Als die Bundesregierung vor gut drei Wochen ankündigte, dass man das Zugangserschwerungsgesetz aufheben wolle und im Kampf gegen die Verbreitung von Kinderpornographie im Netz konsequent auf „Löschen statt Sperren“ setzen werde, war die Erleichterung im Netz durchaus spürbar.
Auch wenn eigentlich allen Beteiligten seit Monaten klar ist, dass Internet-Sperren ein untauglicher Ansatz sind, drohte ihre Einführung weiterhin – zumindest solange, bis das Zugangserschwerungsgesetz nicht aus der Welt ist. Vor zwei Wochen tickerte dpa dann, das Kabinett habe sich auf „Eckpunkte“ zur Aufhebung geeinigt. Heise Online schrieb damals:
Die Bundesregierung will die umstrittenen Internet-Sperren gegen Kinderpornos kippen. Das Kabinett brachte am Mittwoch in Berlin laut dpa Eckpunkte für ein Gesetz auf den Weg, mit dem das bisherige Zungangserschwerungsgesetz aufgehoben werden soll.
Inzwischen liegt uns auch das genannte Eckpunktepapier (PDF) vor:
Eckpunkte
für ein Gesetz zur Umsetzung des Grundsatzes „Löschen statt Sperren“
In das Gesetz werden ausschließlich folgende Regelungen aufgenommen:
- Aufhebung des Artikel 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen. Stattdessen werden kinderpornographische Inhalte auf der Grundlage des geltenden Rechts gelöscht.
- Artikel 2 des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen regelt eine Erhebungsbefugnis von Daten zugunsten des Telekommunikationsanbieters nach § 96 TKG, soweit dies für die in § 2 oder § 4 ZugErschwG genannten Zwecke erforderlich ist. Diese auf das Sperren nach dem ZugErschwG bezogene Erhebungsbefugnis ist als Folgeänderung aus dem TKG zu streichen.
- Artikel 3 des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen regelt eine Evaluierungspflicht der Bundesregierung und die Pflicht, über die Ergebnisse der Evaluierung gegenüber dem Bundestag Bericht zu erstatten. Mit dem Verzicht auf das Sperren entfällt auch der Evaluierungsgegenstand. Die Evaluierungs- und Berichterstattungspflicht wird deshalb ebenfalls aufgehoben.
Ja, das ist tatsächlich das komplette Papier. Hoffen wir, dass es zeitnah umgesetzt wird.
Mit „Aufhebung des Artikel 1“ im ersten Punkt ist tatsächlich das komplette „Zugangserschwerungsgesetzes“ gemeint. Deutlich wird dies, wenn man sich das übergreifende „Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetze“ (EGZugErschwG) im Detail ansieht.
Beim EGZugErschwG handelt es sich es um ein Einführungsgesetz, wie Andi in den Kommentaren vollkommen richtig erklärt. Es enthält in Artikel 1 das eigentliche „Zugangserschwerungsgesetz“, in Artikel 2 eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes und in Artikel 3 die Evaluierung.