Am letzten Donnerstag wurde nachts die erste Lesung der umstrittenen Reform des Telemediengesetzes (TMG) durchgeführt. Dabei geht es nicht nur um die Störerhaftung – der Gesetzesvorschlag würde den Betrieb offener Netze faktisch unmöglich machen -, sondern auch um eine Reform des Hostprovider-Privilegs, bei dem es um die Haftungsbefreiung von Diensteanbietern geht. Hier mischt die Rechteinhaber-Lobby stark mit. Nur einen Tag nach der ersten Lesung sandte das „Forum der Rechteinhaber“ eine Stellungnahme an Abgeordnete des Bundestages (OCR-Volltext unten). In dieser wird für Änderungen an der derzeitigen Formulierung geworben, die so unkonkret sind, dass auch Anbieter für Webseiten und Content-Management-Systeme von Haftungen für Rechtsverstöße betroffen sein könnten.
Diensteanbieter, wie etwa Filehosting-Dienste, sind bisher von der Haftung für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, ausgenommen, wenn sie nicht wissen, dass ein Rechtsverstoß vorliegt – beziehungsweise wenn sie bei Bekanntwerden sofort Maßnahmen einleiten, um diesen zu unterbinden. Für „besonders gefahrgeneigte“ Dienste, so will es der aktuelle Entwurf, soll zukünftig von der „Kenntnis von Tatsachen oder Umständen“ zu Rechtsverstößen ausgegangen werden, das Hostprovider-Privileg würde also wegfallen. Warum das problematisch ist, die Definition von „gefahrgeneigt“ viele Dienste umfassen könnte und letztlich Rechtsunsicherheit geschaffen wird, hat Markus bereits einmal erklärt:
Hier wird gegen Kinox.to geschossen, aber die große Gefahr ist, dass eine Neuregelung alle Plattformen für User-Generated-Content (YouTube, Dropbox, Wikipedia & Co) treffen könnte […] Der Kollateralschaden entsteht vor allem durch Rechtsunsicherheit für alles mit User-Generated-Content, wo man nicht ausschließen kann, dass da auch urheberrechtlich geschützte Inhalte hochgeladen werden.
Aber das „Forum der Rechteinhaber“, zu dem unter anderen der Bundesverband Musikindustrie und die GEMA gehören, will noch mehr. Und in der Stellungnahme wird der favorisierte Wortlaut für das Gesetz gleich mitgeschickt, damit man einfach nur noch copypasten muss. Neben „gefahrgeneigten“ Diensten sollen laut Wunschzettel auch Dienste aus dem Haftungsprivileg fallen, wenn der…
[…] Dienst eine aktive Rolle einnimmt, die ihm eine Kenntnis der Daten oder eine Kontrolle über sie ermöglicht.
Doch was heißt das eigentlich? Die Spezifizierung wird im Lobbypapier gleich mitgeliefert:
Ein Dienst übernimmt eine aktive Rolle unter anderem dann, wenn:
a) er individuell oder automatisiert hilft, die Präsentation von Dienstleistungs-, Nutzungs- oder Verkaufsangeboten zu optimieren,
b) er konkrete Angebote oder Inhalte bewirbt oder konkrete Angebote oder Inhalte mit einer allgemeinen Werbung verlinkt,
c) er den Zugang zu Inhalten für die Öffentlichkeit selbst gegen Entgelt anbietet.
Leider wissen wir nach dieser Erklärung immer noch nicht, was ein Dienst mit aktiver Rolle ist. Denn was ist Hilfe zur Optimierung von Angebotspräsentation? Das könnte auch bereits Suchmaschinenoptimierung sein und damit auf eine Vielzahl von Diensten zutreffen. Das Bewerben von Angeboten dürfte auch auf einen großen Teil der Dienste zutreffen. Und Zugang gegen Entgelt? Fallen in die Kategorie auch jene, die neben kostenfreien Zugängen „Premium-Accounts“ anbieten? Oder geht es um etwas ganz anderes – nämlich die Anbieter, bei denen die Webseiten mit dem rechtlich problematischen Inhalt gehostet sind? All das liegt im Interpretationsspielraum des vom „Forum der Rechteinhaber“ vorgeschlagenen § 10 TMG.
