Bundesregierung
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: Freifunk-Community: WLAN-Gesetzesentwurf hat negativen Effekt auf die Verbreitung von Funknetzwerken
: Freifunk-Community: WLAN-Gesetzesentwurf hat negativen Effekt auf die Verbreitung von Funknetzwerken Die Freifunk-Community hat ineiner gemeinsamen Stellungnahme den „WLAN-Gesetzesentwurf der Bundesregierung (§ 8 TMG)“ scharf kritisiert, den wir vergangene Woche veröffentlicht haben. Dieser „würde zu mehr Rechtsunsicherheit und einem negativen Effekt auf die Verbreitung von Funknetzwerken führen“.
Der Entwurf sieht vor, dass „nicht geschäftsmäßige“ WLAN-Betreiber, (1) verschlüsseln, (2) die Nutzer einwilligen lassen und (3) die Nutzer beim Namen kennen sollen. Diese Ungleichbehandlung von geschäftsmäßigen oder nichtgewerblichen Anbietern ist nicht akzeptabel und bedeutet eine weitere Verkomplizierung der ohnehin schon schwierigen Argumentationslage zwischen kommerziellen und nicht-kommerziellen, aber womöglich kostendeckend betriebenen Zugängen. Wir zweifeln aus den oben genannten Gründen an der Praktikabilität der im Entwurf festgehaltenen Punkte für öffentliche WLANs in Deutschland […]
Und:
Die Verabschiedung eines solchen Gesetzesvorschlags würde zu mehr Rechtsunsicherheit und mehr Bürokratie bei der Rechtsdurchsetzung als bisher bei einem negativen Effekt auf die Verbreitung von Funknetzwerken führen. Entgegen der Auffassung der Verfasser des Entwurfes, würde der Entwurf auch erhebliche zusätzliche Investitionen seitens der Wirtschaft und Verwaltung nach sich ziehen.
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: Bequemlichkeit ist keine Ausrede mehr: Hillary Clinton und ihr privater E‑Mail-Account
: Bequemlichkeit ist keine Ausrede mehr: Hillary Clinton und ihr privater E‑Mail-Account Die noch nicht ganz offizielle Kandidatin für die Demokraten bei der US-Präsidentschaftswahl 2016 und frühere US-Außenministerin, Hillary Clinton, hat wegen eines Berichtes der New York Times eine Diskussion über den Umgang mit amtlicher Korrespondenz ausgelöst. Anders als Privatpersonen haben gewählte Minister in ihren amtlichen Handlungen Verpflichtungen zur Archivierung ihres Regierungshandelns einzuhalten und können nicht einfach private Accounts für offizielle Akten, dienstliche Anweisungen, Protokolle oder sog. „executive acts“ nutzen.
Clintons wohl auch noch unverschlüsselte E‑Mails, die sie an behördliche Mitarbeiter sandte, wurden auch noch über den kommerziellen Dienst Gmail verschickt, über den sich selbst bis in die US-amerikanische Spitzenpolitik herumgesprochen haben sollte, das ein- und ausgehende E‑Mails zur Werbeoptimierung und zu anderen Zwecken ausgewertet werden und sich der Konzern auch die Möglichkeit eingeräumt hat, umfassende Nutzerprofile sowie diensteübergreifende Metaprofile anzulegen. Angesichts der Tatsache, dass Clinton als Diplomatin wohl nicht so selten mit geheimhaltungswürdigen Informationen in Kontakt kommen dürfte, diskutiert nun die US-amerikanische Öffentlichkeit den peinlichen Vorgang auch unter diesem Gesichtspunkt.
Ob Clintons E‑Mails auch im Schleppnetz der deutschen Geheimdienste oder beim befreundeten GCHQ gelandet und schneller ausgewertet worden sind, als sie von ihren Mitarbeitern überhaupt gelesen und beantwortet werden konnten, ist zwar nicht unwahrscheinlich, allerdings bisher nicht bekannt.
Das erinnert natürlich ein wenig an die Aufregung um die E‑Mails der ehemaligen Präsidentschaftskandidatin der Republikaner, Sarah Palin, die ebenfalls einen privaten Account für quasi amtliche Mails genutzt hatte – natürlich auch unverschlüsselt. Vermutlich hat man Clinton mehr Lernfähigkeit und etwas mehr Intelligenz zugetraut. Und Bequemlichkeit ist schon lange keine Ausrede mehr.
Für deutsche Minister und Kanzler stellt sich ebenfalls die Frage, ob deren amtliche SMS-Korrespondenz und E‑Mail-Nachrichten dokumentiert und archiviert werden. Für Bundeskanzlerin Angela Merkel, CDU, wurde das auch in der Vergangenheit schon diskutiert, nachdem ihr Regierungshandeln per SMS in der Presse oft Thema war. Sofern aus einer E‑Mail, einem Telefonat oder einer SMS ein Verwaltungsvorgang oder ein Schriftgut wird, soll die Registraturrichtlinie des Kanzleramtes greifen und der Vorgang festgehalten werden.
Hat jemand schon eine IFG-Anfrage für die archivierten SMS von Kanzlerin Merkel gestellt?
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: Das große Quiz: Wir sind für Netzneutralität, aber… planen die Abschaffung
: Das große Quiz: Wir sind für Netzneutralität, aber… planen die Abschaffung
Seit einigen Monaten kann man in der Debatte um Netzneutralität ein Muster erkennen, wie die Telekom-Lobby und unsere Spitzenpolitiker (vor allem aus der Union) den Ausstieg aus dem Prinzip eines offenen Internets verkaufen wollen: Autos und eHealth! Das erste Mal haben wir die Argumentation in einem Lobbypapier der Deutschen Telekom gesehen. Spätestens seit Günther Oettinger und Angela Merkel dieselbe Argumentation rauf und runter beten ist klar, dass die Telekom-Lobby damit leider Erfolg hat.Das Problem: Weder ist klar, dass das technisch Sinn macht, noch gibt es von Seiten der Bundesregierung und EU-Kommission konkrete Vorschläge in der Debatte, wie man in einem Regulierungsrahmen nur diese beiden Punkte wirksam eine Ausnahme machen könnte. Stattdessen hat man immer im Sinn, Überholspuren für alle zu schaffen, die sich das leisten können. Es ist also alles ein großes Ablenkungsmanöver mit dem Ziel, die Netzneutralität zu beerdigen und das Zweiklassen-Netz zu schaffen. Sponsored by Deutsche Telekom, Vodafone und Telefonica. Gespielt von unserer Bundesregierung. Es ist ziemlich traurig, wenn man sich mal Zitate anschaut, die von denselben Redenschreibern geschrieben sein könnten.
Wir haben hier mal ein kleines Quiz vorbereitet.
Ratet mal, wer welches Zitat gebracht hat. Die Auflösung findet sich darunter. Im Rennen sind: Günther Oettinger, Deutsche Telekom, Telefonica, Vodafone und Angela Merkel. Einen Joker gibt’s, der ist doppelt dabei.
1.) „Denken Sie an das selbstfahrende Auto! Welche Daten haben Vorrang, wenn es eng wird: Die, die das Auto steuern, oder die der Tochter auf der Rückbank, die gerade Musik streamt?“
2.) Dabei befürwortete er Spezialdienste für Bereiche wie Gesundheit und Katastrophenschutz, aber wohl auch für Mobilitätsdienste wie autonomes Fahren. Entertainmentdienste wie Video oder Musik stünden hingegen „nicht im Fokus, wenn es um Abweichungen nach oben von der Neutralität geht“, sagte [XY]. „Ich will einen Qualitätsstandard für alle, der diskriminierungsfrei jedem angeboten wird.“
3.) Wir als [XY] und auch ich persönlich stehen dafür gerade, dass das Internet eine völlig offene Plattform bleibt. Aber für bestimmte Dienste müssen wir so etwas wie Überholspuren schalten dürfen. Wenn wir beispielsweise in Zukunft per Mobilfunk Autounfälle vermeiden wollen, muss die Information in Echtzeit ankommen. Oder nehmen Sie die Medizintechnik, auch hier geht die Entwicklung nur voran, wenn Informationen ohne Verzögerung ausgetauscht werden können.
4.) Deutschland drückt hierbei sehr auf das Tempo. Denn wenn Sie das fahrerlose Auto haben wollen oder wenn Sie bestimmte telemedizinische Anwendungen haben wollen – um nur zwei Beispiele zu nennen –, dann müssen Sie natürlich eine fehlerfreie und immer gesicherte Datenübertragung haben. Ansonsten können Sie diese Anwendungen überhaupt nicht durchführen. Deshalb brauchen wir beides, das freie Internet und das qualitätssichere Internet für Spezialdienste.
5.) „Wir werden in Zukunft Dienste sehen, wie die Telemedizin, wir werden vernetzte Fahrzeuge sehen, über die die Fahrzeugsteuerung verbessert werden soll. All das sind Dienste, die sehr hohe Qualitätsanforderungen haben. Und da braucht es zwangsläufig eine Kooperation, um einen Dienst in einer bestimmten Qualität auch garantieren zu können.“
6.) „Es kann keine Diskriminierung geben. Wir brauchen Netzneutralität.“ Gleichzeitig sprach sich [XY] aber dafür aus, gewissen Diensten Vorrang auf den Datenleitungen einzuräumen. Als Beispiel nannte er ein Auto der Zukunft mit Internetanschluss, das im Schwarzwald unterwegs sei. Dort könne die Internet-Verbindung auch mal schwach sein – dann müssten die sicherheitsrelevanten Fahrsysteme Vorrang haben vor den Filmen für die Kinder auf der Rückbank.
Wir sammeln gerne weiter Zitate von Lobbyisten und Spitzenpolitikern, die dieselbe Argumentation verwenden. Sachdienliche Hinweise und Links bitte in die Kommentare posten.
Und hier ist die Auflösung:
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: Expertenkommission Forschung und Innovation empfiehlt Bundesregierung: Mehr Freiräume für kreative Nutzer im Urheberrecht
: Expertenkommission Forschung und Innovation empfiehlt Bundesregierung: Mehr Freiräume für kreative Nutzer im Urheberrecht Die Expertenkommission Forschung und Innovation (EFI) berät die deutsche Bundesregierung in den Themenbereichen Bildung, Forschung und Innovation. In ihrem heute präsentierten Jahresgutachten (PDF) setzte sich die EFI mit einer Reihe von netzpolitischen Fragestellungen auseinander. An prominenter Stelle widmet sich das Gutachten dabei dem Urheberrecht. In einer eigenen Pressemitteilung nur zu diesem Thema heißt es dazu unter der Überschrift „Urheberrecht muss innovationsfreundlicher werden“:
Aus volkswirtschaftlicher Sicht können weitreichende Schutzrechte nachteilig sein, wenn sie kreative Nutzer einschränken und somit die Schaffung neuer Werke durch Nutzer verhindern. Die Expertenkommission empfiehlt daher, kreativen Nutzern größere Freiräume zu geben.
Im Gutachten selbst werden die Autoren noch konkreter, fordern „eine entsprechende Schrankenregelung“ (S. 63) um Nutzern größere Freiräume einzuräumen und scheuen auch nicht vor Schlussfolgerungen zum heftig umstrittenen Thema urheberrechtliche Schutzfristen zurück:
Verschiedene historische Studien legen nahe, dass der Urheberrechtsschutz über ein erhöhtes Einkommen und einen verstärkten Eintritt von Kreativen in den Markt positive ökonomische Effekte generiert. Allerdings werden positive gesamtwirtschaftliche Effekte nur für geringe Schutzdauern von unter etwa 30 Jahren nachgewiesen. Die empirischen Befunde stützen Bedenken, die in den letzten Jahren gegen eine Ausdehnung oder Stärkung des heute schon bestehenden Urheberschutzes geltend gemacht worden sind. Insbesondere könnte kumulative Innovation, die auf der Nutzung dieser Werke aufbaut, behindert werden, ohne dass dieser Effekt durch stärkere Anreize für die Kreativen aufgewogen wird. (S. 61, Herv. L.D.)
Mit anderen Worten: es gibt keine empirisch fundierte Begründung für Schutzfristen von mehr als 30 Jahren, eher im Gegenteil. Nur zur Erinnerung: die aktuelle urheberrechtliche Schutzfrist beträgt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, also in vielen Fällen weit über 100 Jahre.
Als ein wesentlicher Grund für die Kritik am herrschenden Urheberrecht werden im Gutachten nutzergenerierte Inhalte angeführt (vgl. auch Abbildung über den Anteil an nutzergenierten Inhalten auf YouTube). Die Daten basieren auf einer von der Expertenkommission in Auftrag gegebenen Studie auf Basis einer Zufallsauswahl von 500 YouTube-Videos. Interessant auch die Diskrepanz zwischen Aufrufen und Bewertungen: Während professionelle Inhalte mehr als fünfmal so oft angesehen wurden, weisen die Nutzerbewertungen kaum Unterschiede auf. Kritisiert wird in diesem Zusammenhang auch, dass „zahlreiche Formen der nutzergenerierten Kreativität wie FanFiction oder Mashups derzeit in einer rechtlichen Grauzone“ stattfinden. Als Ausweg wird dafür quasi ein Recht auf Remix vorgeschlagen:Die kreative Umgestaltung von Werken sollte zulässig sein, um Anreize für Nutzerinnovationen zu setzen. So sollten Umgestaltungen durch eine Schrankenregelung erlaubt sein, sofern sie […] einen ausreichenden inneren Abstand zum Original wahren und nicht kommerziell sind. (S. 68)
Als Vorbild verweist das Gutachten auf Kanada, wo das Copyright „kreative Umgestaltungen zu nichtkommerziellen Zwecken [erlaubt], sofern sie das ursprüngliche Werk nicht substituieren.“
Im Bereich Rechtsdurchsetzung zeigt sich das Jahresgutachten skeptisch gegenüber mehrstufig-eskalierenden Verfahren („Three Strikes“), kritisiert aber ganz besonders die deutsche Abmahnungsregelung, „weil sie eine Missbrauchsgefahr birgt und die Beurteilungslast bei unklarer Rechtslage auf den Adressaten verschiebt“ (S. 63). Gleichzeitig verweist das Gutachten darauf, dass die sich die Zahl der jährlichen Neuerscheinungen in der Musikindustrie (+30%) und in der Filmindustrie (+50%) gegenüber dem Ausgangsjahr 2001 bei vergleichbarer Qualität (gemessen auf Basis von Nutzerbewertungen) stark erhöht hat.
Weitere konkrete Handlungsempfehlungen im Urheberrechtskapitel (S. 68):
- Einführung einer allgemeinen Wissenschaftsschranke, „die einen möglichst umfassenden Zugang zum Wissensbestand praxistauglich regelt.“
- Vereinfachung des Urheberrechts: „Die bestehenden Regelungen im Urheberrecht sind sehr komplex gehalten und stehen so einer verstärkten Rechtsakzeptanz entgegen.“
- Warnhinweise statt kostenpflichtiger Abmahnungen: „Eine Versendung von Warnhinweisen durch Internetdienste-Anbieter stellt als Alternative zur gängigen Abmahnpraxis eine sinnvolle Maßnahme dar, um über Rechtsverletzungen zu informieren und Transparenz zu schaffen. Ein rechtlicher Anspruch auf Erstattung der Kosten einer Abmahnung sollte an das Erfordernis geknüpft werden, dass im Vorfeld ein Warnhinweis über den Zugangsvermittler an Personen versendet wird, die das Urheberrecht verletzt haben.“
- Mehr empirische Forschung zum Urheberrecht: „Die empirische Forschung zu den Auswirkungen des Urheberrechts auf Geschäftsmodelle und Innovationen in der digitalen Wirtschaft steckt gerade in Deutschland noch in einem Frühstadium.“ (S. 69)
Der letzte Punkt wird auch dadurch deutlich, dass sich das Gutachten sehr oft auf ausländische Untersuchungen wie beispielsweise die britischen Ofcom-Studien stützt; für Deutschland fehlt es schlicht an entsprechenden Daten.
Fazit
Niemand kann auf die Idee kommen, die Mitglieder der Expertenkommission Forschung und Innovation wären radikale Netzaktivisten. Ihre Analysen und Forderungen sind teilweise jedoch sogar weitreichender, als beispielsweise jene der Piraten-EU-Abgeordneten Julia Reda in ihrem jüngsten Berichtsentwurf zur EU-Urheberrechtsrichtlinie.
