Creative-Commons-Lizenzen
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: Sharing is Caring – Bald 1 Mrd CC-Lizenzierte Werke im Netz
: Sharing is Caring – Bald 1 Mrd CC-Lizenzierte Werke im Netz Bei State of the Commons ist eine Infografik zur Verbreitung und Verwendung von Inhalten unter CC-Lizenzen erschienen. Die Daten zeigen, dass sich in den letzten vier Jahren die Zahl der Inhalte unter freien Lizenzen im Netz mehr als verdoppelt hat. Es werden auch verstärkt Inhalte geteilt, die zur kommerziellen Nutzung verwendet und angepasst werden können.
State of the Commons betont jedoch, dass es sich bei den Daten vermutlich um niedrig angesetzte Schätzungen handelt. Es gibt keinen zentralen Katalog oder ähnliches, in dem diese Werke gelistet sind, deswegen wurden einerseits Daten von Google verwendet und zusätzlich trackte State of the Commons selbst einige der CC-license badges. Den vollständigen Report und die dazugehörigen Daten wurden ebenfalls veröffentlicht, sind aber bisher nur auf Englisch verfügbar.
Die Infografik gibt es auch als Download.
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: Rückzieher von Yahoo bei CC-lizenzierten Flickr-Fotos: Kein Verkauf mehr ohne Vergütung
Screenshot von flickr.com/creativecommons : Rückzieher von Yahoo bei CC-lizenzierten Flickr-Fotos: Kein Verkauf mehr ohne Vergütung Vor knapp einem Monat wurde bekannt, dass Yahoo Ausdrucke („Wall Art“) von Creative-Commons-lizenzierten Fotos auf der Plattform Flickr ohne Vergütung für die Urheber zum Verkauf anbot. Obwohl die Vorgehensweise rein rechtlich korrekt war, gab es dennoch heftige Kritik daran: Nicht nur hatten offensichtlich viele Nutzer die Tragweite ihrer Lizenzierungsentscheidung unterschätzt, der Verkauf ohne Beteiligung der Urheber an den Erlösen verletzte Reziprozitätsnormen und wurde vielfach als unfair empfunden.
Nach reiflicher Überlegung macht Yahoo jetzt einen umfassenden Rückzieher. In einem Blogeintrag gab Flickr-Vizevorstand Bernardo Hernandez bekannt, dass Creative-Commons-Bilder vorerst vom Wall-Art-Programm ausgenommen sind und bisherige Einnahmen refundiert werden (meine Übersetzung):
Angesichts der vielfältigen Reaktionen haben wir uns, in einem ersten Schritt, dazu entschlossen den Pool an Creative-Commons-lizenzierten Bildern aus Flickr Wall Art zu entfernen, und zwar ab sofort. Wir werden auch sämtliche bislang erzielten Einnahmen vom Verkauf Creative-Commons-lizenzierter Bilder im Rahmen dieses Dienstes rückerstatten.
Desweiteren soll gemeinsam mit Creative Commons an einer Neuauflage gearbeitet werden, die besser mit den Werten der Community übereinstimmt. Für eigene Bilder sowie für Bilder ohne CC-Lizenz bleibt der Wall-Art-Service unverändert verfügbar – wer den Erwerb seiner Bilder durch Dritte erlauben möchte, muss sich dafür beim Flickr-Marketplace anmelden.
Creative Commons CEO Ryan Merkely wiederum betont in seinem Blogeintrag noch einmal, dass die Vergehensweise Yahoos durchaus lizenzkonform war und spricht sich dafür aus, dass Unternehmen mit Monetarisierung von CC-Inhalten experimentieren können sollen. Gleichzeitig bericht Merkely aber auch von unterschiedlichen Positionen innerhalb von Creative Commons was den konkreten Fall Flickr betrifft (meine Übersetzung):
Dieser Fall war ein strittiges Theme hier bei Creative Commons – auf allen Ebenen der Organisation wie in unserer Community. Manche fanden, dass es vor dem Start des Programms eine Diskussion mit der Community hätte geben sollen, oder das Flickr-Nutzer die Wahl haben sollten, ob sie Flickr die Monetarisierung ihrer CC-lizenzierten Fotos erlauben. Anderen finden, dass die Einhaltung der Bestimmungen von CC-BY nicht genug ist und dass es eine moralische Verpflichtung zum Teilen von Profiten gibt. Wieder anderen denken, dass das genau das ist, was die Bewegung für freie Kultur intendiert hat – freizügige Verwendung auf jede Art bei jedermann (selbst große Unternehmen), so lange die Lizenzbedingungen eingehalten werden.
Eine Lektion für zukünftige Monetarisierung frei lizenzierter Inhalte ist jedenfalls, dass auch freie Lizenzen kein Freibrief für Praktiken darstellen, die von relevanten Teilen der Community als unangemessen empfunden werden – mögen sie auch lizenzrechtlich in Ordnung sein. Denn selbst wenn ohne Beteilungsangebot kurzfristig etwas mehr Geld verdient werden kann, ein fairer Umgang mit der Community ist im Bereich nutzergenerierter Inhalte letztlich nachhaltiger.
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: Der dritte Streich: OLG Köln zu Deutschlandradios Nutzung CC-lizenzierter Fotos mit NC-Modul
Das Logo von Creative Commons' NC-Lizenzmodul : Der dritte Streich: OLG Köln zu Deutschlandradios Nutzung CC-lizenzierter Fotos mit NC-Modul Wie an dieser Stelle bereits prophezeit bzw. erwähnt hatte auch das dritte von drei jüngeren Urteilen des Landesgerichts Köln in Urheberrechtsfragen – jenes zur vergütungsfreien Nutzung eines Creative-Commons-lizenzierten Bilds durch das Deutschlandradio – keinen Bestand in der nächsten Instanz des Oberlandesgerichts (PDF des OLG-Köln Urteils vom 31.10.2014 – 6 U 60/14, leider ohne Formatierung).
Zur Erinnerung noch einmal kurz, worum es in dem Verfahren geht: Das Deutschlandradio hatte auf seiner Homepage ein Foto eines Fotografen verwendet, das dieser unter einer Creative-Commons-Lizenz auf Flickr veröffentlicht hatte. Die CC-Lizenz enthielt dabei das Modul „nicht kommerziell“ (noncommercial, NC), das eine kommerzielle Nutzung des Fotos ohne Rücksprache mit dem Urheber bzw. Rechteinhaber untersagt. In der Auseinandersetzung vor dem LG Köln ging es darum, ob es sich im konkreten Nutzungskontext des öffentlich-rechtlichen Deutschlandradios um eine kommerzielle Nutzung im Sinne des NC-Moduls handelt. Leider setzte sich das LG Köln in seinem Urteil aber nicht einmal mit der Definition von NC im Lizenztext auseinander.
Im Urteil des OLG Köln ist das erfreulicherweise anders. So geht aus dem Urteil hervor, um welche Lizenz es sich konkret gehandelt hat (BY-NC 2.0 Generic; im Urteil wird sowohl aus der englischsprachigen Originallizenz als auch aus der deutschsprachigen Lizenzversion ausführlich zitiert) und, dass das Deutschlandradio dem Erfordernis der Namensnennung durch Nennung des Urhebers, der Lizenz und Links auf Werk und Lizenz entsprochen hat.*
Im Ergebnis folgte das OLG Köln der erstinstanzlichen Entscheidung nur insoweit, als es um einen Unterlassungsanspruch geht, der eine fortgesetzte Nutzung des Bildes durch das Deutschlandradio untersagt. Der Grund dafür wird allerdings nicht in einem Verstoß gegen das NC-Modul der Lizenz, sondern in der Beschneidung und damit Umgestaltung des Bildes im Sinne des § 23 UrhG gesehen:
Indem die Beklagte den Bildausschnitt […] auf ihrer Internetseite eingestellt hat, hat sie daher nicht das Originalbild des Klägers öffentlich zugänglich gemacht, sondern eine Umgestaltung veröffentlicht. […] Es fehlt an der gemäß § 23 S. 1 UrhG erforderlichen Einwilligung des Klägers, da die Beklagte die Bedingungen der Creative Commons-Lizenz, unter der der Kläger das Bild zur Verfügung stellt, nicht eingehalten hat.
