Internes ProtokollEU-Staaten starten Endspurt zur Chatkontrolle

Die EU-Staaten beharren darauf, massenhaft Kommunikation von Unverdächtigen zu überwachen. Ihre eigenen Juristen bezeichnen die Chatkontrolle als illegal. Wir veröffentlichen ein eingestuftes Verhandlungsprotokoll. Der Rat will seine Position im September beschließen. Die nächsten Wochen sind entscheidend.

Spanischer Innenminister Grande-Marlaska und EU-Innenkommissarin Johansson.
Fordern Chatkontrolle: Spaniens Innenminister Grande-Marlaska und EU-Innenkommissarin Johansson. CC-BY-NC-ND 2.0 Spanische Ratspräsidentschaft

In den nächsten Wochen entscheiden Politiker in Brüssel und den EU-Staaten über die Zukunft privater Kommunikation im Internet. Mit dem Ende der Sommerpause gehen die Verhandlungen zur Chatkontrolle in die wichtigste Phase.

Im Mai 2022 hat die EU-Kommission eine Verordnung zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern vorgeschlagen. Das Gesetz soll Anbieter von Internetdiensten verpflichten, auf Anordnung die Inhalte ihrer Nutzer:innen zu durchsuchen und strafbare Kinderpornografie sowie Grooming an ein EU-Zentrum weiterzuleiten.

Seitdem verhandeln EU-Parlament und EU-Staaten über den Entwurf. Der Rat will seine Position noch im September beschließen, das Parlament im Oktober. Dann verhandeln die drei Institutionen im Trilog die finale Version. Das fertige Gesetz soll noch vor der Europawahl im Juni 2024 beschlossen werden.

Neun Staaten sind sich einig

Die EU-Staaten verhandeln in der Ratsarbeitsgruppe Strafverfolgung. Die letzte Verhandlungsrunde war Ende Juli vor der Sommerpause. Wir veröffentlichen ein weiteres Mal das eingestufte Protokoll der Sitzung im Volltext.

Demnach sind sich die EU-Staaten in vielen Punkten bereits einig. Dutzende Artikel und ganze Kapitel des Gesetzes haben sie schon fertig verhandelt. Die spanische Ratspräsidentschaft hat einen Kompromisstext vorgelegt. Neun Staaten unterstützen diesen Vorschlag ausdrücklich, darunter Italien, Rumänien und Ungarn.

Andere Staaten kritisieren den Vorschlag und können „dem gegenwärtigen Text nicht zustimmen“, darunter Deutschland, Polen und Österreich. Zentraler Streitpunkt ist das Kernstück des Gesetzes: Die Pflicht für Internetdienste, Kommunikation und Inhalte ihrer Nutzer anlasslos zu kontrollieren und nach Straftaten zu suchen.

Nicht grundrechtskonform

Die deutsche Bundesregierung lehnt im Koalitionsvertrag „allgemeine Überwachungspflichten“ und „Maßnahmen zum Scannen privater Kommunikation“ ab. Deutschland will in der Verordnung einige Vorschläge streichen, darunter Client-Side-Scanning und Scannen verschlüsselter Kommunikation. Die deutschen Verhandler verwiesen „mit dem gebotenen Nachdruck“ auf diese Forderungen.

Österreich nennt den aktuellen Vorschlag „nicht zustimmungsfähig“. Die anlasslose Chatkontrolle ist „nicht grundrechtskonform“. Das sagen diverse Gutachten, auch der Juristische Dienst des EU-Rats. Die Chatkontrolle geht viel zu weit und muss „deutlich zielgerichteter werden“. Österreich plädiert zudem dafür, die Chatkontrolle auf bekannte strafbare Inhalte zu begrenzen.

Die Niederlande sehen die Chatkontrolle „sehr kritisch“. Anbieter sollen „allerhöchstens“ als „ultima ratio“ zur Inhaltskontrolle verpflichtet werden, vorher müssen „alle anderen Maßnahmen erfolgen“. Der Schutz der Menschenrechte darf „nicht den Diensteanbietern überlassen werden“. Die Niederlande fordern, „weder neues Material noch Grooming“ zu suchen.

Nicht nur Verdächtige

Polen kann den Entwurf „nicht mittragen“ und kritisiert, dass „viele polnische Vorschläge nicht berücksichtigt“ wurden. Die Chats von Unverdächtigen dürfen nicht anlasslos kontrolliert werden, das ist unverhältnismäßig. Maßnahmen müssen sich „auf Personen beschränken, die einer Straftat verdächtigt werden“. Dazu liefert Polen „umfangreiche Textvorschläge“.

Die spanische Ratspräsidentschaft „zeigte sich ob des polnischen Vortrags sichtlich verwirrt“. Bei der Chatkontrolle geht es nicht um Strafverfolgung, sondern um Risikominimierung und Prävention. Die Maßnahmen der Verordnung richten sich „nicht gegen bereits bekannte Verdächtige“. Diese sind „nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Entwurfs“.

