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Netzpolitik-Interview zur Verschärfung der Hackerparagraphen

Das Gesetz zur besseren strafrechtlichen Bekämpfung der Computerkriminalität wird wohl heute Nacht im Bundestag trotz grosser Kritik am sogenannten „Hackerparagraphen“ ohne Änderungen beschlossen. Ich hab dazu ein kurzes Interview mit Andreas Bogk vom Chaos Computer Club geführt, welche Auswirkungen dieses Gesetz haben könnte. netzpolitik.org: Der Bundestag beschliesst heute Nacht einen Regierungsentwurf zur besseren strafrechtlichen Bekämpfung…

  • Markus Beckedahl

Das Gesetz zur besseren strafrechtlichen Bekämpfung der Computerkriminalität wird wohl heute Nacht im Bundestag trotz grosser Kritik am sogenannten „Hackerparagraphen“ ohne Änderungen beschlossen. Ich hab dazu ein kurzes Interview mit Andreas Bogk vom Chaos Computer Club geführt, welche Auswirkungen dieses Gesetz haben könnte.

netzpolitik.org: Der Bundestag beschliesst heute Nacht einen Regierungsentwurf zur besseren strafrechtlichen Bekämpfung der Computerkriminalität. Worum geht es da?

Andreas Bogk: Es werden einige längst überfällige Lücken geschlossen, um strafrechtlich besser gegen Probleme wie Phishing und Denial-of-Service-Attacken vorgehen zu können. Dies geschieht in internationaler Koordination, nach den Vorgaben der Cybercrime Convention. Leider schießt jedoch die Gesetzesvorlage des Kabinetts weit über dieses Ziel hinaus, es werden auch legitime Sicherheitsinteressen von Bürgern und Organisationen durch eine zu breit gefaßte Strafrechtsverschärfung gefährdet.

netzpolitik.org: Wo liegt das konkrete Problem?

Andreas Bogk: Das Problem liegt darin, daß der neu vorgesehene §202c auch die Herstellung, die Verbreitung und das Sich-Verschaffen von IT-sicherheitsrelevanten Werkzeugen unter Strafe stellt. Problematisch ist hier, daß eine Abgrenzung zwischen legitimen Werkzeugen, die Administratoren zur Sicherung der eigenen Systeme verwenden, und solchen, die von Kriminellen zum Einbruch in Rechner verwendet werden, schwierig ist: diese sind nämlich schlichtweg identisch.

netzpolitik.org: Wieso brauchen denn Administratoren diese Werkzeuge?

Andreas Bogk: Sie benötigen sie, um die von ihnen eingesetzte Software auf Sicherheitslücken zu testen, oder auch ganz generell, um Probleme in ihren Systemen zu beheben. Ein Beispiel sind sogenannte Netzwerk-Sniffer: sie werden oft zur Problembehebung in Computernetzen eingesetzt, weil sie die übertragenen Datenpakete analysieren helfen. Auf der anderen Seite kann man mit genau demselben Werkzeug auch die Übertragung unverschlüsselter Paßwörter belauschen. Man kann das Problem vielleicht mit einer Analogie verdeutlichen: der §202c ist, als würde man die Herstellung, Verbreitung und das Sich-Verschaffen eines Hammers verbieten, wenn dieser überwiegend zu kriminellen Zwecken verwendet werden soll, wie beispielsweise, um bei einem Einbruch eine Tür einzuschlagen. Man sieht deutlich, daß da ein Abgrenzungsproblem existiert, und der Hersteller des hammers Gefahr läuft, sich vor Gericht rechtfertigen zu müssen, und eventuell sogar beweisen, daß er den Hammer zur zum Einschlagen von Nägeln gebaut hat.

netzpolitik.org: Nun argumentieren Politiker, „Für Juristen seien die Tatbestände klar umrissen und verständlich“. Warum schafft der Gesetzestext Deiner Meinung nach keine Rechtssicherheit?

Andreas Bogk: Nun, es gibt durchaus Juristen, wie den Würzburger Strafrechtsprofessor Erich Hilgendorf, die genau diese klare Abgrenzung in Zweifel ziehen. Und wenn sogar Juristen sich in diesem Punkt nicht einig sind, dann ist es mit der Rechtssicherheit für den einfachen Bürger nicht besonders gut bestellt.

netzpolitik.org: Es ist ja relativ ungewöhnlich, dass ein Regierungsentwurf im Bundestag ohne Änderungen durchkommt und zwei Oppositionsfraktionen auch noch zustimmen. Gab es nicht genug Kritik im Vorfeld?

