
Heute wurde ein Urteil des Bundesgerichtshof vom 19.03.2014 (Az.: I ZR 35/ 1 3) im Volltext veröffentlicht, in dem der BGH feststellt, dass die Anfertigung von Privatkopien auch bei unveröffentlichten Werken möglich ist. Dazu Thomas Stadler auf internet-law.de:
In seiner Urteilsbegründung legt der BGH dar, warum die Schrankenvorschrift des § 53 Abs. 1 UrhG – anders als andere Schrankenregelungen – nicht auf die Vervielfältigung bereits veröffentlichter Werke beschränkt ist, sondern auch unveröffentlichte Werke umfasst.
In dem Fall hatte der Beklagte ausgedruckte Fotos eingescannt und auf seinem Computer gespeichert. Die Fotografin sah darin eine unerlaubte Vervielfältigung und klagte.