Dabei haben die Juristischen Dienste eindeutig festgestellt: Grundrechtseingriffe müssen verhältnismäßig sein. Kommunikationsinhalte von Unverdächtigen dürfen nicht massenhaft und anlasslos überwacht werden. Schon die Vorratsdatenspeicherung ist rechtswidrig. Eine Chatkontrolle von Unverdächtigen gefährdet „den Kern des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens“.

Allgemeine Überwachungspflicht

Einen Monat vorher hatte die damalige schwedische Ratspräsidentschaft zwei neue Absätze vorgeschlagen. Die sollten klarstellen, dass das Gesetz keine „allgemeinen Überwachungspflichten“ oder „Maßnahmen zur Umgehung von Verschlüsselung“ beinhaltet. Spanien hatte gefordert, Ende-zu-Ende-Verschlüsselung zu verbieten und hat beide Vorschläge wieder gestrichen.

Neun Staaten befürworten die Streichung, darunter Italien, Rumänien und Ungarn.

Sieben Staaten sind gegen die Streichung, darunter Portugal und Österreich. Schweden hat „Kopfschmerzen“ deswegen. Polen bezeichnet sie als „rote Linie“. Österreich will das Verbot der allgemeinen Überwachung wieder aufnehmen, das steht auch im Digitale-Dienste-Gesetz. Die Niederlande fordern, den „Schutz von Ende-zu-Ende-Verschlüsselung“ im Gesetzestext zu verankern.

Zeitplan zu ehrgeizig

Schon vor der Sommerpause hat der Rat große Teile des Gesetzes fertig verhandelt. Einige Aspekte sind noch umstritten, darunter Audio-Kommunikation, verschlüsselte Kommunikation und die Suche nach strafbaren Inhalten, die noch nicht in entsprechenden Datenbanken enthalten sind.

Manche Staaten wünschen sich mehr Zeit. Niederlande und Schweden kritisieren den Zeitplan als „zu ehrgeizig“. Ratspräsidentschaft und EU-Kommission halten ihren Zeitplan jedoch für machbar. Die Europawahl naht, deshalb soll der Trilog „schnellstmöglich beginnen“.

Der Rat will seine Position im September beschließen. Die Arbeitsgruppe Strafverfolgung verhandelt noch drei mal. Am 28. September wollen die Justiz- und Innenminister der EU-Staaten ihre politische Einigung beschließen. Die nächsten Wochen werden also entscheidend.

Veto mit vier Staaten

Es ist möglich, dass das Gesetz noch scheitert. Die Chatkontrolle ist ein Dammbruch anlassloser Überwachung. Eine ganze Reihe an Sachverständigen und Juristen kritisieren das Vorhaben als rechtswidrig, allen voran der Juristische Dienst des Rats. Wenn die EU-Staaten die Grundrechtecharta ernst nehmen, dürfen sie dieses Gesetz nicht beschließen.

Vier Staaten mit zusammen mindestens 35 Prozent der EU-Bevölkerung können eine Sperrminorität bilden. Wenn sie dagegen stimmen oder sich enthalten, können sie den Vorschlag verhindern. Das ist durchaus realistisch: Polen, Niederlande, Schweden und Österreich äußern grundsätzliche Kritik. Wenn diese vier Staaten und Deutschland nicht zustimmen, scheitert das Vorhaben.

Deutschland kann nicht für das Gesetz stimmen. Es verstößt sowohl gegen den Koalitionsvertrag als auch die Position der Bundesregierung. Wenn die Ampel-Regierung diese Dokumente ernst nimmt, muss sie im Rat gegen den Vorschlag stimmen – statt sich nur zu enthalten.


Hier das Dokument in Volltext:


  • Geheimhaltungsgrad: Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch
  • Datum: 14.08.2023
  • Von: Ständige Vertretung der BRD bei der EU
  • An: Auswärtiges Amt
  • Kopie: BMI, BMJ, BMWK, BMDV, BMFSFJ, BMF, BKAmt
  • Betreff: Sitzung der RAG Strafverfolgung am 26. Juli 2023
  • Hier: Entwurf der CSAVO
  • Zweck: Zur Unterrichtung
  • Geschäftszeichen: 350.80/4
  • Kompromissvorschläge: ST 11518 2023 INIT

Sitzung der RAG Strafverfolgung am 26. Juli 2023

I. Zusammenfassung und Wertung

Die Sitzung der RAG Strafverfolgung befasste sich ausschließlich mit dem vom Vorsitz vorgelegten Kompromisstext des CSAVO-Entwurfs (Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council laying down rules to prevent and combat child sexual abuse).

Es erfolgte ein kompletter Durchgang durch den Text, wobei der Vorsitz schlussfolgerte, alle Artikel (einschließlich korrespondierender EGe und Anhänge), zu denen es keine wesentlichen Kommentare mehr gab, als im Grunde geeinigt zu betrachten.

Ich trug anhand der abgestimmten Weisung vor und unterstrich mit dem gebotenen Nachdruck, dass DEU dem gegenwärtigen Text nicht zustimmen könne. Ich betonte dabei insbesondere, dass die DEU Haltung zum Thema „client-side-scanning“ hinreichend bekannt sei und verwies auf unsere früheren Interventionen sowie die schriftlichen Stellungnahmen. Zudem erneuerte ich weisungsgemäß den PV zum gesamten Text.