Für die Umgestaltung fehlte also dem OLG Köln zu Folge die Einwilligung des Klägers, weil von Seiten Deutschlandradio die Lizenz nicht eingehalten wordens sei. Das ist auf den ersten Blick überraschend, da mangels Verwendung des Lizenzmoduls „keine Bearbeitung“ (No Derivatives, ND) eine Umgestaltung durch die Lizenz erlaubt sein müsste. Das sieht prinzipiell auch das OLG Köln so, und stützt sich deshalb auf eine Argumentation, die Erinnerungen an den Rechtsstreit rund um die Kennzeichnung von Pixelio-Bildern weckt: Im Zuge der Beschneidung des Bildes hatte das Deutschlandradio auch einen im Bild angebrachten Urhebervermerk entfernt. Das wiederum, so das OLG Köln, widerspreche Klausel Nr. 4 c) der verwendeten CC-Lizenz, wonach „vorhandene Urheberbezeichnungen beizubehalten“ seien. Die OLG-Begründung im Wortlaut:
Die Entfernung einer an einem Lichtbild vorhandenen Urheberbezeichnung steigert die Gefahr, dass dieses Lichtbild im Internet ohne adäquate Benennung des Urhebers weiterverbreitet wird, auch wenn der ursprüngliche Nutzer den Urheber ausdrücklich anderweitig benannt hat. Ferner ist nur dann, wenn der in das Lichtbild eingefügte Urhebervermerk erhalten bleibt, sichergestellt, dass ein Dritter, der das Bild auf der Seite der Beklagten beispielsweise über eine Suchmaschine findet, auch den Hinweis auf die Urheberschaft des Klägers sieht. Der Kläger hat ein Interesse daran, dass in solchen Fällen, in denen ein Zugriff auf das Bild direkt erfolgt – ohne vorherigen Aufruf des Artikels der Beklagten – ebenfalls ein Hinweis auf seine Urheberschaft angezeigt wird.
Besonders der Punkt mit dem direkten Zugriff auf das Bild weist starke Parallelen zur Pixelio-Entscheidung auf, wo genau dieses Argument angeführt wurde, um die Pflicht zu Urhebervermerken im Bild selbst zu rechtfertigen. Der hier verhandelte Fall ist aber insoweit anders gelagert, weil das ursprüngliche Werk ja bereits einen Urhebervermerk aufwies. Gleichzeitig könnte es aber durchaus sein, dass die Entfernung des Urhebervermerks durch die Umgestaltung des Werks bei gleichzeitigem Anbringen eines Urhebervermerks von der Lizenz gedeckt ist. Denn in der zitierten Klausel Nr. 4 c) der verwendeten CC-Lizenz findet sich ein expliziter Verweis auf den Fall abgeleiteter Werke (Hervorhebungen von mir):
c) If you distribute, publicly display, publicly perform, or publicly digitally perform the Work or any Derivative Works or Collective Works, You must keep intact all copyright notices for the Work and give the Original Author credit reasonable to the medium or means You are utilizing by conveying the name (or pseudonym if applicable) of the Original Author if supplied; the title of the Work if supplied; […] and in the case of a Derivative Work, a credit identifying the use of the Work in the Derivative Work (e.g., „French translation of the Work by Original Author,“ or „Screenplay based on original Work by Original Author“). Such credit may be implemented in any reasonable manner; provided, however, that in the case of a Derivative Work or Collective Work, at a minimum such credit will appear where any other comparable authorship credit appears and in a manner at least as prominent as such other comparable authorship credit.
Nach dem Wortlaut von Klausel Nr. 4 c) gilt die Bestimmung „you must keep intact all copyright notices for the work“ also gerade nicht für Fälle von Bearbeitungen und Umgestaltungen. Im konkreten Fall allerdings identifiziert der das OLG Köln noch einen weiteren Verstoß gegen das Namensnennungserfordernis, und zwar weil die Bearbeitung des Fotos nicht kenntlich gemacht wurde:
Im Fall von „Derivative Works“ ist gemäß Nr. 3 c) der Lizenz die Art der Verarbeitung anzugeben (vgl. Nr. 3 c der deutschen Fassung: „Bei einer Bearbeitung ist ein Hinweis darauf aufzuführen, in welcher Form der Schutzgegenstand in der Bearbeitung eingegangen ist …“). Korrekt wäre daher allein die Benennung des Klägers in der Form „Ausschnitt eines Fotos von …“ oder einer sinngleichen Formulierung gewesen.
Alleine aus diesem Lizenzverstoß folgt bereits „die automatische Beendigung der Lizenz zeitgleich mit der ersten Nutzung“, weshalb die Entscheidung des OLG Köln im Ergebnis wohl korrekt ist – und zwar unabhängig von der Frage, ob eine Entfernung des Urhebervermerks bei einer Beschneidung des Bildes und gleichzeitig anderweitiger Namensnennung rechtmäßig ist.
Zur Frage nicht-kommerzieller Nutzung
Eine Verletzung des NC-Lizenzmoduls wird hingegen von seiten des OLG Köln verneint. Die für den Geltungsbereich des NC-Moduls relevante Argumentation des OLG Köln lautet wie folgt:
Ob eine solche Nutzung von der Ausschlussklausel für „nicht-kommerzielle“ Nutzungen erfasst ist, lässt sich den Bedingungen der Creative Commons-Lizenz nicht eindeutig entnehmen. Nach diesen ist eine Nutzung untersagt „that is primarily intended for or directed toward commercial advantage or private monetary compensation“ (Nr. 4b), in der deutschen Fassung „die hauptsächlich auf einen geschäftlichen Vorteil oder eine vertraglich geschuldete geldwerte Verfügung abzielt oder darauf gerichtet ist“. Beiden Fassungen lässt sich jedenfalls entnehmen, dass es auf die konkrete Nutzung des lizenzierten Werkes und nicht allgemein auf das Aufgabengebiet des Lizenznehmers ankommt. Der Umstand, dass die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht gewinnorientiert arbeitet, führt daher nicht dazu, dass von ihr vorgenommene Benutzungshandlungen automatisch als nicht-kommerziell einzuordnen sind.
Mit anderen Worten und wie hier in der Besprechung des erstinstanzlichen Urteils ebenfalls argumentiert: es kommt auf den konkreten Nutzungskontext an, nicht auf den Lizenznehmer. Diese Position untermauert das OLG Köln u.a. auch mit einem Verweis auf die von Paul Klimpel für iRights.info und Wikimedia Deutschland verfasste Broschüre „Folgen, Risiken und Nebenwirkungen der Bedingung ‚nicht-kommerziell – NC’ “. Jedenfalls ist die Auseinandersetzung des OLG Köln mit der NC-Klausel eine differenzierte und tiefgehende, die letztlich zu einer Entscheidung auf Basis der Zweifelsregel des § 305c Abs. 2 BGB – Creative Commons werden als AGB interpretiert – zu Lasten des Klägers, hier also des Fotografen, führt:
Da ein Verständnis dieser Einschränkung in dem Sinn, dass die Beklagte als öffentlich-rechtliche Einrichtung das Bild zumindest dann nutzen darf, wenn sie dadurch keinen direkten finanziellen Vorteil erzielt, möglich ist, ist diese Auslegung zu ihren Gunsten zugrunde zu legen.
Im Ergebnis können sich also auch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten unter bestimmten Voraussetzungen vergütungsfrei NC-lizenzierter Inhalten bedienen – ob sie es unter Fairnessgesichtspunkten auch tun sollten, ist eine andere Frage (vgl. auch die Diskussion rund um Yahoos Lizenznutzung).
Fazit: Konsequenzen für Nutzung von Creative-Commons-Lizenzen
Kreative, die ihre Werke unter einer CC-Lizenz mit NC-Lizenzmodul veröffentlichen, müssen damit rechnen, dass ihre Inhalte möglicherweise auch von Akteuren vergütungsfrei genutzt werden, die prinzipiell zur Zahlung von Vergütungen in der Lage wären. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn der konkrete Verwendungskontext nicht unmittelbar auf Erzielung von Einkünften oder gar Profiten abzielt.
NutzerInnen von CC-lizenzierten Inhalten – auch jenseits des NC-Lizenzmoduls – werden durch die Entscheidung des OLG Köln noch einmal daran erinnert, dass die rechtssichere Erfüllung des Namensnennungerfordernis keineswegs trivial ist:
- Bei abgeleiteten bzw. bearbeiteten Werken gilt es zusätzliche Anforderungen zu berücksichtigen, allen voran die Kenntlichmachung, dass eine Bearbeitung vorgenommen wurde.
- Besondere Zurückhaltung ist bei der Entfernung von Urhebervermerken angebracht.
Für die Auslegung von Creative-Commons-Lizenzen im Allgemeinen und das NC-Lizenzmodul im Speziellen ist das Urteil des OLG Köln aber jedenfalls ein Meilenstein, der für mehr Klarheit sorgt als das erstinstanzliche Urteil. Wegen der „höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Fragen der Auslegung der Creative Commons-Lizenz, die von grundsätzlicher Bedeutung sind“ (OLG Köln), ist die Revision an den Bundesgerichtshof explizit zugelassen, das Urteil noch nicht rechtskräftig. Blogeinträge gibt es auch von Seiten der Anwaltskanzleien des Klägers sowie des Beklagten.
[Update, 26.11.2014, 09:42] Bei Telemedicus findet sich der Volltext des Urteils samt Faksimile des streitgegenständlichen Bilds bzw. Bildausschnitts.
* Bonus für CC-Nerds: die alte Version 2.0 der Creative-Commons-Lizenzen sah zur Erfüllung des Namensnennungerfordernis auch noch die Nennung des Titels des Werks vor. Davon ist im Urteil nicht die Rede, die Nennung es Titels ist mangels Praktikabilität auch in der aktuellen Lizenzversion 4.0 nicht mehr zwingend.