Andreas Bogk: Das ist in der Tat sehr überraschend, da eine breite Front von Betroffenen, sowohl aus der Hacker-Szene, als auch aus der Wirtschaft, vor den Folgen einer solchen Rechtsprechung warnte. Ich halte es für ein ausgesprochenes Armutszeugnis der Demokratie, wenn die Legislative, wie in diesem Fall, von der Exekutive geschriebene Gesetze einfach ohne Änderungen durchwinkt, vorliegende Bedenken unter den Tisch kehrt, und sogar eine Debatte durch geschickte Terminwahl vermeidet.

netzpolitik.org: Welche Auswirkungen könnte dieses Gesetz für Freie Software haben?

Andreas Bogk: Gerade im Bereich von Sicherheitswerkzeugen wird dieses Gesetz drastische Folgen haben. Entwickler Freier Software können das Risiko eines Strafprozesses in der Regel nicht eingehen, selbst wenn die Aussicht auf einen erfolgreichen Ausgang besteht. Das bedeutet, daß die Entwicklung entsprechender Werkzeuge stark gehemmt wird, was wiederum Folgen auf die Verfügbarkeit solcher Werkzeuge hat. Letzten Endes werden also an IT-Sicherheit interessierte Einzelpersonen in den Untergrund gedrängt. Wo dann der Nachwuchs für die IT-Sicherheit hierzulande herkommen soll, bleibt fraglich. Besonders drastisch ist die Bedrohungslage für den Einzelnen aufgrund der Tatsache, daß der Wortlaut des neu zu errichtenden §202c auch in den Paragraphen §303b übernommen werden soll. Auf diesen verweist §129a, der bekannte Terrorismusparagraph. Und da die Wortwahl sehr umfassend ist, und nahezu jedes Programm, das Daten verändern kann, unter §303b fällt, muß also jeder Entwicker Freier Software befürchten, demnächst als Terrorist eingestuft und hausdurchsucht zu werden.

netzpolitik.org: Freie (Linux-) Distributionen wie Debian bieten ja normalerweise einen bunten Strauss an Sicherheitstools. Könnte das Gesetz Auswirkungen auf die Verfügbarkeit von freien Distributionen in Deutschland haben?

Andreas Bogk: Auch die Freien Distributionen werden ja von Einzelpersonen erstellt und gewartet, und in der Regel von kleinen Firmen vertrieben. Beide können sich das Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung nicht leisten, so daß schon von einem „chilling effect“ und einer Abnahme der Verfügbarkeit auszugehen ist. Alternativ könnten speziell für Deutschland Distributionen erstellt werden, denen es dann aber an den Werkzeugen zur ordnungsgemäßen Absicherung gegen Einbrüche fehlen würde.

netzpolitik.org: Der Bundestag beschliesst wohl heute Nacht (vermutlich ohne Debatte) das Gesetz. Ist es dann durch oder muss es noch in den Bundesrat?

Andreas Bogk: Das Gesetz muß noch vom Bundesrat verabschiedet werden. Dieser hat ja bereits in einer Stellungnahme erklärt, unsere Bedenken, insbesondere gegen §202c, zu teilen. Es ist zu hoffen, daß der Bundesrat das Gesetz in dieser Fassung ablehnt, und dann der Vermittlungsausschuß für die dringend notwendigen Korrekturen sorgt.

netzpolitik.org: Was kann jetzt noch getan werden, um negative Auswirkungen für Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft zu verhindern?

Andreas Bogk: Vermutlich ist es bereits zu spät, um die Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag zu verhindern, da ja nicht nur die Koalition, sondern mit der FDP und den Grünen die beiden großen Oppositionsparteien im Rechtsausschuß ihre Zustimmung erklärt haben. Ein übriges tut die unangemessene Eile, die es verhindert, bei den Abgeordneten noch über die Folgen des Gesetzes angemessen aufzuklären. So bleibt es uns nur, den Bundesrat zu ermutigen, zu seiner Stellungnahme zu stehen und diese umzusetzen.

netzpolitik.org: Vielen Dank für das Interview.

Weitere Infos und Links zu dem Gesetz finden sich hier: Hacker und Administratoren werden zu Terroristen?

Über die Autor:innen

  • Markus Beckedahl
    Darja Preuss

    Markus Beckedahl hat schon 2003 in der Ur-Form von netzpolitik.org gebloggt und hat zwischen 2004 bis 2022 die Plattform als Chefredakteur entwickelt. Seit 2024 ist er nicht mehr Teil der Redaktion und schreibt einen Newsletter auf digitalpolitik.de. Kontakt: Mail: markus (ett) netzpolitik.org, Presseanfragen: +49-177-7503541 Er ist auch auf Mastodon, Facebook, Twitter und Instagram zu finden.