Unterstützung für den Kompromisstext gab es ausdrücklich durch IRL, ITA, DNK, BGR, HUN, LVA, ROU, HRV und CYP.

POL, NLD, AUT, LUX, SWE, EST und PRT äußerten sich u.a. zur vollständigen Streichung von Art. 1 Abs. 4a und 5 kritisch, wobei AUT den Textentwurf aufgrund mangelnder Grundrechtskonformität als nicht zustimmungsfähig bezeichnete und POL bei der Streichung von Art. 1 Abs. 4a und 5 eine „rote Linie“ sah. PRT legte zudem Vorbehalt gegen die Aufnahme von unbekanntem Material ein.

II. Im Einzelnen

Vorsitz erinnerte eingangs an die eindeutige Richtungsweisung des AStV unter SWE Vorsitz. Dort seien die Weichen gestellt worden, welche Art von Kommunikation und Material vom Anwendungsbereich der VO umfasst werden sollten. Auf Basis dieser Vorgabe habe der Vorsitz den vorliegenden Kompromisstext erarbeitet.

Zudem hätten die Minister*innen unter dem Thema „access to data for law enforcement“ beim Informellen JI-Rat verabredet, einen Rechtsrahmen zu entwerfen, der beim Zugang zu Daten einen Mittelweg zwischen Schutz der Privatsphäre und dem Schutz sonstiger Grundrechte finden solle. Gerade Kinder und Jugendliche seien besonders schützenswert bzw. es müsse besonders auf deren Sicherheit geachtet werden. Auch habe Einigkeit unter den Minister*innen geherrscht, dass bei einem Ungleichgewicht zu Gunsten dem Schutz der Privatsphäre Polizei und Justiz schnell an ihre Grenzen käme.

Abschließend wies Vorsitz noch auf die übersandte Liste der polizeibezogenen Veranstaltungen unter ESP Vorsitz hin.

Bei der anschließenden Diskussion des VO-Entwurfes trug ich anhand der abgestimmten Weisung vor. Daher werden nachfolgend lediglich die Interventionen der anderen MS sowie der KOM aufgeführt.

Generelle Anmerkungen

IRL dankte dem Vorsitz insbesondere für die Streichung von Art. 1 Abs. 4a und 5 sowie die entsprechenden Änderungen in EG 26. Dies entspräche der Vorgabe des AStV (ebenso DNK, ITA, HUN, LVA, ROU, HRV, CYP und BGR).

ITA pflichtete IRL bei, man müsse aber noch an einigen Details des Gesamttextes arbeiten.

POL bemängelte, dass viele der POL Vorschläge nicht berücksichtigt worden seien. POL werde aber weiterhin konstruktiv bleiben. Generell schlage POL vor, die Maßnahmen ausschließlich gerichtlich anzuordnen und auf Personen zu beschränken, die einer Straftat verdächtigt würden. Zudem sah POL Probleme bei der Zeitplanung auch im Hinblick auf das Auslaufen der Interims-VO. HUN schlug ergänzend vor, die Verlängerung der Interims-VO getrennt vom CSA Vorschlag zu behandeln.

NLD nannte den Zeitplan sehr ehrgeizig und erneuerte seinen PV. Man brauche mehr Zeit, den eigenen Standpunkt zu diskutieren. Der Druck von außen sei groß, umso sorgfältiger müsse die allgemeine Ausrichtung vorbereitet werden. NLD danke aber dem Vorsitz für die zusätzlichen EGe, diese seien hilfreich für das Verständnis des Ziels und des Geltungsbereiches. Vorsitz solle jedoch überlegen, davon noch Einiges in den verfügenden Teil zu übernehmen.

AUT verwies auf die bekannte Position. Man sehe zwar positive Entwicklungen insbesondere im Bereich der Risikobewertung, der Text sei für AUT aber weiterhin nicht zustimmungsfähig. Dies sei insbesondere durch die nicht gegebene Grundrechtskonformität der Regelungen zur Aufdeckungsanordnung bedingt. Diese müssten deutlich zielgerichteter werden und man habe mit Interesse den POL Vorschlag gehört.

SWE legte PV zum kompletten Vorschlag ein. Man müsse das Ganze politisch verankern und zunächst die großen Linien festlegen. Die Zeitplanung des Vorsitz sei zu ehrgeizig, auch sei zu bezweifeln, dass das EP angesichts zahlreicher Änderungsvorschläge seinen Zeitplan einhalten könne.

Vorsitz entgegnete, dass Verhandlungen im EP und im Rat bekanntermaßen parallel und unabhängig voneinander erfolgten.

LUX dankte für den Kompromisstext; dieser ginge in die richtige Richtung. LUX habe aber weiterhin einen PV insbesondere hinsichtlich der Problematik des Zugriffs auf verschlüsselte Kommunikation.