Wir fassen die Situation zusammen: Mit der bisher vorgeschlagenen Formulierung von §10 TMG wären nicht nur die anvisierten One-Click-Hoster in Gefahr, haftbar gemacht zu werden, sondern auch Angebote wie Dropbox, YouTube oder Wikipedia. Noch dazu hat der Bundesgerichtshof hat kürzlich entschieden, dass Rechteinhaber von Zugangsprovidern fordern dürfen, Netzsperren bei Rechtsverstößen einsetzen zu dürfen und eine weitere Angriffsfläche geschaffen.
Und nun will die Rechteinhaber-Lobby am liebsten auch noch gegen den Rest vorgehen, der irgendwie an Rechtsverstößen beteiligt sein könnte.
Mit dieser Haltung wird auf jeden Fall jegliche Investitions- und Innovationsenergie in Sachen Cloud abgetötet, denn auf die daraus entstehenden Rechtsunsicherheiten wird sich kaum jemand freiwillig einlassen. Aber: Bisher ist der Vorschlag „nur“ ein Lobby-Papier. Wir werden genau hinsehen, ob uns die Formulierungen im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens nochmal unterkommen. Wir wissen dann ja, woher sie stammen.
Dokument im Volltext
Stellungnahme des „Forum der Rechteinhaber“ zur Anpassung der Haftungsprivilegien
Regierungsentwurf eines 2. Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes (2. TMGÄndG)
Wir beziehen uns auf den o.g. Regierungsentwurf vom 25. September 2015, der nun dem Parlament vorliegt und möchten hierzu Ihnen gegenüber Stellung nehmen.
Das Forum der Rechteinhaber repräsentiert große Teile der deutschen Kultur-, Kreativ- und Markenwirtschaft und hat in dieser Eigenschaft in den vergangenen Jahren bereits an zahlreichen Stellen eine gemeinsame Position eingenommen.
Bei der Durchsetzung von Rechten ist insbesondere die Haftung von Host-Providern zentral. Hierzu hatte der Koalitionsvertrag neben einer Überprüfung der WLAN-Haftung vorgesehen, dass sich „Plattformen“, deren „Geschäftsmodell im Wesentlichen auf der Verletzung von Urheberrechten aufbaut“, „nicht länger auf das Haftungsprivileg, das sie als sogenannte Hostprovider genießen, zurückziehen können“. Wie wichtig diese Frage für Wirtschaft und Zivilgesellschaft im digitalen Raum ist, lässt sich alleine anhand der Vielzahl der nationalen und europäischen Gerichtsverfahren erkennen, die sich in den letzten Jahren mit dieser Frage in ganz unterschiedlichen Fallgestaltungen befasst haben (siehe hierzu etwa der Bundesgerichtshof in Sachen „File-Hosting-Dienst“, BGH Urteil v. 15. August 2013, Az. I ZR 80/12 – GEMA ./. Rapidshare). Jedoch dürfen weder umfangreiche Kasuistik noch gesetzliche Maßnahmen aus Sicht der Kultur- und Kreativwirtschaft dazu führen, dass bestimmte Gruppen von Dienstleistern (faktisch) keine Verantwortung übernehmen müssen. Auch die jüngste Befassung des Bundesgerichtshofs mit der Provider-Haftung – in diesem Fall sogar mit der Access-Provider Haftung – lässt angesichts der entsprechenden Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs darauf schließen, dass man sich nachhaltig für eine effektive Haftung von Host-Providern ausspricht (ISP-Sperrungsverfahren EMI Music u.a../. Telefónica und GEMA ./. Telekom BGH, Urteile v. 26. November 2015, I ZR 174/14 und I ZR 3/1).