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: Yahoo verkauft Flickr-Bilder unter Creative-Commons-Lizenz: Der Wert des NC-Lizenzmoduls
Photo: Kristina Alexanderson, CC-BY-SA, gefunden auf Flickr : Yahoo verkauft Flickr-Bilder unter Creative-Commons-Lizenz: Der Wert des NC-Lizenzmoduls Aufregung beim deutschen Ableger des Wallstreet Journals über die jüngste Entscheidung von Yahoo, Ausdrucke von Creative-Commons-lizenzierten Fotos gegen Entgelt anzubieten:
Yahoo verkauft Bilder von Flickr-Nutzern. Die fühlen sich geprellt. Schuld ist die Creative-Commons-Lizenz. http://t.co/KyKlEhCrn8
— WSJ Deutschland (@WSJDeutschland) 25. November 2014
Tatsächlich ist es so, dass bestimmte Creative-Commons-Lizenzen wie beispielsweise jene der Wikipedia (CC-BY-SA) oder noch liberalere Varianten, die nur die Namensnennung erfordern (CC-BY), eine kommerzielle Nutzung von Werken durch Dritte explizit erlauben. In so einem Fall besteht auch kein Rechtsanspruch auf Vergütung. Andere Lizenzvarianten, die das oft kritisierte Lizenzmodul „Nicht-kommerzielle Nutzung“ (noncommercial use, NC) enthalten, schließen eine vergütungsfreie kommerzielle Nutzung hingegen aus. In so einem Fall müssen die Rechteinhaber vor einer kommerziellen Nutzung gefragt werden. Die Entscheidung, ob Firmen wie Yahoo CC-lizenzierte Bilder auf Flickr also kommerziell und ohne Entschädung nutzen dürfen, obliegt den UrheberInnen selbst.
Eine andere Frage ist wiederum, ob es strategisch klug von Flickr war, nicht trotzdem auch jenen NutzerInnen eine Teilnahme an einem Vergütungsprogramm anzubieten, die ihre Inhalte liberaler lizenziert hatten. Statt Enttäuschung unter jenen, die die volle Tragweite ihrer Lizenzierungsentscheidung möglicherweise falsch eingeschätzt hatten, hätte Yahoo wahrscheinlich vor allem positive Rückmeldungen geerntet. Die im Beitrag des Wallstreet Journals erwähnten Beispiele Deviant Art und 500px belegen, dass eine Vergütung auch bei liberaleren Lizenzen durchaus üblich ist: sie entspricht einfach Reziprozitäts- und Fairnesserwartungen.
Ganz allgemein belegt das Beispiel von Yahoo jedoch dreierlei. Erstens gibt es durchaus Geschäftsmodelle mit CC-lizenzierten Inhalten. Der Verkauf von Leinwand-Ausdrucken ist ein klassischer Fall, wo durch einen Dienstleister ein Mehrwert gegenüber der bloß digital verfügbaren Bilder erzeugt wird. Zweitens kann es aber auch ohne rechtlicher Verpflichtung sinnvoll sein, UrheberInnen an Erlösen zu beteiligen – einfach, weil es im konkreten Fall angemessen erscheint. Drittens dokumentiert der Fall, dass eine Nutzung des NC-Lizenzmoduls – wie wir es ja auch für die Texte auf netzpolitik.org tun – sinnvoll sein kann. Wer sich die Option einer kommerziellen Verwertung seiner Inhalte vorbehalten, aber dennoch die Nutzung auf privaten Blogs und in sozialen Netzwerken erlauben möchte, für den ist NonCommercial das Modul der Wahl.
In diesem Zusammenhang sei auch noch kurz darauf verwiesen, dass das OLG Köln inzwischen auch das dritte in einer Reihe von umstrittenen Urteilen des LG Köln korrigiert hat, und zwar jenes das die Auslegung der NC-Klausel zum Gegenstand hatte. Mehr dazu
sobald das Urteil im Volltext verfügbar isthier. -
: Infographik von Creative Commons: 880+ Millionen Werke, Trend zu Offenheit
: Infographik von Creative Commons: 880+ Millionen Werke, Trend zu Offenheit Im Rahmen einer derzeit laufenden Spendenkampagne hat Creative Commons neue Zahlen und Statistiken über die Lizenzverwendung veröffentlicht. Mittlerweile geht Creative Commons von rund 880 Millionen offen lizenzierten Werken aus:
Hinsichtlich der verschiedenen Lizenzmodule verzeichnet Creative Commons einen leichten Trend hin zu offeneren Lizenzformen (CC-BY sowie CC-BY-SA, die Lizenz unter der auch die Wikipedia steht), die frei im Sinne der Free-Culture-Definition sind:Konkret stellt sich die Lizenzverteilung wie folgt dar:
Weitere Informationen liefert die gesamt Infographik unter stateof.creativecommons.org (PDF / SVG), die selbst unter einer Creative Commons Attribution 4.0 International license steht. -
: Creative Commons: Mehr Kompatibilität und neue Strategie
Logo der Licence Art Libre : Creative Commons: Mehr Kompatibilität und neue Strategie Ein Problem von offene Lizenzen wie Creative Commons ist fehlende Kompatibilität verschiedener Lizenzen. Die modulare und damit flexiblere Konstruktion von Creative Commons hat dieses Problem noch einmal verschärft, weil beispielsweise Inhalte, die nur zur nicht-kommerziellen Nutzung freigegeben sind (NC-Lizenzen), sich nicht mit Inhalten unter der von der Wikipedia genutzten Lizenz Namensnennung-Weitergabe unter gleichen Bedingungen (BY-SA) integrieren lassen. Was die BY-SA-Lizenz auszeichnet ist das „Copyleft“-Prinzip, das analog zur GPL-Lizenz im Softwarebereich entwickelt wurde.
Schon vor der Veröffentlichung der ersten Version von Creative Commons Ende 2002 gab es bereits andere Copyleft-Lizenzen für Inhalte jenseits von Software. Die bekannteste ist vermutlich die ursprünglich für Softwaredokumentation entworfene GNU Free Documentation License (GFDL), unter der anfänglich auch die Wikipedia stand.
Ebenfalls älter als Creative Commons ist die in Frankreich im Jahr 2000 veröffentlichte Copyleft-Lizenz „Licence Art Libre“ (Free Art License, FAL). Erst gestern aber wurden FAL und BY-SA offiziell für kompatibel erklärt (vgl. auch Liste kompatibler Lizenzen). Ab sofort ist damit eine wechselseitige Integration von Inhalten unter den beiden Lizenzen ohne Rechteklärung möglich.
Creative Commons steigt in App-Entwicklung ein
Verbunden mit dem Wechsel an der Spitze von Creative Commons von Catherine Casserly zu Ryan Merkley sind offensichtlich auch neue Strategien wie ein Einstieg in App-Entwicklung. Bereits letzte Woche gab Merkley bekannt, dass Creative Commons von der Knights Foundation Gelder für die Erstellung einer Smartphone App eingeworben hatte. Die Idee beschreibt Merkley wie folgt (meine Übersetzung):
Wir werden eine mobile App entwickeln, die Leute zum Erstellen und Teilen von Fotos auf einer Liste der „meistgewünschten“ Bilder ermuntert. Organisationen und Einzelpersonen können einen Aufruf erstellen und Nutzer werden um Beteiligung gebeten – inklusive (für jene, die das möchten) geo-basierter Hinweise („Ryan, wir sehen, dass Du beim Mozilla Festival bist. Könntest Du ein Foto von hackenden Codern machen?“). Alle Bilder werden in ein öffentliches Repositorium hochgeladen und unter CC-BY lizenziert werden, sodass jeder sie nutzen kann. Kreative werden so eine breitere Nutzung ihrer Werke erreichen und möglicherweise um das beste Foto „konkurrieren“. Intern nennen wir es „Die Liste, powered by Creative Commons“.
Man darf gespannt sein, wie erfolgreich der Einstieg von Creative Commons ins App-Geschäft laufen wird. Der Mut zu Experimenten und neuen Strategien für mehr Lizenznutzung ist aber jedenfalls begrüßenswert.
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: Open Access: Auf dem Weg zur politischen Erfolgsgeschichte? – Teil II: Open Access zwischen Skywriting und Kommerzialisierung
: Open Access: Auf dem Weg zur politischen Erfolgsgeschichte? – Teil II: Open Access zwischen Skywriting und Kommerzialisierung
Open Access, das heißt der freie digitale Zugang zu wissenschaftlichem Wissen, ist gerade in Deutschland ein vernachlässigtes Thema. Anlässlich der internationalen Open-Access-Woche 2014 wollen wir mit einer dreiteiligen Artikelserie in die Debatte um Open Access einführen. Nachdem wir im ersten Teil die Geschichte und Funktionsweise des dysfunktionalen Marktes für wissenschaftliche Zeitschriften beschrieben haben, geht es nun um die Gründungsmythen und Verbreitung von Open Access.Dies ist ein Gastbeitrag von Jeanette Hofmann und Benjamin Bergemann aus der Projektgruppe Politikfeld Internet am Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung. Der Text basiert auf Recherchen für einen Artikel im Band „Thomas Dreier/Veronika Fischer/Anne van Raay/Indra Spiecker gen. Döhmann (Hrsg.), Zugang und Verwertung öffentlicher Informationen, Nomos Verlag Baden-Baden, 2015.“ (im Erscheinen).