PRT informierte über Vorbehalte gegen unbekanntes Material im Anwendungsbereich, dies könne insbesondere im Hinblick auf Verschlüsselung schwierig werden. Grundsätzlich sei dem Vorsitz aber für die Aufnahme zusätzlicher rechtlicher Sicherungen zu danken.

KOM begrüßte die Arbeit des Vorsitz und die damit erzielten Fortschritte. Auch aus KOM Sicht sei der vorgeschlagene Zeitplan machbar und KOM werde umfassend unterstützen, um schnellstmöglich voranzukommen. Das EP arbeite ebenfalls intensiv und der Berichterstatter habe bestätigt, weiterhin an Anfang Oktober für die Stellungnahme des EP festhalten zu wollen. Der Trilog solle angesichts EP-Wahlen schnellstmöglich beginnen.

Kapitel I (Allgemeine Bestimmungen) + Kapitel II Abschnitte 1+2

Vorsitz führte kurz in die vorgeschlagenen Änderungen ein (Dok. 11518/23). Man habe Maßnahmen wie Risikoanalyse und Berichtswesen verstärkt, um zu unterstreichen, dass die Aufdeckungsanordnung das letzte Mittel der Wahl sei.

CZE schlug vor, das „Sign of Compliance“ (Art. 5b) vom künftigen EU-Zentrum ausstellen zu lassen.

SWE teilte mit, angesichts der Streichung von Art. 1 Abs. 4a und 5 „Kopfschmerzen“ zu haben (ebenso EST und POL (mit Hinweis auf „rote Linie“)). Der AStV habe zwar vorgegeben, verschlüsselte Kommunikation mit der VO zu erfassen, allerdings sei nicht konkret gesagt worden, wie und an welcher Stelle im Text dies zu erfolgen habe. Es müsse eine Formulierung gefunden werden, mit der „Hintertüren“ vermieden würden. Zu Art. 7 Abs. 7 führte SWE aus, dass die Streichung von „child user“ problematisch sei. Man dürfe nicht außer Acht lassen, dass eine entsprechende Kommunikation zwischen zwei Minderjährigen legal sei.

Vorsitz entgegnete, dass die Vorgaben des AStV zu berücksichtigen seien und man in EG 26 klar zum Ausdruck bringe, dass Verschlüsselung nicht unmöglich gemacht werden solle und Aufdeckungstechniken den Anforderungen der VO entsprechen müssten. Es sei aber auch notwendig, CSAM wirksam bekämpfen zu können.

LVA unterstrich, dass Art. 5, 5a und 5b rationale und pragmatische Verfahren vorsehen müssten und bat in Art. 5b Abs. 1 um Streichung von „resoned request“.

PRT sah die Notwendigkeit von Normen für die Bewertung eines Risikos (Art. 7 Abs. 4a – ebenso FRA). Aufdeckungsanordnungen sollen ausschließlich durch Justizbehörden erlassen werden. Insgesamt brauche der Artikel noch mehr Präzisierungen.

FRA unterstütze die Unterscheidung zwischen „age assessment“ und „age verification“ in Art. 4/EG 16a. Betreffend Art. 5a Abs. 1 könne es sinnvoll sein vorzusehen, dass die Koordinierungsbehörde den Dienstleistungsanbieter auch zwingen könne, die Methode zu modifzieren, sofern sie sich als unwirksam herausgestellt habe (ebenso NLD). Zu Art. 5b bitte FRA um Streichung von „regularly“ in Abs. 4 und Ersetzung durch „at least every 6 months“. „reasonable doubts“ seien aus FRA Sicht nicht ausreichend, um das Label zu entziehen. Es müsse aber auch einen Notfallmechanismus geben, wenn feststehe, dass die Bedingungen nicht mehr erfüllt seien. FRA sehe die in Abs. 7 vorgesehenen delegierten Rechtsakte kritisch, da diese zu unterschiedlichen nationalen Auslegungen führen könnten. Gerade beim Label sei aber Homogenität zu gewährleisten. Zu Art. 7 danke FRA für die Wiederaufnahme der „independent administrative authority“. Ebenso unterstütze FRA die Änderungen in EG 21 sowie in Art. 7 Abs. 7. Abschließend erklärte FRA, den neuen Ansatz des Vorsitz zur Verschlüsselung noch prüfen zu müssen.

HUN unterstrich die Notwendigkeit, den Anwendungsbereich konkret zu definieren. Hier stelle sich auch die Frage nach „smarten Plattformen“ wie Google und Android. Der Änderung in EG 16a könne HUN zustimmen, allerdings sei genauer zu beschreiben, was „zugänglich“ bedeute. Insofern sei eine Toolbox zu zuverlässigen technischen Möglichkeiten wünschenswert. Es stelle sich auch die Frage, ob Altersverifikation als Detektion gelte. HUN sah zudem die Notwendigkeit, „interpersonal communication“ im Hinblick auf EG 12a besser zu definieren (Beispiel WLAN) und stellte zu EG 18a/18b die Frage, ob und wie oft die Koordinierungsbehörde Bußgelder verhängen könne.

