BGH-Urteil: Privatkopien von unveröffentlichten Werken möglich

Hauptgebäude des Bundesgerichtshof, Karlsruhe. Bild: ComQuat. Lizenz: Creative Commons BY-SA 3.0.
Hauptgebäude des Bundesgerichtshof, Karlsruhe. Bild: ComQuat. Lizenz: Creative Commons BY-SA 3.0.

Heute wurde ein Urteil des Bundesgerichtshof vom 19.03.2014 (Az.: I ZR 35/ 1 3) im Volltext veröffentlicht, in dem der BGH feststellt, dass die Anfertigung von Privatkopien auch bei unveröffentlichten Werken möglich ist. Dazu Thomas Stadler auf internet-law.de:

In seiner Urteilsbegründung legt der BGH dar, warum die Schrankenvorschrift des § 53 Abs. 1 UrhG – anders als andere Schrankenregelungen – nicht auf die Vervielfältigung bereits veröffentlichter Werke beschränkt ist, sondern auch unveröffentlichte Werke umfasst.

In dem Fall hatte der Beklagte ausgedruckte Fotos eingescannt und auf seinem Computer gespeichert. Die Fotografin sah darin eine unerlaubte Vervielfältigung und klagte.

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Eine Ergänzung

  1. Die EINZIGE Frage die man bei solchen Sachen sich stellen sollte ist NICHT darf ich oder nicht sondern

    Wie hoch ist die Gefahr dass man erwischt wird

    Mehr braucht niemanden zu interessieren. Seine Webseite kann man anonym anmelden also ohne WHOis Abfrage und auch im Ausland und somit JEDER Behörde Anwalt Bullen usw. den Stinkefinger zeigen und alle deren Anfragen ignorieren oder veröffentlichen.

    Ich verstehe bis heute nicht warum kein einziger auf die Idee kommt das so zu machen. Alle wollen unbedingt ihren „Ruhm“ und mit Namen bekannt sein weil die denken die wären dann mehr seriös. Bringen sich stattdessen selber in Schwierigkeiten da Gesetze sich ständig ändern und man sich selber zwingt an irgendwelche Gesetze zu halten die irgendwelche Leute vor Ewigkeiten sich ausgedacht haben ohne euch zu fragen.

    Ich meine jetzt nicht Netzpolitik an sich sondern war ne generelle Ansgae

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