Die Gründungsmythen von Open Access
Die zentrale Idee von OA ist, mit öffentlichen Mitteln finanzierte wissenschaftliche Werke allgemein zugänglich zu machen. Allerdings ist OA selbst wiederum ein Sammelbegriff für verschiedene Programme, Ziele und Verfahren, die sich im Laufe der vergangenen Jahre herausgebildet haben. Explizit definiert wurde OA erstmals 2001 im Rahmen der Budapest Open Access Initiative, die die bis heute bekannteste Begriffsbestimmung vorgelegt hat:
„Open Access“ meint, dass Peer-Review-Fachliteratur kostenfrei und öffentlich im Internet zugänglich sein sollte, so dass Interessenten die Volltexte lesen, herunterladen, kopieren, verteilen, drucken, in ihnen suchen, auf sie verweisen und sie auch sonst auf jede denkbare legale Weise benutzen können, ohne finanzielle, gesetzliche oder technische Barrieren jenseits von denen, die mit dem Internet-Zugang selbst verbunden sind. In allen Fragen des Wiederabdrucks und der Verteilung und in allen Fragen des Copyrights überhaupt sollte die einzige Einschränkung darin bestehen, den Autoren Kontrolle über ihre Arbeit zu belassen und deren Recht zu sichern, dass ihre Arbeit angemessen anerkannt und zitiert wird.
Über die Entstehung von OA kursieren mindestens zwei Erzählungen, die beide mit der Digitalisierung beginnen. Die bekanntere Variante führt die Entstehung von OA auf die Zeitschriftenkrise zurück (vgl. den 1. Teil dieser Serie). Demnach waren es rasch steigende, überhöhte Preise für Zeitschriften und restriktive Nutzungsbedingungen, die die Open-Access-Bewegung begründet haben. Die zweite Erzählung erklärt die Entstehung von OA mit dem Wunsch einiger Forscher, die wissenschaftliche Kommunikation mithilfe des Internets zu revolutionieren.
Vor allem in den Technik- und Naturwissenschaften hatte sich schon in den 1970er Jahren eine „pre-print Kultur“ entwickelt. Um den Kommunikationsprozess zu beschleunigen, zirkulierten die Autoren ihre zur Begutachtung eingereichten Artikel zeitgleich unter Kollegen. Ende der 1980er Jahre ersetzte das Internet den Postverkehr und die ersten Disziplinen begannen, ihre Artikel elektronisch zu archivieren. 1991 richtete Paul Ginsparg „arXiv“, den ersten Pre-Print-Server für Physiker ein, der Vorabdrucke nicht nur archivierte, sondern auch allgemein zugänglich und durchsuchbar machte. Im gleichen Zeitraum entstanden die ersten elektronischen OA-Zeitschriften. 1989 gründete Stevan Harnad das Online-Journal Psycoloquy, das der Idee des „scholarly skywriting“ gewidmet war: Untereinander verbundene Texte, Kommentare und Revisionen sollten für alle sichtbar sein, als wären sie in den Himmel geschrieben.
Die treibende Kraft hinter den ersten Initiativen zur Selbstarchivierung, später als „Grüner Weg“ bezeichnet, und Online-Journalen waren also nicht primär hohe Preise oder die Macht der Verlage, sondern die Faszination über die neuen Möglichkeiten, die das elektronische Kommunizieren bot:
Although I knew about the price of subscriptions and the serials crisis at the time, that was not my primary motivation: open online access and interaction was (and still is). (Harnad)
Die verschiedenen Gründungsmythen von OA sind bis heute relevant, denn sie verweisen auf unterschiedliche Zielsetzungen und Lösungspfade. So können die Zeitschriftenkrise und das Problem der Finanzierbarkeit im Prinzip durch Big Deals (vgl. den 1. Teil dieser Serie) großer Bibliothekskonsortien und Nationallizenzen abgemildert werden. Der Verwirklichung von „Skywriting“ kommt man durch Big Deals nicht näher. Weder dehnen diese den Zugang zu wissenschaftlichen Werken auf alle Bürger aus, noch erlauben sie eine Nachnutzung von Texten und Daten. Die wissenschaftliche Kommunikation wird auch weiterhin durch die Lizenzpolitik der Verlage bestimmt.
Die OA-Erzählung, die in den Selbstarchivierungs- und Kooperationspraktiken der 1980er und 1990er Jahre wurzelt, begnügt sich also nicht mit einem lizensierten Zugang für WissenschaftlerInnen, sondern sie führt über den Grünen Weg zu „Libre OA“ (siehe unten) und von dort aus weiter zu „Open Science“.
Als wissenschaftliche Graswurzelbewegung beschränkte sich OA zunächst auf wenige Disziplinen wie Physik, Kognitionsforschung und Biologie bzw. Biomedizin. Ein „subversive proposal“, das dazu aufforderte, Publikationen künftig grundsätzlich online zugänglich zu machen, fand kein breites Echo. Allerdings entstanden im Laufe der 1990er Jahre immer mehr Repositorien und Literaturdatenbanken und gegen Ende der 1990er Jahre gewann der Unmut über die Preispolitik der Verlage allmählich Momentum. Neben Kampagnen, Deklarationen, Manifesten und Boykottaufrufen kam es zu Rücktritten ganzer Zeitschriftenredaktionen und Neugründungen von OA-Journalen. Gleichzeitig zeigten sich Institutionalisierungstendenzen, die die OA-Mythen bzw. Ansätze miteinander verknüpften und auf Dauer stellten.
Open Access etabliert sich
1999 gründete sich die Open Archives Initiative, die plattformübergreifende Metadaten für die Suche von OA-Publikationen entwickelt. Einen weiteren wichtigen Schritt zu mehr Interoperabilität bildete die Entwicklung der EPrints Software im Jahr 2000, mit der Forschungseinrichtungen OA-Repositorien schaffen können. Im Jahr 2003 entstand das Directory of Open Access Journals und damit zugleich Mindeststandards für die Definition von OA-Zeitschriften. Zugleich dehnte sich der OA-Gedanke auf weitere Bereiche aus. So führte das MIT 2002 das OpenCourseWare Projekt ein, um Lehrmaterialien kostenlos zugänglich zu machen. Im gleichen Jahr startete eine Gruppe um Lawrence Lessig die Creative Commons Initiative. Die modularen Lizenzen sind im Kontext von OA wichtig, um (Nach)nutzungsmöglichkeiten für Texte, Daten und andere wissenschaftliche Erzeugnisse festlegen zu können. Davon kann etwa abhängen, ob Textmining oder Übersetzungen ohne Weiteres möglich sind.
Um die Jahrtausendwende hatte sich OA soweit etabliert, dass erste OA-Verlage entstanden und eine Ausdifferenzierung von Geschäftsmodellen einsetzte. Wiederum bildeten die Biomedizin sowie die Natur- und Technikwissenschaften die Vorreiter. Zwei ikonische Beispiele sind der im Jahr 2000 gegründete britische Verlag Biomed Central und der gemeinnützige US-Verlag Public Library of Science (PLoS), die beide als Wegbereiter in der von OA gelten.
Biomed Central gilt als der erste erfolgreiche kommerzielle OA-Verlag. Sein Gründer, Vitek Tracz, experimentierte mit Geschäftsmodellen für OA-Verlage und führte im Jahr 2002 das „author pays“ Prinzip ein:
So we said: „OK, we will turn the current model upside down and offer the research articles free to readers and charge for services to authors.
Im Jahr 2008, als sich Biomed Central als weltweit größter OA-Verlag etabliert hatte und knapp 200 Zeitschriften herausgab, kaufte Springer das Unternehmen – ein Beleg nicht nur für den Gesinnungswandel der Wissenschaftsverlage, die OA bis dato bekämpft hatten, sondern auch für die Erfolgsaussichten des Geschäftsmodells.
Die Ursprünge von Public Library of Science (PLoS) liegen in einer erfolglosen Initiative von Wissenschaftlern im Umfeld der Biomedizin. Im Jahr 2000 hatten sie die Wissenschaftsverlage aufgefordert, Forschungsliteratur in öffentlichen Repositorien wie PubMed Central zugänglich zu machen und zudem angedroht, künftig nur noch in OA-Journalen zu publizieren. Nachdem die von mehr als 30.000 WissenschaftlerInnen unterstützte Petition weitgehend folgenlos blieb und der Boykott mit Durchsetzungsproblemen zu kämpfen hatte, entschieden sich die Initiatoren, PLoS zu einem nicht-kommerziellen OA-Verlag auszubauen. Den Gründern von PLoS ging es neben dem Zugang vor allem auch um die Verfügbarkeit öffentlich finanzierter Forschung:
Should the reward for the publishers’ small contribution be permanent, private ownership of the published record of scientific research, and monopoly control over how, when and by whom a paper can be read or used and how much this access will cost? No!“ (Eisen & Brown, Gründer von PLoS).
Die seit 2003 bei PLoS erscheinenden Journale veröffentlichen ihre Artikel unter der Creative-Commons-Lizenz CC-BY. Die Finanzierung von PLoS orientiert sich jedoch interessanterweise am „author pays“ Modell des kommerziellen BioMed Central Verlags.