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: (Noch) Nicht-abgestimmter Referentenentwurf eines 2. Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes
: (Noch) Nicht-abgestimmter Referentenentwurf eines 2. Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes
Die letzten Tage haben wir über einen nicht-abgestimmten Referentenentwurf zur Neuregelung der Störerhaftung sowie des Haftungsprivilegs für Hostprovider berichtet, der zumindest Spiegel-Online vorlag. Wir haben jetzt einen Entwurf mit Stand vom 17.2.2015 zugespielt bekommen und da wir noch etwas Platz auf dem Server haben, veröffentlichen wir ihn gerne (PDF). Nicht abgestimmt ist zumindest noch §8, Absatz 5 im Telemediengesetz, der im Entwurf in eckigen Klammern steht:[(5) Alle anderen Diensteanbieter, die den Internetzugang nach Absatz 3 zur Verfügung stellen, haften nur dann nicht als Störer auf Unterlassen, wenn sie zumutbare Maßnahmen, insbesondere solche im Sinne der Absätze 4 a) und b), getroffen haben und den Namen des Nutzers kennen.]
Interessant ist der Entwurf vor allem wegen der Gesetzesbegründung. Hier wird klar erklärt, dass die Abmahnindustrie keinen großen Schaden nehmen dürfe.
Derzeit laufen Hotspot-Betreiber Gefahr, insbesondere mit urheberrechtlichen Abmahnungen von Rechteinhabern konfrontiert zu werden. Diese werden u.a. auf eine Entscheidung des BGH von 2010 (BGH Urteil v. 12.05.2010, Az. I ZR 121/08, „Sommer unseres Lebens“) gestützt, aufgrund derer ein Endnutzer für Rechtsverletzungen Dritter als Störer verantwortlich ist, wenn er seinen (privaten) WLAN-Zugang nicht gegen die Nutzung durch Dritte sichert. Das Urteil betrifft den Fall eines privaten WLAN-Nutzers. Höchstrichterlich nicht geklärt und folglich umstritten ist, ob kommerzielle Betreiber von WLAN die gleichen Schutzpflichten treffen. Ebenfalls nicht entschieden wurde, ob und unter welchen Voraussetzungen der Betreiber eines WLAN auch dann als Störer in Anspruch genommen werden kann, wenn er den Zugangsschlüssel zu einem gesicherten WLAN an einen bestimmten Nutzer weitergibt. All dies hat zu einer starken Verunsicherung der Betreiber von WLAN geführt, die zur Folge hat, dass völlig unterschiedliche Vorkehrungen von WLAN-Betreibern getroffen werden oder eben – sehr häufig – aus Furcht vor rechtlichen Konsequenzen auf ein WLAN-Angebot gänzlich verzichtet wird.
Die Bundesregierung erklärt, dass die Neuregelung zu mehr Rechtssicherheit führen wird. Wir gehen beim Haftungsprivileg für Hostprivider genau vom Gegenteil aus:
Das Gesetz führt zu einer Präzisierung der bestehenden rechtlichen Regelung und schafft damit Rechtssicherheit für die Betreiber von WLAN. Daneben wird klargestellt, dass in bestimmten, im Gesetz genau beschriebenen Fällen bei Host-Providern von Kenntnis der rechtswidrigen Handlungen ausgegangen werden kann. Beides führt zu mehr Rechtsklarheit. Im Falle von WLAN wird die Verfügbarkeit von WLAN im öffentlichen Raum deutlich erhöht, im Falle der Host-Provider kann leichter gegen Anbieter, deren Geschäftsmodell im Wesentlichen auf der Verletzung von Urheberrechten beruht, vorgegangen werden.
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: Geplante Änderung des Hostprovider-Privilegs schafft Rechtsunsicherheit – nicht nur für Start-Ups
<a href="https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Cloud-computing-1.gif">CC-BY-SA Jcawdneu</a> : Geplante Änderung des Hostprovider-Privilegs schafft Rechtsunsicherheit – nicht nur für Start-Ups Am Freitag hatten wir bereits über die Pläne der Bundesregierung zur Verschlimmbesserung der Störerhaftung berichtet, die mit einer Neuregelung des §8 im Telemediengesetz passieren soll. Spiegel-Online liegt ein Entwurf für die Reform des Telemediengesetzes vor, wo es neben §8 noch um §10 geht, was aber wiederum eine ganz andere Debatte ist. Dort geht es um das sogenannte Hostprovider-Privileg und der Vorschlag einer Gesetzesänderung zielt auf Plattformen wie Kinox.to oder Megaupload ab. Sowiet so gut, das Problem ist nur, dass eine Änderung dieses Paraprafen massive Rechtsunsicherheit für andere Branchen bedeuten kann. Spiegel-Online zitiert leider nur paraphrasierend aus dem Gesetzesentwurf (wir hätten gerne Original-Formulierung):
Der Entwurf sieht vor, dass Paragraf 10 des Telemediengesetzes ein Absatz hinzugefügt wird, der die Haftungsbefreiung von Diensteanbietern unter bestimmten Umständen aufhebt. Schon jetzt haften Diensteanbieter, wenn sie wissen, dass über ihre Angebote Rechtswidriges getan wird. Der neue Absatz spezifiziert dies. Er führt dazu den Begriff des „besonders gefahrgeneigten Dienstes“ ein.
Der liege dann vor, wenn
„die Speicherung oder Verwendung der weit überwiegenden Zahl der gespeicherten Informationen rechtswidrig erfolgt“
„der Diensteanbieter durch eigene Maßnahmen gezielt die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert“ oder
„in vom Diensteanbieter veranlassten Werbeauftritten mit der Nichtverfolgbarkeit bei Rechtsverstößen geworben wird“ oder
„keine Möglichkeit besteht, rechtswidrige Inhalte durch den Berechtigten entfernen zu lassen“Richtig neu sind nur diese Voraussetzungen:
„der Diensteanbieter durch eigene Maßnahmen gezielt die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert“ oder
„in vom Diensteanbieter veranlassten Werbeauftritten mit der Nichtverfolgbarkeit bei Rechtsverstößen geworben wird“ oderRechtstechnisch ist noch interessant, dass nur zwei der insgesamt vier genannten Voraussetzungen vorliegen müssen – am Ende der Punkte 2 und 3 steht ein „oder“. Heißt also 1 UND (2 ODER 3 ODER 4). Ein „gefahrgeneigter Dienst“ könnte also recht schnell vorliegen, vor allem weil überhaupt nicht klar ist, ab wann er „die Gefahr der rechtsverletzenden Nutzung fördert“. Klar zielt man damit auf die Upload-Prämien von Filehostern ab, nur könnten die genauso gut eine legitime Werbemaßnahme darstellen. Hier werden also für eine zukunftsträchtige Branche (Cloud-Hosting) neue Rechtsunsicherheiten begründet, was tendenziell innovationsschädlich sein kann.
Am problematischsten ist die erste Voraussetzung (überwiegend rechtswidrige Speicherung). Es ist nicht klar, wie man das genau überprüfen will: Sollen die Hoster das selber machen und dann Auskunft geben? Reicht ein Anschwärzen durch Rechteinhaber? Oder kommt das Amt vorbei und scannt die Speicher? Woher sollten die Hoster auch wissen, dass bestimmtes Material illegal ist? Es könnte sich ja schlicht um Sicherheitskopien von rechtmäßig erworbenen Daten handeln. Müssen Hoster nun also permanent das Netz nach Links zu ihren Diensten auf Warez-Sites absuchen? Muss man die eigenen Nutzer stärker überwachen? Abgesehen davon könnte hier auch ein Konflikt mit Art. 15 E‑Commerce-Richtlinie vorprogrammiert sein: danach darf u.a. Host-Providern keine Pflicht zur proaktiven Prüfung der hochgeladenen Daten auferlegt werden. Aber nur, wenn ein Hoster genau das tut, kann er wissen, ob überwiegend rechtswidriges Material bei ihm gespeichert wird.
Hier wird gegen Kinox.to geschossen, aber die große Gefahr ist, dass eine Neuregelung alle Plattformen für User-Generated-Content (Youtube, Dropbox, Wikipedia & Co) treffen könnte. Fakt ist: Die Lobby der Rechteinhaber lobbyiert seit Jahren für eine Änderung dieses Paragrafen und ist fast am Ziel.
Der Kollateralschaden entsteht vor allem durch Rechtsunsicherheit für alles mit User-Generated-Content, wo man nicht ausschließen kann, dass da auch urheberrechtlich geschützte Inhalte hochgeladen werden. Viele Startups werden sich freuen, wenn sie sich zukünftig vermehrt mit den Rechtsfolgen und Urheberrechts-Filtern beschäftigen dürfen, statt innovativ zu sein.
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: CDU-Politiker fragt: Wann gibt es endlich freies WLAN? Innenministerium antwortet mit Störerhaftung auf Steroiden
: CDU-Politiker fragt: Wann gibt es endlich freies WLAN? Innenministerium antwortet mit Störerhaftung auf Steroiden
Der CDU-Politiker und Mitglied des CDU-Präsidiums, Jens Spahn, ruft laut Spiegel-Vorabmeldung zu Kurskorrekturen in der Großen Koalition auf:Die CDU müsse stattdessen die Partei sein, die die digitale Umwälzung unserer Wirtschaft entschieden als Chance begreife. Spahn: „Wann gibt es endlich freies WLAN, wann die bessere Förderung von Wagniskapital? Im Jahr 2015 muss da mal was passieren!“
Parallel berichtet Spiegel-Online über einen noch nicht abgestimmten Entwurf zur Störerhaftung (TMG §8), wo Parteikollegen von Spahn aus dem Bundesinnenministerium die passende Antwort haben: Internetzugang: Was die Regierung unter offenem W‑Lan versteht.
Die Haftungsbefreiung für Hotspot-Anbieter würde dem Entwurf zufolge allerdings an Bedingungen geknüpft. „Zumutbare Maßnahmen“ müssten die Betreiber ergreifen, um Missbrauch zu verhindern. So soll „in der Regel durch Verschlüsselung oder vergleichbare Maßnahmen“ verhindert werden, dass sich „außenstehende Dritte“ unberechtigten Zugriff auf das jeweilige W‑Lan verschaffen. Der Entwurf sieht also vor, dass ein offenes W‑Lan nur der nutzen kann, der sich in irgendeiner Form anmeldet. Diese angemeldeten Nutzer sollen zudem einwilligen, „im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen“.
Im Moment ist noch ungeklärt, ob in das Gesetz auch eine Art Vorratsdatenspeicherung kommen soll:
Mit eckigen Klammern als noch zu diskutieren markiert ist ein weiterer möglicher Absatz für Paragraf 8 – und der könnte sich als kritisch erweisen. Er bezieht sich auf Anbieter, die einen Zugang nicht „anlässlich einer geschäftsmäßigen Tätigkeit oder als öffentliche Einrichtung zur Verfügung stellen“. Mit anderen Worten: Vor allem auf alle Privatleute, die ihren W‑Lan-Zugang mit anderen teilen möchten. Für all diese „anderen Diensteanbieter“ sieht der Text in eckigen Klammern vor, dass zu den „zumutbaren Maßnahmen“ zur Sicherung des Anschlusses auch gehört, dass sie „den Namen des Nutzers kennen“.
Das wird so nichts…
Dabei wäre alles so einfach, wenn man diesen Paragrafen 8 im Telemediengesetz einfach anders regeln würde. Dann gäbe es mehr offene WLANs, so wie fast überall außerhalb Deutschlands.
Wir freuen uns jedenfalls über Einsendungen des genauen Wortlauts dieses Entwurfes über die üblichen Kanäle.
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: Bundesnachrichtendienst unter Beobachtung: Erste Erkenntnisse aus eineinhalb Jahren Überwachungsdebatte
Stefan Heumann : Bundesnachrichtendienst unter Beobachtung: Erste Erkenntnisse aus eineinhalb Jahren Überwachungsdebatte Aus den Snowden-Enthüllungen ergibt sich Handlungsbedarf bezüglich der rechtlichen Grundlagen und Kontrolle der deutschen Nachrichtendienste. Dies mag erst einmal paradox klingen. Schließlich stehen bei den Snowden-Enthüllungen die globalen Überwachungspraktiken der US-amerikanischen Geheimdienste und ihrer engsten Verbündeten im Mittelpunkt. Viele der im Folgenden aufgezeigten Probleme sind nicht direkt auf die Snowden-Dokumente zurückzuführen, sondern sind mit der von den Enthüllungen ausgelösten Auseinandersetzung mit dem Bundesnachrichtendienst (BND) verbunden. Diese Auseinandersetzung wird besonders durch den vom Bundestag eingesetzten NSA-Untersuchungsausschuss vorangetrieben. Auch investigative Recherchen befeuern die Debatte.
Dr. Stefan Heumann ist Programmleiter „Europäische Digitale Agenda“ bei der stiftung neue verantwortung, wo dieser Beitrag ursprünglich erschien. Lizenz: Creative Commons BY-SA 4.0, Veröffentlichung hier mit freundlicher Genehmigung. Der Autor bedankt sich bei Bertold Huber, Niko Härting, Sebastian Rieger und Jan-Peter Kleinhans für Hinweise und kritische Anmerkungen. Die Verantwortung für den Inhalt des Papiers liegt allein beim Autor.
Die Snowden-Enthüllungen dokumentieren ein erschreckendes Ausmaß an Überwachungsfähigkeiten, ‑zielen und ‑aktivitäten der US-amerikanischen National Security Agency (NSA) und den weiteren Mitgliedern des unter dem Namen Five Eyes bekannten Geheimdienstverbunds, allen voran dem britischen Government Communications Headquarters (GCHQ). Nach Auffassung der Spiegel-Journalisten Marcel Rosenbach und Holger Stark verfolgt die NSA kein geringeres Ziel, als die „informationelle Vorherrschaft“ für die Vereinigten Staaten zu sichern. Viele Experten und Kommentatoren stellen mit Recht die Frage, wie sich ein solch globaler Überwachungsanspruch mit demokratischen und rechtsstaatlichen Werten vereinbaren lässt.
Die jüngsten Anschläge in Paris haben uns allen deutlich vor Augen geführt, wie wichtig Überwachungsmaßnahmen sein können, um terroristische Anschlagspläne frühzeitig erkennen und vereiteln zu können. Gerade Überwachungsmaßnahmen bei Terrorverdächtigen, wie etwa gewaltbereiten Extremisten, die mit Kampferfahrung aus Syrien oder aus Terrorcamps im Nahen und Mittleren Osten nach Europa zurückkehren, sind nicht nur sinnvoll, sondern auch dringend geboten und rechtsstaatlich legitimierbar. Viel schwerer wiegen allerdings bürgerrechtliche Bedenken im Fall von anlassloser Überwachung, wie auch jüngst das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Vorratsdatenspeicherung gezeigt hat.
Im Fokus: die anlasslose (oder auch strategische) Auslandsüberwachung
In der Aufarbeitung der Snowden-Enthüllungen spielt die anlasslose Kommunikationsüberwachung eine zentrale Rolle. Anlasslose Rasterfahndung oder strategische Auslandsüberwachung, wie es im Jargon des BND heißt, greift ohne Verdachtsmomente in die Privatsphäre von uns allen ein. Hierbei wird im großen Umfang auf Kommunikations- und Datenverkehre zugegriffen, um verdächtige Kommunikations- und Verhaltensmuster zu identifizieren. So berichtete Kai Biermann bei Zeit Online jüngst nach Einsicht streng geheimer Unterlagen, dass der BND zu diesem Zweck täglich 220 Millionen Telefonverkehrsdaten sammelt. Der Rechtsanwalt Niko Härting hat bereits in einem Blogeintrag im Sommer 2013 darauf hingewiesen, dass es für eine solche Massenspeicherung von Verbindungsdaten keinerlei rechtliche Grundlage gäbe. Weder im Telekommunikationsgesetz noch dem G10- oder BND-Gesetzen lässt sich nach Auffassung von Niko Härting eine Befugnis für diesen massiven Eingriff in unsere Bürgerrechte finden.
Das massenhafte Speichern und Auswerten von Metadaten ist nicht nur aus bürgerrechtlicher Perspektive problematisch. So stellt eine Studie der New America Foundation in Washington DC die Behauptung der NSA in Frage, dass diese großflächigen, anlasslosen Überwachungsprogramme einen wichtigen Beitrag zur Terrorabwehr in den Vereinigten Staaten in den letzten Jahren geleistet hätten. Stattdessen kommen die Autoren nach einer Analyse der in den letzten Jahren aufgedeckten Anschlagspläne zu dem Schluss, dass traditionelle Untersuchungsmethoden, wie die Nutzung von Informanten, konkrete Hinweise aus dem Umfeld der Täter und gezielte Überwachungsmaßnahmen von Verdächtigen für die Aufdeckung der Terrorpläne entscheidend waren.
