Negative Feststellungsklage: Freifunker gewinnen gegen Filesharing-Abmahnung, wollen Störherhaftung grundsätzlich angreifen

Wer frei funkt, der haftet? Letzte Woche berichteten wir über die Berliner Freifunker Ralf Gerlich (Piratenpartei) und Bianco Veigel, die für Urheberrechtsverletzungen abgemahnt wurden, welche über ihr frei zugängliches W-LAN begangen worden sein sollten. Um endlich Rechtssicherheit zu schaffen, entschieden sie sich nach Ignorieren der Abmahnungen dazu, selbst aktiv zu werden und reichten eine negative Feststellungsklage ein – um zu klären, ob solche Abmahnungen überhaupt rechtens sind.

Auf Fefes Blog findet sich ein Verweis auf die Klageschrift, die eine gute Vorlage für zukünftige Reaktionen auf Abmahnungen liefert. In der 15-seitigen Klageschrift klagt Bianco Veigel gegen die Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH (vertreten durch Waldorf Frommer Rechtsanwälte), die ihn vorher abgemahnt hatten.

Dem Kläger steht ein (negatives) Feststellungsinteresse zu. Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 06. 06. 2014 aufgrund einer angeblichen Urheberrechtsverletzung abgemahnt und Zahlung von Schadensersatz, Aufwendungsersatz sowie Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangt.

Die Anwältin bezieht sich in der Schrift auf den §8 des TMG über die „Durchleitung von Informationen“, der regelt, wann Diensteanbieter nicht für fremde übermittelte Informationen verantwortlich sind:

Der Kläger hat die vorgebliche Rechtsverletzung weder selbst begangenen, noch greift eine wie auch immer geartete tatsächliche Vermutung zu Gunsten der Beklagten. Der Kläger ist aufgrund der Regelung des § 8 Telemediengesetz (TMG) gegenüber den Ansprüchen der Beklagten privilegiert. Nach § 8 TMG ist privilegiert, wer Dritten den Zugang zum Internet zur Verfügung stellt. Dies trifft auf den Betreiber eines WLANs zu.

Schließlich wird der Vergleich der „Datenautobahn“ mit „Autobahnen“ herangezogen, die an sich keine Gefahrenquelle darstellen. Unfälle passieren nur mit den Autos – oder bestimmten Tools – für die ist aber der Betreiber oder Besitzer der Autobahn eben nicht verantwortlich.

Ein Internetanschluss als solcher ist keine Gefahrenquelle, bei der ohne Eingreifen des Anschlussinhabers davon ausgegangen werden muss, dass Rechtsverletzungen, die wie auch immer geartet sind, durch Nutzer begangen werden.

Die Berliner Freifunker waren übrigens zumindest was die Abmahnung betrifft erfolgreich, wie die Anwältin Beate Hubrig (@lolaandromeda) twittert:

Auf seinem Blog schreibt Fefe dazu, wie man sich dieses neu gewonnene Template am besten zunutze macht:

Am besten wäre natürlich, wenn sich nun genug Leute gegen unberechtigte Abmahnungen wehren, damit das Geschäftskonzept von „die meisten Leuten werden lieber bezahlen, um Ruhe zu haben, statt sich einen Anwalt zu nehmen“ endlich platzt. Also: Wenn man ungerechtfertigt abgemahnt wird, sofort mit Fristsetzung bestreiten und androhen, gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Abmahnung unberechtigt ist. Dazu braucht man erstmal keinen Anwalt. Wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Abmahner hätten erkennen müssen, dass die Abmahnung unberechtigt ist, muss der Abmahner sogar die eigenen Anwaltskosten übernehmen. Daran arbeiten die Freifunker jetzt.

Dieser Etappenerfolg ändert jedoch nichts an dem grundlegendem Problem: Die mangelnden Rechtssicherheit, die nur durch die Gesetzgeber geregelt werden kann. Die große Koalition hatte eine Beseitigung der Störerhaftung in den Koalitionsverhandlungen festgelegt. Im August soll ein neuer Gesetzentwurf von Sigmar Gabriel vorgelegt werden, der allerdings zu kurz greifen und Privatpersonen ausschließen könnte, wie die Digitale Gesellschaft kritisiert.

10 Ergänzungen

    1. Der verlinkte heise-Artikel sagt wörtlich:

      “Bereits vor anderthalb Jahren hatte Freifunk Rheinland Spenden gesammelt, um Abmahnungen zu begegnen. Zu einer gerichtlichen Klärung der damaligen Abmahnungen kam es jedoch bisher nicht. Deshalb gehen die Freifunker nun in die Vorwärtsverteidigung.”

      Und diesmal ist es tatsächlich ein anderer Sachverhalt. Das formale Verfahren wurde bereits eingeleitet. Das bedeutet, die Abmahnung wurde zwar zurückgenommen – aber zu spät, es wird also trotzdem auf eine gerichtliche Klärung hinauslaufen.

      1. Die Abmahnkanzleien nehmen ihre Abmahnungen immer „zu spät“ zurück, das ist ja Grund die negativen Feststellungsklagen überhaupt anzustrengen. Die aktuelle Entwicklung ist alles andere als ein Gewinn für Freifunker — wenn das Gericht abwinkt, blieben sie auf den Anwaltskosten sitzen.

      2. In dieser Konstellation kann das schon auf ein Urteil hinaus laufen.

        W&F können hier nicht mehr einseitig zurücknehmen. Es gibt also immerhin ein für W&F und deren Mandantschaft nachteiliges Urteil.

    2. Soweit ich das sehe, reicht bei einer Negativfeststellungsklage für das Rechtsschutzbedürfnis bereits die Androhung einer formellen Abmahnung. Hier ist die Abmahnung ja sogar tatsächlich vorgelegt worden.
      Mit welcher Begründung sollte das Gericht den Antrag abweisen?
      Die tatsächlich vorgelegte Abmahnung erleichtert nun das bei einer Negativfeststellungsklage sonst meist schwierige Begründen des Antrag.

  1. Das ist mal wenigstens ein sinnvolles Engagement. Bin kein Jurist, aber so Präzedenzfälle sind ja auch in unserer von gewisser Autorität. #stoptalking

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