Wie bereits in unserer Stellungnahme vom 8. April 2015 zum Regierungsentwurf vom 11. März 2015 gegenüber dem Bundeswirtschaftsministerium deutlich gemacht, begrüßen wir grundsätzlich den Ansatz des Regierungsentwurfes, den Zugang zum WLAN zu erleichtern sowie den ebenso notwendigen und richtigen Ansatz zur Neuregelung der Host-Provider Haftung, um Geschäftsmodelle zu verhindern, die im Wesentlichen auf der Basis illegal bereitgestellter Inhalte florieren. Allerdings sind aus unserer Sicht wesentliche Fallfragen zur Host-Provider Haftung noch weitgehend ungelöst, wie bspw.
- das sog. „Notice & Stay-Down“, das die höchstrichterliche Rechtsprechung für notwendig hält (Dies bedeutet, dass einmal illegal eingestellte Inhalte ab Kenntnis nicht mehr angeboten werden können, ohne dass dies sich auf die Haftung des Providers auswirkt),
- die Konkretisierung der Haftung der Accessprovider unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 8 (3) Info-RL, Art. 11 S.3 Durchsetzungs-RL (EuGH Urteil vom 27.03.2014 – C-314/12, „kino.to“),
- die querschnittartige Berücksichtigung im Sinne der von der Enforcement-Richtlinie umfassten absoluten Rechte,
- die fehlenden kurzfristig nutzbaren Rechtsmittel bei sog. Live-Streaming-Vorgängen (Stichwort: „Fußball-Übertragung“), dessen Geschäftsmodell wesentlich darauf beruht in Echtzeit („live“) abgerufen zu werden,
- die fehlenden kurzfristig nutzbaren Rechtsmittel bei sog. pre-releases im Musikbereich oder bei aktuellen Kinofilmen bzw. Fernsehserien vor oder kurz nach dem offiziellen Kinostart bzw. vor der Erstausstrahlung im deutschen Fernsehen.
Auch ist darauf hinzuweisen, dass in dem Verfahren der GEMA gegen youtube vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht (Urteil vom 1. Juli 2015, Az.: 5 U 87/12) festgestellt wurde, dass sich „youtube vom Leitbild eines Hostproviders entfernt habe“ (s. Parallelen hierzu auch BGH, Urteil v. 12.11.2009, Az. I ZR 166/07 – „Marions Kochbuch“). Auch diese Problematik reflektiert der aktuelle Entwurf nicht.
Nach dem oben Gesagten kommen wir zu dem Schluss, dass der Regierungsentwurf einiger Anpassungen bedarf. Im Folgenden finden Sie daher einen Vorschlag, der diese für die Kultur- und Kreativwirtschaft wichtigen Fragen ggf. im Telemediengesetz reflektieren könnte:
§ 10 TMGDiensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern
(1) sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
(2) Die Kenntnis von Tatsachen oder Umständen nach Absatz 1, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, wird vermutet, wenn es sich bei dem angebotenen Dienst um einen besonders gefahrgeneigten Dienst handelt, oder der Dienst eine aktive Rolle einnimmt, die ihm eine Kenntnis der Daten oder eine Kontrolle über sie ermöglicht.
1) Ein besonders gefahrgeneigter Dienst liegt in der Regel dann vor, wenn:
a) die Speicherung oder Verwendung der weit überwiegenden Zahl der gespeicherten Informationen rechtswidrig erfolgt,
a) der Diensteanbieter durch eigene Maßnahmen gezielt die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert oder
b) in vom Diensteanbieter veranlassten Werbeauftritten mit der Nichtverfolgbarkeit bei Rechtsverstößen geworben wird oder
c) keine Möglichkeit besteht, rechtswidrige Inhalte durch den Berechtigten entfernen zu lassen.
