Filesharing-Urteil: Eltern müssen ihre Kinder verraten

Der Bundesgerichtshof hat geurteilt: Wenn Eltern rausbekommen, welches Kind für eine Urheberrechtsverletzung verantwortlich war, dann müssen sie den Namen preisgeben.

Beim Fall ging es um das Album „Loud“ von Rihanna. CC-BY 2.0 DoD News photo by EJ Hersom

Nach einer Abmahnung wegen Filesharing gaben Eltern an, nicht selbst die Urheberrechtsverletzung begangen zu haben, aber zu wissen, welcher Teil der Familie verantwortlich war. Die Eltern wollten den Namen des Kindes aber nicht preisgeben. Die Angabe des Namen des Familienmitgliedes vor Gericht ist jedoch zumutbar, urteilte der Bundesgerichtshof heute.

Die Anschlussinhaberin gab an, den WLAN-Router mit Passwort gesichert zu haben und dass jedes ihrer drei volljährigen Kinder über einen eigenen Computer verfüge. In der Urteilsbegründung wird betont, dass Eltern nach geltendem Recht nicht den Internetkonsum ihrer Kinder überwachen müssen. Trotzdem müssen sie den Verursacher bei Kenntnis angeben:

Hat der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.

Über den Anschluss wurde das Musikalbum Loud der Künstlerin Rihanna geteilt. Die Rechteinhaber verlangten insgesamt knapp 3900 Euro an Schadensersatz und Abmahnkosten. Der Rechtsstreit wurde zuvor in erster Instanz am Landgericht München und in zweiter Instanz am Oberlandesgericht München verhandelt.

18 Ergänzungen

    1. Ich warte auf die Antworten von Finanzminister Schäuble in der Waffenaffäre bis heute. Dieser Mann VERWALTET unser Geld und deckt die Hintermänner. Das zum Thema aussagen
      die belasten. Lach mich schlapp ;-)

  1. schlimmer noch, wenn des Kind mit dem Auto der Eltern von einer Radarfalle erfasst wird müssen die Eltern auch zahlen, wenn sie ihr Kind nicht anschwärzen wollen.
    Es wird Zeit das wir diese veraltete Haftung durch den Halter abschaffen.

    1. Das stimmt doch gar nicht. Halterhaftung gibt es in D nur bei Parkverstößen. Geschwindigkeitsverstöße werden immer dem Fahrer zugeordnet. Und hier gilt für Eltern noch immer das gute alte Aussageverweigerungsrecht.

      1. Aussageverweigerung wenn man sich selbst belasten würde, Auskunftsverweigerung nach Paragraph 55 der StPO wenn es um Angehörige geht.

        1. Du hast das Urteil nicht verstanden. Die die „Aussageverweigerung“ wurde bestraft, sondern die Eltern in Störerhaftung genommen.

          1. Das deutsche (Un-) Recht ist hier recht listig, du bist beschuldigt etwas getan zu haben, ganz klar hast du ein Zeugnisverweigerungsrecht, das sich auch auf deine Verwandtschaft erstreckt!
            Also nix mit verpetzen!
            Jetzt kommt aber das Listige!
            Sie beschuldigen dich nicht, erwecken nur den Anschein und vernehmen dich als Zeuge!
            Als Zeuge hast du kein Zeugnisverweigerungsrecht, das sich auch auf deine Verwandtschaft erstreckt, du musst also gegen deine Verwandtschaft aussagen!
            Also, wenn man als Zeuge im Verhörzimmer sitzt, sollte man seine Zeugenaussage verlauten lassen und zwar nur ein einziges mal!
            Fragt der „Auditor“ => https://en.m.wikipedia.org/wiki/Auditing_(Scientology) dich wiederholt, so versucht dieser, deine Aussagen zu diskreditieren, in dem dieser Unstimmigkeiten durch aktive Manipulation in deinen Aussagen platziert, dir quasi unbemerkt deine Worte im Munde herum dreht!
            Wie das geht?
            Nun, du machst eine Aussage, quasi weist du von nichts, dann fragt der Auditor nach Einzelheiten und dein Gedächtnis findet etwas zu Situation passendes!
            Äußerst du jetzt deine Gedanken gegenüber dem Auditor, dann hat er dich und manipuliert dich so, das du dich verdächtig machst und deine Zeugenaussage wird gegen dich verwendet!

            Man muss also deutlich diese Unterschiede Erkennen, also eine Nachfrage des Auditors ist ein kräftiges Indiz für die Vernehmung eines Zeugen als mutmaßlichen Verdächtigen!