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17 Kommentare zu „Netzpolitik-Interview zur Verschärfung der Hackerparagraphen“


  1. kobalt

    ,

    Es wäre besser, die User auszubilden, damit sie sich schützen können und nicht auf alles draufklicken usw.
    Beim Autofahren schnallen die Leute sich an, aber auf der Datenautobahn wollen sie unbedingt ohne Airbag und ohne Gurt unterwegs sein und verlangen vom Staat, sie zu schützen. Das kann doch gar nicht funktionieren. Wo
    bleibt hier der Schlachtruf nach mehr Eigenverantwortung?

    Ich verstehe dieses Land und seine Politiker nicht. Wie kann man denn die Werkzeuge, die dem Schutz der IT dienen, verbieten und das mit dem Schutz der IT begründen?


  2. …da ja nicht nur die Koalition, sondern mit der FDP und den Grünen die beiden großen Oppositionsparteien im Rechtsausschuß ihre Zustimmung erklärt haben…

    darf man darauf hinweisen, dass die grünen die kleinste oppositionsfraktion bilden? somit stimmen nicht die beiden großen oppositionsfraktionen dafür… nur so am rande, damit das eben auch richtig gestellt ist.

    grüße vom krümelkacker


  3. „Hacker-Tools-Paragraphen“…

    Nun scheinen die Politiker vollends den Verstand verloren zu haben. Nun wurde der Gesetzesentwurf zur Bekämpfung der Computerkriminalität ohne Änderungen abgesegnet. Die Sitzung des Parlamentsplenum, wo der Entwurf noch verabschiedet werden muss, finde…


  4. […] 24.05. NP.org – Interview zur Verschärfung des Hackerparagraphen […]


  5. […] …wenn die Clubdelegation, die die Verabschiedung der 202c Novelle im Bundestag beobachten will, von sechs Sicherheitsbediensteten des Bundestags und zwei netten Herren in Polizeiweste betreut wird, könnte man das auch so sehen, dass sie uns nicht unbedingt für einen untätigen Haufen halten, der sich alles gefallen lässt. So gesehen dann also nicht 1984, sondern ein Kompliment. Auch wenn das alles wesentlich freundlicher hätte ausfallen können – wir waren immerhin relativ brav. […]


  6. Martin

    ,

    Kann jemand etwas dazu sagen wann das Gesetz in den Bundesrat kommt und welche Politiker an einer eventuellen Verweisung in den Vermittlungsausschuss beteiligt sind?

    Dann kann man hier noch versuchen Einfluss zu nehmen, was dringend geboten ist.


  7. […] Der Bundestag hat gestern den “Hackerparagrafen” verschärft. Software, die dazu geeignet ist Risiken und Schwachstellen in IT-Systemen zu ermitteln steht im Fadenkreuz der Verschärfung. Sollte das Gesetz gültig werden, ist das Vorhalten oder Entwickeln solcher Software in Zukunft juristisch mindestens eine Grauzone. Auf den ersten Blick ist das vollkommen wiedersinnig, allerdings würde damit auch die Möglichkeit beschnitten, sich gegen den Bundestrojaner zu schützen. Und dann passt es halt doch. Interview bei netzpolitik und Artikel bei Gulli […]