Grün, Gold, Freiheit oder Freibier: Die Spielarten von OA
Spätestens mit der Etablierung von Verlagen gabelten sich die OA-Strategien. Auf der einen Seite breiteten sich Repositorien für die öffentliche Selbstarchivierung aus. Auf der anderen Seite entwickelte sich eine Zeitschriften- und Verlagslandschaft, die unter dem Vorzeichen unterschiedlicher Ziele mit kommerziellen bzw. nicht-kommerziellen Publikationsmodellen experimentierte. Um 2004 haben sich für diese zwei wichtigsten Verbreitungsmodelle die Bezeichnungen „Grüner“ und „Goldener“ Weg durchgesetzt. Der Grüne Weg bezeichnet die Archivierung von Beiträgen in Repositorien (öffentlichen Dokumentenservern). Die Veröffentlichung in OA-Zeitschriften entspricht dem Goldenen Weg.
Eine weitere wichtige Unterscheidung betrifft die Art und den Umfang der Offenheit. „Gratis OA“ signalisiert das Fehlen von Preisbarrieren; „Libre OA“ steht für den Verzicht zumindest eines Teils der urheberrechtlichen Nutzungsrestriktionen. Diese Unterscheidung entspricht jener zwischen „free beer“ und „free speech“ in der Debatte um freie Software.
Orientiert an diesen vier Grundtypen haben sich einige Mischformen von OA entwickelt. An erster Stelle ist hier das zeitverzögerte („delayed“) OA zu nennen, das AutorInnen erst nach einer Embargophase die Selbstarchivierung ihrer Artikel erlaubt. Ferner sind viele Verleger zu Hybridlösungen übergegangen. Sie bieten ForscherInnen an, ihre Beiträge, die sie in konventionellen Journalen veröffentlichen, für durchschnittlich 3000 USD „freizukaufen“. Dieses Hybridmodell steht im Ruf des „double dipping“, eine Praxis bei der Verlage gleichzeitig Subskriptions- und Publikationsgebühren erheben. Open Access wird auf diesem Wege zur Zusatzeinnahmequelle der Verlage, während das dysfunktionale wissenschaftliche Publikationssystem auf Basis von Subskriptionsgebühren unangetastet bleibt (vgl. den 1. Teil dieser Serie).
Ein Tropfen im Ozean: Zur Verbreitung von Open Access
Auf den ersten Blick weisen die Zahlen zur Verbreitung von OA seit vielen Jahren kontinuierlich nach oben. Obwohl die Mehrzahl wissenschaftlicher Veröffentlichungen nach wie vor nicht allgemein zugänglich ist, liegt der Anteil von OA schätzungsweise zwischen 10 und 20%. Eine aktuelle Studie im Auftrag der EU-Kommission stellt eine noch höhere OA-Verbreitung fest. Ihr zufolge liegt der OA-Anteil bei neueren Veröffentlichungen bei bis zu 50%. In einigen EU-Mitgliedsstaaten wie Großbritannien scheint der Umschlagpunkt inzwischen sogar überschritten zu sein, so dass mehr als 50% aller neueren Artikel in irgendeiner Form frei zugänglich sind.
Zahlen zu OA – nicht nur jene aus der EU-Studie – sind jedoch mit Vorsicht zu genießen. Wie oben gezeigt, gibt es mehrere mögliche Definitionen von OA. Was die jeweiligen Studien unter „frei zugänglich“ verstehen und subsumieren, differiert stellenweise enorm. Das führt zu unterschiedlichen Ergebnissen und Schlussfolgerungen. Kurzum, wird mit diesen Zahlen auch Politik gemacht. So heißt es in der erwähnten EU-Studie:
Despite what several authors thought, and argued for, green OA only appears to be moving slowly, whereas gold and hybrid OA (such as pay-per-article for OA release) appear to be driving in the fast lane. (S. 21 [PDF])
Auch die Anzahl der OA-Journale ist im Wachstum begriffen. So weist das Directory of Open Access Journals augenblicklich knapp 10.000 Zeitschriften und rund 1.7 Millionen Artikel aus. Diese Erfolgsmeldungen täuschen allerdings darüber hinweg, dass die Bedeutung der etablierten Core Journale in den meisten Disziplinen ungebrochen und die Mehrzahl wichtiger Artikel weiterhin hinter Bezahlschranken verschlossen ist. Nur in den Disziplinen Biologie, Physik und Gesundheitswissenschaften haben sich OA-Journale als ernsthafte Alternative etablieren können.
Ob Gold oder Grün: Ein US-amerikanischer Biologe profitiert bislang ungleich mehr von Open Access als eine deutsche Sozialwissenschaftlerin. Im EU-Vergleich gehört Deutschland nämlich zu den Schlusslichtern und die Human- und Sozialwissenschaften zählen wiederum zu jenen Fächern, in denen sich OA bis heute nicht durchgesetzt hat. OA stellt in den meisten Disziplinen nach wie vor ein Randphänomen dar; die große Masse der akademischen Veröffentlichungen ist nicht frei zugänglich. Man setze sich an seinen Rechner und versuche die relevante Literatur zu einem Forschungsproblem im Internet zu recherchieren, ohne auf eine Universitätsbibliothek zurückgreifen zu können. Auch um diesen Artikel zu schreiben, mussten wir auf Informationen zurückgreifen, die nur Angehörigen gut situierter Wissenschaftseinrichtungen zugänglich sind.
In diesem Teil unserer Serie haben wir die Geschichte und Spielarten von Open Access beleuchtet. Es zeigt sich, dass Open Access nicht gleich Open Access ist. Die Fragen, was als OA gilt, wie der künftige Kurs von OA aussehen soll und welche Rolle die Verlage dabei spielen, sind immanent politisch. Der dritte Teil unserer Serie wird sich daher der politischen Dimension von OA widmen.
Einige (frei verfügbare) Referenzen
Zur Geschichte von Open Access:
Zeitleiste zur Geschichte von OA von Peter Suber (bis 2009)
Poynder, Richard (2014): The Subversive Proposal at 20. Open and Shut?
Zu den Spielarten von Open Access:
Suber, Peter (2012): Open access (Kapitel 3). Cambridge, Mass: MIT Press.
Zur Verbreitung von Open Access:
Macilwain, Colin (2013): Is Open Access Finally on the Ascendancy?: This May Be the Year for Reality to Catch up with Rhetoric. In: BioScience, 63 (1), 7–11.
Europäische Kommission (2013): Freier Zugang zu Forschungsveröffentlichungen steht vor dem Durchbruch (Zusammenfassung mit Links zu den Studien).
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: CC gegen CC: Auftragskomponisten gegen Creative Commons in der ARD [Update]
: CC gegen CC: Auftragskomponisten gegen Creative Commons in der ARD [Update] Wenn es eine Konstante in der deutschen Urheberrechtsdebatte gibt, dann sind es offene Briefe. Das jüngste Exemplar steuert jetzt der CC Composers Club e. V., Berufsverband der Auftragskomponisten in Deutschland bei, in dem den ersten vorsichtigen Schritten des öffentlich-rechtlichen Runfunks in Richtung Creative Commons (CC) mit einem Rundumschlag in epischer Länge begegnet wird.
Anlass für den „Offenen Brief an die Intendanten der ARD-Sender“ des Composers Clubs war die Veröffentlichung eines internen Berichts (PDF) der Arbeitsgruppe Creative Commons in der ARD, die ich für irights.info besprechen durfte. Dieser Bericht leitet die Forderung nach einer verstärkten Nutzung von CC-Lizenzen unmittelbar aus dem öffentlich-rechtlichen Auftrag der ARD ab und setzt sich in differenzierter Art und Weise mit Potentialen und Herausforderungen auseinander. Die Handlungsempfehlungen des Berichts sind sehr zurückhaltend und laufen darauf hinaus, dass die Redaktionen prüfen sollen, welche ihrer Inhalte unkompliziert unter einer CC-Lizenz veröffentlicht werden könnten bzw. wie das in Zukunft erleichtert werden könnte.
Mit seinem offenen Brief schlägt der Auftragskomponistenverband deshalb jetzt Alarm, kritisiert die mit Creative Commons partiell mögliche Umgehung von Depublizierungspflichten und warnt davor, „die Creative-Commons-Lizenzierung als Standard für die Verwendung von zu lizenzierendem (nicht intern hergestelltem) Material sowie von Auftragswerken“ zu verwenden, was „nicht nur schädlich für die Urheber“ sei, sondern würde „auch die Legitimation der öffentlich-rechtlichen Sender gefährden, da sie zu einer lizenzbedingten Verengung des Repertoires sowie des Pools an zur Verfügung stehenden Autoren führen würde.“ Das Problem ist nur, dass sich diese Forderung nirgends in dem ARD-Papier findet.