            Also auch als Zeuge gilt, verhalte dich wie ein Angeklagter, frage im Vorfeld deinen Anwalt, lass dich beraten und als Zeuge hast du keine Verpflichtung diesem Terminangebot Folge zu leisten, holen „sie“ dich trotzdem, weist du welche Stunde geschlagen hat!
            Du bist als Schuldiger auserkoren und bist solange schuldig, bis du deine Unschuld beweisen kannst, sind deine Aussagen als „Zeuge“ schon durch „Widersprüche“ kompromittiert, stehen deren Chancen gut, dich in den Knast zu stecken!

            Fazit, insbesondere als Zeuge gilt: „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!“

  2. „Nach einer Abmahnung wegen Filesharing gaben Eltern an, nicht selbst die Urheberrechtsverletzung begangen zu haben, aber zu wissen, welcher Teil der Familie verantwortlich war.“

    Ist aber auch selten dämlich.
    Vorher zu sagen, dass man Kentniss vom Täter hat, und dann wundern wenn man vom Gericht zur Offenbarung gezwungen wird.

    Das große Vorteil in Urheberrechtsstreitigkeiten ist ja, dass zweifelsfrei sicher sein muss, wer die Tat begangen hat. Wenn also niemand von irgendeiner Schuld weiß, gilt im Zweifel für den Angeklagten – denn man kann ja nicht ausschließen, dass ein Dritter das WLan Passwort erraten hat.

    1. Eine virtuelle Maschine, ein USB WLAN Stick und schon kann man los legen!
      Die Bolitei kimmt und beschlachnahmt die Rechner, die USB3 HDD und die USB WLAN Stick finden se nich, weil nich da!
      Nun können die Schergen feststellen, das keiner der Rechner in Frage kommt, da die „Leiche“ (USB WLAN Stick + Virtuelle Filesharingmaschine) fehlt, ohne Leiche und Tatwerkzeug kein Raubmord!

  3. Mal abgesehen davon dass der scheinbar an Sauerstoffmangel leidende Gerichtshof hier zum unethischen und unfamiliären Verhalten animiert,könnten die Eltern ja einen gesünderen Kontakt mit ihren Kindern pflegen und ihnen erklären was was ist,damit man nicht durch diese Abmahngeier torpediert wird.Ehrlich,was zum Käse soll das noch werden,wenn unsere Richter derart verkorkst sind,dass sie den Familienfrieden im Land auf’s Spiel setzen,nur um Unternehmen Vorzug zu lassen.Da wird das Huhn in der Pfanne verrückt.Ich meine,3900€ Schadensersatz für imaginäre Schäden PLUS Abmahnkosten,bei einem Album welches weniger als 10€ kostet.Hätten die nicht einfach auf Kürzung des Taschengeldes klagen können? Hätte einen humorvollen,sympatischeren und weniger vernichtenden Effekt.Aber neeeeein,lieber gleich mit der Assi-Kanone schießen.Mal will ja nicht,dass die Menschen eventuell in Zukunft doch noch ein Album von Rihanna kaufen.
    So,nu bin ich wieder wech.Muss mich beruhigen.Auf diesem Planeten zu verweilen wird immer mehr zur Nervenprobe.

  4. Ich für meinen Teil hab‘ mich Jahre mit dem Thema Abmahnwahn beschäftigt, seit geraumer Zeit allerdings nicht mehr.
    Wenn ich allerdings solche Dinge lesen, möchte ich doch noch ‚mal gerne kommentieren… Und zwar folgendes:

    „Die Klägerin hat die Verwertungsrechte an den auf dem Musikalbum „Loud“ der Künstlerin Rihanna enthaltenen Musiktiteln inne.“
    (Zitat von der verlinkten BGH-Seite)

    „Über den Anschluss wurde das Musikalbum Loud der Künstlerin Rihanna geteilt. Die Rechteinhaber […]“
    (Zitat von oben aus dem Beitrag)

    Unabhängig von dem eigentlichen Kernthema bin ich (negativ) überrascht, dass nach all den Jahren immer so ungenau über das Urheberrecht diskutiert und -viel schlimmer noch (!)- geurteilt wird (immerhin höchste Instanz).

    Denn: Der BGH redet von Verwertungsrechten der Künstlerin Rihanna, Lennart spricht oben in seinem Beitrag von „Rechteinhaber“. WELCHER Rechteinhaber von WAS genau?

    Beide (BGH und Autor) glauben quasi blind, dass tatsächlich die Urheber des Albums hingegangen sind und Universal Music Deutschland (meines Wissens nach wurde wohl in deren Namen als vermeintlicher Rechteinhaber abgemahnt) das ausschließliche Nutzungsrecht (!) für die entsprechende Nutzungsart (!) eingeräumt haben.

    EIN Blick in z.B. die GEMA Datenbank (öffentlich, online einsehbar) würde reichen um festzustellen dass Universal dort gar nicht auftaucht.
    Übrigens sieht man dort auch die Komponisten ind Texter (=URHEBER) des Werkes.