2) Ein Dienst übernimmt eine aktive Rolle unter anderem dann, wenn:
a) er individuell oder automatisiert hilft, die Präsentation von Dienstleistungs-, Nutzungs- oder Verkaufsangeboten zu optimieren,
b) er konkrete Angebote oder Inhalte bewirbt oder konkrete Angebote oder Inhalte mit einer allgemeinen Werbung verlinkt,
c) er den Zugang zu Inhalten für die Öffentlichkeit selbst gegen Entgelt anbietet.
Darüber hinaus sollte auch die grundsätzliche Rolle der Plattformen beleuchtet werden. Generell ist festzustellen, dass die jüngst bekannt gewordenen Überlegungen der EU-Kommission hier sehr zielführend erscheinen. Gerade in Bezug auf die Lizenzierungsunklarheit gilt es, Abhilfe zu schaffen. Denn auch der aktuelle Regierungsentwurf löst nicht das zentrale Problem der deutlichen Verschiebung der Marktmachtverhältnisse zwischen Rechteinhabern und Plattformen, das sich in den letzten Jahren abgezeichnet hat. Sie basiert auch auf einem mittlerweile in die Jahre gekommenen europäischen Haftungsrahmen, der Plattformen immer noch sehr stark privilegiert. Dadurch, dass Provider sich hinter diese Privilegierung zurückziehen können, ist für diese eine unverhältnismäßige Verhandlungsmacht entstanden, mit dem Resultat, dass Online-Plattformen durch das Zugänglichmachen und Vermarkten urheberrechtlich geschützter Inhalte ihre Gewinne und Unternehmenswerte maximieren, während bei den Rechteinhabern nur äußerst wenig ankommt.
Aus wirtschaftspolitischer Sicht stellt sich angesichts der deutlich sichtbaren Wandlung der Plattformen in ihrem Erscheinungsbild und ihren Strukturen zunehmend die Frage, welcher Art von Plattformen welchen Zuschnitts die benannten 15 Jahre alten Privilegierungsregelungen dienen und gedient haben. Aus rechtspolitischer Sicht stellt sich die Frage, ob die damals gefundenen Zuordnungen noch dem tatsächlichen Wesen dieser Dienste entsprechen. Zahlreiche Plattformen haben längst eine sehr aktive Rolle bei der Verbreitung von Inhalten eingenommen und entsprechen eben nicht mehr dem „passiven“ Mittler, von dem man damals ausgegangen ist. Es ist daher dringend erforderlich, diese Probleme – auch zum Schutze sämtlicher deutscher und europäischer Rechteinhaber – mit zeitgemäßen Lösungen anzugehen und entsprechende Klarstellungen im Rahmen der europäischen Diskussion über die Reform des Urheberrechts zu adressieren. Nur wenn klar ist, dass bestimmte Plattformen Lizenzen erwerben müssen, können sich Vertragspartner auf Augenhöhe begegnen.
Wir erlauben uns auch noch einmal den Hinweis, dass die im Regierungsentwurf vorgesehene und im Bundesrat noch vorgeschlagene weitergehende Haftungsfreistellung nicht mit EU-Richtlinien und der Rechtsprechung des EuGH vereinbar ist. Dies betrifft insbesondere
- Artikel 9 und 11 der Durchsetzungsrichtlinie
- Artikel 12 Abs. 3, Artikel 13 Abs. 2 und Artikel 14 Abs. 3 der E-Commerce-Richtlinie
- Artikel 8 Abs. 3 der Urheberrechtsrichtlinie
Schließlich ist für uns immer noch nicht zu erkennen, warum der Gesetzgeber nicht das EuGH Vorlageverfahren C484/14 abzuwarten gedenkt. Schließlich betrifft dieses Vorlageverfahren den Kernbereich des Gesetzentwurfes.