  8. […] Gerade muss ich bei gulli.com lesen, dass der Bundestag beinahe einstimmig der Aenderung des sogenannten Hackerparagraphens zugestimmt hat. Es gab nur zwei Gegenstimmen – je eine Stimme von PDS und SPD. Mit der Neuauflage des Gesetzes soll die Herstellung, Verbreitung und Beschaffung von Tools, welche ein System auf dessen Sicherheit hin ueberpruefen koennen, verboten werden. Argumentiert wird damit, dass viele Tools wie beispielsweise Ethereal, ein Netzwerksniffer, missbraucht werden koennen um Sicherheitsluecken auf Systemen ausfindig zu machen und/oder Daten auszuspaehen. Dieses Wissen sei die Grundlage dafuer, sich in andere Computersysteme hacken zu koennen. Jedoch ist die Welt nicht nur schwarz und weiss und so geht die Verschaerfung des Gesetzes in die vollkommen falsche Richtung. Viele Sicherheitstools werden bekanntlich dafuer entwickelt Protokolle zu ueberwachen, Daten aufzuzeichnen und Sicherheitsluecken ausfindig zu machen. Der Knackpunkt ist doch, dass nicht nur Hacker diese Tools verwenden. Auch Systemadministratoren greifen reihenweise darauf zurueck um eventuelle Sicherheitsluecken in ihren Systemen zu entdecken und diese danach zu schliessen. Sollte der Bundesrat der Entscheidung des Bundestages zustimmen, dann erlangt das Gesetz Gueltigkeit und erscheint in dieser Formulierung als Paragraph §202c im Strafgesetzbuch. Alle Hoffnung liegt nun beim Bundestag, denn dieser hat noch die Moeglichkeit sein Veto einzulegen und das Gesetz in dieser Form abzulehnen. Dies wuerde die Moeglichkeit bieten das Gesetz noch etwas ausfeilen um die oben genannte Problematik zu umgehen. Sonst wuerde man jeden Systemadministrator, der solche Tools einsetzt um sein System zu sichern, kriminalisieren. Der Bundesrat stellt also die letzte Moeglichkeit dar das Ruder noch herumzureissen. Auch Open-Source-Produkte werden vielfach von diesem Gesetz betroffen sein, sollte es bestaetigt werden. Eine Menge Linux-Distributionen liefern solche Tools schon von Haus aus mit. Mit dem neuen Gesetz wuerde man sich Strafbar machen sofern man diese Distributionen herunterlaed. Ebenso sind viele Entwickler von Open-Source-Programmen Privatleute, welche aller Voraussicht nach zumeist nicht das notwendige Kleingeld aufzubringen in der Lage sein werden, um im Falle einer Anklage vor dem Gericht ihren Standpunkt zu verteidigen. Sie wuerden mit diesem Gesetz durch die Bank kriminalisiert werden und wohl die Entwicklung ihrer Tools ob ueber kurz oder lang einstellen muessen. Andreas Bogk, vom CCC, spricht im Interview mit netzwelt.org von einer weiteren besonders bedenklichen Situation, die sich aus dem neuen Gesetz ergibt: Besonders drastisch ist die Bedrohungslage für den Einzelnen aufgrund der Tatsache, daß der Wortlaut des neu zu errichtenden §202c auch in den Paragraphen §303b übernommen werden soll. Auf diesen verweist §129a, der bekannte Terrorismusparagraph. Und da die Wortwahl sehr umfassend ist, und nahezu jedes Programm, das Daten verändern kann, unter §303b fällt, muß also jeder Entwicker Freier Software befürchten, demnächst als Terrorist eingestuft und hausdurchsucht zu werden. netzpolitik.org […]


  9. […] Gerade muss ich bei gulli.com lesen, dass der Bundestag beinahe einstimmig der Aenderung des sogenannten Hackerparagraphens zugestimmt hat. Es gab nur zwei Gegenstimmen – je eine Stimme von PDS und SPD. Mit der Neuauflage des Gesetzes soll die Herstellung, Verbreitung und Beschaffung von Tools, welche ein System auf dessen Sicherheit hin ueberpruefen koennen, verboten werden. Argumentiert wird damit, dass viele Tools wie beispielsweise Ethereal, ein Netzwerksniffer, missbraucht werden koennen um Sicherheitsluecken auf Systemen ausfindig zu machen und/oder Daten auszuspaehen. Dieses Wissen sei die Grundlage dafuer, sich in andere Computersysteme hacken zu koennen. Jedoch ist die Welt nicht nur schwarz und weiss und so geht die Verschaerfung des Gesetzes in die vollkommen falsche Richtung. Viele Sicherheitstools werden bekanntlich dafuer entwickelt Protokolle zu ueberwachen, Daten aufzuzeichnen und Sicherheitsluecken ausfindig zu machen. Der Knackpunkt ist doch, dass nicht nur Hacker diese Tools verwenden. Auch Systemadministratoren greifen reihenweise darauf zurueck um eventuelle Sicherheitsluecken in ihren Systemen zu entdecken und diese danach zu schliessen. Sollte der Bundesrat der Entscheidung des Bundestages zustimmen, dann erlangt das Gesetz Gueltigkeit und erscheint in dieser Formulierung als Paragraph §202c im Strafgesetzbuch. Alle Hoffnung liegt nun beim Bundestag, denn dieser hat noch die Moeglichkeit sein Veto einzulegen und das Gesetz in dieser Form abzulehnen. Dies wuerde die Moeglichkeit bieten das Gesetz noch etwas ausfeilen um die oben genannte Problematik zu umgehen. Sonst wuerde man jeden Systemadministrator, der solche Tools einsetzt um sein System zu sichern, kriminalisieren. Der Bundesrat stellt also die letzte Moeglichkeit dar das Ruder noch herumzureissen. Auch Open-Source-Produkte werden vielfach von diesem Gesetz betroffen sein, sollte es bestaetigt werden. Eine Menge Linux-Distributionen liefern solche Tools schon von Haus aus mit. Mit dem neuen Gesetz wuerde man sich Strafbar machen sofern man diese Distributionen herunterlaed. Ebenso sind viele Entwickler von Open-Source-Programmen Privatleute, welche aller Voraussicht nach zumeist nicht das notwendige Kleingeld aufzubringen in der Lage sein werden, um im Falle einer Anklage vor dem Gericht ihren Standpunkt zu verteidigen. Sie wuerden mit diesem Gesetz durch die Bank kriminalisiert werden und wohl die Entwicklung ihrer Tools ob ueber kurz oder lang einstellen muessen. Andreas Bogk, vom CCC, spricht im Interview mit netzwelt.org von einer weiteren besonders bedenklichen Situation, die sich aus dem neuen Gesetz ergibt: Besonders drastisch ist die Bedrohungslage für den Einzelnen aufgrund der Tatsache, daß der Wortlaut des neu zu errichtenden §202c auch in den Paragraphen §303b übernommen werden soll. Auf diesen verweist §129a, der bekannte Terrorismusparagraph. Und da die Wortwahl sehr umfassend ist, und nahezu jedes Programm, das Daten verändern kann, unter §303b fällt, muß also jeder Entwicker Freier Software befürchten, demnächst als Terrorist eingestuft und hausdurchsucht zu werden. netzpolitik.org […]


