Gesetzentwurf in Sachsen-Anhalt: Polizei soll Kommunikationsverbindungen unterbrechen und verhindern können

Die Landesregierung von Sachsen-Anhalt hat bereits im Juli einen Entwurf für die Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt vorgelegt. Letzte Woche führten darin angeblich enthaltene Zwangstest bei Aids-Verdacht zu öffentlicher Empörung.

Bei genauerem Blick finden sich auch netzoplitisch relevante Schnapsideen in dem Gesetzentwurf. So soll ein neuer Paragraf geschaffen werden, mit dem die Polizei Mobilfunk und Internet abschalten können soll:

§ 33 – Unterbrechung und Verhinderung von Kommunikationsverbindungen

(1) Die Polizei kann von jedem Diensteanbieter (§ 3 Nr. 6 des Telekommunikationsgesetzes) verlangen, Kommunikationsverbindungen zu unterbrechen oder zu verhindern, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Die Unterbrechung oder Verhinderung der Kommunikation ist unverzüglich herbeizuführen und für die Dauer der Anordnung aufrechtzuerhalten.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Polizei technische Mittel einsetzen, um Kommunikationsverbindungen zu unterbrechen oder zu verhindern.


Wenn das durchkommt, dürfte es nicht lange dauern, bis Mobilfunknetze bei Castor-Transporten abgeschaltet werden. Eins der grundlegenden Probleme solcher Maßnahmen ist jedoch, dass dann auch Notrufe nicht mehr möglich wären.

Leider ist das kein Einzelfall. Auch in Rheinland-Pfalz gibt es seit der Novelle des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Anfang 2011 einen Paragraf zur Unterbrechung oder Verhinderung der Telekommunikation. Ägypten und Syrien lassen grüßen.

Doch es gibt noch weitere kritische Vorschläge:

§ 17a – Erhebung von Telekommunikationsinhalten und -umständen

(1) Die Polizei kann ohne Kenntnis der betroffenen Person personenbezogene Telekommunikationsinhalte und -umstände durch den Einsatz technischer Mittel nur erheben, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können auch Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes) erhoben werden. Die Erhebung von Verkehrsdaten kann sich auch auf Zeiträume vor deren Anordnung erstrecken.

(3) Personenbezogene Daten nach den Absätzen 1 und 2 können erhoben werden über

1. Personen, die eine Gefahr nach Absatz 1 verursachen,
2. Personen, von denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für die Personen nach Nummer 1 bestimmte oder von ihnen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass die Personen nach Nummer 1 ihren Anschluss benutzen,
3. jede Person, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr nach Absatz 1 unerlässlich ist.

Die Erhebungen können auch durchgeführt werden, wenn dritte Personen unvermeidbar betroffen werden.

Der Staatstrojaner:

§ 17b – Erhebung von Telekommunikationsinhalten und -umständen in informationstechnischen Systemen

(1) Die Polizei kann ohne Kenntnis der betroffenen Person Telekommunikationsinhalte und -umstände in einem informationstechnischen System durch den Einsatz technischer Mittel nur erheben, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist.

Die Weitergabe von Daten:

§ 27a – Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

(1) Auf ein Ersuchen einer Polizeibehörde oder einer sonstigen für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständigen öffentlichen Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union kann die Polizei personenbezogene Daten zum Zweck der Verhütung von Straftaten übermitteln. Für die Übermittlung dieser Daten gelten die Vorschriften über die Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich entsprechend.

Rasterfahndung:

§ 31 Absatz 1

(1) Das Landeskriminalamt kann von öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen aus Dateien zum Zwecke des automatisierten Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist.

Die Landesverbände der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG) sowie des Bundes Deutscher Kriminalbeamter (BDK) begrüßen den Gesetzentwurf und „die neuen polizeilichen Befugnisse“. Letzterer will noch eh die Befugnisse in Kraft sind, diese „auch zur Verhütung schwerer Straftaten“ verwenden können.

In Magdeburg regiert eine große Koalition aus SPD und CDU. Die Meinung sagen kann man unter info@cdufraktion.de und fraktion@spd.lt.sachsen-anhalt.de.

24 Ergänzungen

  1. schön dass wir schon mal ein vorgeschmack dessen bekommen, was nach der nächsten bundestagswahl auf uns zu kommt. vosskuhle, bereit machen….hoffentlich hält gerhard baum noch durch gesundheitlich.

  2. Man kann ein Mobilfunknetz auch so abschalten, dass normale Telefonie unterbunden, Notrufe und bevorzugte Dienste (Feuerwehr, Notarzt, Polizei, Gasversorger, Netzbetreiber) aber noch funktionieren.

    Nennt sich Access Class.

    1. Wer definiert „bevorzugte Dienste“? Wer pflegt die Liste? Wer kann zu 100% sicher sein, dass Person X nicht Person Y (Vater von X) anruft, weil X weiß, dass Y a) Arzt und b) 200m weg seine Praxis hat?

      1. Mit bevorzugten Diensten waren keine Anrufe an die genannten Personengruppen gemeint, sondern Anrufe von denen.

        Zur Erklärung der Accessclass: der GSM-Standard unterstützt 16 Klassen.
        Auf jeder SIM-Karte ist die Zugehörigkeit zu einer oder mehrerer dieser Klassen gespeichert. Normale Teilnehmer haben 0-9 (zufällig, rein theoretisch könnte man darüber auch VIP-Vertrage machen und eine dieser Klassen bevorzugen, das ist aber nicht erlaubt), Klassen 10 sind dann Notrufe (wenn man 110 oder 112 wählt). Klasse 11-14 stehen dann für Polizei, Feuerwehr, Gasdienste etc. zur Verfügung. Klasse 15 hat i.d.R. der Netzbetreiber selbst.
        Die erlaubten Klassen werden pro Zelle (GSM und UMTS unabhängig voneinander) festgelegt.
        Eine GSM-Basisstation gibt die erlaubten Klassen über den sogenannten Broadcast-Channel aus: „ihr dürft mich nutzen, wenn ihr zu einer der folgenden Klassen gehört: xxx“.