NLD bat erneut um Herausnahme von audio communication. Auch ein Ersetzen durch „calls“ sei nicht hilfreich (auch EST). Vorsitz entgegnete hierauf, dass man „calls“ aus anderen Rechtstexten kenne, dieser bedeute nicht „Anrufe“. Hinsichtlich Art. 2 unterstrich NLD, dass der Schutz von Ende-zu-Ende-Verschlüsselung im verfügenden Text verankert werden müsse, nicht nur in einem EG. Zudem solle Vorsitz die vollständige Streichung von Abs. 5 überdenken. NLD sehe weiterhin Art. 7 sehr kritisch. Eine Aufdeckungsanordnung könne allerhöchstens ultima ratio sein. Vorher müssten alle anderen Maßnahmen erfolgen. Der Schutz der Menschenrechte solle nicht den Diensteanbietern überlassen werden. Es sei nicht gut, dass der Artikel keine gerichtliche Überprüfung vorsehe. Es müsse zudem klar sein, wer die Anordnung erlasse. NLD plädiere zudem für die Streichung von Abs. 3b. Insgesamt sei der Text noch zu unpräzise, NLD werde hierzu Textvorschläge übermitteln. Insgesamt solle jedoch weder neues Material noch grooming vom Anwendungsbereich erfasst sein.

ROU begrüßte den Vorschlag des Vorsitz zur Verschlüsselung. Auch könne man sich jetzt mit der Aufnahme von „independent administrative authority“ einverstanden erklären.

IRL sprach sich ausdrücklich für den Textvorschlag zur Verschlüsselung aus (ebenso BEL, DNK), da dies dem Meinungsbild des AStV entspräche. Art. 5a und 5b seien nicht optimal, könnten aber mitgetragen werden. Der Mehrwert des „sign of compliance“ sei fraglich, letztlich habe es aber hierzu in der Sitzung gute Vorschläge gegeben.

POL trug umfangreiche Textvorschläge vor, die aber aufgrund der Länge und des unstrukturierten Vortrags nicht nachvollzogen werden konnten. Im Kern schien der Vortrag darauf abzuzielen, Maßnahmen auf bestimmte Nutzergruppen abzustellen, damit diese verhältnismäßig seien. Zudem unterstrich POL, Art. 7 dürfe nur ultima ratio sein und könne in der derzeitigen Form von POL nicht mitgetragen werden.

Vorsitz zeigte sich ob des POL Vortrags sichtlich verwirrt und erklärte, dass es um Risikominimierung ginge und Prävention nicht wie Ermittlungen gegen Verdächtige gerichtet sei. Wenn man bereits Verdächtige ausgemacht habe, wären diese nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Entwurfs.

AUT bat darum, das Verbot der allgemeinen Überwachung (Art. 1 Abs. 4a) wiederaufzunehmen. Dies stünde so auch im DSA. Die Textvorschläge zu den Art. 3-6 würden begrüßt. Art. 7 sei noch nicht zustimmungsfähig, auch AUT sehe die Notwendigkeit einer ultima ratio. Zudem plädiere AUT für eine Eingrenzung auf bekanntes Material und für höhere Anforderungen zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit.

DNK sah die Notwendigkeit, verschlüsselte Dienste in den Geltungsbereich der VO aufzunehmen. Experten würden unterstreichen, dass CSAM häufig über solche Dienste verbreitet werde. Die VO könne also nur wirksam sein, wenn diese Dienste umfasst würden und die VO insgesamt technologieneutral und zukunftsoffen sei.

Vorsitz verwies hinsichtlich Art. 1 Abs. 4a auf EG 7. Dieser besage, dass der DSA gelte. Es sei daher nicht notwendig, das Verbot im verfügenden Text zu wiederholen. Hinsichtlich Abs. 5 habe man sich an die Vorgaben des AStV gehalten. Zudem besage EG 26, dass nur Technologien genutzt werden dürften, die geeignet seien. Zu Art. 7 habe man zusätzliche Garantien eingebaut. Es sei aber ganz klar, dass Aufdeckungsanordnungen nicht gegen bereits bekannte Verdächtige gerichtet werden könnten. Dies entspräche nicht der Zielrichtung einer Präventionsmaßnahme. Man sei sich aber bewusst, dass Aufdeckungsanordnungen so präzise wie möglich formuliert werden müssten. Zu Art. 5b sehe Vorsitz, dass weitere Textarbeit geleistet werden müsse. Das „sign of compliance“ dürfe kein Freibrief für die Unternehmen werden.

KOM antwortete auf die HUN Intervention, dass WLAN keine interpersonelle Kommunikation sei und daher irrelevant für EG 12a. Den CZE Vorschlag zum „sign of compliance“ sehe KOM kritisch, da das EU-Zentrum keine Durchsetzungsbefugnisse habe.

Kapitel II – Abschnitt 3 (Meldepflichten)

Vorsitz erinnerte daran, dass die EGe 24-42 sowie die entsprechenden Anhänge zu diesem Kapitel gehörten. Wesentliche Änderungen seien die Anpassung der grenzüberschreitenden Entfernungsanordnungen an die TCOVO auf Basis der Kommentare der MS sowie die entsprechenden Änderungen in Art. 18a/18aa.

