Die Bundesregierung ist planlos, was die Novellierung der Störerhaftung angeht. Zwar wurde bereits Anfang August von der Rheinischen Post behauptet, ein Gesetzesentwurf sei fertig, und im Entwurf der Digitalen Agenda heißt es, man wolle das Providerprivileg auf öffentliche, kommerzielle WLAN-Betreiber, „beispielsweise Flughäfen, Hotels Cafés“, ausdehnen. Bei deren späteren öffentlichen Vorstellung faselte Wirtschaftsminister Sigmar Gabriel dann aber nur noch von einer „weder technisch noch gesetzgeberisch abgeschlossenen Frage“. Konstantin von Notz, netzpolitischer Sprecher der Grünen, hat angesicht all dieser Planlosigkeit noch einmal schriftlich bei der Bundesregierung nachgefragt. Er wollte zum einen wissen, ob wirklich nur „kommerzielle/gewerblich handelnde Anbieter von WLANS“ das Providerprivileg bekommen sollten, und zum anderen, wie dann diese Unterscheidung vorgenommen und gerechtfertigt würde. Sowohl im Telemediengesetz als auch in der europäischen e-Commerce-Richtlinie gebe es keine Unterscheidung zwischen kommerziellen und privaten Providern. Die Antwort glänzt durch Kürze:
Zur Umsetzung des Koalitionsvertrages soll im Wege einer Änderung des Telemediengesetzes (TMG) – für die Anbieter von WLAN-Netzen im öffentlichen Bereich vor allem Rechtssicherheit geschaffen werden. Hierzu wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einen Gesetzentwurf vorlegen. Die Meinungsbildung über die inhaltliche Ausgestaltung dieser Regelung ist noch nicht abgeschlossen.
Abgestimmt? Nicht abgeschlossen? Was denn nun?
Wie aber passt ein laufender Meinungsbildungsprozess mit einer ressortabgestimmten Digitalen Agenda zusammen. Das fragt sich auch von Notz und kommentiert gegenüber netzpolitik.org:
Vor dem Hintergrund des nun im Zuge der Vorlage der „Digitalen Agenda“ von der Bundesregierung vorgelegten faulen Kompromisses, nach dem nur Betreiber kommerzieller Angebote unter die Providerprivilegierung fallen sollen, private Anbieter aber nicht, hat mich die Antwort der Bundesregierung auf meine Fragen schon überrascht. Nachdem die Digitale Agenda – samt der Formulierung zur Störerhaftung – monatelang ressortabgestimmt wurde, sind der Bundesregierung nun offenbar doch noch Zweifel an der Sinnhaftigkeit ihres Vorgehens gekommen. So fängt die Ressortabstimmung im Zuge der Vorlage einer konkreten Gesetzesvorlage nun noch einmal von vorne an. Die Bundesregierung muss sich die Frage gefallen lassen, warum sie die Digitale Agenda überhaupt vorgelegt hat, wenn letztendlich scheinbar doch keine Initiative in der in der Agenda beschriebenen Form kommt.
Im Koalitionsvertrag las sich das – wie bei vielen weiteren Themen – noch anders und bot Raum für Optimismus:
Die Potenziale von lokalen Funknetzen (WLAN) als Zugang zum Internet im öffentlichen Raum müssen ausgeschöpft werden. Wir wollen, dass in deutschen Städten mobiles Internet über WLAN für jeden verfügbar ist. Wir werden die gesetzlichen Grundlagen für die Nutzung dieser offenen Netze und deren Anbieter schaffen. Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber ist dringend geboten, etwa durch Klarstellung der Haftungsregelungen (Analog zu Accessprovidern).
Öffentlich, kommerziell, privat
Es ist zu befürchten, dass die Störerhaftung nur für kommerzielle Betreiber abgeschafft wird, wenn es beim Vorschlag aus der Digitalen Agenda bleibt und die Formulierung „Anbieter von WLAN-Netzen im öffentlichen Bereich“ nicht konkret auch auf Privatpersonen bezogen wird. Diejenigen, für die ein Haftungsausschluss ebenso wichtig wäre, also Freifunker und Privatmenschen, die ihre Internetleitung teilen wollen, würden sich dann weiterhin auf der Risikoseite bewegen. Von Notz bezeichnet den aktuellen Entwurf in der Digitalen Agenda als „Rückschlag für alle Freifunk-Initiativen und ihre Bemühungen, die es von Seiten der Politik eigentlich zu unterstützen, statt zu schwächen, gilt.“ Sie müssten demnach „auch zukünftig vor Gerichte ziehen, um nicht in Haftung für die Handlungen unbekannter Nutzer verantwortlich gemacht zu werden.“
Für den aufgeklärten Internetnutzer lässt sich überhaupt nicht nachvollziehen, warum an einer Unterscheidung von öffentlichen und privaten WLANs festgehalten wird. Die Begründung Gabriels, man wolle „keinen Aufruf starten, dass du anonym in bestimmten Orten in der Öffentlichkeit übers Internet Kriminalität vorbereiten kannst“, ist unhaltbar und hat vor allem nichts damit zu tun, ob das WLAN von einem Hotel oder einem freundlichen Nachbarn zur Verfügung gestellt wird. Eine solch verquere Begründung aus dem Neuland überrascht nicht nur uns, sondern auch von Notz:
Auch auf netzpolitik.org wurde ja bereits thematisiert, dass der in der Sache zuständige Bundeswirtschaftsminister scheinbar noch immer nicht verstanden hat, dass die Themen „Kriminalitätsbekämpfung im Netz“ und „Störerhaftung nach TMG“ – um es vorsichtig auszudrücken – nur sehr bedingt etwas miteinander zu tun haben. Wer nach der Vorlage der Digitalen Agenda durch die Große Koalition noch gezweifelt hat, wurde wohl endgültig durch die völlig an der Sache vorbeigehenden Ausführungen Sigmar Gabriels überzeugt: Sie haben offenbart, wie wenig willens die Bundesregierung noch immer ist, sich mit diesen für unsere moderne Wissens- und Informationsgesellschaft essentiell wichtigen Fragen auseinanderzusetzen und wie groß die Vorbehalte gegenüber einer progressiven digitalen Gesellschaftspolitik noch immer sind.