In der Folge listet der Brief offensichtlich ungekürzt die Ergebnisse eines Brainstormings zum Thema warum Creative Commons böse ist. Demnach arbeiteten die „öffentlich-rechtlichen Sender […] letztlich an ihrer eigenen Abschaffung, wenn sie primär auf kommerzielle Fremdplattformen (Youtube, Facebook etc.) für die digitale Verbreitung ihrer Inhalte“ setzen. Gleich im nächsten Punkt wird dann aber betont, dass die im Bericht empfohlene, restriktive CC-Lizenz gar nicht mit diesen Plattformen kompatibel wäre (was einerseits widersprüchlich und andererseits juristisch keineswegs eindeutig ist.)
Die VerfasserInnen des Briefs wittern „das Ziel eines Vergütungs-Dumpings bei Kreativschaffenden“, befürchten eine „enorme“ Förderung von „Drittanbieter-Plattformen sowie Suchdienste, die zur Monopolisierung und globalen Machtausweitung neigen“ (wer damit wohl gemeint sein könnte?) und fordern, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk „nicht verführt oder gezwungen sein [sollte], sich durch Lizenzrestriktionen zu beschränken“ (wer verführt oder zwingt hier? Oder ist damit der zwanglose Zwang des besseren Arguments gemeint?).
In dem Brief finden sich aber auch plumpe Unwahrheiten wie die folgende:
Das deutsche Urheberrecht sieht gemäß §32 eine angemessene Vergütung der Urheber für die Nutzung ihrer Werke vor. Creative Commons ist damit nicht kompatibel und somit nicht rechtssicher. Selbst wenn die Sender ihrerseits angemessene Nutzungsvergütungen weiterhin zahlten, würden Urheber um wichtige Erlöse aus Drittverwertungen beschnitten.
Dass Creative Commons mit einer „angemessenen Vergütung“ nicht kompatibel ist, ist einfach falsch. Die Angemessenheit ist im Einzelfall zu beurteilen. Warum sollte es nicht möglich sein, die Einräumung von Nutzungsrechten im Rahmen von Creative Commons angemessen zu vergüten? Inwieweit Erlöse aus Drittverwertungen beschnitten werden, hängt einerseits vom konkreten Werk und andererseits von der Vertragsgestaltung ab. Wieder eine völlig andere Frage ist die ebenfalls angesprochene Nutzung von Creative Commons durch öffentlich-rechtliche Sender selbst (vgl. dazu: „Urteil des LG Köln zu Creative Commons im öffentlich-rechtlichen Rundfunk“).
Nicht fehlen dürfen in dem Brief natürlich auch Warnungen vor dem „bürokratisch aufwändige[n] Handling der Lizenzen“ sowie davor, dass Creative Commons „zu Lasten der Qualität“ ginge. Schön auch juristisch völlig unfundierte Passagen wie jene, dass „Creative Commons Lizenzen aus all den genannten Gründen im vielfältigen Sendealltag niemals rechtssicher sind“.
Den Abschluss des Briefs bildet schließlich das klassische Argument von Urheberrechtshardlinern: wer nicht unserer Meinung ist, den haben bestimmt „Internet-Konzerne“ gekauft. Genau mit solchen Vorwürfen wird irights.info konfrontiert, wo der Bericht der ARD-Arbeitsgruppe erstmals veröffentlicht wurde:
Es ist hinreichend bekannt, dass iRights.info auf breiter Front Lobbyarbeit für Creative Commons und somit die Profiteure dieses Lizenzmodells in der Netzwirtschaft leistet, jedoch bleibt dabei weitgehend intransparent, wer die Geldgeber hinter der Plattform sind. Es besteht der Verdacht, dass hier im Namen einer verbraucherorientierten Einflussnahme auf die Politik (entsprechend dem im ARD-Papier genannten „Public Value“) letztlich Lobbyarbeit der Internet-Konzerne stattfindet und daher die Creative-Commons-Lizenzierung von Inhalten entsprechend der Maßgaben von Internetkonzernen als vermeintlich beste Lösung des öffentlich-rechtlichen Dilemmas propagiert wird.
Wer für Verbraucherinteressen im Internet eintritt macht dieser Logik zu Folge also „Lobbyarbeit der Internet-Konzerne“. Ich vermute einmal, das Creative-Commons-lizenzierte Angebot des Internet-Konzerns Wikimedia Foundation ist auf den Rechnern des Composers Club gesperrt bzw. wird tunlichst gemieden.
Fazit
In einem Punkt haben die Briefschreiber des Composers Club Recht: CC-Lizenzen dürfen nicht zu Vergütungs-Dumping genutzt werden. Statt diesbezüglich eine Klarstellung einzufordern, ergeht sich das Schreiben aber in einer endlosen Liste an Halb- und Unwahrheiten. Wie sonst auch von Seiten der Urheberrechtslobby wird mit Vorliebe gegen Forderungen argumentiert, die niemand erhoben hat.
Funfact: Der CC e. V. wurde laut Wikipedia 1989 als Commercial Composers Club (CCC) e. V. gegründet. Irgendwie haben die kein Glück mit ihren Abkürzungen.
[Update, 07.11.2014]
Inzwischen hat der Composers Club zumindest hinsichtlich der Behauptung, dass Creative Commons nicht mit einer angemessenen Vergütung kompatibel sei, eine Richtigstellung veröffentlicht.
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: ARD-Arbeitsgruppe zu Creative Commons: Berichtsentwurf geleakt
: ARD-Arbeitsgruppe zu Creative Commons: Berichtsentwurf geleakt
Obwohl der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland großteils über Beiträge finanziert wird und laut gesetzlichem Programmauftrag möglichst viele Menschen erreichen soll, ist die Nutzung öffentlich-rechtlicher Inhalte durch die Beitragszahlenden stark eingeschränkt. Abgesehen von Depublizierungspflichten ist es vor allem das Urheberrecht, das eine Weitergabe, Einbindung oder ähnliche Weiternutzung von Inhalten im Internet erschwert.Ein Weg um hier zumindest teilweise Abhilfe zu schaffen, wäre die verstärkte Nutzung von Creative-Commons-Lizenzen für öffentlich-rechtliche Inhalte. Seit längerem gibt es dazu in der ARD auch bereits eine Arbeitsgruppe. Die Kollegen bei iRights.info haben mich gefragt, ob ich einen Entwurf für einen Bericht dieser Arbeitsgruppe kommentieren möchte, was ich natürlich sehr gerne getan habe. Aus dem Fazit:
Wo rechtlich eine Creative-Commons-Lizenzierung möglich ist, sollte sie zur Regel werden; die Ausnahme müsste begründungspflichtig werden. Bis dorthin ist es wohl noch ein weiter Weg. Der Bericht der Arbeitsgruppe zu Creative Commons lässt aber auf erste wichtige Schritte in diese Richtung hoffen.
Hier geht es zum Artikel bzw. zum PDF des Arbeitspapiers.
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: #OERde14 – Wikimedia Konferenz zur Zukunft freier Bildungsmaterialien
: #OERde14 – Wikimedia Konferenz zur Zukunft freier Bildungsmaterialien
Open Educational Ressources (OER) – zu deutsch freie Bildungsmaterialien – waren der Gegenstand der Wikimedia Fachkonferenz in Berlin vergangenes Wochenende. Die Veranstaltung bestand aus einem kuratierten Teil und einen Barcamp, und brachte die relevanten Akteure aus Schulen, Hochschulen, Wirtschaft und Zivilgesellschaft zusammen. OER haben das Potenzial Bildung zu revolutionieren. Die Kernidee: Lehr- und Lernmaterialien sind offen zugänglich und können von allen weiterverarbeitet und weitergegeben werden (hier ein kurzer Beitrag dazu in der Tagesschau). Wikimedia Deutschland schreibt über die Relevanz von OER:Eine Gesellschaft, die sich als Wissensgesellschaft versteht, ist gut beraten, wenn sie die Prozesse der Wissenserstellung und des Wissenstransfers konsequent öffnet und dabei möglichst viele Menschen involviert. Die Einführung freier Bildungsmaterialien ermöglicht einen Innovationssprung im Bereich Bildungsmaterialien und setzt wichtige Impulse für die Weiterentwicklung der pädagogischen Praxis.
Frei lizenzierte Bildungsmaterialien setzen die Schulbuchverlage, deren Vertreter*innen auch auf der Konferenz vor Ort waren, ziemlich unter Druck. OER müssen aber keinesfalls „das Ende aller Geschäftsmodelle“ bedeuten, wie Till Kreutzer in einem ausführlichen Artikel über „Drei Mythen über Open Educational Ressources“ auf i.rights.info erklärt. Das Erstellen, Aktualisieren und Verbessern von Bildungsmaterialien kostet nach wie vor Geld, daher können OER die Finanzierungsfrage nicht ignorieren. „Offen“ müsse nicht zwangsläufig „kostenlos“ bedeuten.
Ein Beispiel für ein enorm erfolgreiches Finanzierungsmodell ist die Wikipedia, deren erheblicher Kostenaufwand für Technik, Administration und Organisation ausschließlich durch Spenden finanziert wird. Es zeigt, dass die notwendigen Kosten aufgebracht werden können, hochwertige Inhalte aber auch gänzlich ohne Autorenhonorare oder Lizenzkosten entstehen können. Warum investieren derart viele Menschen freiwillig und ohne jede Vergütung so viel Zeit, um Beiträge für die Wikipedia zu schreiben, zu pflegen oder zu verbessern? Für dieses Engagement gibt es viele mögliche und nachgewiesene Motive, die von persönlichem Reputationsgewinn über den Wunsch, etwas Gutes zu tun bis zum Streben nach Anerkennung innerhalb einer Community gehen.