FRA plädierte für die Übernahme der Anforderungen (national requirements) aus EG 31a in den verfügenden Text (ebenso CZE, NLD). Art. 14a solle operationelle Bedingungen schaffen; derzeit sei der Text noch zu weit gefasst und nicht wirksam genug. Daher habe FRA einen Textvorschlag in Einklang mit der TCO an den Vorsitz übermittelt, der eine direkte Anordnung der MS an den Anbieter vorsehe (auch BEL und LVA sowie ITA mit der Einschränkung, dies als Ausnahme einzustufen). Art. 18aa solle einen gleichen Mechanismus beinhalten. IRL und DNK unterstützten die FRA Ausführungen. Vorsitz sagte Prüfung des Textvorschlags zu.

POL unterstrich, die Änderungen mittragen zu können, schlug aber vereinzelte Anpassungen zur Verbesserung der Umsetzbarkeit vor.

NLD führte aus, dass in NLD Richter*innen keine Anordnungen erteilten, diese aber genehmigen müssten. Daher dürfe diese Ausführung nicht gestrichen werden. Es sei national nicht möglich, dass die Ausführung von Anordnungen durch Richter*innen erfolgte. NLD plädiere daher für Wiederaufnahme wie auch in Art. 4 Abs. 4 TCOVO.

HUN unterstützte grundsätzlich die Änderungen, erneuerte aber seinen „multiple choice“-Vorschlag zu Art. 12 Abs. 3 a. Informationsquellen müssten offengelegt werden, um die Wahrscheinlichkeit von missbräuchlichen Meldungen einzugrenzen (ebenso ROU). Zu Art. 13 und EG 31b seien zu starke Vorgaben an die MS kontraproduktiv. In Art. 16 Abs. 1 sowie Art. 18a sollte aus Kohärenzgründen ebenfalls 24 Stunden vorgesehen werden. Zu Art. 16 Abs. 5 verwies HUN auf einen bereits übermittelten Textvorschlag, um zu gewährleisten, dass nur illegale Inhalte gesperrt würden.

LVA sah die Notwendigkeit, an den Anhängen zu arbeiten und kündigte Textvorschläge an.

DNK informierte darüber, dass eine Prüfung ergeben habe, dass die Art. 14a und 18aa in Einklang mit dem nationalen verfassungsrechtlichen Rahmen seien. Der Text könne daher nun unterstützt werden. In Art. 15 Abs. 4 müsse jedoch ergänzt werden, dass die koordinierende Behörde wie in Art. 14a und 18aa agieren könne.

SWE brachte die Hoffnung zum Ausdruck, dass die FRA Vorschläge hilfreich für Art. 14a seien. Das in Art. 18aa beschriebene Verhältnis zwischen grenzüberschreitender Auslistung und verfassungsrechtlicher Vorgaben fehle in anderen Bestimmungen. Auch im grenzüberschreitenden Verfahren müsse nationales Recht berücksichtigt werden, z.B. zur Meinungsfreiheit.

Vorsitz schlussfolgerte, dass man sich bei Kapitel 3 im Wesentlichen noch mit den Art. 14-18aa befassen müsse, die übrigen Artikel könnten als geeinigt betrachtet werden. Die TCOVO habe sich als Modell bewährt und für die FRA Vorschläge habe es viel Unterstützung gegeben.

KOM zeigte sich nicht glücklich über den Verlauf der Diskussion zum grenzüberschreitenden Verfahren. KOM habe versucht, so viel Flexibilität wie möglich für die nationale Koordinierung und die Arbeitsmethoden der MS zu schaffen. Es müsse aber klar sein, dass die Entscheidung eines MS in einem anderen MS im Rahmen der jeweiligen nationalen Verfahren umgesetzt werden müsse. Ein EU Rechtsinstrument müsse unabhängig von gegenwärtigen nationalen Realitäten funktionieren. Es sei nicht ersichtlich, warum ein Modell wie die TCOVO im vorliegenden Fall nicht funktionieren solle. Die Formulierung „in accordance with national requirements“ könne alles bedeuten, allerdings würde dies im entsprechenden EG bereits erläutert.

Kapitel III (Überwachung, Durchsetzung und Zusammenarbeit)

Vorsitz führte ein, dass dieses Kapitel bislang weitgehend unproblematisch gewesen sei.

FRA kündigte an, den Kompromisstext zu Art. 26/EG 45 a mittragen zu können, hätte aber gerne eine Ergänzung des EG, aus dem wie in Art. 35 TCOVO hervorginge, dass die MS frei seien, welche Behörde(n) sie benennen möchten („Each MS could decide on the number of competent authorities and whether they are administrative, law enforcement or justice.“). Zu Art. 27 kündigte FRA einen Textvorschlag an, um den notwendigen Spielraum zu gewährleisten. Vorsitz reagierte hierauf mit dem Hinweis, dass Art. 27 wie Art. 56 TCO ausgestaltet sei. Hinsichtlich Art. 25 sehe Vorsitz ausreichend Flexibilität.

LVA bat um Streichung der EGe 46 und 46a, da die Unabhängigkeit im verfügenden Text nicht auftauche.

