwanz. Mit anderen Worten: Mit den für diesen Fall anzuwendenden Paragraphen lässt sich der Fall nicht lösen.

        Wenn also der Netzabschlusspunkt als ein OSI LAyer 1-Gebilde festgelegt werden soll, muss das zentral so definiert werden. Das wären dann die begriffsbestimmungen im TKG.

  3. Hallo erstmal, ich bin beim Münchner Anbieter Mnet leider hat dieser ein routerzwang obwohl sie mir bei vertagsabschluss etwas anderes erzählt haben.
    Ich habe schon seit gut 6 Monaten das problem das der anbieter sich weigert die firmware zu aktualiesieren obwohl von der Firma AVM dringend dazu geraten wird, wegen diverser Sicherheitslücken.
    Ich sehe im routerzwang diverse nachteile, z.b wenn ich eine portfreigabe machen will muss ich den provider anrufen.
    Ich habe keine Kontrollmöglichkeiten über sicherheitseinstellung.
    Dieses fenster ist bei mir versteckt .

    Die Provider denken halt das die Kunden zu Dumm sind.
    Daswegen werden alle gleich behandelt.
    Bitte abschaffen das ich und alle anderen nutzer wahlfreiheit haben.

    Alternativ können Modemzwang dann kannn der kunde den router selbst bestimmen.
    Aber nur dann wenn sie sich dazu verpflichten die software Aktualisierungen zeitnah innerhalb 1 Monat durchzufuhren.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.