Ohne Überwachung können wir unsere Gesellschaft allerdings nicht ausreichend vor großen Gefahren schützen. Dabei sollten wir uns allerdings nicht darauf einlassen, Sicherheit gegen Freiheit auszuspielen. Die Anschläge in Paris haben deutlich gemacht, dass die politische Debatte über die Effektivität unserer Sicherheitsbehörden und die für ihre Arbeit notwendigen Werkzeuge sich sehr wohl mit der von Edward Snowden ausgelösten Reformdebatte verbinden lässt. So waren die Attentäter von Paris den französischen Sicherheitsbehörden bereits lange vor den Anschlägen bekannt. Allerdings verfügen die Behörden nach Meinung von Experten nicht über genügend Ressourcen, um angesichts der großen Zahl potentieller Attentäter alle ausreichend zu überwachen. Die Anschläge aus Paris lassen sich daher nicht nutzen, um Massenüberwachung zu rechtfertigen. Vielmehr legen sie nahe, dass wir eine effektivere Individualüberwachung von potenziellen Terroristen brauchen. Eine Fokussierung des BND (und aller anderen Sicherheitsbehörden) auf sicherheitspolitische Kernaufgaben, anstatt einer unüberlegten Ausweitung von Mandat und Instrumentarium, scheint daher nicht nur aus rechtsstaatlicher Sicht dringend geboten, sondern leistet auch einen wichtigen Beitrag für unsere Sicherheit. Die rechtsstaatliche Einhegung erhöht die Legitimität der Sicherheitsorgane und schafft damit auch die Voraussetzung dafür, sie mit den für ihre Aufgaben notwendigen Ressourcen adäquat auszustatten.
Deutschlands Möglichkeiten, die dringend notwendige, kritische Auseinandersetzung der Vereinigten Staaten und Großbritanniens mit ihren Überwachungspraktiken anzuschieben und voranzutreiben, sind begrenzt. Dies heißt allerdings nicht, dass es für die Bundesregierung keine Handlungsoptionen gibt. Wir brauchen dringend eine internationale Debatte über diese Fragen. Und wir brauchen dafür Länder, die am eigenen Beispiel demonstrieren, wie legitime Sicherheitsinteressen mit einer rechtsstaatlichen Einhegung und effektiven Kontrolle von Nachrichtendiensten in Einklang gebracht werden können. Deutschland kann eine solche internationale Führungsrolle allerdings nicht einnehmen, solange man sich nicht auch hierzulande kritisch mit den eigenen Nachrichtendiensten auseinandersetzt und aus der Analyse nicht nur die entsprechenden Schlüsse zieht, sondern diese auch umsetzt.
Der NSA-Untersuchungsausschuss hat bereits einen wichtigen Beitrag zu dieser kritischen Auseinandersetzung mit dem BND geleistet. Dies mag auf den ersten Blick überraschen, da der Ausschuss sich laut Mandat vor allem mit der Massenüberwachung Deutscher durch die NSA befassen soll und die ersten Monate von politischen Streitereien über eine Vernehmung von Edward Snowden geprägt waren. Seit der Ausschuss verstärkt die eigenen Dienste in den Blick genommen hat, sind aus seiner Arbeit aber auch wirklich neue Erkenntnisse hervorgegangen. Wenn man diese Erkenntnisse zusammenträgt, zeichnen sich bereits Konturen systemischer Probleme ab. Diese strukturellen und systemischen Probleme müssen in zukünftigen Reformen angegangen und gelöst werden. Dann kann Deutschland auch die angesprochene internationale Führungsrolle in einer internationalen Reformdebatte einnehmen.
1. Verfassungsrechtliche Grundfrage: Geltungsbereich des Grundgesetzes
Deutsche Politiker und Regierungsvertreter haben vielfach die US-Regierung dafür kritisiert, dass die NSA die Kommunikation von Ausländern im Ausland praktisch ohne rechtliche Einschränkungen überwachen kann. Rechtliche Einschränkungen und die Notwendigkeit richterlicher Anordnung bestehen nur bei sogenannten „US-Personen“. Hierbei handelt es sich entweder um US-amerikanische Staatsbürger oder Personen anderer Nationalität, die sich rechtmäßig innerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika aufhalten. Für alle anderen gelten diese rechtlichen Einschränkungen nicht.
Eine ähnliche Differenzierung bezüglich des Rechtsstatus von In- und Ausländern nimmt auch die Bundesregierung vor. Bertold Huber, ehemals Verwaltungsrichter und langjähriges Mitglied der G10-Kommission, kritisierte bereits im Sommer 2013 in einem Beitrag für die Neue Juristische Wochenschrift die Haltung der Bundesregierung, dass das in Artikel 10 des Grundgesetzes festgeschriebene Brief‑, Post- und Fernmeldegeheimnis nur auf deutschem Staatsgebiet gelte. Somit benötigt der BND keine Genehmigung durch die G10-Kommission zur Überwachung von ausländischer Kommunikation im Ausland. Huber hält diese Auffassung für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, da das Grundgesetz staatliches Handeln grundsätzlich bindet – im Inland genauso wie im Ausland. Huber beruft sich in seinem Artikel auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1999, das diese Rechtsauslegung nahelegt.
Der Artikel von Bertold Huber fand nach seiner Veröffentlichung kaum Beachtung, obwohl ein langjähriges Mitglied der G10-Kommission schwerwiegende verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich der Auslandsüberwachung des BND äußerte. Erst durch eine Anhörung des NSA-Untersuchungsausschusses gelang es, diese verfassungsrechtlichen Fragen einer breiteren Öffentlichkeit zuzuführen. In der ersten Ausschusssitzung im Mai 2014 schlossen sich die drei vom Ausschuss berufenen Staatsrechtler der von Bertold Huber vertretenen Auffassung an und erklärten die Auslandsüberwachung des BND in Teilen für rechts- und verfassungswidrig. Bisher hat noch kein prominenter Staatsrechtler in Deutschland der von Huber und den drei Gutachtern, darunter ein ehemaliger Präsident des Bundesverfassungsgerichts und ein ehemaliger Richter am Bundesverfassungsgericht, vertretenen Kritik widersprochen.
2. G10-Gesetz: problematisch konstruiert und nicht mehr zeitgemäß
Das G10- Gesetz steht in vielerlei Hinsicht – und nicht nur in Bezug auf Fragen zu seinem Geltungsbereich – im Fokus der Debatte. So gilt es selbst unter Staatsrechtlern als schwerverständlich. Hinzu kommt, dass viele Aspekte des Gesetzes im Zeitalter Internet-basierter Technologien nur noch wenig Sinn ergeben. Dies wird auch von Mitarbeitern des BND so gesehen.
Das G10-Gesetz regelt Eingriffe in das vom Grundgesetz geschützte Post‑, Brief- und Fernmeldegeheimnis. So müssen alle Überwachungsanordnungen, die auf Basis des G10-Gesetzes ergehen, der G10-Kommission zur Prüfung vorgelegt werden. Laut G10-Gesetz erstreckt sich „die Kontrollbefugnis der Kommission … auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach diesem Gesetz erlangten personenbezogenen Daten durch Nachrichtendienste des Bundes einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung an Betroffene.“
Wie zuvor bereits dargelegt wurde, wendet die Bundesregierung das G10-Gesetz allerdings nur auf Kommunikationsverkehre in Deutschland (hierbei handelt es sich um Maßnahmen des Bundesverfassungsschutzes und des Militärischen Abschirmdienstes) und zwischen Deutschland und dem Ausland (hierbei handelt es sich um Maßnahmen des BND) an. Die sogenannte strategische Auslandsüberwachung, die die Überwachung von Telekommunikationsverkehren von Ausländern im Ausland betrifft, also keinen unmittelbaren Inlandsbezug hat, wird somit nicht vom G10-Gesetz berührt. Um die Ausnahme der Auslandsüberwachung von den Vorgaben der G10-Gesetzgebung in der Praxis umzusetzen, muss der BND zwischen reiner Auslandskommunikation und Kommunikation mit einer Verbindung Ausland-Inland unterscheiden. Diese Unterscheidung ist allerdings technisch bei Internet-basierten Datenverkehren sehr schwierig zu operationalisieren. Selbst die NSA mit ihren großen Ressourcen und enormen technischen Fähigkeiten kann Ausländer nicht mithilfe von automatischen Filtern mit sehr hoher Trefferwahrscheinlichkeit von „US-Personen“ unterscheiden. Nach eigenen Angaben der NSA muss ein Analyst eigens eine Reihe von Informationsquellen prüfen, um mit hoher Sicherheit bestimmen zu können, ob es sich bei einer Zielperson wirklich um einen In- oder Ausländer handelt.
Der BND setzt sogenannte G10-Filter ein, um zu verhindern, dass Daten von deutschen Bürgern oder von Telekommunikationsverbindungen, die einen Bezug zu Deutschland erkennen lassen (z. B. Verwendung der Domain .de oder bestimmte IP-Adressen), in den Auswertungsprogrammen des Dienstes landen. Bei G10-Filtern handelt es sich um automatisierte Verfahren, um die Kommunikation von Deutschen und Ausländern, die sich in Deutschland aufhalten, aus überwachten Datenströmen herauszufiltern und zu löschen. Die Funktionsfähigkeit und Zuverlässigkeit der G10-Filter wurden auch im Untersuchungsausschuss thematisiert. So legen interne, geheime Dokumente, aus denen im Rahmen der Berichterstattung zum Überwachungsprogramm „Eikonal“ zitiert wurde, nahe, dass auch der BND massive Probleme damit hatte, die G10-geschützten Daten zuverlässig aus überwachten Telekommunikationsströmen herauszufiltern. Vor dem Untersuchungsausschuss konnten BND-Mitarbeiter die Zweifel an der Zuverlässigkeit der sogenannten BND-Filter bisher nicht ausräumen. Zudem haben vor Gericht jüngst Mitarbeiter des BND eingeräumt, dass zum Beispiel bei Nutzung ausländischer Accounts wie Gmail oft nur durch manuelle Maßnahmen, einschließlich des Lesens der E‑Mail durch Mitarbeiter, festgestellt werden kann, ob es sich beim Account-Nutzer um eine im Verständnis des BND nach Artikel 10 GG grundrechtsgeschützte Person handelt.
Als globales Kommunikationsnetzwerk stellt das Internet nationale Kategorien grundsätzlich in Frage. Personen, die sich in Deutschland aufhalten, nutzen in großer Zahl die Dienste ausländischer Telekommunikationsanbieter. Und umgekehrt können Ausländer über das Internet ohne Probleme auf digitale Angebote und Dienste in Deutschland zugreifen. Die Möglichkeit zu globaler Kommunikation gehört zu den entscheidenden Errungenschaften des Internets. Gleichzeitig verlieren nationale Unterscheidungen und Differenzierungen nach der Staatsangehörigkeit an Schärfe und werden in der Praxis schwierig durchsetzbar.
Die G10-Filter sind daher nicht nur aus verfassungsrechtlicher Perspektive problematisch, da sie nach Einschätzung prominenter Staatsrechtler auf einer nicht verfassungskonformen territorialen Einschränkung des Geltungsbereichs des Grundgesetzes basieren. Die Unterscheidung zwischen Deutschen und Nicht-Deutschen ist im Zeitalter globaler Kommunikationsverkehre auch technisch nicht mit ausreichend hoher Zuverlässigkeit umsetzbar. Die Bundesregierung weigert sich, in den öffentlichen Sitzungen technische Angaben zur Funktionsfähigkeit der G10-Filter zu machen. Dies ist nachvollziehbar, weil genaue Kenntnisse über den Filter die Voraussetzungen dafür bilden, womöglich ausländische Kommunikation als deutsche zu tarnen. Allerdings hat sich bisher noch kein unabhängiger Experte gefunden, der bereit ist zu bescheinigen, dass die Unterscheidung von Nationalitäten mit automatischen Filtern überhaupt mit einer hohen Zuverlässigkeit möglich ist. Angesichts der verfassungsrechtlichen und technischen Probleme kann man daher nur zum Schluss kommen, dass ein auf der Unterscheidung zwischen Deutschen und Ausländern beruhendes G10-Gesetz sowohl rechtlich als auch technisch nicht mehr haltbar ist.
§5 des G10-Gesetzes ermächtigt den BND zu einer Überwachung internationaler gebündelter Telekommunikationsbeziehungen. Als international werden Telekommunikationsverkehre zwischen Deutschland und dem Ausland bezeichnet. Soweit dieser Zugriff in Deutschland erfolgt, greift der BND nicht direkt auf Kommunikationsleitungen zu, sondern verpflichtet Telekommunikationsanbieter per Anordnung zur Ausleitung einer Kopie des Datenstroms an den BND. Auch aus dieser Praxis ergeben sich schwierige rechtliche Fragen, die einer Klärung bedürfen. So wurde im Untersuchungsausschuss deutlich, dass es bei der Telekom Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Kooperation mit dem BND im Rahmen der Operation „Eikonal“ gab. Diese konnten erst durch ein Schreiben aus dem Kanzleramt ausgeräumt werden. Bei einem potenziell so schwerwiegenden Grundrechtseingriff wäre allerdings eine Klärung durch unabhängige Experten, z. B. entweder durch die G10-Kommission oder das für die Nachrichtendienste zuständige Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, vorzuziehen.
Grundsätzlich sind die Rolle und Verpflichtungen der Telekommunikationsanbieter bei strategischen Überwachungsmaßnahmen des BND bisher nicht klar definiert. Telekommunikationsanbieter haben generell G10-Anordnungen auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Wie umfassend sollte eine solche Prüfung allerdings sein? Ist sie nur darauf beschränkt, dass die G10-Anordnung den gesetzlich vorgeschriebenen formalen Anforderungen entspricht? Oder sollte ein Telekommunikationsanbieter auch eine formal korrekte G10-Anordnung anfechten, wenn sie zum Beispiel Leitungen mit überwiegend innerdeutschem Telekommunikationsverkehr betrifft, zu dessen Überwachung der BND gesetzlich nicht befugt ist?
Des Weiteren beziehen sich G10-Anordnungen nur auf internationale Telekommunikationsbeziehungen. Laut der dem Gesetz zugrundeliegenden Definition handelt es sich hierbei ausschließlich um Telekommunikationsbeziehungen zwischen Deutschland und dem Ausland. Dies wirft die Frage auf, ob der BND überhaupt befugt ist, bei deutschen Telekommunikationsanbietern Zugang zu reinen Auslandsverkehren anzufordern. Beim Internetknoten DE-CIX in Frankfurt lässt sich das Problem umgehen, da man zum Beispiel Leitungen aus der Türkei, die mit Russland verbunden werden und daher eigentlich Auslandsleitungen sind, in zwei Kommunikationsverbindungen unterteilen kann: eine Verbindung von der Türkei nach Frankfurt und eine zweite Verbindung von Frankfurt nach Russland. Wie sieht es allerdings mit Leitungen aus, die zwar über deutsches Staatsgebiet laufen, aber in Deutschland keinen Ausleitungspunkt haben und daher reine Transitleitungen sind? Wenn es hier auch Zugriffe gegeben hat, ist es sehr fraglich, ob es hierfür überhaupt eine rechtliche Grundlage gibt. Diese Frage hat auch durch die Anhörungen des Untersuchungsausschusses noch zusätzliche Brisanz erhalten. So legen Aussagen von ehemaligen Telekom-Mitarbeitern nahe, dass der Konzern ohne die rechtlich vorgeschriebene G10-Anordnungen im Rahmen der Operation „Transit“ Datenverkehre an den BND ausgeleitet hat.
Die Notwendigkeit, das G10-Gesetz an die Realitäten digitaler Kommunikation anzupassen, wird auch bei einer der wenigen Einschränkungen im Gesetz deutlich. So schreibt das G10-Gesetz in §10 Absatz 4 vor, dass bei strategischen Überwachungen auf nicht mehr als 20% der auf den Übertragungswegen zur Verfügung stehenden Übertragungskapazität zugegriffen werden darf. Angesichts der Behauptung der NSA, auf nicht mehr als 1,6% des globalen Internetverkehrs Zugriff zu haben, wurde aber bereits von Experten darauf hingewiesen, dass, wenn man die sehr datenintensiven Unterhaltungsanwendungen wie z. B. Videostreaming ausklammert, die NSA wirklich nur an etwa 3% des globalen Internetverkehrs interessiert sei. Hinzu kommt, dass Übertragungskapazitäten, wie sie z. B. am deutschen Internetknoten DE-CIX in Frankfurt vorgehalten werden, in der Regel das durchschnittlich durchgeleitete Datenvolumen weit übersteigen. Aus einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion die LINKE geht zudem hervor, dass der BND keine Statistiken über überwachte Datenvolumen führt und somit gar nicht in der Lage ist zu beurteilen, wie viel Prozent der Übertragungskapazität überhaupt betroffen sind. In der Praxis dürfte die Einschränkung auf 20% der Übertragungskapazität bei der Überwachung von leitungsgebundenen Telekommunikationsverkehren für den BND daher gar keine Rolle spielen und somit unwirksam sein.