  10. […] weitere Info´s: Stellungnahme des CCC netzpolitik.org heise.de newsticker […]


  11. Ich finde es auch sehr fragwürdig, dass das Desinteresse an einer Änderung des Gesetzesentwurfs damit begründet wird, dass Juristen schon verstehen würden, worum es geht. Mal abgesehen davon, dass sie das nicht tun, sind Gesetze doch dafür da, dass sich die Bürger daran halten. Wie sollen sie sich aber daran halten, wenn sie sie nicht verstehen. „Ist das jetzt noch rechtens, was ich tue oder bin ich schon Terrorist?“ Diese Unwissenheit beraubt uns auch der Freiheiten, die wir vielleicht noch haben, weil wir uns lieber nicht in die Grauzone, ja, nicht einmal in die Dunkelweißzone begeben wollen. Und Vater Staat tätschelt uns den Kopf: „Ihr braucht das nicht zu verstehen. Tut einfach, was wir euch sagen und wenn wir nichts sagen, tut nichts – dann sperren wir euch auch nicht weg!“


  12. Es gibt so Tage…

    An manchen Tagen weiss man echt nicht, wo man anfangen soll zu bloggen. Da passiert so viel Scheisse auf einmal, da ist die Versuchung groß, es einfach sein zu lassen… Da gab es doch tatsächlich Leute, die waren der Meinung, dass man mi…


  13. […] Netzpolitik.org berichtet über einen erneuten Schildbürgerstreich des deutschen Gesetzgebers: Das umfangreiche Verbot von Software, die zum Ausspionieren von Computern und Netzwerken verwendet werden kann. […]


  14. […] die Clubdelegation, die die Verabschiedung der 202c Novelle im Bundestag beobachten will, von sechs Sicherheitsbediensteten des Bundestags (mit Knopf im Ohr […]


  15. […] Netzpolitik-Interview mit Andreas Bogk vom Chaos Computer Club zur Verschärfung des Hackerparagraphen. […]


  16. […] netzpolitik.org: Netzpolitik-Interview zur Verschärfung der Hackerparagraphen […]