Kernfragen Finanzierung und Qualitätssicherung
Die etablierten Bildungsmedienverlage sehen vor allem die Qualität von Bildungsmaterialien bedroht. Doch qualitative Mängel kann es sowohl in offenen wie in proprietären Materialien geben. Mit dem OER-Prinzip hat das nichts zu tun. Auch hier zieht Kreutzer den Vergleich zu Wikipedia, der lange ebenfalls niedrige Qualitätsstandards nachgesagt wurden.An der Wikipedia zeigt sich, dass auch Communities sehr effizient Qualitätssicherung betreiben können, wenn sie gut organisiert sind. Untersuchungen haben schon 2005 ergeben, dass sich die – zu diesem Zeitpunkt noch relativ junge – Wikipedia mit Referenz-Publikationen wie der Encyclopedia Britannica in punkto Korrektheit und Editionsqualität durchaus messen konnte . Im Vergleich zum digitalen Brockhaus hatte die Online-Enzyklopädie sogar die Nase vorn. Seitdem wurden die Prozessen und Strukturen in der Wikipedia noch weiterentwickelt und es dürfte kein Zweifel daran bestehen, dass sie traditionellen Publikationen dieser Art heute weit überlegen ist. Besonders bei der Aktualität der Beiträge spielen Communitys mit einer großen Anzahl an Beteiligten ihre Stärken aus.
Bildung hat kein wirtschaftliches, sondern ein gesellschaftliches Ziel. Wer die Frage der Qualitätskontrolle in den Mittelpunkt rückt, vernachlässigt dabei die großen Potenziale der OER. Die Entwicklung offener Bildungsmaterialien steht allerdings nicht zuletzt auch in Deutschland noch am Anfang. In Berlin werden seit kurzem OER für Mathe und Naturwissenschaften angeboten. In anderen Bundesländern dürfen Lehrende nicht selbst entscheiden, welche Unterlagen sie im Unterricht verwenden. Ob der Staat sich künftig an der Herstellung und Finanzierung von OER beteiligen wird, dürfte deren Entwicklung maßgeblich beeinflussen.
Bildungstrend MOOCs
Ein großes Thema auf der Konferenz war auch das Zusammenspiel mit den sogenannten MOOCs (Massiv Open Online Courses). Das sind in den meisten Fällen Online-Unikurse, die übers Internet Menschen auf der ganzen Welt offen stehen. Bekannte Anbieter sind z.B. Coursera, Udacity und edX, es entstehen aber auch hier immer mehr Open Source Plattformen. Über die Wikimedia-Plattform Wikiversity können beispielweise MOOCs erstellt werden.
Wer sich für weitere Themen rund um OER interessiert: die Programmübersicht der Konferenz enthält zu allen Veranstaltungen bereits recht umfangreiche Informationen und Pads, in denen die Workshops dokumentiert sind.
Darüber hinaus hat die Bundeszentrale für politische Bildung die Veranstaltung gefördert und begleitet. Die BPB biete außerdem einkostenloses E‑Book „OER für alle!“ unter der Creative Commons Lizenz BY-SA an, Co-Autor ist unser Mit-Blogger Leonhard Dobusch.
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: Gesucht: Nutzer von creativecommons.tumblr.com
: Gesucht: Nutzer von creativecommons.tumblr.com Wir suchen unter unseren Leserinnen und Lesern die Person, die Zugangsdaten von creativecommons.tumblr.com besitzt. Die Wahrscheinlichkeit ist ziemlich hoch, weil das einzige Posting auf Tumblr unser Flyer für die 5 Jahre Creative Commons Party 2007 in der c‑base war. Seitdem ist der Acocunt ungenutzt, Creative Commons würde diesen aber gerne verwenden. Sie haben auch schon bei Tumblr angefragt, ob sie ihn bekommen könnten. In den Account wurde sich aber in den vergangenen 12 Monaten noch eingeloggt und insofern rückt Tumblr diesen nicht raus. Gut möglich, dass der Account auch mehr oder weniger unbemerkt weiter existiert, weil man bei Tumblr diverse Blogs einem Account zuordnen kann.
Also bitte nochmal schauen, wenn Ihr 2007 irgendwie an der Party beteiligt gewesen seid! Ich hab ja sämtliche Mailadressen schon durchprobiert und scheine nicht der Besitzer zu sein.
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: „Die Zerstörung des Wissens?“ Lawrence Lessig u.a. im Wiener Burgtheater
: „Die Zerstörung des Wissens?“ Lawrence Lessig u.a. im Wiener Burgtheater Das Wiener Institut für die Wissenschaft vom Menschen lädt am 6. April ins Wiener Burgtheater zu einer Diskussionsveranstaltung mit hochkarätiger Besetzung zum Thema „Die Zerstörung des Wissens?“ statt. In der Ankündigung heißt es:
Neue digitale Formate und eine Unzahl neuer Kanäle haben noch kaum abzusehende Auswirkungen. Suchmaschinen ersetzen das Gedächtnis, Online-Angebote bieten endlose Möglichkeiten zur Informationsgewinnung und ziellosen Zerstreuung. Die scheinbar unbegrenzte Verfügbarkeit von Wissen geht einher mit neuen Formen von Kontrolle und Kommerzialisierung, die uns in ihrer vollen Tragweite noch gar nicht bewusst sind. Wer bestimmt angesichts von Wikipedia, Google oder Twitter was Wissen ist? Welche Art von Wissen wird so zur Grundlage politischer und gesellschaftlicher Entscheidungsprozesse? Und wie sollen die traditionellen Bastionen des Wissens – die ‚alten Medien‘, Verlage, Schulen, Universitäten – damit umgehen? Stehen wir vor der paradoxen Situation, dass die Demokratisierung und Vermehrung des Wissens zugleich seine Zerstörung bedeutet?
Es diskutieren Cornelia Klinger (Universität Tübingen), Lawrence Lessig (Harvard Law School und Mitbegründer von „Creative Commons“), Sara Miller McCune (SAGE Publications) und Armin Nassehi (Universität München). Karten gibt es noch unter www.burgtheater.at.
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: Infografik: Creative Commons in Zahlen
: Infografik: Creative Commons in Zahlen Für D64 haben die DesignerInnen Sara Lucena und Nico Roicke einige Zahlen zu Creative Commons gesammelt und in eine riesige Infografik (JPG / PDF) gepackt. Sie kommen dabei grob auf 400 Millionen CC-lizenzierte Inhalte.
Klarerweise sind nicht für alle Bereiche aktuelle oder ganz genau Zahlen verfügbar, zur groben Orientierung taugen sie aber allemal. Vor allem aber wollen wir mit der Grafik auch zeigen, wo es im Netz die meisten Creative-Commons-Inhalte gibt und so zur Verbreitung von Creative Commons beitragen.
Und das ist die Infografik:
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: Freie Musik: PUBLIC AFFAIRS Festival in Berlin
: Freie Musik: PUBLIC AFFAIRS Festival in Berlin
Kommende Woche Samstag, den 29.3.2014, findet in Berlin das erste PUBLIC AFFAIRS Festival statt:“PUBLIC AFFAIRS” lautet der Titel des Festivals, das am 29.03. im Friedrichshainer Badehaus Szimpla Musiksalon zum ersten Mal stattfindet. Dieser Abend steht im Zeichen kulturellen Wandels. Das Programm lädt ein, den Denkbewegungen innovativer Musiker_innen zu folgen, die sich primär über das Internet aufstellen und zusammenschließen. Allen Bands und Djs an dem Abend ist eins gemein, sie begreifen sich als von den Regeln des Marktes unabhängig und bringen eine Menge Originalität und Querdenken mit. Das musikalische Line-up des Abends bieten erstklassige Künstler_innen wie TAPETE (Hip Hop), ROBIN AM (Alternative) LEASH (Indie), die Gastgeberin selbst: ZOE.LEELA (ElectroPop) sowie die DJs der Kreuzberger Blogrebellen. Neben den Live-Acts dürfen sich die Besucher auf kurze, informative und unterhaltsame Teile („Infotainment“) seitens der CULTURAL COMMONS COLLECTING SOCIETY (kurz C3S) freuen, der neuen Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheber_innen in Gründung.
Bereits jetzt gibt es bei den Blogrebellen ein Interview mit John Weitzmann zur Nutzung von Creative Commons Lizenzen:
Creative Commons richtig nutzen.Die Blogrebellen haben dafür einen Sampler mit freier Musik zusammengestellt, der hier heruntergeladen werden kann.