Ist der Kampf verloren?
Klar ist, dass nicht hingenommen werden kann, dass sich für private WLAN-Betreiber nichts ändert, und man eine eindeutige Regelung finden muss, damit jeder Betreiber offener WLANs von Haftungen ausgenommen wird. Chancen dazu gibt es noch: Die Bundesregierung hat ihren Entwurf ja noch nicht vorgestellt – wir hoffen auf Einsicht in letzter Sekunde. Außerdem werden noch mehrere Bundestagsausschüsse den hoffentlich bald vorgelegten Entwurf diskutieren, bevor er im Bundestag endgültig zur Abstimmung stehen wird. Von Notz äußert Hoffnungen und kündigt eigene Initiativen an:
Abzuwarten, aber aus heutiger Sicht realistisch scheint, dass die Bundesregierung eine gesetzgeberische Single-Auskopplung der Digitalen Agenda vornehmen und noch vor deren endgültiger Verabschiedung einen eigenen Gesetzentwurf zur Störerhaftung vorlegen wird. Wir werden in der Zwischenzeit das Gespräch mit den anderen Fraktionen suchen und eruieren, inwieweit man sich fraktionsübergreifend darauf verständigen kann, der eigentlichen Intention des Gesetzgebers Geltung zu verschaffen und die Providerprivilegierung auch auf nicht-kommerzielle Anbieter ausdehnen kann.
Die Lösung ist nicht besonders kompliziert. Der Digitale Gesellschaft e.V. hat einen Gesetzesentwurf vorgeschlagen. Kernpunkt ist die Konkretisierung von §8 Telemediengesetz, der eigentlich bereits besagt, dass Diensteanbieter für fremde Informationen nicht verantwortlich sind.
Absatz 3:
Der Ausschluss der Verantwortlichkeit (Absatz 1) umfasst auch gewerbliche und nichtgewerbliche Betreiberinnen und Betreiber von Funknetzwerken, die sich an einen nicht im Voraus namentlich bestimmten Nutzerkreis richten (öffentliche Funknetzwerke).Absatz 4:
Der Ausschluss der Verantwortlichkeit (Absatz 1) umfasst auch Ansprüche auf Unterlassung.
Angesichts dieser einfachen Lösung würden wir uns eine fraktionsübergreifende Initiative aus der Mitte der Bundestages wünschen: Immerhin hat die Bundesregierung ja kein Monopol darauf, Gesetzentwürfe ins Parlament einzubringen. Netzpolitiker aller Fraktionen vor!
Fragen und Antwort nochmal im Volltext
- Ist es zutreffend, dass die Bundesregierung plant, im Rahmen der Vorlage eines von ihr seit langem angekündigten Gesetzes zur WLAN-Störerhaftung nur kommerzielle/gewerblich handelnde Anbieter von WLANS von der Störerhaftung aus- zunehmen, nicht jedoch private Anbieter?
- Wie wäre eine solche Differenzierung zwischen verschiedenen Gruppen von Access-Providern nach Ansicht der Bundesregierung mit der eigentlichen Intention des § 8 Absatz 1 des Telemediengesetzes (TMG), nämlich der einheitlichen Haftungsprivilegierung aller Access-Provider, der ja bislang explizit keine solche Unterscheidung vornimmt, sowie mit der dieser deutschen Norm zugrundeliegenden, europäischen e-Commerce-Richtlinie, die diese Differenzierung ebenfalls nicht kennt, vereinbar?
- Welche Erwägungen, sollte eine Differenzierung wie in Frage 324 genannt tat- sächlich angestrebt werden, rechtfertigen nach Meinung der Bundesregierung eine solche Ungleichbehandlung nicht kommerzieller/nicht gewerblicher handelnder Anbieter, insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Rechtsordnung für Private bislang durchgehend eine weniger strikte Haftung vorsieht als für gewerblich Handelnde?