HUN zeigte sich im Großen und Ganzen einverstanden, habe jedoch einzelne Textvorschläge zu Art. 27 sowie den korrespondierenden EGn, die schriftlich übermittelt würden. Die Einbindung der Justiz könne das Verfahren zu schwerfällig machen. Vorsitz erwiderte hierzu, dass eine Kontrolle durch die Justiz lediglich ein Angebot sei.

SWE sah insbesondere Schwierigkeiten bei Art. 36. Es müsse einen deutlicheren Zusammenhang zwischen den Begriffsbestimmungen und den Indikatoren geben. Daher solle in Art. 36 Abs. 1 a „corresponding to the definitions in Art. 1” ergänzt werden. Zudem befürchte SWE, dass die Verpflichtung in Art. 36 Abs. 3 zur Auswertung von „tausenden von Berichten“ führe. Besser sei es, eine „repräsentative Auswahl“ vorzusehen (Unterstützung von AUT).

Vorsitz schlussfolgerte, dass in Kapitel III im Wesentlichen noch am Art. 36 gearbeitet werden müsse, die übrigen Vorschriften könnten als weitestgehend geeinigt angesehen werden. Es sei klarzustellen, dass Art. 36 keine Zuständigkeit des Zentrums generiere. Illegale Inhalte aufzudecken sei nationale Zuständigkeit. Im Rechtstext könne man zudem nicht den noch zu entwickelnden Indikatoren vorgreifen.

KOM stimmte den Ausführungen des Vorsitz zu den Indikatoren zu. Eine Überprüfung einer Auswahl von Berichten, wie von SWE vorgeschlagen, könne in der Tat ausreichend sein. Allerdings sehe KOM Probleme, wenn es sich lediglich um Stichproben handele. Zu Art. 27 wies KOM darauf hin, dass, anders als im DSA, diese VO unterschiedliche Befugnisse und unterschiedliche Behörden, mit entsprechend unterschiedlichen Anforderungen an die Unabhängigkeit vorsehe.

Kapitel IV (EU-Zentrum)

Zu Kapitel IV erläuterte Vorsitz eingangs, dass man hinsichtlich des Sitzes das Verfahren für die neu einzurichtende Anti-Money-Laundering-Agency (AMLA) abwarten müsse. Für das EU-Zentrum werde man dann das gleiche Verfahren durchführen. Für AMLA hätten EP und Vorsitz schon Kriterien für die Sitzvergabe abgestimmt.

BEL dankte ausdrücklich für die erweiterten Präventionsaufgaben; hierauf lege BEL sehr viel Wert. Es müsse möglich sein, Präventionsinitiativen qualitativ zu bewerten. Daher solle mit konkreten Beispielen und Mindestkriterien gearbeitet werden.

LVA sprach sich ebenso wie HUN (rote Linie), FRA, PRT, LUX, BEL, EST, SWE gegen ein Vetorecht der KOM (Art. 60 Abs. 5) aus. Betreffend den Ausschuss in Art. 66 sollten auch die MS die Möglichkeit haben, Mitglieder zu benennen.

HUN sah die Notwendigkeit, das Verfahren in Art. 65 transparenter zu gestalten (ähnlich BEL mit Hinweis auf die Frontex-VO, EST). Der Verwaltungsrat und die MS sollten nicht nur über die Short List informiert werden, sondern KOM solle auch darlegen, wie sie zu dem Ergebnis gekommen sei. Zudem solle eine geografische Ausgewogenheit berücksichtigt werden.

FRA plädierte für die Aufnahme einer Formulierung in Art. 40, dass die Agentur vom HH-Ausschuss geprüft werde. Es sei insgesamt nicht klar, welche finanziellen Auswirkungen das EU-Zentrum habe. In Art. 53 bestünde Präzisierungsbedarf der Aufgaben, insbesondere im Hinblick auf die Datenbanken. FRA habe zur Abgrenzung der Rollen des Zentrums und von Europol bereits Vorschläge unterbreitet. Evtl. könnten diese in die Anhänge aufgenommen werden. Zur Rolle der KOM als „accountant“ lege FRA PV und sprach sich auch gegen die Benennung von Experten für den Technologieausschuss durch den Verwaltungsrat aus.

SWE bat darum, bei Art. 48 Abs. 3 zur früheren Formulierung zurückzukehren, um die Filterfunktion zu gewährleisten (Stichwort „actionable“).

Vorsitz schlussfolgerte, dass in Kapitel IV noch einiges an Textarbeit offen sei. Man habe einige Formulierungen aus anderen VOen entnommen sowie aus dem „common approach“ für Agenturen. Selbstverständlich könne der Text aber noch weiter spezifiziert werden.

KOM erläuterte, dass das Vorschlagsrecht für Experten für den Technologieausschuss dazu führen solle, dass ausreichend Sachverstand vorhanden sei. Es „könne doch durchaus sein, dass nicht alle Experten in den MS bekannt seien“. Zur DEU Nachfrage zu „contact officers“ führte KOM aus, dass dies mit den „liasion officers“ bei Europol vergleichbar sei. Man sei hierzu für Textvorschläge der MS dankbar, um das rechtliche Verhältnis klarzustellen.

