Das Innenministerium ist vor Gericht mit dem Versuch gescheitert, der Plattform FragDenStaat die Veröffentlichung eines Gutachtens zu verbieten. Das geht aus Akten hervor, die das Ministerium selbst veröffentlicht hat. Erst letzte Woche hatte FragDenStaat selbst Klage eingereicht – ohne von den anderen Urteilen zu wissen.
Anfang Januar berichteten wir, dass das Innenministerium unsere Freunde von FragDenStaat.de abgemahnt hat. Diese hatten eine durch IFG-Anfrage erhaltene Stellungnahme über die Prozenthürde in Volltext veröffentlicht. Das Innenministerium hatte das untersagt – mit Hinweis auf Urheberrecht.
Erst letzte Woche hatte FragDenStaat.de Klage dagegen eingereicht. Ob Urheberrecht oder nicht – Dokumente des Staates, vor allem wenn durch Informationsfreiheit erhalten, sollten öffentlich sein. Auf der re:publica wurde die Klage in einen Vortrag bekannt gegeben. (Audio hier).
Torsten Kleinz hat dazu einfach mal beim Innenministerium angefragt – und in einer überraschenden Wendung erfahren, das FragDenStaat.de schon längst vor Gericht gewonnen hat, gleich zweimal. Das geht aus Dokumenten hervor, die das BMI selbst veröffentlicht hat.
Demnach hat das Landgericht Berlin bereits am 11. Februar festgestellt:
Die Antragstellerin stützt Ihr Begehren ausschließlich auf das Urheberrecht. Ein Unterlassungsanspruch nach§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG setzt unter anderem voraus, dass der betroffene Text urheberrechtlich schutzfähig ist. Das ist bei dem streitgegenständlichen Text auch unter Anlegung des Maßstabs der kleinen Münze nicht der Fall.
Nach einer Berufung des Innenministeriums urteilte das Berliner Kammergericht am 12. März:
Der vergleichsweise kurze – nur 4-seitige – Text besteht zu weiten Teilen aus wörtlichen Zitaten aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.11.2011; diese genießen schon nach § 5 Abs. 1 UrhG keinen urheberrechtlichen Schutz. Dass weiteres Hintergrundmaterial in nennenswertem Umfang verarbeitet worden wäre, kommt im Text jedenfalls nicht zum Ausdruck.
Natürlich trifft es zu, dass sich die Stellungnahme nicht auf eine rein deskriptive Beschreibung des Urteils beschränkt, sondern aus der Urteilsanalyse einen Argumentationsstrang zum Beleg der Auffassung entwickelt, dass auch eine 2,5%-ige Sperrklausel bei der Europawahl verfassungsrechtlich unzulässig wäre. Gedanken und Argumente sind aber – aus den dargelegten Gründen – als solche nicht urheberrechtsschutzfähig.
Die sprachliche Gestaltung, zu der im Einzelfall auch die Darstellung und die Art und Form der Gedankenführung gehören können, lässt im vorliegenden Fall keine ausgeprägt individuellen, eigenschöpferischen Züge erkennen.
Damit wurde die Begründung des Innenministeriums – eine Veröffentlichung verletze ihr Urheberrecht – gleich zweimal gerichtlich abgelehnt, weil das Dokument keinen urheberrechtlichen Schutz genießt.
Stefan Wehrmeyer, Gründer und Projektleiter von FragDenStaat.de zeigt sich gegenüber netzpolitik.org einerseits erfreut über diese Urteile. Andererseits haben die Gerichte die Grundfrage nicht entscheiden: Darf der Staat die Veröffentlichung von Dokumenten, auf die er ein Urheberrecht erhebt, verbieten? Und fallen staatliche Dokumente überhaupt unter urheberrechtlichen Schutz? Stefan Wehrmeyer beantwortet das radikal: „Der Staat sollte gar keine Urheberrechte haben.“ Immerhin hat die Allgemeinheit dafür bezahlt.
Vor diesem Hintergrund hält die Open Knowledge Foundation (OKFN, die Betreiberin von FragDenStaat.de) ihre eigene Feststellungsklage weiter aufrecht. Sie wollen gerichtlich festgestellt haben, dass eine Veröffentlichung staatlicher Dokumente legitim ist und im Zweifel Meinungsfreiheit und Pressefreiheit gegenüber dem Urheberrecht überwiegen. Zudem möchte man die bisher aufgewendeten Anwaltskosten zurück erhalten.
Ob ein Gericht diese Fragen endgültig beantworten wird, ist bisher noch nicht abzusehen. Als wahrscheinlich gilt, dass das BMI einfach die jetzt bekannt gewordenen Urteile anerkennt und somit ein weiteres Verfahren komplett vermeidet. Aber selbst wenn ein Gericht sich damit beschäftigt, wird es wahrscheinlich nur um die Frage gehen, ob das konkrete Dokument eine urheberrechtlich relevante Schöpfungshöhe erreicht hat oder nicht.
Viel wichtiger ist aber die Feststellung, dass der Staat das Urheberrecht nicht als „Zensurheberrecht“ verwenden kann, um die Veröffentlichung staatlicher Dokumente zu verbieten. Über den konkreten Fall hinaus könnte das durch eine Konkretisierung des Urheberrechtsgesetzes geleistet werden. Wie wir hören, wird es dazu bald einen Gesetzesvorschlag geben. Dazu gibt es mehr, sobald es spruchreif ist.
Erstmal gratulieren wir FragDenStaat.de und wünschen weiterhin viel Erfolg bei der Klage!
Aber wir sind doch der Staat. Wenn der Staat die Urheberrechte hat, also wir, dann dürfen wir als Inhaber der Urheberrechte die Dokumente doch veröffentlichen, oder?!?
Das ist hier nur ungenau formuliert. In §5 UrhG ist von amtlichen Werken die Rede.
http://dejure.org/gesetze/UrhG/5.html