Das G10-Gesetz ist auch noch hinsichtlich seiner Bestimmungen zum Datenschutz problematisch. Laut G10-Gesetz ist ausschließlich die G10-Kommission für die Kontrolle des Umgangs des BND mit allen nach dem G10-Gesetz erhobenen personenbezogenen Daten zuständig. Das Bundesdatenschutzgesetz und die darin vorgesehene Kontrollfunktion des Bundesdatenschutzbeauftragten gilt daher nicht für nach dem G10-Gesetz angeordnete Überwachungsmaßnahmen. Die G10-Kommission selbst verfügt allerdings weder über ausreichende Kompetenz noch Ressourcen, um eine adäquate Kontrollfunktion in Fragen des Datenschutzes wahrzunehmen. Die G10-Kommission kann den Bundesdatenschutzbeauftragten zwar nach dem Gesetz für Stellungnahmen hinzuziehen. Dies kommt allerdings in der Praxis kaum vor.
Weitere Kontrolllücken ergeben sich für Erkenntnisse und Maßnahmen, die auf G10-Überwachungen beruhen. Diese fallen zwar in die Zuständigkeit des Bundesdatenschutzbeauftragten. Dieser kann die Rechtmäßigkeit der Maßnahme allerdings nicht prüfen, da die relevanten Informationen geschwärzt sind, während die G10-Kommission, die hier volle Akteneinsicht hat, für die Kontrolle der veranlassten Maßnahmen nicht zuständig ist. Vor dem Untersuchungsausschuss berichtete der ehemalige Bundesdatenschutzbeauftrage Peter Schaar zudem davon, dass die Bundesregierung seine Bemühungen um Aufklärung unterlief und G10-Kommission und parlamentarisches Kontrollgremium auf sein Angebot zur Zusammenarbeit nicht eingingen.
3. BND im quasi rechtsfreien Raum
Die Mitarbeiter des BND haben bereits vor dem Untersuchungsausschuss mehrfach betont, dass sich der Bundesnachrichtendienst an geltendes Recht hält. Allerdings ist vor dem Untersuchungsausschuss auch deutlich geworden, dass Bundesregierung und Bundesnachrichtendienst eine sehr eigenwillige Rechtsauffassung haben. Nicht mehr zeitgemäße Gesetze mit unscharfen Formulierungen und großem Interpretationsspielraum befördern diesen Umstand zusätzlich.
So argumentiert der BND beispielsweise, dass das BND-Gesetz bei der Satellitenüberwachung in Bad Aibling nicht gelte, da die dort abgefangenen Daten aus einem rechtsfreien Raum stammen würden. Dies ist die sogenannte „Weltraumtheorie“ des BND, der zufolge deutsche Gesetze nicht für Daten gelten, die nach Auffassung des BND im „rechtsfreien“ Raum gewonnen werden. Diese Rechtsauffassung wurde durch die Aussage der Datenschutzbeauftragten des BND vor dem Untersuchungsausschuss bekannt, die zugleich betonte, in dieser Frage eine andere Auffassung als die Behördenleitung zu vertreten. Da Datengewinnung und ‑verarbeitung durch eine deutsche Behörde auf deutschem Boden stattfinden, kommen aus Sicht der Datenschutzbeauftragten des BND und des ehemaligen Bundesdatenschutzbeauftragten Peter Schaar die Datenschutzbestimmungen des BND-Gesetzes durchaus zum Tragen.
Die Datenschutzbeauftragte des BND konnte sich allerdings in dieser Frage nicht gegen die Behördenleitung durchsetzen. Eine Möglichkeit, diese Frage durch ein unabhängiges Gremium oder vor Gericht klären zu lassen, scheint es nicht zu geben bzw. wurde nicht einmal in Erwägung gezogen. Diese Frage ist besonders in Bezug auf Datenübermittlungen an ausländische Nachrichten- und Geheimdienste relevant, die im BND-Gesetz mit Verweis auf das Bundesverfassungsschutzgesetz geregelt werden. Die Frage, ob der BND die „Weltraumtheorie“ auch analog für Daten aus einem aus Sicht des Dienstes möglicherweise rechtsfreien „Cyberraum“ anwendet, wurde vor dem Untersuchungsausschuss bisher nicht thematisiert. Diese Frage ist aber zentral, da sich das Augenmerk des BND von der Satellitenüberwachung, in deren Zusammenhang die „Weltraumtheorie“ entwickelt wurde, zur Überwachung Internet-basierter Telekommunikation verlagert hat.
Die Datenschutzbeauftragte machte auch Aussagen zu den Datenbanken des BND, für deren datenschutzrechtliche Überprüfung sie nach §6 des BND-Gesetzes und nach §14 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zuständig ist. Zwei dieser Datenbanken wurden ohne Einbindung der Datenschutzbeauftragten und der gesetzlich vorgeschriebenen Datenschutzüberprüfung in Betrieb genommen. Eine dieser beiden Datenbanken, das Verkehrsdatenanalysesystem VerAS, nutzt der BND zur Sammlung und Analyse von Metadaten. Im Rahmen ihrer Aussage erklärte die Datenschutzbeauftragte, dass zur Analyse von Kommunikationsbeziehungen Metadaten bis in die vierte und fünfte Kommunikationsebene miteinander verknüpft werden.
Der Journalist Kai Biermann zeigt eindrücklich, dass bei diesem Vorgehen auf Basis von einem Verdächtigen die Verkehrsdaten einer riesigen Anzahl unverdächtiger Personen vom BND überwacht und ausgewertet werden können. So hat ein deutscher Facebook-Nutzer durchschnittlich einen Freundeskreis von 249 Personen. In der vierten Kommunikationsebene wäre dieser Nutzer unter der Annahme, dass auch die mit ihm verknüpften Kontakte jeweils alle 249 Freunde haben, bereits mit über 11 Millionen Personen verbunden. In der fünften Kommunikationsebene würde es sich bereits um fast 2,5 Milliarden Personen handeln. Mit einer Zielperson landet man daher bei der Überwachung zusätzlicher Kommunikationsebenen sehr schnell bei einer Massenüberwachung. Selbst die datensammelwütige NSA schränkt ihre Verknüpfungen auf drei Kommunikationsebenen ein. Und bereits diese Praxis gilt als schwerer Eingriff in die Bürgerrechte, der von amerikanischen Bürgerrechtsorganisationen scharf kritisiert wird. Wie viele Ebenen tief der BND in anderen Datenbanken sucht und ob es hier Unterscheidungen zwischen Inhalts- und Metadaten gibt, wurde bisher nicht im Untersuchungsausschuss thematisiert.
Die Freiheiten, die sich der BND in Bezug auf die Überwachung der Kommunikationsebenen einräumt, mögen auch damit zu erklären sein, dass der BND entgegen gängiger Expertenmeinungen Metadaten als nicht personenbezogen einstuft. Da personenbezogene Daten gesetzlich unter ein viel höheres Schutzniveau fallen, hat die Einstufung von Metadaten als nicht personenbezogen wichtige Konsequenzen in Bezug auf den Umgang mit diesen Daten. Allerdings belegen zahlreiche Studien und Projekte, dass beim Einsatz entsprechender Analysesoftware Metadaten in der Regel noch aussagekräftiger als Kommunikationsinhalte sind. Der Personenbezug von Daten ist allerdings nicht alleine entscheidend, da auch Metadaten unter den Schutz von Artikel 10 des Grundgesetzes fallen. Wie allerdings bereits erwähnt wurde, interpretiert die Bundesregierung entgegen landläufiger Meinung von Staatsrechtlern Artikel 10 nur als „Deutschengrundrecht“ und hebelt damit seine Geltung bei der Auslandsüberwachung aus.
Eine weitere kontroverse Rechtsauffassung des BND betrifft die sogenannte „Funktionsträgertheorie“. Überwachung von deutschen Staatsbürgern bedarf grundsätzlich der Genehmigung der G10-Kommission. Der BND macht allerdings eine wichtige Ausnahme. Deutsche Staatsbürger, die für ausländische juristische Personen tätig sind, genießen in dieser Funktion keinen Schutz nach Artikel 10 des Grundgesetzes. Ausschließlich private Kommunikation bleibt durch das Grundgesetz geschützt. Abgesehen davon, dass die „Funktionsträgertheorie“ ebenso wie die anderen im Untersuchungsausschuss bekannt geworden Rechtskonstruktionen der Juristen des BND nie vor deutschen Gerichten oder von unabhängigen Juristen geprüft worden sind, stellt sich bei diesem Rechtskonstrukt auch die Frage, wie es in der Praxis angewandt wird. So erklärte die Vertreterin der Fraktion die LINKE im Untersuchungsausschuss, Martina Renner, dass auch Journalisten, die für ausländische Medien im Ausland arbeiten, in dieser Funktion nach Auffassung des BND keinen G10-Schutz genießen.
Die vor dem Untersuchungsausschuss bekannt gewordenen Rechtsauffassungen des BND sind in vielerlei Hinsicht problematisch. Sie legen den Verdacht nahe, dass der BND diese Rechtsauffassungen mit dem Ziel entwickelt hat, Kontrollen durch die G10-Kommission und durch deutsche Gesetze vorgegebene Einschränkungen in Bezug auf Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe von Daten einzuschränken oder, wenn möglich, gar zu umgehen. Zurzeit besteht keine Möglichkeit, die teils sehr kontroversen Rechtsauffassungen von Kanzleramt und BND vor Gericht überprüfen zu lassen. Wie im Folgenden noch dargelegt wird, ist der Rechtsweg für Betroffene so stark eingeschränkt, dass er in der Praxis quasi zu keiner wirkungsvollen richterlichen Überprüfung der Rechtsauffassungen des BND führt.
Die G10-Kommission befasst sich ausschließlich mit Überwachungsanträgen auf Basis des G10-Gesetzes, die im Falle von Maßnahmen des BND bei ihr vom Kanzleramt zur Prüfung eingereicht werden. Wie bereits erwähnt, ist die G10-Kommission allerdings immer dann ausgeschaltet, wenn BND und Kanzleramt die Auffassung vertreten, dass das G10-Gesetz gar nicht zur Anwendung kommt. Die Bundesregierung hat zwar das parlamentarische Kontrollgremium über Tätigkeiten des BND und besondere Vorgänge zu unterrichten. Von einer Überprüfung von Rechtsauffassungen durch das Kontrollgremium ist allerdings im Gesetz zumindest explizit keine Rede. Daher bleibt abschließend festzustellen, dass im bestehenden rechtlichen und institutionellen Rahmen BND und Kanzleramt keine effektiven Grenzen gesetzt sind, durch eigenwillige Rechtsinterpretationen mögliche gesetzliche Einschränkungen und Kontrollen von Überwachungsmaßnahmen und den Umgang mit daraus gewonnenen Daten zu umgehen. Der Staatsrechtler Matthias Bäcker spricht in seiner Analyse der Erkenntnisse aus dem NSA-Untersuchungsausschuss von einem „rechtsfreien Raum“, den der BND sich durch seine Rechtsauffassungen konstruiert hat.
4. Wer kontrolliert den Bundesnachrichtendienst?
Durch die Beschäftigung mit dem BND im Zuge der Snowden-Enthüllungen und die Arbeit des NSA-Untersuchungsausschusses ist auch die Kontrolle des deutschen Dienstes in den Mittelpunkt der öffentlichen Debatte gerückt. An dieser Stelle möchte ich auf mein gemeinsames Papier mit Thorsten Wetzling verweisen, in dem bereits die wichtigsten Probleme in Bezug auf eine effektive Kontrolle des Dienstes aufgeführt sind. Obwohl der Untersuchungsausschuss sich bisher nicht explizit mit dem Kontrollregime für den BND befasst hat, stützen die oben aufgeführten Punkte die These, dass eine Verbesserung der Kontrolle einer der zentralen Punkte auf der Reformagenda sein muss. Dies gilt vor allem für die parlamentarische Kontrolle. Denn wenn diese wirklich funktionieren würde, müsste das Parlament bereits ausreichend über die Tätigkeiten des BND informiert sein und es dürfte somit gar keine Notwendigkeit für einen Untersuchungsausschuss bestehen. Die Tatsache, dass der Untersuchungsausschuss mit Stimmen aller im Bundestag vertretenen Parteien eingerichtet wurde, bezeugt aber, dass das Parlament sich nicht ausreichend informiert sieht.
Eines der zentralen Problempunkte ist die Struktur des Kontrollregimes. Ich verwende hier explizit den Begriff „Kontrollregime“, um hervorzuheben, dass sich die Kontrolle aus dem Zusammenspiel mehrerer Institutionen ergibt: Dienstaufsicht durchs Bundeskanzleramt, G10-Kommission, parlamentarisches Kontrollgremium und Datenschutzbeauftragter. Formal untersteht der BND der Aufsicht durch das Bundeskanzleramt. Hierbei handelt es sich allerdings um keine Kontrolle im Sinne von „Checks und Balances“ durch Gewaltenteilung, sondern um die Dienstaufsicht über eine Behörde innerhalb der Exekutive. Das Bundeskanzleramt führt allerdings nicht nur die Dienstaufsicht, sondern gibt auch das Auftragsprofil für den BND vor. Als direkte Aufsichtsbehörde gerät das Bundeskanzleramt unweigerlich in einem Interessenkonflikt, wenn die Erfüllung der dem BND vorgegebenen Auftragsziele mit gesetzlichen Vorschriften und Einschränkungen in Konflikt gerät. Daher ist eine Kontrolle durch Legislative und Judikative unentbehrlich und gesetzlich auch vorgegeben. Diese Kontrolle erhält durch die potenziellen Grundrechtseingriffe in das Brief‑, Post- und Fernmeldegeheimnis noch zusätzliche Bedeutung.
Abgesehen von der Dienstaufsicht des Bundeskanzleramts teilen sich drei Institutionen die Kontrolle des Bundesnachrichtendiensts. Grundrechtseingriffe stehen generell unter richterlichem Vorbehalt. Artikel 10 des Grundgesetzes schränkt die richterliche Kontrolle allerdings bereits erheblich ein. So bestimmt Artikel 10, dass bei entsprechenden Sicherheitsinteressen die Benachrichtigung von durch Überwachungsmaßnahmen Betroffene nicht zu erfolgen braucht. Ohne Benachrichtigung wird überwachten Personen allerdings der Zugang zum Rechtsweg so gut wie unmöglich gemacht, da für die Annahme der Klage in der Regel eine Betroffenheit nachgewiesen werden muss.
Bei der strategischen Fernmeldeüberwachung kommt es grundsätzlich nicht zu Benachrichtigungen. Daher kommen strategische Überwachungsanordnungen nach §5 des G10-Gesetzes so gut wie nie zu einer richterlichen Überprüfung. Dies hat im vergangenen Jahr wieder einmal eindrücklich die Klage des Berliner Rechtsanwalts Niko Härting vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig belegt. Trotz siebenstündiger Verhandlung und vieler offener Fragen wurde die Klage mit der formalen Begründung abgelehnt, dass der Kläger seine Betroffenheit nicht ausreichend nachweisen könne. Eine offene Frage, die bereits thematisiert wurde, betrifft die Möglichkeiten von Telekommunikationsunternehmen, die Rechtmäßigkeit von G10-Anordnungen für strategische Überwachungsmaßnahmen vor Gericht prüfen zu lassen. Insgesamt ist der Zugang zu Gerichten allerdings so eingeschränkt, dass es in den letzten 10 Jahren kaum zu Gerichtsverfahren gekommen ist.
Des Weiteren bestimmt Artikel 10, dass an die Stelle des Rechtsweges ein durch das Parlament einzusetzendes Organ tritt. Dieses Organ ist die bereits vielfach erwähnte G10-Kommission. Die G10-Kommission kann allerdings nur Maßnahmen überprüfen, die nach Auffassung von BND und Bundeskanzleramt in den Zuständigkeitsbereich des G10-Gesetzes fallen. Aufgrund der Rechtsauslegung von Bundesregierung und BND ist der Geltungsbereich des G10-Gesetzes allerdings stark beschränkt. Der Kernbereich des BND, die reine Auslandsüberwachung, unterliegt nicht der Kontrolle der G10-Kommission. Und wenn für Deutsche der Rechtsweg im Prinzip nur bei gezielten Überwachungsmaßnahmen nach §3 des G10 Gesetzes – und hierbei eigentlich nur in Fällen einer anschließenden Benachrichtigung – offensteht, so kann man bezüglich der Überwachung von Ausländern den Rechtsweg als ausgeschlossen betrachten.