Grundsätzlich stellt sich bei der Auseinandersetzung mit der „Störerhaftung“ nach allem nicht die Frage, ob man sich für oder gegen die „Störerhaftung“ ausspricht, sondern inwiefern man im Interesse der verschiedenen Beteiligten ein transparentes und zeitgemäßes Haftungsregime schafft.
Wir wären Ihnen sehr dankbar, wenn Sie sich dieses für die Rechteinhaber wichtigen Themas annehmen würden. Aus unserer Sicht kann die Auseinandersetzung über dieses Thema gleichwohl auch auf europäischer Ebene sehr gut adressiert werden, da dort entsprechende Vorhaben zeitnah in Gang gesetzt werden.
Für Fragen und Diskussionen stehen wir gerne jederzeit zur Verfügung.
Das „Forum der Rechteinhaber“:
Bundesverband Musikindustrie e. V. (BVMI)
Reinhardtstraße 29
10117 Berlin
Bundesverband Interaktive Unterhaltungssoftware e.V.
Charlottenstr. 62
10117 Berlin
Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V.
Braubachstr. 16
60311 Frankfurt am Main
Bundesverband Audiovisuelle Medien e.V.
Deichstr. 19
20459 Hamburg
DFL Deutsche Fußball Liga GmbH
Guiollettstraße 44-46
60325 Frankfurt/Main
Deutscher Musikverleger-Verband
Friedrich-Wilhelm-Str. 31
53113 Bonn
GEMA
Bayreuther Straße 37
10787 Berlin
GVL – Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten
Podbielskiallee 64
14195 Berlin
Markenverband e.V.
Unter den Linden 42
10117 Berlin
Allianz Deutscher Produzenten – Film & Fernsehen e.V.
Charlottenstraße 65
10117 Berlin
Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V.
Murnaustraße 6
65189 Wiesbaden
Verband Bildungsmedien e.V.
Zeppelinallee 33
60325 Frankfurt am Main
VdF Verband der Filmverleiher e.V.
Neue Schönhauser Str. 10
10178 Berlin
VG Media
Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH
Lennéstraße 5
10785 Berlin
Verband Privater Rundfunk und Telemedien e. V. (VPRT)
Stromstraße 1
10555 Berlin
VUT – Verband unabhängiger Musikunternehmen e.V.
Fidicinstr. 3
10965 Berlin
Natürlich zielen die Vorschläge auch auf YouTube. YouTube macht nichts anderes als Mega Upload oder Kinoxx oder so Seiten. Mit bessern Anwälten, und gedeckt von amerikanischen Wirtschaftsinteressen. Das Takedown Verfahren ist nicht nur eine Farce, es entspricht auch nicht unserem Rechtsdenken des Verursacher und Hehler Prinzipes. Es wird höchste Zeit, dass gegenüber YouTube Rechtsdurchsetzung möglich wird. Man kann entspannt davon ausgehen, dass es dennoch YouTube in der Zukunft geben wird. Die werden dann nämlich ganz schnell etwas von Ihren Mrd Gewinne abgeben, und dennoch noch zur Genüge den Reibach machen. Auch natürlich müssen auch WIKIMEDIA oder andere Geld in die Hand nehmen, so wie das Unternehmen in JEDEM anderen Bereich auch tun müssen, um eine rechtsgültige Einstellung zu gewährleisten. Es ist ein aberwitz der vergangenen Jahre, dass faire und rechtssicher agierende Unternehmer in den konkurs getrieben werden, und bezahlte, soz. vrs Pflicht zahlende Angestellte entlassen werden, da Firmen wie YouTube oder WIKIMEDIA kaum Angestellte und soz.vrs Kosten haben, und schon gar nicht ( wie alle anderen nach dem TMG ! ) Lizenz – Prüfungskosten. Und dann Deals wie mit AMAZON oder Flickr machen, um die Inhalte zu kommerzialisieren. Damit sich dann die amerikanischen WIKIMEDIA Eigner selbst fantastische Gehälter auszahlen ( Kosten gibts ja fast keine ) , und somit die Gesellschaft als “ Non Profit“ jährlich gegen 0 zu rechnen. Man muss schon viel kalifornische Lobby Sülze essen, um die Nonsens LOBBY Diktierung von “ Freiheit und Teilhabe“ nachzufaseln, und dabei Wertschöpfungsaspekte auszublenden.