Kapitel V (Datenerfassung und Transparenzberichterstattung)

SWE zeigte sich besorgt wegen der aus Art. 83 Abs. 2 lit. a möglicherweise erwachsenden Verwaltungsbelastung und damit eine „Nicht-Umsetzbarkeit“ der VO. Berichtspflichten müssten sich in Grenzen halten, daher solle insbesondere der 3. Spiegelstrich gestrichen werden. HUN unterstützte SWE, bat darüber hinaus aber auch um Streichung der Spiegelstriche 2 und 4. Auch Art. 83 Abs. 2 lit. h sei zu streichen. Insgesamt wünsche sich HUN eine deutlich vereinfachte Berichterstattung.

KOM unterstrich die Wichtigkeit einer soliden Datenbasis für die Einleitung von Maßnahmen. MS stellten hohe Anforderungen an den Beleg der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der vorgesehenen Maßnahmen. Dies erfordere eine solide Datenbasis. Es sei seltsam, dass die MS zwar hohe Transparenzanforderungen an die Unternehmen hätten, für sich selbst aber hierbei Probleme sähen. Die Folgenabschätzung hätte keine übermäßige Belastung der MS ergeben und KOM sei nicht klar, warum einzelne MS nun ein Problem damit hätten. Schließlich würde ein Großteil der Daten auch schon im Rahmen der Interims-VO erhoben. Hinsichtlich der DEU Nachfrage zu Art. 83 führte KOM aus, dass der Text möglicherweise nicht klar genug formuliert sei, allerdings bestünde aus ihrer Sicht kein wesentlicher Unterschied zu Art. 8 der Interims-VO.

Vorsitz sah ebenfalls nicht die von SWE beschriebene Gefahr einer Überlastung und bat um Textvorschläge.

CZE ergänzte unterstützend, dass auch national ständig Daten aus der Kriminalstatistik ausgewertet würden. Es ginge auch darum, Kosten und Personalansatz zu begründen. Es könne nicht sein, dass allein das Argument „das haben wir bislang noch nicht“ als Ausrede gelten solle.

Kapitel VI (Schlussbestimmungen)

Vorsitz erläuterte den neuen Ansatz für Art. 88 und 89. Man wolle damit gewährleisten, dass die Interims-VO gelte, bis die CSAVO in Kraft trete. Zur besseren Umsetzbarkeit habe man verschiedene Fristen für einzelne Teile der VO gewählt. Eine gemeinsame Gültigkeit von Interims-VO und CSAVO werde es für 6 Monate geben.

POL, unterstützt von HUN und AUT, plädierte für eine Verlängerung der Interims-VO unabhängig von einer Einigung auf den vorliegenden Text. Das Inkrafttreten sollte einheitlich 24 Monate betragen.

BEL sah Umsetzungsprobleme auch bei längerer Umsetzungsfrist, insbesondere bei den IT-Systemen.

ROU plädierte dafür, die Interims-VO solange zu verlängern, bis die neue VO „ihre Wirksamkeit bewiesen habe“.

PRT begrüßte grundsätzlich den Ansatz, sah aber ebenso wie BEL, dass der Zeitansatz realistisch bleiben müsse.

NLD unterstrich, dass bei Annahme des Textes die technologischen Möglichkeiten einschätzbar sein müssten. Man müsse bei einer Einigung wissen, worauf man sich einlasse.

Zur DEU Nachfrage hinsichtlich der Zeitschiene und der Finanzierung für das Zentrum verwies KOM auf die Folgenabschätzung. Der Endausbau mit 119 Personen sei für 2029 vorgesehen. Wie bei allen anderen Agenturen würden die ersten Schritte innerhalb der KOM erfolgen (als „Embryo“). Finanzierungsfragen seien ebenfalls in der Folgeabschätzung erwähnt. Die Finanzierung des Zentrums werde aus Titel 5 erfolgen. Mittel aus Titel 7 seien für KOM Personal vorgesehen, die sich mit dem Zentrum befassen würden bzw. diese unterstützten. Die derzeitige Mittelplanung bis 2027 sehe schon eine Finanzierung aus Titel 5 vor. Weitere Mittel würden wie für andere Agenturen verhandelt. Planungen für die Jahre 2028-2030 seien dem Finanzplan zu entnehmen. Der Ansatz für Personalausgaben entspreche dem Personalansatz vergleichbarer Agenturen.

Vorsitz schlussfolgerte, dass Kapitel VI damit geeinigt sei. Bei Kapitel V gäbe es noch Anmerkungen zu Art. 83. Hierzu nehme Vorsitz gerne konkrete Textvorschläge entgegen.

Vorsitz werde versuchen, schnellstmöglich auf Basis der mündlichen und schriftlichen Kommentare einen neuen Kompromisstext zu erstellen. Über diesen werde man in der nächsten Sitzung der RAGS am 5. September 2023 beraten. Schriftliche Kommentare zum neuen Kompromisstext seien bis 8. September 2023 erbeten.

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