Zur Umsetzung des Koalitionsvertrages soll im Wege einer Änderung des Telemediengesetzes (TMG) – für die Anbieter von WLAN-Netzen im öffentlichen Bereich vor allem Rechtssicherheit geschaffen werden. Hierzu wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einen Gesetzentwurf vorlegen. Die Meinungsbildung über die inhaltliche Ausgestaltung dieser Regelung ist noch nicht abgeschlossen.
Yeah!
Und, da verwundert es nicht, warum „Leute mit Bodenhaftung“ die Zukunftsfähigkeit Deutschlands in Frage stellen…
:D
Greets.
Jetzt muss ich doch nochmal nachfragen, die Frage schwiert mir schon seit Ewigkeiten durch den Kopf :) : Warum hat der Digitale Gesellschaft e.V. seinen Entwurf auf Funknetzwerke beschränkt? Als „digital native“ muss man sich doch wundern, warum so etwas vom Medium abhängig gemacht werden solle.
Wenn z.B. Hotels in ihren Räumen viel zuverlässigere, schnellere Internetzugänge per Netzwerkbuchse anbieten, warum sollte das dann weiterhin unter die Störerhaftung fallen? Auch Freifunker werfen bei Bedarf gerne mal ein Kabel zum Nachbarn rüber.
und Kabel kleinere Vorteile in Sachen Sicherheit und Verbindung haben.
„Die Meinungsbildung über die inhaltliche Ausgestaltung dieser Regelung ist noch nicht abgeschlossen.“
Im Klartext: Es sind noch nicht alle Lobbygelder abgepumpt worden. Da muss noch einiges nachgeschoben werden bevor sich auch nur ein Ars… vom Fleck rührt. Im Auftrag der Bürger und so… ach nein Koalitionsvertrag.
Könnte es vielleicht sein, daß kommerzielle Intressen der Provider eine Rolle spielen? Sie befürchten vielleicht, daß ganze Strassenzüge über einen gemeinsamen Anschluss das Internet nutzen werden. Dann würden die Provider nur noch für einen Anschluss kassieren, anstatt wie bisher von jedem Teilnehmer extra.
Das Problem der Regierung mit dieser Gesetzesänderung liegt wohl eher darin, daß das Gesetzesvorhaben von der Rechtsprechung überholt worden ist und man die Gesetzesänderung gar nicht mehr braucht.
Der BGH hat entschieden, daß sich ein WLAN-Betreiber von der sogenannten Störerhaftung befreien kann, indem er beweist, daß an seinem Teilnehmeranschluß ein öffentliches WLAN betrieben wurde. Als Beweis ist jedes in einem Zivilprozeß zugelassene Beweismittel geeignet (Zeugenaussage, eidesstattliche Versicherung usw.). Ein großer Freifunkverein (Freifunk Rheinland e.V.) bietet dazu ein Formular zur Dokumentation der Erstinstallation des öffentlichen WLANs an, das ein Vereinsmitglied unterschreibt. Mit dem unterschriebenen Formular besitzt der WLAN-Betreiber dann eine Art Zeugnisversprechen für den Klagefall.
Jeder Betreiber eines öffentlichen WLANs ist Diensteanbieter i. S. d. § 8 TMG. Der Begriff des Anbieters ist im TMG anders definiert (§ 2 Abs.1 Nr.1 TMG), als er ansonsten verstanden wird. Es ist kein Antrag oder ein nachhaltiges oder geschäftsmäßiges Verhalten notwendig. Jede Person, die den Zugang zu Telemedien vermittelt ist deshalb Diensteanbieter und fällt unter die Haftungsprivilegierung des § 8 TMG. Man muß kein Unternehmen sein.
Auch der Unterlassungsanspruch stellt kein großes Problem mehr dar. Der EUGH hat zwar kürzlich entschieden, das Urheberrechtsinhabern ein solcher Anspruch zusteht, aber gleichzeitig ein Verfahren vorgeschrieben, mit dem man wirklich gut leben kann. Das Kostenrisiko ist für den Unterlassungskläger beachtlich und wird dazu führen, daß massenhafte Klagen nicht stattfinden werden. Ein Beklagter kann, wenn er sich geschickt verhält, immer kostenfrei aus der Sache herauskommen.
Eine Gesetzesänderung wird nicht mehr benötigt.
Als WLAN-Betreiber würde ich mir wesentlich mehr Sorgen über die Strafprozeßordnung machen, als über die Störerhaftung oder über Unterlassungsklagen. Bei Ermittlungen wegen des Downloads von Kinderpornografie über einen Teilnehmeranschluß wird zuerst die Wohnung durchsucht und dann gefragt ob ein öffentliches WLAN betrieben wurde. Da hilft keine Änderung des TMG, da hilft nur ein VPN mit Ausgang in einem Rechenzentrum. Und so bleibt alles wie es ist.