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: Urteil des LG Köln zu Creative Commons im öffentlich-rechtlichen Rundfunk
Nutzung des NC-Lizenzbausteins im Vergleich mit anderen Lizenzierungsformen (n=1484; Aktive Lizenzanwender, die bereits eigene Werke lizenziert haben; Mehrfachnennungen möglich; aus: Dobusch/Kapeller 2012) : Urteil des LG Köln zu Creative Commons im öffentlich-rechtlichen Rundfunk Das Creative-Commons-Lizenzmodul „NonCommercial“ (NC) ist sowohl das umstrittenste als auch das meistgenutzte der drei optionalen Lizenzmodule von Creative Commons (siehe Abbildung 1 mit Daten aus einer von Creative Common selbst beauftragten Nutzungsstudie). Umstritten ist das Modul vor allem deshalb, weil es mit anders lizenzierten Inhalten (z.B. aus der Wikipedia) inkompatibel ist und weil es viele Nutzungsszenarien gibt, in denen die Abgrenzung zwischen kommerzieller und nicht-kommerzieller Nutzung schwierig ist (als Einstieg zum Thema NC-Lizenzen empfiehlt sich ein Blick in die Broschüre von iRights.info und Wikimedia „Folgen, Risiken und Nebenwirkungen der Bedingung ‚nicht-kommerziell – NC’“; für Details siehe auch einen Aufsatz von Jakob Kapeller und mir zum Thema).
Ein Beispiel für einen Grenzfall ist die Nutzung von NC-lizenzierten Inhalten durch öffentliche Rundfunkanstalten und seit kurzem gibt es auch in Deutschland ein Urteil zu diesem Thema. Das LG Köln, das gerade erst mit einer Entscheidung zur Kennzeichnung von Pixelio-Bildern für viel Aufregung gesorgt hat, behandelt in seinem Urteil 28 O 232/13 (PDF) das öffentlich-rechtliche Deutschlandradio als einen kommerziellen Nutzer. Konkret ging es um die Nutzung eines Fotos, das von dem Fotografen unter einer NC-Lizenz auf Flickr veröffentlicht und auf der Webseite des Deutschlandradios unter Verweis auf den Rechteinhaber und die CC-Lizenz verwendet worden war. Leider geht aus dem Urteil nicht hervor, um welche Lizenz es sich genau gehandelt hat; im Text ist von „Creative Commons Legal Code AttributionNonCommercial 2.0“ die Rede, was auf die internationale („generic“) Version hindeutet.
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: „Pass the mic!“ – Sampler mit CC-lizenzierter Musik
: „Pass the mic!“ – Sampler mit CC-lizenzierter Musik Die alternative Verwertungsgesellschaft Cultural Commons Collecting Societ (C3S) und die Musikplattform Jamendo haben zusammen einen Sampler rausgebracht, der nur Creative Commons lizenzierte Musik enthält. „Pass the mic!“ enthält 18 Lieder aus diversen Genres und zeigt, welche musikalische Vielfalt und Qualität CC-lizenzierte und GEMA-freie Musik zu bieten hat. Bei Jamendo kann man alle Songs einzeln oder als Album herunterladen.
Hier kann man reinhören:
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: Kurzinterview mit Pixelio-Chef Markus Hein: „Creative Commons ist derzeit keine Option“
: Kurzinterview mit Pixelio-Chef Markus Hein: „Creative Commons ist derzeit keine Option“
Gerade weil das Hauptproblem bei der Entscheidung des Landesgerichts Köln rund um die Abmahnung eines Bildes trotz Urhebervermerks die Auslegung der Lizenzbestimmungen der Plattform Pixelio.de waren (siehe auch Thomas Stadler dazu), stellt sich die Frage, warum eine Plattform für „lizenzfrei“ lizenzierte Bilder nicht einfach auf den weitverbreiteten Standard Creative Commons setzt. Die großen internationalen Plattformen wie Flickr unterstützen schließlich Creative Commons auch als eine Option und die Rechtssicherheit ist bei einem etablierten Standard einfach größer. Ich habe diesbezüglich ein kurzes E‑Mail-Interview mit Pixelio-Chef Markus Hein geführt.Warum bietet Pixelio eigentlich keine Creative-Commons-Option?
Markus Hein: Pixelio ist mittlerweile über 10 Jahre alt und hat seit der Gründung eigene Lizenzbestimmungen. Meines Wissens nach gab es, zumindest im deutschsprachigen Raum, vor 10 Jahren noch keine CC-Lizenz oder wir haben damals nichts davon gewusst – daher stand dieser Punkt niemals zur Debatte.
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: White Paper zu Creative Commons im öffentlich-rechtlichen Rundfunk
: White Paper zu Creative Commons im öffentlich-rechtlichen Rundfunk
Die Rechteprobleme rund um die Ausstrahlung des NDR-Interviews mit Edward Snowden haben wiedereinmal eine Reihe von Absurditäten rund um öffentlich-rechtlichen Rundfunk im Zeitalter des Internets vor Augen geführt. Zwar wurde das Interview von einer Produktionsfirma erstellt, die eine 100-prozentige Tochter des NDR ist, dennoch war zu Beginn weder die englische Originalfassung des Interviews in Deutschland noch die deutsch synchronisierte Fassung außerhalb Deutschlands via Internet verfügbar. Als jemand, der in Deutschland seinen Rundfunkbeitrag zahlt, konnte ich so am Sonntag Abend in Wien trotz Breitbandinternet weder das Video noch die Sendung „Jauch“ ansehen; Thomas Lückerath formulierte für DWDL dementsprechend gleich eine ganze Reihe an Fragen:Das Snowden-Interview markiert – auf einem Nebenschauplatz abseits der inhaltlichen Aussagen Snowdens – damit einen neuen Höhepunkt in der Fragwürdigkeit der seit vielen Jahren massiv kritisierten Töchterfirmen-Netze der Öffentlich-Rechtlichen. Zu welchen Konditionen verkauft eigentlich eine NDR-Tochter dem eigenen Mutterhaus ein Interview? Wer hat da eigentlich wem etwas zu sagen? Wie kann es sein, dass der NDR sich von der beauftragten Firma die Rechte vorschreiben lässt? Und wie sinnvoll ist ein solches Konstrukt, dass den zunächst so spektakulär klingenden Coup eines Exklusiv-Interviews mit Edward Snowden letztlich zum geo-begrenzten Regional-Spektakel macht?
Zwar ist das Interview mittlerweile zumindest in Deutschland auch in der Originalfassung verfügbar, deshalb aber noch lange nicht frei verwendbar. Ausschnitte davon in ein eigenes Blog einzubinden ist beispielsweise nicht möglich. Marcel Weiss kommentierte die Situation auf Twitter wie folgt:
Rechtemurks beim Snowden-Interview ist ein Bsp. dafür, dass öffentlich-rechtliche Medien Inhalte auch unter CC-BY veröffentlichen sollten.
— Marcel Weiss (@marcelweiss) 26. Januar 2014
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: Cory Doctorows „Little Brother“ als Theaterfassung
: Cory Doctorows „Little Brother“ als Theaterfassung Cory Doctorow ist sicher Vielen hier bekannt, zum Beispiel als Co-Autor auf boingboing.net und Verfasser von Science-Fiction-Büchern. Eines dieser Bücher, „Little Brother“, wird nun als Theaterfassung zu sehen sein. Inszeniert von Josh Costello bringt ARGEKultur Salzburg im Februar und April das Stück auf die Bühne.
In „Little Brother“, einem Jugendroman, der für Erwachsene jedoch gleichermaßen lesenswert ist, geht es um den Jugendlichen „Hacker“ Markus und seine Freunde, die durch einen Zufall in den Fokus von Terrorermittlungen geraten und vom Department of Homeland Security festgehalten, befragt und in Folge überwacht werden. Markus entscheidet sich, mit technischen Lösungen gegen diese Schickanierung seiner Freiheitsrechte vorzugehen, was einen ständigen Kampf mit dem DHS auslöst, der darin gipfelt, dass Markus unter Folter vernommen wird. [Spoiler entfernt]
Das Thema ist brandaktuell und es wird spannend sein, wie die Materie auf der Bühne in Szene gesetzt werden kann. Deshalb sind wir auch ein bisschen traurig, dass Salzburg soweit weg ist. Aber wer wie wir nicht so weit im Süden wohnt, sollte trotzdem die Buchgrundlage lesen. Die gibt es nämlich, wie alle Werke von Doctorow, unter CC-Lizenz zum freien Download.
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: Creative Commons startet Open Policy Network und Kaderschmiede für ‚Open Leadership’
: Creative Commons startet Open Policy Network und Kaderschmiede für ‚Open Leadership’ Via Blogeintrag verkündete Creative Commons heute gleich zwei Neugründungen: Das Open Policy Network (OPN) und das Institute for Open Leadership (IOL).
Im Open Policy Network soll es um die Sammlung, Diskussion und Weiterentwicklung von Leitlinien und Vorgaben für öffentliche Einrichtungen und Förderprogramme in Sachen Offenheit gehen. Das Mission-Statement lautet wie folgt (meine Übersetzung):
Die Mission des Open Policy Networks ist die Förderung von Entwicklung, Anwendung und Implementierung von offenen Leitlinien und Praktiken zum Wohle der Allgemeinheit, indem Fürsprecher, Organisationen und Entscheidungsträger mit Informationen und Expertise unterstützt werden und auf diese Weise beim Ausschöpfen von Handlungsoptionen mitzuhelfen.





