Handygate in Dresden: Verfassungsbeschwerde gegen Funkzellenabfrage mit 35.000 namentlich Betroffenen

Funkzellenabfragen am 19. Februar 2011 in Dresden. © OpenStreetMap contributors.
Funkzellenabfragen am 19. Februar 2011 in Dresden. © OpenStreetMap contributors.

Funkzellenabfragen verletzen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und das Telekommunikationsgeheimnis. Mit dieser Rechtsauffassung klagen zwei sächsische Landtagsabgeordnete gegen die Handy-Rasterfahndung in Dresden 2011. Bei der kritisierten Maßnahme wurden sämtliche Handy-Verbindungen von zwei Tagen übermittelt und gerastert – mit 35.000 namentlich Betroffenen.

Wiederholt haben wir über die massenhafte Handy-Überwachung in Dresden im Februar 2011 berichtet. Gleich drei Funkzellenabfragen hatten die sächsischen Behörden durchgeführt, um ein paar Antifaschisten zu finden, die während des größten Naziaufmarschs Europas ein paar Nazis verprügelt haben sollen. Ohne Erfolg, bis heute wurde keine einzige Anklage erhoben. Dafür landeten 1.145.055 Verkehrsdatensätze bei der Polizei, von 58.911 der 330.000 betroffenen Menschen wurden die Bestandsdaten (also Name und Adresse) eingeholt.

Das Amtsgericht Dresden, das die Funkzellenabfragen angeordnet hat, hat gleich zweimal Klagen dagegen abgewiesen. Das Landgericht als nächsthöhere Instanz hatte eine der drei Funkzellenabfragen als unrechtmäßig eingestuft – aber nur aufgrund eines Formfehlers.

Die längste Funkzellenabfrage mit den meisten namentlich Betroffenen hielt das Gericht jedoch auch inhaltlich für korrekt und verhältnismäßig:

Die Überwachung aller Handys im Umkreis des Haus der Begegnung bewertete das Gericht dabei auch inhaltlich. Dabei wurden über einen Zeitraum von zwei vollen Tagen 81.229 Verkehrsdaten abgeschnorchelt und von 35.748 die Bestandsdaten eingeholt, also Name und Adresse der Anschluss-Inhaber. Auf fünf Seiten erklärt das Gericht, dass es diese massenhafte Pauschalüberwachung für rechtmäßig hält.

Nach Ansicht des Gerichts war die “Erhebung der Verkehrsdaten […] für die Erforschung des Sachverhaltes erforderlich und die Erforschung des Sachverhaltes wäre auf andere Weise aussichtslos.” Dumm nur, dass auch mehr als zwei Jahre später noch kein einziger Verdächtiger ermittelt und angeklagt wurde. Auch die “Begehung von Straftaten mittels Telekommunikation” war laut Gericht gegeben, weil Handys verwendet wurden und auch anzunehmen war, dass Straftäter Handys nutzen würden. Auch die Dauer der Funkzellenabfrage von 48 Stunden beanstandete das Gericht nicht.

Gegen diese Entscheidung haben die Sächsischen Landtags-Abgeordneten Rico Gebhardt und Falk Neubert von der Linkspartei jetzt Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht:

In der 47 Seiten umfassenden Beschwerdeschrift wird detailliert die Verfassungswidrigkeit dieser extensiven Datensammlung dargelegt und die Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie des Grundrechts der Unverletzlichkeit des Telekommunikationsgeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG) geltend gemacht.

Falk Neubert erklärt:

Gerade bei der Funkzellenabfrage im Bereich der Großenhainer Straße ist die Intensität der Grundrechtseingriffe besonders hoch, weil hier massiv Daten völlig unbescholtener Bürger gesammelt worden sind. Daher ist der Gang vor das Bundesverfassungsgericht nur folgerichtig und geschieht stellvertretend für die tausenden Betroffenen, die mit Name und Anschrift bei den Behörden gespeichert wurden. Rechtsstaatliche Grundsätze haben auch in Sachsen zu gelten. Denn ein willkürliches Vorgehen der Behörden schwächt das Vertrauen in die Demokratie.

Wir begrüßen diesen Schritt und hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht der massenhaften Handy-Rasterfahndung ein Ende bereitet.

1 Ergänzungen

  1. „Auch die “Begehung von Straftaten mittels Telekommunikation” war laut Gericht gegeben, weil Handy verwendet wurden und auch anzunehmen war, dass Straftäter Handys nutzen würden“

    Nach dieser Auslegung ist jede Straftat eine Straftat mittels Telekommunikation.

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