Aufgrund der eingeschränkten Zuständigkeiten von G10-Kommission und Gerichten hat das Parlamentarische Kontrollgremium im derzeitigen Kontrollregime eine Schlüsselrolle inne. Während per Gesetz dem parlamentarischen Kontrollgremium eine Vielzahl von Befugnissen und Untersuchungsrechten zustehen, scheitert eine adäquate Kontrolle jedoch an den vorhandenen Ressourcen. Die Defizite des Parlamentarischen Kontrollgremiums sind bereits vielfach in der Öffentlichkeit diskutiert worden. Auf die Frage, wie ein Gremium von elf Abgeordneten, die in der Regel einmal pro Monat tagen, die Kontrolltätigkeit der Bundesregierung über einen Apparat von 10.000 Nachrichtendienstmitarbeitern (das Gremium ist neben BND auch für den Bundesverfassungsschutz und den Militärischen Abschirmdienst zuständig) überprüfen soll, fehlen nach wie vor gute Antworten.
Neben der weiteren Verbesserung des Kontrollzugriffs wird man nicht umhinkommen, dem Gremium einen der Aufgabe entsprechenden Mitarbeiterstab zur Verfügung zu stellen. Hermann Bachmaier, selbst viele Jahre Mitglied im Parlamentarischen Kontrollgremium, schrieb 2010 über Überlegungen innerhalb von CDU/CSU und SPD, dem Parlamentarischen Kontrollgremium einen „ständigen Beauftragten“ zur besseren Kontrolle der bundesdeutschen Geheimdienste zur Seite zu stellen. Ähnlich wie bei der Institution des Wehrbeauftragten, könnte man den Geheimdienstbeauftragten mit entsprechenden Mitteln und Mitarbeitern ausstatten, so dass die Kontrolle fortlaufend stattfindet und nicht allein auf die Aufarbeitung von durch Medien aufgedeckte Skandale beschränkt bleibt. Hierbei sollte ein besonderes Augenmerk auf der Stärkung von IT-Sachverstand liegen. Bis heute sind Parlamentarisches Kontrollgremium und G10-Kommission fast ausschließlich auf technische Erläuterungen seitens des BND angewiesen und verfügen nicht selbst über die notwendigen Ressourcen und Kompetenzen, um unabhängig vom BND technische Fragen in Bezug auf Überwachungsmaßnahmen analysieren und bewerten zu können. Zu einer Auseinandersetzung mit dem Kontrollregime für den BND gehört daher auch die Frage, wie man die in IT- und Datenschutzfragen kompetente Bundesdatenschutzbehörde besser mit einbeziehen könnte, ohne dadurch eine weitere und unnötige Fragmentierung der Kontrollinstanzen zu befördern.
5. Überwachung ohne Grenzen?
Die Frage nach dem Aufgabenbereich gehört nicht zum Mandat des NSA-Untersuchungsausschusses. Aber wie jede andere Behörde muss sich auch der BND regelmäßig Debatten über seine Kernaufgaben stellen. Und wenn man sich systematisch mit der Problematik der Auslandsüberwachung beschäftigt, gehört dazu auch die Frage, wofür sie eigentlich eingesetzt werden darf.
Die Legitimität von geheimdienstlichen Tätigkeiten ergibt sich gerade daraus, dass sie auf bestimmte, klar definierte Kernaufgaben beschränkt sind. Das Unbehagen von Bürgerinnen und Bürgern bezüglich nachrichtendienstlicher Überwachungsprogramme ist gerade dann besonders groß, wenn vom Gesetzgeber nicht klar geregelt ist, zu welchen Zwecken diese Überwachungsmaßnahmen überhaupt eingesetzt werden dürfen. Des Weiteren gilt in Deutschland das Trennungsgebot zwischen Nachrichtendienst und Polizei. Die Trennung von Nachrichtendiensten und Polizei ist aber praktisch nur umzusetzen, wenn ihre Aufgabengebiete voneinander getrennt beziehungsweise ihr Verhältnis zueinander klar geregelt sind.
Während des Kalten Krieges war der Aufgabenbereich für den BND als Auslandsnachrichtendienst relativ klar umrissen. Seine Aufklärungsarbeit und Überwachungsprogramme dienten vor allem dazu, Erkenntnisse über die politischen und militärischen Ziele und Fähigkeiten der Sowjetunion und der Mitgliedsstaaten des Warschauer Pakts zu gewinnen. Dieser Aufgabenbereich war deutlich von den Aufgaben der Strafverfolgungsbehörden zu unterscheiden.
Mit dem Zusammenbruch der Sowjetunion verlor der BND seine Kernaufgabe. Der BND bekam in der Folgezeit eine Fülle neuer Aufgaben, die es heute schwierig machen, die Kernaufgabe des BND klar zu fassen. Im BND-Gesetz von 1990 heißt es zu den Aufgaben der Behörde lediglich: „Der Bundesnachrichtendienst sammelt zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, die erforderlichen Informationen und wertet sie aus.“ Diese allgemeine Definition des Tätigkeitsbereichs setzt den Tätigkeiten des BND kaum wirksame rechtliche Grenzen. Schließlich können eine Vielzahl unterschiedlicher Aktivitäten und Ereignisse im Ausland als von „außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung“ betrachtet werden, so dass sich heraus keine klare Eingrenzung des Betätigungsfelds ergibt.
Weitergehende Beschränkungen befinden sich im G10-Gesetz, das Eingriffe der Nachrichtendienste in Artikel 10 des Grundgesetzes regelt. Auf Basis des G10-Gesetzes darf der Bundesnachrichtendienst strategische Beschränkungen nach §5 des Gesetzes nur zur Gewinnung von Erkenntnissen bezüglich der folgenden Gefahren durchführen:
- bewaffneter Angriff auf die Bundesrepublik Deutschland (BRD)
- internationale terroristische Anschläge mit Bezug zur BRD
- internationale Verbreitung von Kriegswaffen
- Drogenhandel in das Gebiet der EU und von Bedeutung für die BRD
- Beeinträchtigung der Geldwertstabilität in der EU durch Geldfälschungen im Ausland
- international organisierte Geldwäsche
- Einschleusen von Personen in die EU mit erheblicher Bedeutung für BRD
Die Gefahrenliste wurde nach Ende des Kalten Krieges weit über die Bedrohung eines bewaffneten Angriffs ausgeweitet. Viele der aufgeführten Gefahren überschneiden sich mit klassischen Polizeiaufgaben, wie z. B. die Strafverfolgung bei Drogenhandel, Geldwäsche oder Schleuseraktivitäten. Zusätzlich ist hervorzuheben, dass Überwachungsmaßnahmen nur bei G10-Anordnungen an die oben aufgelistete Gefahrenliste gebunden sind. Wie aber bereits im vorherigen Abschnitt beschrieben, finden das G10-Gesetz und die mit ihm verbunden Einschränkungen bei der klassischen Auslandsüberwachung keine Anwendung.
Fazit: Die Chance ergreifen und internationale Standards setzen
Über eineinhalb Jahre sind seit den ersten Enthüllungen von Edward Snowden vergangen. Allerdings hat die deutsche Bundesregierung daraus bislang kaum Konsequenzen gezogen. Nachdem zunächst Ausmaß und Relevanz der geheimdienstlichen Überwachungsprogramme geleugnet wurden, begann man erst nach den Berichten über das Abhören des Handys der Kanzlerin die ausufernden Überwachungsaktivitäten zu kritisieren. Die gescheiterte politische Initiative, mit der US-amerikanischen Regierung ein sogenanntes No-Spy-Abkommen auszuhandeln, war allerdings von Anfang an wenig vielversprechend.
Der Untersuchungsausschuss, gegen dessen Einsetzung sich die Regierung anfänglich gesträubt hat und der vom Kanzleramt nach wie vor kritisch beäugt wird, bietet nun paradoxerweise für die Bundesregierung die Möglichkeit, aus der Rolle der Reagierenden herauszukommen und selbst die Initiative zu ergreifen. Und aufgrund der verfassungsrechtlichen Fragen muss die Bundesregierung nun auch endlich handeln. Einen Beitrag in der Neuen Juristischen Wochenschrift konnten Bundestag und Bundesregierung vielleicht noch ignorieren. Nachdem allerdings vom Bundestag berufene prominente Staatsrechtler die verfassungsrechtlichen Bedenken von Bertold Huber bestätigt haben, wird das Schweigen von Bundesregierung und Bundestag zur Frage des Geltungsbereichs der Grundrechte untragbar. Schließlich stehen sowohl Gesetzgeber als auch Regierung in der Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass die Auslandsüberwachung des BND grundgesetzkonform gestaltet ist.
Das Aufgabenprofil des BND stand bisher nicht zur Debatte. Wenn allerdings eine Reform von G10- und BND-Gesetz ins Auge gefasst wird, sollte sich der Bundestag auch mit der Frage auseinandersetzen, was die eigentlichen Kernaufgaben des deutschen Auslandsnachrichtendienstes sind und wie diese rechtlich klar gefasst werden können. Dabei sollte vor allem die Frage der Abgrenzung zwischen nachrichtendienstlicher und polizeilicher Tätigkeit im Mittelpunkt stehen, um dem im Grundgesetz verankerten Trennungsgebot gerecht zu werden.
Dennoch bleibt festzuhalten: Die in Deutschland im Untersuchungsausschuss stattfindende Auseinandersetzung mit den Überwachungspraktiken der NSA und der eigenen Dienste sucht international ihresgleichen. Aus dem Untersuchungsausschuss kristallisieren sich auch strukturelle Probleme heraus, deren wichtigste Elemente hier kurz und überblicksartig dargestellt wurden. Die weitere Auseinandersetzung mit den hier aufgeworfenen Fragen und die Entwicklung von Lösungsansätzen, wie ein modernes, unseren rechtsstaatlichen Werten genügendes Rechts- und Kontrollregime für den deutschen Auslandsnachrichtendienst aussehen könnte, bietet die Chance, international neue Maßstäbe und Standards zu setzen. Dies würde die Bundesregierung nicht nur in die Lage versetzen, glaubwürdige Kritik an den aus deutscher Sicht inakzeptablen Überwachungspraktiken anderer Staaten zu üben. Gleichzeitig würde Deutschland auch eine Führungsrolle in der internationalen Debatte einnehmen, wie sich in einer modernen Sicherheitsgesetzgebung rechtsstaatliche Normen und Werte mit legitimen Sicherheitsinteressen vereinbaren lassen.
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: Vorhabendokumentation: Diese Gesetze hat die Bundesregierung seit Oktober geplant – oder gestrichen
Gibt die Vorhabendokumente nur an ausgewählte Journalisten & Lobbyisten: Bundeskanzleramt in Berlin. Bild: <a href="https://commons.wikimedia.org/wiki/User:Tischbeinahe">Tischbeinahe</a>. Lizenz: Creative Commons <a href="https://creativecommons.org/licenses/by/3.0/deed.de">BY 3.0</a>. : Vorhabendokumentation: Diese Gesetze hat die Bundesregierung seit Oktober geplant – oder gestrichen Zum 15. Tag eines jeden Monats gibt die Bundesregierung einen internen Bericht heraus, der eine aktuelle Auswahl sogenannter bedeutsamer Vorhaben beinhaltet. Den Bericht erhalten neben den Mitgliedern der Bundesregierung regelmäßig auch ausgewählte Journalisten – der Öffentlichkeit wird der Zugang zu diesem Dokument jedoch verwehrt. Wir haben dazu in der Vergangenheit eine Informationsfreiheitsanfrage gestellt und stießen auf Ablehnung - Begründung: Die Offenlegung der Vorhabendokumentation beeinträchtige die ungestörte interne Meinungsbildung.
Zum Glück sieht das nicht jeder so: In unregelmäßigen Abständen wird uns dieser monatliche Bericht zugespielt, wir machen uns daraufhin ans Werk und veröffentlichen eine Liste mit den Änderungen seit unserem letzten Datenstand.
Im aktuellen Bericht vom 15. Januar 2015 hat die Bundesregierung nach unserem Stand
- 62 Vorhaben seit unserem letzten Stand (Oktober 2014) gestrichen oder erledigt, während
- 41 neue hinzugefügt wurden.
Insgesamt wurden also eine ganze Reihe von Vorhaben wieder gestrichen oder verabschiedet, die Anzahl der Vorhaben auf der Liste hat sich auf insgesamt 82 verringert.
Neu hinzugekommen und netzpolitisch Relevant sind folgende Vorhaben:
Forschungsrahmenprogramm IT-Sicherheit “Selbstbestimmt in der digitalen Welt 2015–2020″
Mit der Vorlage des Forschungsrahmenprogramm setzt das Bundesministeriums für Bildung und Forschung eine Vereinbarung des Koalitionsvertrages um. Die Umsetzung erfolgt im Rahmen der neuen Hightech-Strategie „Innovationen für Deutschland“. Mit dem Forschungsprogramm investiert die Bundesregierung in die vorausschauende Gestaltung technischer Systeme und die Rahmenbedingungen ihrer Nutzung, um vor Cyberangriffen zu schützen und das Recht des Bürgers auf informationelle Selbstbestimmung zu wahren. Das Programm richtet sich an Hochschulen, an Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Unternehmen und andere Anwender und bündelt die Forschungsaktivitäten der Bundesregierung zur IT-Sicherheit.
Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen
Erschließen der Vorteile elektronischer Kommunikationsprozesse im Gesundheitswesen auf Basis der im Aufbau befindlichen sicheren Telematikinfrastruktur für das Gesundheitswesen. Im Einzelnen:
- Versichertenstammdaten online überprüfbar machen
- Notfalldaten nutzbar machen
- elektronische Kommunikation zwischen allen Leistungserbringern ermöglichen
- Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit
- Datenaustausch für ein verbessertes Einweisungs- und Entlassmanagement im Krankenhausbereich ermöglichen
- Hindernisse beim Datenaustausch und Schnittstellenprobleme abbauen und Anbieterwettbewerb zwischen IT-Anbietern befördern
- telemedizinische Leistungen fördern und angemessen vergüten.
Bei allen Maßnahmen muss ein hoher Datenschutz beachtet werden.
Gesetz zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikations-Endgeräten – TK-Endgerätegesetz
Das Gesetzesvorhaben dient der Anpassung der gesetzlichen Normen über den Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz im Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) und im Telekommunikationsgesetz (TKG), um die Endgerätefreiheit zu gewährleisten. Dazu wird festgelegt, dass die TK-Diensteanbieter dem Teilnehmer den Anschluss und die Nutzung bestimmter Telekommunikationsendeinrichtungen nicht zwingend vorschreiben dürfen. Der Netzzugang ist als passiver Netzabschlusspunkt auszugestalten.
Stellungnahme zur Unterrichtung durch die Bundesbeauftragte für Datenschutz – Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für die Jahre 2012 und 2013
Die Stellungnahme der Bundesregierung befasst sich im ersten und zweiten Teil allgemein mit der Bewertung der Anwendung des IFG und der Bewertung der Entwicklung der Informationsfreiheit national und international im Tätigkeitsbericht. Im dritten Teil wird die Auffassung der Bundesregierung zu bedeutsamen Einzelfällen dargestellt wie z. B. dem Informationszugang zu Kabinettsprotokollen, dem Zugang zu Informationen über die Ursachen von Bauverzögerungen bei der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH und zur Frage der IFG-Gebührenkappung bei höherem Personalaufwand.
Die Vorhabendokumentation von Januar 2015 kann hier als PDF eingesehen werden, auch lohnt ein Blick in unsere letzte Auflistung von Oktober 2014.
Hinweise und interessante Fundstücke nehmen wir wie immer gerne in den Kommentaren entgegen und aktualisieren unsere Liste dementsprechend.