  17. Weyers , Gerhard Ulrich

    ,

    Gesendet: Freitag, 31. Juli 2015 um 15:59 Uhr
    Von: „Gerhard Ulrich Weyers“
    An: „Ard Morgenmagazin“ , Beckmann , bverfg@bundesverfassungsgericht.de, „Frank Plasberg“ , Info , info@n24.de, info@n‑tv.de, latenight , Menschenbeimaischberger , phoenix , ZDF
    Betreff: Wo bitte bleibt der Rechtsstaat ? ? ?
    Nur zum besseren Verständnis ! ! Unabdingbare Vorraussetzung für jede Demokratie ist ein völlig unabhängiger eigenständiger Rechtsstaat ! Da Konrad Adenauer mit seiner von Hitler großenteils übernommenen Naziverwaltung die vom GG eigentlich geforderte Gewaltenteilung einfach ignoriert hat und obendrein die Staatsanwaltschaft den Länder- bzw. dem Bundesjustizminister weisungsgebunden ist muss man davon ausgehen das die BRD kein Rechtsstaat ist ! Bestes Beispiel ist der ehemalige Bundesinnenminister Friedrich der öffentlich Geheimnisverrat im Amt zugegeben hat . Für diese Straftat sieht das Gesetz eine Mindeststrafe von 5 Jahren Gefängnis ohne Bewährung vor ! Er ist zwar von seinem Amt zurückgetreten sitzt aber völlig unbehelligt für die CSU als Abgeordneter im Bundestag ! ! ! Übrigens gehört der dicke Kohl immer noch wegen der Aussageverweigerung im Parteispendenskandal in Beugehaft . Wer unter solchen Vorraussetzungen von Demokratie faselt belügt wissentlich die Bürger.
    Auszug Wikipedia :
    Die Staatsanwaltschaft (StA) in Deutschland ist eine weisungsgebundene Behörde, die für die Strafverfolgung und ‑vollstreckung zuständig ist und als solche ein Teil der Rechtspflege ist. Sie wird auch mit dem Begriff Anklagebehörde bezeichnet.
    Weisungsrecht

    Die Staatsanwaltschaft ist als Organ der Exekutive von den Gerichten unabhängig und den Richtern weder übergeordnet noch unterstellt. Sie ist jedoch, im Gegensatz zu den Gerichten, mit Beamten besetzt und hierarchisch gegliedert. An ihrer Spitze steht auf Landesebene an den Landgerichten ein Leitender Oberstaatsanwalt. Die Leitenden Oberstaatsanwälte der einzelnen Staatsanwaltschaften sind einem Generalstaatsanwalt an den Oberlandesgerichten unterstellt. Für die Dienstaufsicht und sämtliche Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Staatsanwaltschaften ist das jeweilige Landesjustizministerium zuständig. Innerhalb dieser Hierarchie bestehen von unten nach oben Berichtspflichten sowie von oben nach unten Weisungsbefugnisse.

    Auf Bundesebene besteht die Bundesanwaltschaft. Die Bundesanwälte unterstehen dem Generalbundesanwalt. Dieser ist wiederum dem Bundesjustizministerium unterstellt. Das Weisungsrecht besteht nur jeweils auf Bundes- oder Landesebene, so dass die Landesebene nicht von der Bundesebene weisungsabhängig ist.

    Kritik
    Weisungsgebundenheit

    Anders als Richter, die bei ihrer Amtsführung nicht an Weisungen von Vorgesetzten gebunden sind, unterstehen Staatsanwälte in Deutschland der Behördenhierarchie. Damit sind sie an die Weisungen ihrer jeweiligen Vorgesetzten gebunden. Dieses Recht umfasst sowohl Weisungen im Einzelfall (etwa das Absehen von Strafverfolgungsmaßnahmen gegen eine bestimmte Person), als auch generelle Anweisungen, wie etwa das Absehen von Strafverfolgungsmaßnahmen bei sog. Kleinstmengen im Betäubungsmittelrecht. Das eröffnet Möglichkeiten zum Missbrauch indem der Justizminister als politischer Beamter und Mitglied der Exekutive Einfluss auf Entscheidungen der Judikative nimmt.[17] Deshalb hat die für die Angelegenheiten der Staatsanwälte zuständige Kommission des Deutschen Richterbundes (DRB) verlangt, dieses Weisungsrecht abzuschaffen, um die Gewaltenteilung gemäß der Verfassung wiederherzustellen. Ohne diese vom DRB geforderte Reform könnten Politiker kriminellen Aktivitäten nachgehen und einer Strafverfolgung immer wieder entgehen[18]. Für den Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg Erardo Cristoforo Rautenberg verträgt sich der Anspruch der Staatsanwaltschaft, im Strafverfahren objektiv und unparteiisch zu agieren (vgl. § 160 Abs. 2 StPO) nicht mit ihrer Weisungsabhängigkeit vom Justizminister und damit von der politische Interessen verfolgenden Regierung, was er unter Angabe zahlreicher Quellen ausführlich begründet.[19]

    Ende Auszug Wikipedia !

    GEWALTENTEILUNG :

    10. Der Wille der Mütter und Väter des Grundgesetzes.

    Die bittere Erkenntnis Montesquieus liegt auch dem Gewaltenteilungsprinzip des Grundgesetzes (Art. 20, Art. 92) zugrunde. Kurz nach dem Ende der Nazi-Diktatur waren sich deutsche Politiker der eigenen Unvollkommenheit bewusst.

