Nach einer Abmahnung wegen Filesharing gaben Eltern an, nicht selbst die Urheberrechtsverletzung begangen zu haben, aber zu wissen, welcher Teil der Familie verantwortlich war. Die Eltern wollten den Namen des Kindes aber nicht preisgeben. Die Angabe des Namen des Familienmitgliedes vor Gericht ist jedoch zumutbar, urteilte der Bundesgerichtshof heute.
Die Anschlussinhaberin gab an, den WLAN-Router mit Passwort gesichert zu haben und dass jedes ihrer drei volljährigen Kinder über einen eigenen Computer verfüge. In der Urteilsbegründung wird betont, dass Eltern nach geltendem Recht nicht den Internetkonsum ihrer Kinder überwachen müssen. Trotzdem müssen sie den Verursacher bei Kenntnis angeben:
Hat der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.
Über den Anschluss wurde das Musikalbum Loud der Künstlerin Rihanna geteilt. Die Rechteinhaber verlangten insgesamt knapp 3900 Euro an Schadensersatz und Abmahnkosten. Der Rechtsstreit wurde zuvor in erster Instanz am Landgericht München und in zweiter Instanz am Oberlandesgericht München verhandelt.