Vorhabendokumentation der Bundesregierung (Auswahl)
Stand: 15. Januar 2015
Legende:
- seit dem 15. Januar gestrichen
- zum 15. Januar hinzugekommen
- unverändert
- netzpolitisch relevant
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
- Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (28. BtMÄndV)
- Allianz für Fachkräfte
- Änderung des Gentechnikrechts
- Änderung Frequenzverordnung (FreqVO)(Arbeitstitel)
- Änderung Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
- Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2016
- Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte bei der Unterstützung der gemeinsamen Reaktion auf terroristische Angriffe gegen die USA auf Grundlage es Artikels 51 der
Satzung der Vereinten Nationen - Bericht über die Wirkung der kalten Progression im Verlauf des Einkommensteuertarifs
- Bundesbesoldungs- und ‑versorgungsanpassungsgesetz 2014/2015
- Deutschlands Positionierung bei Verhandlungen der Post-2015-Agenda für nachhaltige Entwicklung (Bericht der Bundesregierung)
- Beschluss über die Erreichung der im Stromsteuer- und im Energiesteuergesetz sowie in der Energieeffizienzvereinbarung festgelegten Reduktionsziele zur Energieintensität
durch die Unternehmen des Produzierenden Gewerbes als Voraussetzung für die Fortgeltung des Spitzenausgleichs im Antragsjahr 2015 - Drittes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
- Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
- eHealth-Gesetz (Arbeitstitel)
- Einführung einer Infrastrukturabgabe für Kfz bis 3,5 t Gesamtgewicht (Arbeitstitel)
- Eisenbahnregulierungsgesetz (Arbeitstitel)
- Entsendung bewaffneter deutscher Streitkräfte zur Unterstützung der Europäischen Überbrückungsmission in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA)
- Entsendung bewaffneter deutscher Streitkräfte zur Verstärkung der integrierten Luftverteidigung der NATO auf Ersuchen der Türkei und auf Grundlage des Rechts auf
kollektive Selbstverteidigung sowie des Beschlusses des Nordatlantikrates vom 4. Dezember 2012 - Erstes Gesetz zur Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes
- Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKVVersorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG)
- Forschungsrahmenprogramm IT-Sicherheit „Selbstbestimmt in der digitalen Welt 2015–2020“
- Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
- Erste Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV)
- Fortschrittsbericht „Energie der Zukunft“
- Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter DEU Streitkräfte an der von den Vereinten Nationen geführten Friedensmission im Südsudan
(UNMISS) - Fortschrittbericht 2014 zum Fachkräftekonzept der Bundesregierung
- Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der EU-geführten Ausbildungsmission EUTM Mali auf Grundlage des Ersuchens der malischen Regierung
- Fünftes Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Leistungsausweitung Pflegebedürftige, Pflegevorsorgefonds (Fünftes SGB XI-Änderungsgesetz – 5. SGB
XI-ÄndG) - Fünftes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR Gesetzentwurf zur besseren
Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Artikelgesetz) - Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
- Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen
- Gesetzliche Regelung des Grundsatzes der Tarifeinheit
- Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 sowie Finanzplan
- Gesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte (DIMRG)
- Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen
- Gesetz über Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, finanzielle Leistungen und Unterstützungsmaßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland als
Gaststaat internationaler Einrichtungen ( Gaststaatgesetz, GstG) Gesetz zu dem Assoziierungsabkommen vom 21. März und vom 27. Juni 2014 zwischen der Europäischen Union und der Europäischen
Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine anderseits Gesetz zu dem Beschluss des Rates vom 26. Mai 2014 über das System der Eigenmittel der Europäischen Union - Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 27. November 2008 über die Adoption von Kindern (revidiert) Gesetz zu dem Protokoll Nr. 15 vom 24. Juni 2013 zur Änderung der
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Gesetz zum Abschluss der Unterstützungsleistungen an ehemalige politische Häftlinge und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes
- Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen Korruption
- Gesetz zu dem Übereinkommen vom 21. Mai 2014 über die Übertragung von Beiträgen
auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge - Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
- Gesetz zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes
- Gesetz zur Änderung der Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten
- Gesetz zur Änderung der Finanzhilfeinstrumente nach Art. 19 des Vertrags vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM)
- Gesetz zur Änderung des Aktienrechts (Aktienrechtsnovelle 2014)
- Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze
- Gesetz zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BQFG)
- Gesetz zur Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften
- Gesetz zur Änderung des Bundesministergesetzes
- Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens
- Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
- Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91b)
- Gesetz zur Änderung des Personalausweisgesetzes, Einführung eines Ersatz-Personalausweises und des Passgesetzes
- Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
- Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht
- Gesetz zur Änderung von Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes (UIG)
- Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
- Gesetz zur Änderung des Rechts des Energieleitungsbaus
- Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union
- Gesetz zur Auswahl und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
- Gesetz zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikations-Endgeräten – TK-Endgerätegesetz
- Gesetz zur Bekämpfung der Korruption
- Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz – MietNovG)
- Gesetz zur des ElterngeldPlus und weiterer Regelungen zur Weiterentwicklung des Elterngeldes und der Elternzeit
- Gesetz zur einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen
- Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer
- Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme (IT-Sicherheitsgesetz)
- Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
- Gesetz zur Änderung des Bundesberggesetztes und der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung
- Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldaten- und einkommensteuerrechtlicher Regelungen soldatenrechtlicher Vorschriften
- Gesetz zur Regulierung der Prostitution (Arbeitstitel)
- Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienste in der Bundeswehr (Artikelgesetz)
- Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz – PräwG)
- Gesetz zur Stärkung Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz)
- Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung
- Gesetz zur Teilauflösung des Sondervermögens „Aufbauhilfe“ und zur Änderung der Aufbauhilfeverordnung
- Gesetz zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie und zur Verschiebung des Außerkrafttretens von §47g Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
- Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnverkehr (Arbeitstitel)
- Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung vom 19. September 2014
- Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum
Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur
Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung, zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung
von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen und zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von
Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU,
2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates - Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie
- Gesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages
- Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts
- Gesetz zur Verringerung der Abhängigkeit von Ratings
- Indikatorenbericht 2014 zur nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt
- Jahresbericht zum Stand der Deutschen Einheit 2014
- Jahreswirtschaftsbericht (JWB) 2015
- Klarstellung der Haftungsregelungen für WLAN-Betreiber
- Migrationsbericht 2013
- Nationaler Aktionsplan Energieeffizienz
- Nationaler Aktionsplan zur Umsetzung der Open-Data-Charta der G8 Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
- Neunundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben
- Novelle Luftverkehrsgesetz (Arbeitstitel)
- Novellierung des Kulturgutsschutzes
- Novellierung des Rechts der Unterbringung
- Präventionsgesetz Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2015
- Regelung zum Carsharing (Arbeitstitel)
- Resolute Support – Folgemission zu ISAF Siebte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung Siebte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung
- Stellungnahme zu den Fortschrittsberichten „Aufbau Ost“ der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen im Berichtsjahr 2013
- Stellungnahme zur Unterrichtung durch die Bundesbeauftragte für Datenschutz – Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für die Jahre 2012 und 2013
- Strategie Intelligente Vernetzung Strommarktdesign (Arbeitstitel)
- Umsetzung des Koalitionsvertrages zur Verbesserung des Arbeitslosenversicherungsschutzes nach kurzer Beschäftigungsdauer
- Umsetzungsgesetz zur Neufassung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Einlagensicherungssysteme
- V0 zur Pilotausschreibung zur Einbeziehung ausländischen Stroms Verordnung über technische Mindestanforderungen an den Einsatz intelligenter Zähler (MSysV)
- Verordnung über Datenschutz und Marktkommunikation im intelligenten Energienetz
- Verordnung über den Einbau und die Administration intelligenter Messsysteme
- Verordnung über die Steuerung unterbrechbarer Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung
- Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2015
- Verordnung über technische Anforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladeeinrichtungen für Elektromobile
- Verordnung über technische Mindestanforderungen an den Einsatz intelligenter Zähler (MSysV)
- Verordnung zur Änderung der Systemstabilitätsverordnung
- Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Arbeitsstättenverordnung und zur Änderung von
Arbeitsschutzverordnungen - Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben und der Allgemeinen Bundesbergverordnung
- Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach §6 Abs. 5 Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
- Verordnung zur Festlegung der Höhe der Sonderentlastung von Kommunen mit besonderen Herausforderungen aus dem Zuzug aus anderen EU-Mitgliedsstaaten über die
Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung für das Jahr 2014 (Sonderbundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2014 – SBBFestV 2014) - Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen
- Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung
- Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
- Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes
- Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und zur Änderung anderer Verordnungen
- Verordnung zur Pilotausschreibung zur Einbeziehung ausländischen Stroms
- Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
- XX. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehr-Zulassungs-Ordnung
- Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes – Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde
- Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“
- Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
- Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes des Mikrozensusgesetzes 2005 und des Bevölkerungsstatistikgesetzes
- Zweite Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV)
- Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
- Zwölftes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- Zweites Verkehrsteueränderungsgesetz
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Verbandsklagerecht bei Datenschutzverstößen: Bundesregierung verabschiedet Gesetzentwurf
Verbandsklagerecht bei Datenschutzverstößen: Bundesregierung verabschiedet Gesetzentwurf Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts (PDF) beschlossen.
Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas kommentiert in einer Pressemitteilung:
Unternehmen erheben und verarbeiten immer mehr personenbezogene Daten. Daten sind im Internet eine neue Währung. Egal ob wir surfen, eine App herunterladen oder ein Foto posten, bei nahezu jedem Klick und jeder Aktion werden Daten von Verbrauchern gesammelt. Diese Daten werden nicht nur für die Vertragsabwicklung benötigt, sondern zunehmend auch kommerziell verwertet. Ihre missbräuchliche Verwendung kann zu erheblichen Verletzungen des Persönlichkeitsrechts führen. Deshalb ist es wichtig, dass die Datenschutzregeln auch durchgesetzt werden.
Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist es schwer, Verstöße der Unternehmen gegen das Datenschutzrecht überhaupt zu erkennen. Viele scheuen zudem die Kosten und Mühen gegen datenschutzrechtliche Verstöße vorzugehen. Viele wagen es nicht, alleine einen Rechtsstreit gegen große Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung zu führen. In solchen Situationen brauchen die Verbraucher einen starken Anwalt ihrer Interessen: die Verbraucherorganisationen. Diese werden künftig das Recht haben, Abmahnungen auszusprechen und Unterlassungsklagen zu erheben. Wir stärken damit die Durchsetzung von Verbraucherrechten – auch und gerade gegenüber marktmächtigen Unternehmen im Internet.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) freut sich: Erweiterte Verbandsklagebefugnis sorgt für besseren Schutz persönlicher Daten
Der vzbv bewertet den Ansatz der Gesetzesnovelle einer nicht abschließenden Regelung grundsätzlich positiv. Der Gesetzentwurf umfasst auch Verstöße, bei denen Unternehmen Daten ohne Angabe eines bestimmten Zwecks unzulässig erheben oder speichern. So lässt der Entwurf damit Spielraum für Klagen bei Verstößen, die heute noch gar nicht vorstellbar sind – etwa durch neue Erhebungsmethoden oder Geschäftspraktiken.
Laut Gesetz wird es eine gesetzliche Anhörungspflicht der Datenschutzaufsichtsbehörden im Rahmen der Unterlassungsverfahren geben. Das sieht der vzbv als große Chance, vor allem gegenüber Internetgiganten gemeinsam mit den Behörden zu agieren und so effektiver für die Einhaltung geltender Verbraucher- und Datenschutzvorschriften zu sorgen.
Hinweis: Gerd Billen, seit Dezember 2013 Staatssekretär im BMJV, war bis Ende 2013 Vorstand des vzbv.
Update 1: Peter Schaar, ehemaliger Bundesdatenschutzbeauftragter und Vorsitzender der Europäischen Akademie für Informationsfreiheit und Datenschutz, kommentiert gegenüber netzpolitik.org:
Die auf Initiative des BMJV beschlossene Erstreckung des Verbandsklagerechts auf datenschutzrechtliche Vorschriften ist überfällig. In meiner früheren Funktion als Bundesdatenschutzbeauftragter habe ich dies gemeinsam mit den Datenschutzbeauftragten der Länder bereits vor Jahren gefordert. So gut es ist, dass nun auch Verbraucher- und Datenschutzverbände die gerichtliche Überprüfung des Umgangs von Unternehmen mit personenbezogenen Daten veranlassen können, so wichtig bleibt die Modernisierung und europaweite Stärkung des Datenschutzrechts. Insbesondere halte ich es für dringend erforderlich, die Transparenz der Datenverarbeitung beim Scoring durch Kreditauskunfteien wie die Schufa zu verbessern und die immer weiter um sich greifende Profilbildung zu besgrenzen. Der Gesetzgeber hat es in der Hand, dafür zu sorgen, dass derartige Verfahren nicht mehr als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse behandelt werden.
Update 2: Konstantin von Notz, stellvertretender Fraktionsvorsitzender der Grünen im Bundestag, kommentiert gegenüber netzpolitik.org:
Wir begrüßen, dass sich die Große Koalition dazu durchringen konnte, den Verbänden ein Klagerecht einzuräumen. Dies ist eine seit Jahren von uns verfolgte Forderung. Die Einführung eines Verbandsklagerechts für Datenschutzansprüche war überfällig. Sie wird zu einer weiteren, notwendigen Stärkung des Datenschutzes führen. Den nun zwischen den Ministerien ausgehandelten Kompromiss werden wir genau auf Verwässerung prüfen, auch, um sicherzustellen, dass die Landesdatenschutzbeauftragten weiterhin ungehindert parallel gemäß ihrer eigenen Befugnisse verfolgen können.
Update 3: Der BITKOM ist dagegen, weil Wirtschaft:
Mit dem Aufbau paralleler Strukturen werde die Stellung der Datenschutzbeauftragten geschwächt. Zudem könnten die Verbraucherschützer schon jetzt gegen Unternehmen klagen, wenn diese in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gegen Datenschutzvorschriften verstoßen. Kempf: „Für Unternehmen, die Daten von Kunden verarbeiten, wird die Rechtsunsicherheit steigen, wenn es verschiedene Rechtswege gibt.“
Die Bundesdatenschutzbeauftragte hat es in den letzten beiden Tagen leider nicht geschafft, auf unsere Presseanfrage zum Thema zu antworten. In der Presestelle geht auch gerade niemand ans Telefon.
Update 4: Jetzt endlich meldet sich Andrea Voßhoff:
Das Ziel der Bundesregierung, dem Datenschutz zu mehr Wirksamkeit zu verhelfen, ist dem Grunde nach zu begrüßen. Dass dazu Verbraucherverbände künftig Zuwiderhandlungen von Unternehmen beim Umgang mit zu kommerziellen Zwecken erhobenen, verarbeiteten oder genutzten personenbezogenen Daten von Verbrauchern abmahnen und im Wege der Unterlassungsklage verfolgen können, kann hilfreich sein. Nach europäischem Recht ist es allerdings vorrangig Aufgabe der Datenschutzbehörden, über die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu wachen. Hierfür stehen den in der Regel zuständigen Landesdatenschutzbehörden gegenüber den Unternehmen umfassende Ermittlungs- und Sanktionsbefugnisse zu. Damit im Interesse der Bürgerinnen und Bürger eine einheitliche Rechtsverfolgung gewährleistet ist, war mir die im Gesetzentwurf vorgesehene Schaffung einer Anhörungspflicht der Datenschutzbehörden im Verbandsklageverfahren als Sicherung des gegenseitigen Informationsaustausches ein wichtiges Anliegen.
Aus gewöhnlich gut unterrichteten Kreisen hörten wir, dass Voßhoff ursprünglich gegen das Verbandsklagerecht war. Das passt zum äußerst zurückhaltenden Ton dieser Pressemitteilung.
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: Rechtsanwälte versteigern das Rückgrat von Angela Merkel zu unseren Gunsten
: Rechtsanwälte versteigern das Rückgrat von Angela Merkel zu unseren Gunsten
Auch die Rechtsanwälte gegen Totalüberwachung kämpfen weiterhin gegen das Vergessen des NSA-Skandals und das Wegducken unserer Bundesregierung. Die kommenden drei Wochen versteigert die Juristen-Vereinigung das „Rückgrat von Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel“. Und das beste daran ist: Die Versteigerung findet zu unseren Gunsten statt! Das freut uns sehr. Vielen Dank schon mal für die Unterstützung. Bisher liegt das aktuelle Gebot bei 1000 Euro.„Sie bieten auf das Rückgrat von Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel, welches seit Beginn der Enthüllungen von Edward Snowden über die weltweite Totalüberwachung unter Beteiligung des BND im Juni 2013 nicht mehr benutzt worden ist. Die Lendenwirbel sind hochflexibel und erlauben tiefste Verbeugungen vor unserem Hegemon in Washington. Die Halswirbel Atlas und Dreher sind intakt und ermöglichen jederzeitiges Wegschauen bei Aufkommen von Verdachtsmomenten, dass deutsche oberste Bundesbehörden bis zur Halskrause in die grundgesetzwidrige und demokratiegefährdende Totalüberwachung verstrickt sein könnten, oder gar Massenüberwachungsprogramme wie „xkeyscore“ durch das Bundesamt für Verfassungsschutz selbst genutzt werden könnten.
Der Erlös kommt vollständig www.netzpolitik.org zugute, um deren Einsatz für die Freiheitsrechte in der digitalen Welt zu unterstützen. Nicht, dass uns nachher Klagen kommen: Als Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, weisen wir vorsorglich darauf hin, dass es sich nicht um das echte Rückgrat von Frau Merkel handelt, sondern um eine Replika. Das Rückgrat wird jedoch tatsächlich an den Meistbietenden portofrei verschickt.“
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: Bundesregierung weiß noch nicht, wann sie eigenen Reformvorschlag für Störerhaftung vorlegen kann
: Bundesregierung weiß noch nicht, wann sie eigenen Reformvorschlag für Störerhaftung vorlegen kann Heute diskutierte der Deutsche Bundestag in sechs Ausschüssen über den Antrag der beiden Oppositionsfraktionen, die sogenannte Störerhaftung für WLANs abzuschaffen. Da alle Debatten hinter verschlossenen Türen stattfanden, wissen wir nicht, was diskutiert wurde.