    Adolf Süsterhenn (CDU) in der zweiten Sitzung des Plenums des Parlamentarischen Rats am 08. September 1948:

    “…Über die Statuierung der Menschen- und Grundrechte hinaus fordern wir zwecks Sicherung der menschlichen Freiheit bewußt eine pluralistische Gestaltung von Staat und Gesellschaft, die jede Machtzusammenballung an einer Stelle verhindert. Nach unserer Auffassung war es das historische Verdienst Montesquieus, erkannt und verkündet zu haben, daß jede Macht der Gefahr des Mißbrauchs ausgesetzt ist, weil jeder Mensch geneigt ist, wie Montesquieu sagt, “die Gewalt, die er hat, zu mißbrauchen, bis er Schranken findet”. Aus dieser Erkenntnis heraus fordert Montesquieu die Teilung der Staatsgewalt in Gesetzgebung, ausführende Gewalt und Rechtsprechung und ihre Übertragung auf verschiedene, einander gleichgeordnete Träger. Diese Auffassung, die auch heute morgen hier vertreten worden ist, wird von uns in vollem Umfang als richtig anerkannt, wobei wir den besonderen Nachdruck auf die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Justiz legen…”

    In derselben Sitzung erklärte Carlo Schmid (SPD):

    “…das Prinzip der Teilung der Gewalten…Was bedeutet dieses Prinzip? Es bedeutet, daß die drei Staatsfunktionen, Gesetzgebung, ausführende Gewalt und Rechtsprechung, in den Händen gleichgeordneter, in sich verschiedener Organe liegen, und zwar deswegen in den Händen verschiedener Organe liegen müßten, damit sie sich gegenseitig kontrollieren und die Waage halten können. Diese Lehre hat ihren Ursprung in der Erfahrung, daß, wo auch immer die gesamte Staatsgewalt sich in den Händen eines Organes nur vereinigt, dieses Organ die Macht mißbrauchen wird…”

    11. Die nicht erfüllte Verfassung.

    Die Einsichten und das Wollen der Verfassungsgeber wurden von der deutschen Politik ignoriert. Eine organisatorische Umsetzung des Gewaltenteilungsgebots des Art. 20 Grundgesetz fand nicht statt. Die Organisationsstrukturen des kaiserlichen Obrigkeitsstaates blieben bis heute erhalten. Die deutsche Gewaltenteilung steht nur auf dem Papier.

    Als Instrument zur Erklärung und Rechtfertigung dieses Verfassungsdefizits wird vielfach der Begriff “Gewaltenverschränkung” verwendet. Er beschreibt indes keine Verfassungsziele und sagt nichts über das Maß der Zielerreichung aus. Das Wort “Gewaltenverschränkung” beschreibt nur vorgefundene Zustände.

    Jeder Staat ist irgendwie gewaltenverschränkt. Das galt auch schon für das deutsche Kaiserreich. Der allgegenwärtige Hinweis auf die “Gewaltenverschränkung” lenkt von der defizitären deutschen Gewaltenteilung ab.

    Ob die jeweilige Verschränkungsart der Erkenntnis und Mahnung Montesquieus gerecht wird, ist eine sozialpsychologische Frage und keine Rechtsfrage. Sie ist nicht juristisch, sondern humanwissenschaftlich und gesellschaftswissenschaftlich zu erforschen.

    Aus der bloßen bildlichen oder verbalen Darstellung einer vorgefundenen “Verschränkung” ergibt sich nicht, ob (und gegebenenfalls in welchem Ausmaße ) diese geeignet ist, Machtmissbrauch auch in wirtschaftlich und politisch rauhen Zeiten zu verhindern.

    Der Hinweis auf die “Gewaltenverschränkung” lässt die entscheidende Frage offen: Ob die innere Struktur der deutschen Staatsorganisation so gestaltet ist, dass (offene wie subtile) Übergriffe von Amtsträgern einer Staatsgewalt auf die Amtsträger einer anderen Staatsgewalt von vornherein unmöglich sind.

    Zur Beantwortung dieser Frage reicht ein Blick auf den vorstehenden grafischen Vergleich der spanischen mit der deutschen Staatsorganisation:

    In Spanien ist jegliche Einflussnahme der Regierung auf die Richter von vornherein ausgeschlossen, in Deutschland nicht.

    14. Die Forderung des Europarats.

    Der Europarat hat die Bundesrepublik Deutschland aufgefordert, ein System der Selbstverwaltung der Justiz einzuführen und die Möglichkeit abzuschaffen, dass Justizminister der Staatsanwaltschaft Anweisungen zu einzelnen Fällen geben. Deutschland ignoriert den Europarat.

