Die Landesregierung von Sachsen-Anhalt hat bereits im Juli einen Entwurf für die Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt vorgelegt. Letzte Woche führten darin angeblich enthaltene Zwangstest bei Aids-Verdacht zu öffentlicher Empörung.
Bei genauerem Blick finden sich auch netzoplitisch relevante Schnapsideen in dem Gesetzentwurf. So soll ein neuer Paragraf geschaffen werden, mit dem die Polizei Mobilfunk und Internet abschalten können soll:
§ 33 – Unterbrechung und Verhinderung von Kommunikationsverbindungen
(1) Die Polizei kann von jedem Diensteanbieter (§ 3 Nr. 6 des Telekommunikationsgesetzes) verlangen, Kommunikationsverbindungen zu unterbrechen oder zu verhindern, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Die Unterbrechung oder Verhinderung der Kommunikation ist unverzüglich herbeizuführen und für die Dauer der Anordnung aufrechtzuerhalten.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Polizei technische Mittel einsetzen, um Kommunikationsverbindungen zu unterbrechen oder zu verhindern.
Wenn das durchkommt, dürfte es nicht lange dauern, bis Mobilfunknetze bei Castor-Transporten abgeschaltet werden. Eins der grundlegenden Probleme solcher Maßnahmen ist jedoch, dass dann auch Notrufe nicht mehr möglich wären.
Leider ist das kein Einzelfall. Auch in Rheinland-Pfalz gibt es seit der Novelle des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Anfang 2011 einen Paragraf zur Unterbrechung oder Verhinderung der Telekommunikation. Ägypten und Syrien lassen grüßen.
Doch es gibt noch weitere kritische Vorschläge:
§ 17a – Erhebung von Telekommunikationsinhalten und ‑umständen
(1) Die Polizei kann ohne Kenntnis der betroffenen Person personenbezogene Telekommunikationsinhalte und ‑umstände durch den Einsatz technischer Mittel nur erheben, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können auch Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes) erhoben werden. Die Erhebung von Verkehrsdaten kann sich auch auf Zeiträume vor deren Anordnung erstrecken.
(3) Personenbezogene Daten nach den Absätzen 1 und 2 können erhoben werden über
1. Personen, die eine Gefahr nach Absatz 1 verursachen,
2. Personen, von denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für die Personen nach Nummer 1 bestimmte oder von ihnen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass die Personen nach Nummer 1 ihren Anschluss benutzen,
3. jede Person, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr nach Absatz 1 unerlässlich ist.Die Erhebungen können auch durchgeführt werden, wenn dritte Personen unvermeidbar betroffen werden.
Der Staatstrojaner:
§ 17b – Erhebung von Telekommunikationsinhalten und ‑umständen in informationstechnischen Systemen
(1) Die Polizei kann ohne Kenntnis der betroffenen Person Telekommunikationsinhalte und ‑umstände in einem informationstechnischen System durch den Einsatz technischer Mittel nur erheben, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist.
Die Weitergabe von Daten:
§ 27a – Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(1) Auf ein Ersuchen einer Polizeibehörde oder einer sonstigen für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständigen öffentlichen Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union kann die Polizei personenbezogene Daten zum Zweck der Verhütung von Straftaten übermitteln. Für die Übermittlung dieser Daten gelten die Vorschriften über die Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich entsprechend.
Rasterfahndung:
§ 31 Absatz 1
(1) Das Landeskriminalamt kann von öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen aus Dateien zum Zwecke des automatisierten Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist.
Die Landesverbände der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG) sowie des Bundes Deutscher Kriminalbeamter (BDK) begrüßen den Gesetzentwurf und „die neuen polizeilichen Befugnisse“. Letzterer will noch eh die Befugnisse in Kraft sind, diese „auch zur Verhütung schwerer Straftaten“ verwenden können.
In Magdeburg regiert eine große Koalition aus SPD und CDU. Die Meinung sagen kann man unter info@cdufraktion.de und fraktion@spd.lt.sachsen-anhalt.de.