    Das alles ist übrigens ziemlich klar im UrhG dargelegt.
    Nur der Urheber hat die Verwertungsrechte an seinem Werk (s. Paragraph 15 UrhG). Dieser kann jedoch Nutzungsrechte (!) einräumen und zwar einfache oder ausschliessliches Nutzungsrecht(e). Bei einfachen kann derjenige sowieso schon mal gar nicht abmahnen.

    Ob die tatsächlich ein ausschließliches Nutzungsrecht lässt sich ganz leicht überprüfen, denn darüber muss es ja dann einen Vertrag geben.

    WARUM lassen sich Anwälte bzw. spätestens die Gerichte diese nicht zeigen?

    Das habe ich für meinen Teil noch nie verstanden.
    Übrigens gilt das für alle filesharing-Abmahnfälle.

    Persönliches Fazit: Die Abmahnung war von vorne herein wegen falscher/fehlender Nutzungsrechte unwirksam.

    In diesem Sinne, Baxter

    P.S.: Ich persönlich glaube dass das ein- oder andere BGH Urteil sowieso von der Content-Industrie selbst erstritten wurde. Mit Hilfe inszenierer Fälle und „freiwilligen“ Abgemahnten.

  5. Ihr wisst aber schon (?), dass die „Kinder“ nicht 5 oder 10 oder 15 oder 17 oder 20 waren, sondern Erwachsene die zwecks erheblichen sozialen Defiziten halt immer noch bei den Eltern in weitläufiger gemeinsam staat. transfergestützter „Bedarfsgemeinschaft“ leben. Da hat man viel Zeit für Counterstrike spielen und File – Sharing…… Muss man nicht auch mal sehen.

    1. Es gibt auch hier Mittel und Möglichkeiten, sich vor Missbrauch zu schützen!
      Ein alter Rechner mit Virtual Box der die Images von einer Endian Firewall und einer Linuxmaschine mit einer entsprechenden TOR Software + Proxy bereit stellt, über den der ganze Internetvekehr des Nachwuchses geroutet wird!
      Wenn man entsprechend veranlagten Nachwuchs hat, so sollte man die Technik selbstverständlich vor dem mechanischen Zugriff sichern!
      Die Kindlein surfen dann zwar etwas langsamer als die häusliche Leitung her gibt, aber dafür halbwegs sicher, halbwegs deshalb, da man auch noch selber etwas machen muss, um sich nicht erwischen zu lassen!
      Wie ich aber einige Jugendliche kennenlernen durfte, muss ich leider schreiben, das Dummheit und zu viel Sorglosigkeit zu gut auf dem Acker unseres Bildungsnotstandes kultiviert wird!

      [Wer Ironie und Sarkasmus findet, usw.]

    2. Volljährig+noch zu Hause = erhebliche soziale Defizite ? Mit solchen Thesen stellst glaub ich eher du die letzteren unter Beweis.

  6. ich finde das alles einfach haarsträubend, 60km weiter in der schweiz ist das kein thema, keinerlei runterladen wird bestraft.
    ich habe eine abmahnung über 900 euro, und ich weiss nicht, wer das war, eines von meinen kinder wahrscheinlich nicht, aber vielleicht einer meiner untermieter. sowohl 02 als auch der abmahnende rechtsanwalt haben sich geweigert, das provider protokoll mir zuzusenden, woraus ersichtlich ist, wer bzw. welches endgerät diese urheberrechtsverletzung begangen hat, damit ich die kosten weiterreichen kann.
    wer weiss da hilfe. inzwischen habe ich einen rechtsanwalt gefragt, dessen einsatz kostet schlappe 450 euro. das kann doch nicht war sein.
    wer weiss eine möglichkeit, aus dieser sch….. gut rauszukommen.
    danke im voraus für eure hilfe!

    daniela

    1. Das Downloaden (Leechen => https://de.m.wikipedia.org/wiki/Leechen ) ist nicht perse unter Strafe gestellt!
      Das Seeden (siehe Wikiartikel), also das Anbieten von Inhalten also schon!
      Wenn ich mir (80’er Jahre Musik) Videos von Youtube sauge, so ist dieses nicht strafbar und man kann mir nix, lade ich diese Videos hingegen bei Youtube wieder hoch bzw. biete es mit meinem Filesharing Client zum Download an, so mache ich mich strafbar!
      Herunterladen für den legalen privaten Gebrauch hier => https://www.youtube.com/playlist?list=PLddSkUxmPEC8aUrKwcUT3E6BYjM-ZQ6Bl , aber nicht zum Downloaden vom eigenen Rechner/Homepage/Youtube anbieten, weil das ist das Strafbare!

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