    Die ganz große Mehrheit der deutschen Politiker beharrt auf der Beibehaltung der gewohnten Strukturen, heißt die Welt gut, in der sie ihre persönlichen Karrieren machen und gemacht haben. Es verbleibt es bei den staatlichen Organisationsstrukturen des Jahres 1877.

    Der Justizbereich ist ein Ressort der Regierung unter anderen. Die Gerichte werden als den Ministerien “nachgeordnete Behörden” bezeichnet und behandelt. Der Justizminister ist als Mitglied des Kabinetts den Kabinettzwängen und der Kabinettdisziplin unterworfen. Er dient nicht zuletzt auch seiner Partei und hat seine persönliche Karriere im Blick.

    Deutsche Staatsanwälte müssen die Weisungen von Politikern befolgen.

    15. Die banale Wirklichkeit.

    Der Text des Grundgesetzes nennt drei Staatsgewalten.

    Nur zwei organisatorisch selbständige Staatsgewalten sind real vorhanden.

    Gleiches gilt für alle deutschen Länderverfassungen und für die staatliche Konstruktion aller Bundesländer.

    Frank Fahsel ist Richter im Ruhestand und war von 1973 bis 2004 Richter am Landgericht Stuttgart.
    Frank Fahsel: Rechtsbeugung wird in Deutschland vom System gedeckt

    Als er im Ruhestand ist, gibt er über den Zustand der deutschen Justiz folgende Einschätzung ab:

    Zitat:

    «Ich war von 1973 bis 2004 Richter am Landgericht Stuttgart und habe in dieser Zeit ebenso unglaubliche wie unzählige, vom System organisierte Rechtsbrüche und Rechtsbeugungen erlebt, gegen die nicht anzukommen war/ist, weil sie systemkonform sind. Ich habe unzählige Richterinnen und Richter, Staats­anwältinnen und Staatsanwälte erleben müssen, die man schlicht „kriminell“ nennen kann. Sie waren/sind aber sakrosankt, weil sie Par Ordre Du Mufti gehandelt haben oder vom System gedeckt wurden, um der Reputation willen. […] In der Justiz gegen solche Kollegen vorzugehen, ist nicht möglich, denn das System schützt sich vor einem Outing selbst – durch konsequente Manipulation. Wenn ich an meinen Beruf zurückdenke (ich bin im Ruhestand), dann überkommt mich ein tiefer Eckel vor „meines­gleichen“.»[1][2]

    Prof. Dr. Ing. Hans-Joachim Selenz, früher einmal Vorstandsvorsitzender der Salzgitter AG:

    Zitat:

    «Frank Fahsel, früher Richter am Landgericht in Stuttgart, gibt tiefe Einblicke in das, was Tausende Bürger täglich vor deutschen Gerichten erleben. […] Besser kann man den Zustand in Teilen der deutschen Justiz nicht auf den Punkt bringen, mit Hilfe derer Politik und Wirtschaft den Rechtsstaat missbrauchen. […] Explizit kriminelles Justiz­handeln gibt es zuhauf. […] Der Sumpf schließt die höchsten deutschen Gerichte ein. Daher gibt es praktisch keine Verurteilung wegen Rechtsbeugung, Strafvereitelung im Amt und Begünstigung. Selbst schwerste Wirtschafts­kriminalität wird gegen Zahlung geringer Beträge eingestellt.»[3][2]

    Wie so oft wird Kritik an der Justiz aus den eigenen Reihen erst dann geübt, wenn der Kritiker sicher vor negativen Auswirkungen auf ihn selbst ist. Damit zeigt sich die Korruptheit der Justiz. Versucht sie doch jeden zu vernichten, der „ihre“ Kreise stört.
    Einzelnachweise

    ↑ Leserbrief in Süddeutscher Zeitung am 9. April 2008 zu einem Beitrag vom 2. April 2012
    ↑ 2,0 2,1 Juristenzitate
    ↑ Hans-Joachim Selenz: Justiz-Sumpf Deutschland, 2008

    Wenn man das alles zur Kenntnis nimmt stellt man fest das dieses Land eine originale Bananenrepublik ist die mit einer Demokratie aber überhaupt nichts mehr zu tun hat und das megakranke Verhalten des Generalbundesanwaltes im Fall der Blogger von Netzpolitik.org bekommt einen Sinn !

Dieser Artikel ist älter als 18 Jahre, daher sind die Ergänzungen geschlossen.