Aber der CDU-Bundestagsabgeordnete Tankred Schipanski twitterte eben, dass das Bundeswirtschaftsministrium immer noch keinen konkreten Zeitplan für einen eigenen Gesetzentwurf zur Reform der Störerhaftung nennen kann:
Im Sommer vergangenen Jahres versprach die Bundesregierung in der Digitalen Agenda das Problem anzugehen.
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: Verschlüsselungsdebatte: Die digitale Wohnung und ihr staatlicher Nachschlüssel
: Verschlüsselungsdebatte: Die digitale Wohnung und ihr staatlicher Nachschlüssel Constanze Kurz kommentiert in der FAZ die Kryptoregulierungtsideen unseres Bundesinnenministers und erklärt, dass dessen Vergleiche mehr als hinken: Die digitale Wohnung und ihr staatlicher Nachschlüssel.
Bundesinnenminister Thomas de Maizière versucht das Ansinnen der Kryptoregulierung zu erklären, indem er einen Vergleich mit Alarmanlagen und anderen Sicherungen an Häusern heranzieht. Natürlich halte der Staat die Bürger dazu an, das eigene Haus zu verschließen und vielleicht eine Alarmanlage anzuschaffen, trotzdem habe die Polizei „selbstverständlich das Recht, unter bestimmten rechtsstaatlichen Voraussetzungen in ein Haus einzudringen“. Was de Maizière unerwähnt lässt: Der Staat verschafft sich dabei den Zweitschlüssel zu allen Häusern, um heimlich und verdeckt eindringen zu können. Bisher müssen auch noch keine patriotischen Hintertüren eingebaut werden, um im Fall der Fälle den Behörden Zugang zu verschaffen.
Soweit, so gut. Aber es kommt noch besser:
Nicht umsonst sind an die Durchführung einer Hausdurchsuchung rechtliche Hürden und Transparenzanforderungen geknüpft, heimlich darf sie nur in seltenen Ausnahmefällen erfolgen. Sie ist auch niemals ein Dauerzustand. Normalerweise müssen Bewohner und Zeugen zugegen sein, beschlagnahmte Gegenstände werden protokolliert. Trotzdem ist eine solche Durchsuchung für die Betroffenen oft ein traumatischer Vorgang, der ihr Sicherheitsgefühl ähnlich stark beeinträchtigt wie ein Einbruch.
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: Chronisch unterversorgt: Die netzpolitische Dimension des Breitbandausbaus
: Chronisch unterversorgt: Die netzpolitische Dimension des Breitbandausbaus
Dieser Beitrag „Chronisch unterversorgt: Die netzpolitische Dimension des Breitbandausbaus“ von Christian Heise, Christian Herzog und Jan Torge Claussen vom Center for Digital Cultures an der Leuphana Universität Lüneburg ist zuerst in unserem „Jahrbuch Netzpolitik 2014 erschienen.Chronisch unterversorgt: Die netzpolitische Dimension des Breitbandausbaus
Erkannt hat die deutsche Bundesregierung die Wichtigkeit des Breitbandausbaus schon lange. Drei Bundesminister, Thomas de Maizière, Alexander Dobrindt und Sigmar Gabriel beschäftigen sich mit dem Thema. Zusammen haben sie die Digitale Agenda der Bundesregierung veröffentlicht. Darin wird die Bedeutung „flächendeckend verfügbarer leistungsstarker Breitbandnetze […] für gleichwertige Lebensverhältnisse und eine umfassende Teilhabe an den Chancen der Digitalisierung“ hervorgehoben.[1] Auch die Bedeutung von Breitband für die bisher unterversorgten ländlichen Regionen wird betont.[2] Bisher sind das nicht viel mehr als Lippenbekenntnisse, vor allem im ländlichen Raum herrscht nämlich nahezu Funkstille. Im Zeitalter von Cloud-Computing, Video-Streaming und Social Web verfügen nur 5,5 Prozent der Deutschen zum Anfang des Jahres 2014 über einen Internetanschluss mit mindestens 30 Mbit/s.[3] Die BRD nimmt damit Platz 13 der 26 europäischen Mitgliedsstaaten bei der Verfügbarkeit von neuen Zugangstechnologien,[4] allerdings nur Platz 17 bei der Verbreitung schneller Internetzugänge ein. Das ist unter Mittelmaß und führt dazu, dass Privatpersonen, sowie kleine und mittlere Betriebe in ländlichen Regionen, von der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung abgeschnitten sind – ein Armutszeugnis für Deutschland. Was hier versäumt wird, kann netzpolitisch anderswo nicht mehr aufgefangen werden.
Der Plan: Subventionierter Ausbau auf Kosten der Netzneutralität und Frequenzverkauf
Im Oktober 2014 hat die erst im März desselben Jahres gegründete Netzallianz einen Plan für den flächendeckenden Breitbandausbau vorgelegt. Bereits 2015 sollen dafür acht Milliarden Euro ausgegeben werden, insgesamt sind laut TÜV-Studie[5] 20 Milliarden Euro nötig, um bis 2018 das Ziel einer flächendeckenden Verfügbarkeit von schnellem (50 Mbit/s) Internet zu gewährleisten. Allein die Kosten für die Erschließung der letzten 5 Prozent der Haushalte summieren sich auf knapp 8 Milliarden Euro.
Eine Möglichkeit diese Lasten zu schultern, stellt die bundesweite finanzielle Förderung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel über die Einrichtung eines Sonderfinanzierungsprogramms durch die größte nationale Förderbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), dar. Das gilt aber nur für den Anschluss an das Internet. Den Ausbau von Mobilfunknetzen muss der Markt weiterhin selber finanzieren, dafür werden in Deutschland keine Fördermittel an unterversorgte Kommunen bereitgestellt. In Großbritannien wird ein Teil des ländlichen Breitbandkabelausbaus – so eine Auflage aus der letzten Festsetzung der Rundfunkgebühren – von der BBC bezahlt. Parallel beteiligen sich die Kommunen. Allgemein gilt, dass es sich in ländlichen Gebieten ob der weiten Wege und wenigen Kunden für Kabelbetreiber nicht lohnt, den Breitbandausbau voranzutreiben. Um dies zu bewirken, bedarf es entweder positiver Regulierungsanreize oder Auflagen. Immerhin – so eine EU-Richtlinie zum Breitbandausbau – sind bis zu 30 Prozent Kostenersparnis zu erzielen, wenn vorhandene Infrastruktur und Leerrohre genutzt werden sowie zukünftige Bauvorhaben den Ausbau berücksichtigen.[6]
Ihren hehren Zielen zum Trotz begegnet die Bundesregierung eigenen Investitionen beim Breitbandausbau bisher eher verhalten. Stattdessen privilegiert sie Kabelanbieter mit weniger Regeln zur Einhaltung der Netzneutralität. So wird im Gegenzug für die privatwirtschaftlichen Investitionen in den ländlichen Breitbandausbau ein essentielles Grundprinzip des Internets neu ausverhandelt: Die Netzneutralität. Man stelle sich vor, auf einer vielbefahrenen öffentlichen Straße gäbe es eine Überholspur, die nur von den Menschen benutzt werden dürfte, die dafür extra zahlten. Ist das fair, wenn doch alle durch Ihre Steuern für klassische Daseinsvorsorgepflichten der öffentlichen Hand – also die grundlegende Versorgung der Bevölkerung mit wesentlichen Gütern und Dienstleistungen durch den Staat – bezahlt haben? Die Antwort auf diese Frage hängt davon ab, wie weit oder eng Daseinsvorsorge ausgelegt wird. Im Rahmen einer weiter gefassten Auslegung, wie sie mitunter von den Autoren vertreten wird, ist das Prinzip der Netzneutralität zentral. Es über Bord zu werfen, würde die Chancen für die Entwicklungen in Deutschland durch den Breitbandausbau konterkarieren. Grundlage für Netzneutralität ist ein offenes Netz und offene Infrastruktur insgesamt. Offen muss es für das größtmögliche Angebot an Medien und Diensten sein, aus denen der Internetnutzer wählt – und nicht der Endkunden-Provider aufgrund seiner Schlüsselposition.[7]
Die Hürden: Technologie-Mix, politische Versäumnisse und Störerhaftung
Die letzte große Verkabelung in der Bundesrepublik fand unter Bundespostminister Christian Schwarz-Schilling (1982–1989) statt. Damals ging es um parteipolitische Differenzen. Die Konservativen wollten private Rundfunkveranstalter zulassen und die SPD suchte dies zu verhindern beziehungsweise zu verzögern, um die Frequenzknappheit und damit das öffentlich-rechtliche Rundfunkoligopol aufrechtzuerhalten. Schwarz-Schilling setzte damals gegen viele Widerstände durch, dass rund 21 Milliarden DM in den Ausbau eines Kupferkoaxialkabelnetzes investiert wurden.[8] Ein gewichtiger Einwand gegen diese Investition bestand damals darin, dass die Nachfrage ungeklärt war. Niemand konnte verlässlich sagen, ob Kabelfernsehen ein Erfolg werden würde und damit die Nachfrage privater Haushalte nach den Kabelverbindungen die Investitionen des Bundes refinanzieren würde. Ironischerweise garantieren heute eben diese Leitungen für das Kabelfernsehen mancherorts Übertragungsgeschwindigkeiten von 100 Mbit/s, während veraltete Telefonleitungen nur geringe Bandbreiten liefern können. Dies liege – so ein Mitarbeiter der Telekom zu einem der Autoren – am geringen Kabeldurchmesser sowie an der Entfernung zum nächsten Knotenpunkt.
Bei den Möglichkeiten für den Ausbau wird zwischen kabelgebundenen und funkgebundenen Maßnahmen unterschieden. Die zum Einsatz kommende (Glasfaseranschluss-)Technologie unterscheidet an welcher Stelle das Signal über Glasfaser auf die vorhandene Telefonnetz (Kupferinfrastruktur) übertragen wird z.B. direkt am Haus, in der Wohnung oder wie am häufigsten eingesetzt zum jeweiligen Hauptverteiler. Eine weitere Option, anstelle der Verwendung der Kupferleitungen, stellen die rückkanalfähigen Kabel-TV-Netze dar. Da diese in ländlichen Regionen oftmals nicht vorhanden sind, bleiben nur Funktechnologien als letzte Alternative gegenüber der Verkabelung. Dabei werden über Richtfunk Verbindungen zwischen einem bereits mit Glasfaserkabel versorgten Verzweiger zu einem unterversorgten Verteiler aufgebaut. Zunehmend werden auch hybride Formen eingesetzt, die beide Technologien vereinen und bereits erfolgreich in den nördlichen Flächenländern wie Norwegen und Schweden eingesetzt werden. (Mobil-)Funk‑, reine Kupfer- und Satellitenlösungen sind nicht zukunftsfähig und trotzdem in Einzelfällen in Erwägung zu ziehen. Langfristig kann man dem Breitbandbedarf aber nur mit einer flächendeckenden Anbindung an Glasfaser gerecht werden.
Ein weiterer Hoffnungsträger ist die Versteigerung der 700-MHz-Frequenzen (ehemals DVB‑T). Diese haben eine größere Reichweite als höhere Frequenzen und eignen sich vor allem zum kostengünstigen Aufbau der Netzabdeckung in Flächenländern. Bisher war der von den Mobilfunkbetreibern begonnene Ausbau allerdings keine Erfolgsgeschichte. Zu hohe Kosten und unzuverlässige Bereitstellung der Dienste haben dem LTE-Netz ein eher fragwürdiges Image beim Breitbandausbau beschert. Hinzu kommt die technische Einschränkung, dass beim Einsatz von mobilen Technologien wie LTE (Advanced)[9] zwar faktisch über 50 Mbit/s erreicht werden können, im Gegensatz zu Glasfaser, sich diese Bandbreite aber alle Teilnehmer einer Funkzelle teilen müssen.
Eine weitere Hürde: Der Ausbau von Breitband-Kommunikationsnetzen und die daraus resultierenden Investitionen gehören nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Kommunen. Hier besteht zu wenig verwaltungspolitischer Druck. Die Lösung von staatlicher Seite kann also nur in einer stärkeren Zusammenarbeit in interkommunalen Verbünden mit Unterstützung der Landkreise, Länder und des Bundes liegen. Leider gibt es in vielen Kommunen auch heute noch keine direkt ausgewiesenen Verantwortlichkeiten für das Thema Breitband.
Dabei ist der fehlende Zugang zum Breitband nicht ausschließlich auf fehlenden Leitungen zurückzuführen. Viele Zugänge ließen sich zumindest innerhalb von Ballungsräumen oder häuserübergreifend durch die gemeinsame Nutzung von privaten WLAN-Netzen mit Internetzugang herstellen. Solidarität unter privaten Internetnutzern wird jedoch durch den Gesetzgeber verhindert. Das Gesetz zur Störerhaftung[10] sorgt dafür, dass private Anschlußinhaber für eine rechtswidrige Nutzung von Dritten, z.B. Urheberrechtsverletzungen, haften. Auch wenn im Bundestag schon darüber debattiert wird, ist noch keine Lösung in Sicht. Damit behindert der Gesetzgeber mögliche Experimente freie und offene Netzinfrastrukturen auf kooperativer Basis aufzubauen und zu betreiben. Die Verbreitung von offenen Netzen sowie vom Internet unabhängigen Netzwerken wie Freifunk wird nicht nur behindert, sondern auch gegenüber gewerblicher Provider stark benachteiligt, die für das Nutzungsverhalten Ihrer Kunden sinnvollerweise nicht haften müssen.
Die traurige Realität im Jahr 2014: DSL Lite mit 0,3 MBit/s
Ländliche Regionen sind vielerorts besonders attraktiv für Familien mit Kindern. Home-Office und Telearbeit sind keine Seltenheit mehr und machen die ständige physische Präsenz am Arbeitsplatz zumindest in einigen Berufen obsolet. Solange auf deutschen Datenautobahnen außerhalb von Städten aber Geschwindigkeiten auf DSL-Lite (0,3 Mbit/s) oder weniger sinken, werden ebendiese Entwicklungen gebremst oder sogar verhindert. Zwei der drei Autoren waren am 7. November 2014 auf einer Veranstaltung organisiert vom Wahlkreisbüro der MdB Hiltrud Lotze (SPD) in Lüchow im niedersächsischen Wendland. Diskutiert wurde die Digitale Agenda. Im Rahmen der Vorträge und bei der anschließenden Diskussion wurde deutlich, wie viele weiße Flecken, also von der Breitbandversorgung ausgeklammerte Gebiete, der Landkreis Lüchow verzeichnet. Die davon betroffenen Bürger – die Mehrzahl der Anwesenden – waren vornehmlich am Breitbandausbau interessiert. Mitunter wurden von ihnen Strategien und (genossenschaftliche) Modelle angesprochen, diesen in Eigenregie zu finanzieren. Ohne die Bereitstellung von Breitband, so wurde bei der Diskussion mehr als deutlich, gehören viele Netzpolitikthemen weiterhin in den Elfenbeinturm. Für Bürger ohne schnelle Internetverbindung bleiben Themen wie Medienkonvergenz, Netzneutralität oder digitale Persönlichkeitsrechte einer digitalen Bohème vorbehalten. Transparenz, Partizipation und Teilhabe in Bezug auf digitale Medien sind ohne die entsprechenden Infrastrukturen nicht vermittelbar.
[1] Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Bundesministerium des Innern, Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (Hrsg.) (2014) Digitale Agenda 2014–2017, S. 3.
[2] Vgl. Digitale Agenda 2014–2017, S. 10.
[3] Vgl. EU Kommission (2014) Digital Agenda Scoreboard. Online: http://ec.europa.eu/digital-agenda/en/digital-agenda-scoreboard. Abruf 24.11.2014.
[4] Vgl. Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (2014) Kursbuch Netzausbau, S. 4.
[5] Szenarien und Kosten für eine kosteneffiziente flächendeckende Versorgung der bislang noch nicht mit mindestens 50 Mbit/s versorgten Regionen. Studie im Auftrag des BMWi.
[6] Vgl. Council of the European Union (2014) Council adopts new measures to cut broadband costs, 8 May, 9499/14. Brussels.
[7] Vgl. Eumann, Marc Jan und Lischka, Konrad (2014) Wir müssen über Peering reden – sieben Thesen zur Netzneutralität. Online:https://netzpolitik.org/2014/wir-muessen-ueber-peering-reden-sieben-thesen-zur-netzneutralitaet/. Abruf 24.11.2014.
[8] Vgl. Deutscher Bundestag (1984) Stenographischer Bericht, 10. Wahlperiode, 78. Sitzung. Bonn, Freitag, den 29. Juni 1984, S.5734–5736; Potschka, Christian (2012) Towards a Market in Broadcasting: Communications Policy in the UK and Germany. Basingstoke: Palgrave Macmillan, S. 189–190.
