Die GVU hat im Laufe des Tages eine zweite Pressemeldung veröffentlicht, die mich ein wenig ratlos zurücklässt. Man betont darin noch einmal, dass die gelöschten Videoclips von Mario Sixtus und Alexander Lehmann innerhalb von 24 Stunden wieder online waren. Das ist schön, im Grunde aber eine Selbstverständlichkeit. Wer Mist baut, ist für die Beseitigung des Schadens verantwortlich.
Dass die Inhalte überhaupt wieder hergestellt werden konnten, ist dabei wohl vor allem dem Videoportal Vimeo zu verdanken. Anfangs musste man noch befürchten, dass zumindest die Kommentare und Diskussionen zu Alexander Lehmanns Clip „Du bist Terrorist“ unwiderbringlich verloren seien.
Interessant auch, dass die GVU explizit betont, man habe sich bei Mario Sixtus und Alexander Lehmann schriftlich entschuldigt. Auch das ist wohl das Mindeste, was man von ertappten „Raublöschern“ erwarten darf.
Die geforderte Unterlassungserklärung hingegen hat die GVU bisher noch nicht abgegeben, wie mir Mario Sixtus gerade auf Rückfrage bestätigte. Im Falle weiterer „fehlerhafter Löschungsaufforderungen“ von Sixtus’ Clips muss die GVU daher keine Vertragsstrafe fürchten.
Bemerkenswert finde ich aber vor allem den letzten Absatz der Pressemeldung:
Bei der Nachprüfung ist der GVU noch am Rande aufgefallen, dass bei der Verlinkung der fraglichen Videos auf dem bekannten Raubkopie-Portal „Monsterstream“ gegen die CC Lizenzbedingungen verstoßen wurde, welche die Einbettung in dieser Form nicht zulassen.
Richtig ist, dass die Clips offenbar nicht lizenzkonform eingebettet wurden. Zum einen verzichtet das inkriminierte Portal auf die in der CC-Lizenz geforderte Nennung des Urhebers, zum anderen verbietet die Lizenz Creative Commons “BY-NC-SA 3.0″ eine kommerzielle Nutzung.
Sollten sich die Alexander Lehmann und Mario Sixtus nun für die fürsorgliche „Nachprüfung“ bedanken? Nun, man kann die Sache auch anders sehen.
Ausgehend davon, dass die wenigstens Empfänger der Pressemitteilung mit den Feinheiten der CC-Lizenzen vertraut sind und die GVU vorsorglich auf verwirrende Details verzichtet, soll von obigem Absatz wohl vor allem eines hängenbleiben: „Eigentlich haben wir doch nur unseren Job gemacht!“
Davon ab: Warum ausgerechnet die Löschung fehlerhaft eingebetteten Originalmaterials durch Dritte (siehe auch „Geschäftsführung ohne Auftrag“) einem Urheber bei der Wahrung seiner Rechte helfen sollte, weiß wohl nur die GVU.