Youtube zahlt Urhebern die dort Inhalte hochladen ja bereits jetzt 70% der Werbeeinnahmen aus, mehr als die meisten anderen Content Firmen im Internet. In sofern weiß ich nicht was die Urheber da noch zu jammern haben, scheint wohl einige zu geben die unbedingt Feindbilder brauchen oder wie ?
Warum machen Sie sich bei dem Wirrwarr überhaupt Mühe zu antworten? Einfach ignorieren, dann geht der Troll schon von selbst (oder eben der bezahlte Lobbyist).
Zimindest ein Ansatz festzustellen, dass zwar schnell über “ Freiheit und Teilen“ schwadroniert wird, aber die Frage der damit einhergehenden Wertschöpfung , und Sozialer Schäden tunlichst ausgeblendet wird. In Augen Somarons wohl ein hinzunehmender Kollateralschaden, nur zufällig zu Gunsten kalifonischer radikalen Digital Neoliberalen. Womit wir mit „Liberal“ wieder die Übersetzung für “ Freiheit“ haben. Vielleicht übersetzen das die Google und Wikimedia Fan Boys auch einfach nur immer falsch.
YouTube zahlt nicht an die Urheber , sondern prüfungslos an irgendjemand, der content hochlädt. Und schon gar nicht 70 %, sondern selbst, bei ( seltenen) berechtigten Uploads,cent beträge im Promille Bereich. Auch wenn der Urheber selbst uploaden würde, dann stellt sich YouTube nicht etwa geltendem Recht, sondern bedingt für den Upload eine skurielle selbstgebastelte AGB, die nichts mit geltendenEU Recht zu tun hat. Weitergehnd fördert YouTube bewusst den Illegalen Rechtemißbrauch, indem die zweifelos vorhandenen technischen Möglichkeiten nicht genutzt werden, um die bereits bei der YT content ID beweiesen funktioniernde Technik für eineVerhindern von Doppel oder Zig Fach Uploads der selben illegalen Uploads zu nutzen. Nach 15 Jahren parasitären Verhaltens YouTube geht es bei den Forderungen der Allianz nicht nur um die rechtdurchsetzung der Urheber. Es geht auch um Wettbewerb der Plattformen. Es gibt zwischenzeitlich duzende Plattformen, die rechtmäßig, fair und unter Zahlung von Abgaben arbeiten. Z.B Viemo, aber auch andere. Diese haben gegen eine Wettbewerber, die im Stile des Dicken KIms agiert, also keine Kostenrechnung hat, keine Chance. Die YouTube Fan Boys sollten das ruhig mal hinterfragen.
a) er individuell oder automatisiert hilft, die Präsentation von Dienstleistungs-, Nutzungs- oder Verkaufsangeboten zu optimieren Dieser Umstand ist bereits erfüllt, wenn eine Eingabemaske bereitgestellt wird, die wahlweise mit TEXT oder HTML ausgefüllt werden kann, wenn ein Artikel mit Bildern illustriert und mit Stichworten (Hersteller, Land, Artikelnummer) versehen werden kann, wenn Suchmaschinen darüberlaufen, wenn es eine Hilfeseite (FAQ) gibt, etc.
Also immer und für jeden. Damit ist jeder Dienst pauschal angreifbar.
Da ist wohl das <quote> schiefgelaufen.
Man sollte diese Lobbyisten einmal auf die Waffenindustrie loslassen.
In so einem Fall kann die Allgemeinheit eigentlich nur als Gewinner herausgehen.
Ich würde auch das Popcorn sponsern :D