VoIP-Überwachung kein Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung?

Golem: Regierung: Nur versandte Daten genießen Grundgesetzschutz

Telekommunikationsdaten sind nur Daten, die bereits verschickt worden sind, meint die Bundesregierung. Vorher abgefangene Daten fallen demnach nicht unter den Schutz des Brief- und Fernmeldegeheimnisses des Grundgesetzes.

Heise: Bundesregierung: VoIP-Überwachung kein Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung.

Der Antwort der Bundesregierung zufolge beginnt der Schutzbereich des Artikels 10 des Grundgesetzes erst in dem Moment, in dem der Übermittlungsvorgang „unumkehrbar eingeleitet“ wird. Damit bekräftigt sie ihre bereits im November bekannt gewordene Auffassung, dass es sich bei den vor einer Verschlüsselung auf dem Rechner abgefangenen Daten nicht um „Telekommunikationsinhalte“ handle, weil „hier der Vorgang der Versendung noch nicht begonnen“ habe.

Trotzdem sieht die Bundesregierung im Falle der Online-Installation eines VoIP-Trojaners nur den Schutzbereich des Artikels 10 des Grundgesetzes, nicht aber den des Artikels 13 betroffen. Dass sie als Konsequenz aus diesen beiden Aussagen ausschließlich das Abfangen von Daten ab dem Beginn einer Telekommunikation erlaubt, ist allerdings eher unwahrscheinlich – unter anderem deshalb, weil sich die „Notwendigkeit“ zur Quellen-TKÜ laut Innenministerium „in der Regel“ nur dann ergibt, wenn aufgrund einer Verschlüsselung der Kommunikationsinhalte die klassische Telekommunikationsüberwachung ins Leere greift. In den Ministerien war niemand erreichbar, der dazu eine verbindliche Stellungnahme abgeben wollte.

Rabenhorst: Bullshit-Propaganda zur Online-Durchsuchung /Quellen-TKÜ von allen Seiten.

Die Rechtsverdreher und Überwachungs-„Experten“ – nein, die Überwachungs-Fetischisten der Bundesregierung machen nun einen Cut beim Grundrecht nach Artikel 10 GG („Fernmeldegeheimnis“). Der Schnitt setzt dort ein, wo das gesprochene oder getippte Wort – ob verschlüsselt oder nicht – automatisch von der Anwendung oder nach Klicken des Sende-Buttons auf die Reise über das Internet zum Dude geschickt wird. Alles davor, was ich gerade oben beschrieben habe, wird für vogelfrei erklärt, sprich nix mit Fernmeldegeheimnis. Sie schneiden also Vorgänge, die notwendigerweise komplett zu den beschriebenen Typen der Internet-Telekommunikation gehören, heraus.

Heise: VoIP-Überwachung respektiert Verschlüsselung.

Fragt man bei der Firma Skype nach, so kommt die prompte Antwort: „Abgesehen von regulären Routineanfragen im Rahmen normaler polizeilicher Ermittlungsverfahren bestand bis dato kein Kontakt zwischen Skype und den deutschen Ermittlungsbehörden. Die Maßnahmen der regulären Zusammenarbeit richten sich nach den Bestimmungen der Rechtsprechung in Luxemburg als Hauptsitz unseres Unternehmens.“ Fragt man jedoch nach, ob „Routineanfragen im Rahmen normaler polizeilicher Ermittlungsverfahren“ mehr sind als die Übermittlung von Angaben zur Identität eines Skype-Nutzers, so verweigert Skype jede Auskunft mit dem Hinweis, dass man grundsätzlich keine Auskunft zu laufenden Ermittlungsverfahren und zu technischen Details der Software gebe. Die Frage einer Schnittstelle zur „lawful interception“ bleibt somit unbeantwortet im Raume stehen.

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2 Ergänzungen

  1. Muss ich jetzt also direkt ins Kabel husten, damit das Grundgesetz greift ? Mit der selben Argumentation ist ja jede Telefonwanze legal.

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