        Klasse 10 und aufwärts wird priorisiert, dh. auch in einer überfüllten Station ist das Absetzen eines Notrufes immer möglich, im Zwiefelsfall wird ein anderes bereits laufendes Gespräch unterbrochen. Vorraussetzung dafür ist, dass die Signalisierung noch möglich ist.

        Für die Polizei, Feuerwehr usw. ist es möglich spezielle SIM-Karten zu beziehen, die dann eben nicht der AC 0-9 angehören, sondern zusätzlich noch der AC 12 z.B..

        Im Fall des Falles könnte man so also AC 0-9 sperren (cell barring), Notrufe und bevorzugte „Dienstleister“ können ihr Handy aber weiterhin benutzen.

        Das mal der technische Hintergrund, ob das gut oder schlecht ist soll sich jeder selbst überlegen.

  3. Solche Gesetze spielen nur Ländern wie China und Rußland in die Hände. Die brauchen dann nur zu sagen, wieso ihr habt das doch auch.

    Wird Zeit, dass wir uns wieder alle CB-Funk zulegen.

  4. Was muss eigentlich noch alles kommen damit die Menschen hierzulande kapieren, dass wir mitten im Faschismus stecken? Und ich will jetzt nix von Godwin hören, das ist nämlich auch nur eine super praktische Methode geworden, um das Offensichtliche zu diskreditieren.

  5. Ähm, Castor? Sachsen-Anhalt? Gut recherchiert! Vielleicht noch mal anfangen und inhaltlich korrekte Aussagen treffen.
    Was Ägypten und Syrien mit Gefahrenabwehr gemein haben, erschließt sich mir in dem Zusammenhang auch nicht.
    Der Rest sind alte Kamellen, die Überwachung von Telekommunikation ist in anderen Bundesländern seit Jahren im Gefahrenabwehrrecht verankert. Sachsen-Anhalt zieht hier nur nach.
    Stimmungsmache um jeden Preis.
    Irgendwie sehe ich hier nur Zitate eines Gesetzentwurfes und falsch interprtierte Aussagen dazu.

    Und ihr seid tatsächlich die letzte Bastion zur Politik? gute Nacht…

    1. „Vielleicht noch mal anfangen und inhaltlich korrekte Aussagen treffen.“
      Da stimme ich dir zu. Bitte halt dich dran.

  6. Das ist zwar alles nicht so schön was die da vorhaben, man darf aber nicht vergessen das es solche Gesetze in anderen Bundesländern schon lange gibt. Dagegen sollte man auch mal vorgehen.

    Unterbrechung und Verhinderung von Kommunikationsverbindungen
    gibt es mindestens auch in Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen

    Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
    gibt es auch in vielen Bundesländern z.B. in BaWü erst vor 2 Wochen von Grün-Rot beschlossen

    HIV Test durch Anordnung der Polizei
    gibt es mindestens auch in BaWü, vor 2 Wochen von Grün-Rot beschlossen, komischerweise hat es da keinen interessiert

  7. Vor 15 Jahren hätten wir das alle noch für einen Aprilscherz gehalten und wären bei der Erwähnung das dies aber tatsächlich auf uns zukommen wird als Verschwörungstheoretiker gebrandmarkt worden.
    Ich bin echt sprachlos für was es in diesem Land Mehrheiten gibt und das das niemanden interessiert.

    1. Aprilscherz, das trifft zu, auch auf so Sachen wir Vorratsdatenspeicherung (staatliche anlasslose Ortung und Speicherung in privaten Wohnungen etc), LSR (3 Jahre Haftstrafe für Links), Hausdurchsuchungen weil ein Kind vermeintlich ein Lied heruntergeladen hat, Große Koalition mit 2/3 Mehrheit als gewünschter Normalzustand … so lang ist das noch nicht her, dass man sich so was nicht hat vorstellen können.

  8. Vor 15 Jahren hätten wir das allen noch für einen Aprilscherz gehalten und wären bei der Erwähnung das dies aber auf uns zukommt als Verschwörungstheoretiker gebrandmakt worden.
    Ich bin sprachlos für was es in diesem Land Mehrheiten gibt.

  9. Da hat wohl wer neidisch nach Syrien geguckt wo sie neulich das Internet quasi komplett lahmgelegt haben und hat gedacht „Sowas wollen wir hier auch!“.

  10. Niemand hat die Absicht, einen Kill Switch einzurichten. „An der Möglichkeit, im Ernstfall Mobilfunknetze abzuschalten oder zu stören […] hält man allerdings fest. “ (Quelle: http://www.gulli.com/news/15255-bundesregierung-dementiert-kein-kill-switch-fuer-deutschland-geplant-2011-02-02, bereits von Februar 2011)

    In freier Übersetzung: Den Rest der Salami erledigen wir später. Schließlich ist zu erwarten, daß sich „die Bedrohungslage“ „weiter verschärfen“ wird.

    1. Und wenn die so weitermachen, habe ich zunehmend Verständnis für jeden, der sich an der Verschärfung der Bedrohungslage (für die Gangster, die solche Gesetze machen) aktiv beteiligt.
      Wenn es anderswo nicht ähnlich kaputt wäre, wäre ich längst ausgewandert. Nach meiner letzten Zählung bleiben noch Schweiz und Norwegen. Naja, und mal sehen was aus Island wird…

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.