[9] Long Term Evolution Advanced bezeichnet eine Funktechnologie für mobile Breitbanddatenübertragung mit deutlich erhöhter Leistungsfähigkeit in den Funkzellen unter Einsatz eines weiteren Frequenzspektrums (unterhalb 1000 MHz).
[10] Vgl. Digitale Gesellschaft (kein Datum) Störerhaftung beseitigen. Online: https://digitalegesellschaft.de/portfolio-items/storerhaftung-beseitigen/. Zugriff: 24.11.2014; Beckedahl, Markus (2014) Live-Blog aus dem Bundestag: Alle wollen die WLAN-Störerhaftung abschaffen, außer CDU/CSU. Online: https://netzpolitik.org/2014/jetzt-live-im-bundestag-debatte-ueber-stoererhaftung/. Zugriff:25.11.2014. -
: Die offizielle Linie der Bundesregierung zur Vorratsdatenspeicherung
: Die offizielle Linie der Bundesregierung zur Vorratsdatenspeicherung Nach unseren Informationen treibt die Bundesregierung auf EU-Ebene die Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung voran. Aber in der Bundesregierung gibt es keine offiziellen Infos, wieviele Menschen daran beteiligt sind. Scheint ein Geheimprojekt zu sein, was es nicht geben darf. Hier ist das Transcript aus der heutigen Bundespressekonferenz.
FRAGE JUNG: Herr Seibert, zum Thema Vorratsdatenspeicherung. Die Kanzlerin meinte letztens, es dürfe keinen Generalverdacht gegenüber Muslime geben. Jetzt gibt es aber mit der Vorratsdatenspeicherung, wenn die eingeführt werden soll, einen Generalverdacht gegenüber der ganzen deutschen Bevölkerung. Was soll das?
STS SEIBERT: Das weise ich zunächst einmal zurück; den gibt es natürlich nicht.
Über das Thema Vorratsdatenspeicherung insgesamt ist hier natürlich schon viel gesprochen worden. Die rechtliche Lage nach den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts einerseits und des Europäischen Gerichtshofs andererseits ist bekannt. Die
Bundeskanzlerin hat sich auch in der Regierungserklärung klar geäußert. Die beiden zuständigen Ressorts sind im Übrigen über die ganze Palette notwendiger Fragen unserer Sicherheit im Gespräch und natürlich auch über die Vorratsdatenspeicherung.ZUSATZFRAGE JUNG: Herr Plate, wie viele Leute im Innenministerium arbeiten an einer illegalen politischen Idee?
DR. PLATE: An einer illegalen politischen Idee arbeitet niemand im Bundesinnenministerium.
ZUSATZ JUNG: Die Vorratsdatenspeicherung.
DR. PLATE: Was ist jetzt Ihre konkrete Frage? Sagen Sie es vielleicht noch einmal im Zusammenhang.
ZUSATZFRAGE JUNG: Wie viele Menschen arbeiten im Innenministerium an der Vorratsdatenspeicherung?
DR. PLATE: Das kann ich Ihnen, ehrlich gesagt, nicht so genau sagen. Es lässt sich zahlenmäßig überhaupt nicht genau beziffern, wie viele Leute sich über was genau Gedanken machen, da Sie davon ausgehen können, dass das Innenministerium eine Vielzahl von Projekten betreut und betreibt und dies
(Störung der Tonanlage)
VORS. WEFERS: Es spricht viel dafür, dass die Störung irgendwo in Ihrem Bereich liegt.
ZUSATZ JUNG: Nö, ich habe alles ausgeschaltet.
VORS. WEFERS: Umzingelt von elektronischen Geräten ist Ihres das einzige Mikrofon, das angeschaltet ist.
ZUSATZ JUNG: Ich habe die Antwort aber jetzt nicht wirklich verstanden.
DR. PLATE: Ich war auch noch nicht fertig. Ich habe kurz gewartet, weil gerade Frau Wefers sprach.
Ich will gerne noch einmal darauf Bezug nehmen. Im Bundesinnenministerium arbeitet an den verschiedenen Projekten, die das
Haus betreibt, natürlich eine Vielzahl von Leuten. Es gibt keine Leute, die sich nur mit der Vorratsdatenspeicherung befassen. Sicherlich gibt es eine ganze Reihe Leute, die an den Überlegungen beteiligt sind, die wir gemeinsam mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Verbraucherschutz anstellen. Das lässt sich aber so genau nicht beziffern.ZUSATZFRAGE JUNG: Herr Seibert, eine Vorratsdatenspeicherung würde ja auch die Pressefreiheit einschränken. Kann die Antwort auf einen Angriff auf die Pressefreiheit eine Einschränkung der Pressefreiheit sein?
STS SEIBERT: Eine Antwort auf die Einschränkung der Freiheit, die uns Terroristen ja aufzwängen wollen, kann immer nur ein starker Rechtsstaat sein. Deswegen wird beim konkreten Beispiel der Vorratsdatenspeicherung jede Lösung, die am Ende gewählt wird, genau den rechtlichen Vorgaben entsprechen, die das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof gemacht haben.
Das und noch viel mehr gibt es auch als Video:
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: Merkel fordert zügige Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung
: Merkel fordert zügige Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung Die Bundeskanzlerin Angela Merkel hat im Rahmen ihrer Regierungserklärung heute morgen unter anderem eine zügige Planung der neuen EU-Richtline zur Vorratsdatenspeicherung gefordert:
Angesichts der parteiübergreifenden Überzeugung aller Innenminister von Bund und Ländern, das wir solche Mindestspeicherfristen brauchen, sollten wir darauf drängen, dass die von der EU-Kommision hierzu angekündigte, überarbeitete EU-Richtlinie zügig vorgelegt wird, um sie anschließend auch in deutsches Recht umzusetzen.
Die Erklärung ist in der Bundestagsmediathek abrufbar, interessant wird es ab Minute 14.
Vor einem Monat berichteten wir exklusiv, dass die EU-Kommission an einer neuen Richtlinie arbeite. Die EU-Kommission ruderte danach kommunikativ zurück. Merkel bestätigt jetzt, dass wir mit unserem Artikel Recht hatten.
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: Referentenentwurf eines Gesetzes für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen
: Referentenentwurf eines Gesetzes für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen Uns wurde der „Referentenentwurf eines Gesetzes für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen“ (PDF) mit Stand von gestern zugeschickt.
Das Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen zielt insbesondere darauf ab,
– die zügige Einführung nutzbringender Anwendungen der elektronischen Gesundheitskarte zu unterstützen,
– die Telematikinfrastruktur mit ihren Sicherheitsmerkmalen als die zentrale Infrastruktur für eine sichere Kommunikation im Gesundheitswesen zu etablieren und sie für weitere Anwendungen im Gesundheitswesen und für weitere Leistungserbringer zu
öffnen,
– die Strukturen der Gesellschaft für Telematik zu verbessern und ihre Kompetenzen zu erweitern,
– die Interoperabilität der informationstechnischen Systeme im Gesundheitswesen zu verbessern,
– telemedizinische Leistungen zu fördern.Wir haben gerade genug anderes zu tun, deswegen gibt es noch keine Analyse von unserer Seite. Wir freuen uns aber über Bewertungen und Einschätzungen vor allem aus Datenschutzsicht zu diesem Referentenentwurf.
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: Abmahnindustrie: EU-Kommission bereitet Klage wegen Verletzung des EU-Rechts vor
: Abmahnindustrie: EU-Kommission bereitet Klage wegen Verletzung des EU-Rechts vor Die Praxis der Abmahnindustrie in Deutschland ist möglicherweise nicht kompatibel mit EU-Recht. Das sieht die EU-Kommission mittlerweile als Möglichkeit und hat den ersten Schritt zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland begonnen. Das könnte zum ersten netzpolitischen Vertragsverletzungsverfahrens und zum ersten Verfahren auf Grundlage der EU-Grundrechtscharta führen.
Zur Vorgeschichte:
Vor fast zwei Jahren habe ich in meiner damaligen Eigenschaft als Vorsitzender des Digitale Gesellschaft e.V. einen Brief an die EU-Kommission abgeschickt, um diese darauf hinzuweisen, dass die Praxis der Massenabmahnungen in Deutschland nicht kompatibel mit der EU-Grundrechtscharta sein könnte. In dem Brief haben wir darum gebeten, das in diesem Fall übliche Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik zu eröffnen, um der Abmahnindustrie einen Riegel vorzuschieben.
Am 29. April 2004 wurde auf EU-Ebene die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (IPRED) beschlossen. Wir befürchteten damals schon massive negative Auswirkungen. Das hatte damals kaum jemanden interessiert, als wir gegen die damals noch geplante Richtlinie im April 2004 in Straßburg demonstrierten, kamen nur ein dutzend Menschen. Diese Richtlinie wurde am 7. Juli 2008 von der damaligen Großen Koalition in Gesetzesform gepackt, heraus kam das „Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums“. Auch hier haben wir die ganze Zeit auf negative Auswirkungen hingewiesen. Was die damalige Große Koalition erschaffen hatte, war das Monster der Abmahnindustrie – übrigens ein deutsches Phänomen. Die Folge von IPRED in Deutschland war, dass Rechteinhaber problemlos Nutzerdaten von Providern erhalten konnten, um potentielle zivilrechtliche Ansprüche direkt bei Internetnutzern geltend machen zu können. Mit der Zeit wurde dieser Prozess automatisiert, indem zwischen 15 bis 3500 Adressen zusammen abgefragt wurden. Zwar gab es einen Richtervorbehalt, dieser wurde leider zur Rechtsstaatssimulation. Kein Gericht konnte und wollte dabei im Einzelfall prüfen, ob die Ansprüche gerechtfertigt waren. Und die Abmahner suchten sich gerne Gerichte aus, wo sie wussten, dass ihre Ansprüche wohlwollender bearbeitet werden. In einem Fall aus dem Oktober 2009 wurden in einem Fall gleich die Herausgabe von 11.000 Adressen genehmigt.
Rund 4,5 Millionen Abmahnungen sollen laut Verbraucherzentrale Bundesverband in den vergangenen Jahren in Deutschland verschickt worden sein. Dabei lagen in der Regel Rechnungen in der Höhe zwischen 500 – 2000 Euro.
Das ist nach Meinung des Digitale Gesellschaft e.V. nicht kompatibel mit der IPRED-Richtlinie und der in der Zwischenzeit eingeführten EU-Grundrechtscharta.
Artikel 8 von IPRED schreibt über das „Recht auf Auskunft“:
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer und/oder jeder anderen Person erteilt werden
Bei 11.000 in einem Rutsch genehmigten Auskunftsansprüchen kann man nicht von Verhältnismäßigkeit sprechen. Zumal in der Grundrechtscharta unserer Meinung nach gleich zwei Artikel tangiert werden, die man mitdenken muss:
Artikel 48 „Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte“:
(1) Jede angeklagte Person gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
Artikel 52 „Tragweite der garantierten Rechte“:
(1) Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Das haben wir den damaligen EU-Kommissaren für Justiz und Binnenmarkt am 3. April 2013 geschrieben und dann passierte erstmal nichts. Die Mühlen malen eben sehr langsam. Wir sind aber dran geblieben und es folgten einige Telefonate, viel Schreibverkehr und Treffen bei der EU-Komission in Brüssel, um das nochmal zu besprechen und unsere Bedenken vorzubringen. Die EU-Kommission war zumindest interessiert an den negativen Auswirkungen in Deutschland, schließlich ist dieses negative Phänomen der Abmahnindustrie in der EU einmalig. Im Dezember 2014 erhielten wir schließlich einen Brief mit dem Hinweis, dass dieser Prozess jetzt ein Akzenzeichen bekommen hätte.
Das ist der erste Schritt zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahren!
Auf der Seite der EU-Kommission ist der mögliche folgende Prozess beschrieben. Momentan versucht man sich an der „Frühzeitigen Problemlösung“.
Wenn die Kommission einen möglichen Verstoß gegen EU-Recht feststellt oder durch eine Beschwerde Kenntnis davon erhält, so versucht sie das zugrunde liegende Problem im Wege eines strukturierten Dialogs (EU-Pilot) mit dem betreffenden EU-Land möglichst rasch auszuräumen. Die Mitgliedstaaten können weitere tatsächliche oder rechtliche Informationen über einen möglichen Verstoß gegen das Unionsrecht vorlegen. Ziel ist dabei, rasch eine mit dem EU-Recht konforme Lösung zu finden und so ein förmliches Vertragsverletzungsverfahren zu vermeiden.
Die Eu-Kommission hat jetzt der Bundesregierung einen Brief geschrieben und um Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten gebeten. Die Bundesregierung wird jetzt sicher versuchen, das Verfahren und eine Antwort hinauszuzögern, denn unserer Ansicht nach ist sie im Unrecht und kann nicht einfach erklären, dass das alles schon in Ordnung sei. Spannend wird dann, ob die EU-Kommission tatsächlich ein Vertragsverletzungsverfahren einleitet und Deutschland die Gesetzeslage ändern muss. Die Chancen dafür sind da. Unklar ist momentan noch, wer genau in der neuen EU-kommission dafür zuständig sein wird. Was wird z.B. passieren, wenn Günther Oettinger dafür die Zuständigkeit erhält?
Was passiert nach der Antwort?
Falls die Antwort ausbleibt oder nicht zufriedenstellend ausfällt, erklärt die Kommission, warum ihrer Ansicht nach ein Verstoß gegen EU-Recht vorliegt. Die nationalen Behörden haben maximal 2 Monate Zeit, um Rechtskonformität herzustellen.
Auch wenn die Bundesregierung zugeben würde, dass man gegen EU-Recht verstösst, wird sie es sicher nicht schaffen, innerhalb von zwei Monaten das Gesetz zu ändern.
Wenn keine Antwort kommt oder diese nicht zufriedenstellend ist, sollte die EU-Kommission als nächsten Schritt ein Verfahren beim Gerichtshof anstrengen. Das Verfahren dauert dann bis zu zwei Jahre und ein Nationalstaat bekommt nochmal die Chance auf Besserung. Wenn sich hier immer noch nichts bessert, beginnt das Verfahren erneut und endet in der Regel mit der Auferlegung einer pauschalen Strafzahlung oder eines Zwangsgelds.
Möglicherweise das erste netzpolitische Vertragsverletzungsverfahren!
Wir sind gespannt und bleiben dran. Auf jeden wäre dies unserer Kenntnis nach das erste netzpolitische Vertragsverletzungsverfahrens auf EU-Ebene und das erste Verfahren auf Grundlage von Grundrechtscharta, wenn die EU-Kommission unseren Punkten folgt.
Alexander Sander hat den Fall auf dem 32. netzpolitischen Abend des Digitale Gesellschaft e.V. vorgestellt:
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: Schon 70.000 Mitzeichner für Petition „Netzneutralität sichern – Rettet das freie Internet!“
: Schon 70.000 Mitzeichner für Petition „Netzneutralität sichern – Rettet das freie Internet!“ Bei change.org habe ich letzte Woche eine Petition gegen die Pläne der Anti-Netzneutralitäts-Bundesregierung online gestellt. Bis heute wurde sie übers Wochenende von 70.000 Menschen mitgezeichnet.
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: Massenabmahnungen: EU-Kommission fordert Stellungnahme von Bundesregierung
: Massenabmahnungen: EU-Kommission fordert Stellungnahme von Bundesregierung Vor bald zwei Jahren habe ich als damaliger Vorsitzender des Digitale Gesellschaft e.V. einen Brief an die EU-Kommission geschrieben, damit die mal in Sachen Massenabmahnungen in Deutschland aktiv werden sollen. Knappe zwei Jahre später gibt es eine Antwort und es kommt Bewegung in die Sache:
In unserem Schreiben machten wir darauf aufmerksam, dass seit dem Jahr 2008 rund 4,5 Millionen Menschen in Deutschland mit kostenpflichtigen Abmahnungen wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen überzogen wurden. Aus unserer Sicht ist diese bis heute andauernde Praxis, welche durch die deutsche Rechtslage ermöglicht wird, nicht verhältnismäßig und verstößt gegen die EU-Richtlinie zur Durchsetzung des geistigen Eigentums (IPRED). Wir baten die Kommission deshalb um Prüfung, ob in diesem Fall ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland vor dem EuGH eingeleitet werden muss. Nun, nach mehr als anderthalb Jahren, zahlreichen E‑Mails und persönlichen Gesprächen in Brüssel, kommt endlich Bewegung in die Sache. Gestern hat die Kommission die Bundesrepublik offiziell zu einer Stellungnahme bis Mitte Februar 2015 aufgefordert. Diese Anhörung ist ein notwendiger formaler Schritt, bevor gerichtliche Klage wegen Verletzung des EU-Rechts erhoben werden kann.