SelbstbestimmungsgesetzDatenweitergabe an den gesamten Sicherheitsapparat

Das Selbstbestimmungsgesetz sollte längst verabschiedet sein. Dann kam das Innenministerium mit einem Wunsch: Änderungen von Namen und Geschlecht sollen an den gesamten deutschen Sicherheitsapparat gemeldet werden. Ist das wirklich notwendig?

Menschen auf einer Demo vor der Siegessäule. Jemand hält ein Schild: Trans Rights Are Human Rights.
Menschen demonstrieren auf dem CSD Berlin. – Alle Rechte vorbehalten Imago

Die Liste ist so lang, sie zieht sich fast über eine Seite. Sie beginnt mit dem Bundeskriminalamt und geht weiter mit dem gesamten Sicherheitsapparat der Bundesrepublik, von Inlandsgeheimdienst bis zum Zoll. All diese Behörden sollen laut dem neuen Selbstbestimmungsgesetz in Zukunft aktiv benachrichtigt werden, wenn eine Person in Deutschland ihren Namen und Geschlechtseintrag ändert. Es wirkt wie Einschüchterung.

Gelandet ist dieser neueste Zusatz im Entwurf von Justizminister Marco Buschmann und Familienministerin Lisa Paus, weil das Bundesinnenministerium kurz vor der Sommerpause noch Bedenken anmeldete, das berichtet der Spiegel. Die Sorge: Kriminelle könnten die neuen Regelungen missbrauchen, um mit einer neuen Identität unterzutauchen. Ermittlungen würden dann ins Leere laufen.

Aber stimmt das wirklich?

Neuer Name in den Registern

Das neue Selbstbestimmungsgesetz ist eigentlich für transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nicht-binäre Menschen gedacht. Wollen sie ihren Geschlechtseintrag und Namen ändern, mussten sie bisher zwei psychologische Gutachten vorlegen und die Änderung vor Gericht anerkennen lassen. Das Verfahren ist teuer und entwürdigend, das Verfassungsgericht hat das geltende Gesetz mehrfach für verfassungswidrig erklärt. Das neue Gesetz soll es einfacher machen: Eine Erklärung beim Standesamt genügt.

Doch genau dieser einfache Weg könnte jetzt missbraucht werden, fürchtet man im BMI. „Die Sicherheitsbehörden – insbesondere die Polizei – müssen wissen, wer eine Person ist und erfolgte Änderungen müssen nachvollziehbar sein“, sagt auch Alexander Poitz von der Gewerkschaft der Polizei (GdP). Eine Änderung der Identität einer Person dürfe nicht zur unnötigen Hürde für die Strafverfolgung werden.

Das Problem liegt im so genannten Offenbarungsverbot. Der alte Name, Deadname genannt, und der alte Geschlechtseintrag dürfen nach einer Änderung nur im Ausnahmefall offengelegt werden. Im Melderegister wird dieser alte Eintrag mit einer Sperre versehen. Dafür gelten nur einige wenige Ausnahmen.

Eine davon laut Kabinettsentwurf: Die Änderung darf an das Bundeszentralregister gemeldet werden. In dem Register beim Bundesamt für Justiz stehen die Daten aller Personen, die von einem deutschen Gericht zu einer Strafe verurteilt wurden. Strafen auf Bewährung stehen dort ebenso wie eine Sperre der Fahrerlaubnis. Ändert eine Person ihren Namen und Geschlechtseintrag, dann geht vom Standesamt automatisch eine Nachricht ans Register. Ist jemand vorbestraft oder musste den Führerschein abgeben, kommt in die Akte ein Hinweis: Das ist der neue Name.

Polizei will mehr Tempo

Diese Regel ist nicht neu, sie steht bereits im alten Transsexuellengesetz (TSG). Auch im Waffenregister etwa wird eine Änderung des Namens automatisch eingetragen. Warum fordert das BMI dann trotzdem eine aktive Meldung an alle Behörden? „Wir vermuten, dass die Quantität eine andere wird“, sagt Poitz von der GdP. Auf dem neuen Weg sei eine Änderung des Eintrag schließlich einfacher.

Außerdem geht es ums Tempo. Anfragen an das Bundeszentralregister können Ermittlungsbehörden schon heute stellen, das würde aber länger dauern. „Mit dem neuen Paragrafen wird ein Automatismus geschaffen.“ Eine direkte Meldung zu Änderungen des Identität sorgten für „ein schnelleres, effektiveres Handeln der Polizei. Informationsdefizite führen zu Zeitverzug und möglicherweise zu Erkenntnis- und Beweisverlusten.“

Das Bundesinnenministerium sorgte sich vor allem um den Bereich Extremismus und die organisierte Kriminalität. Gibt es nicht effektivere Methoden um abzutauchen als den Gang zum Standesamt, etwa mit gefälschten Papieren? Poitz hält die Meldeverpflichtung für gerechtfertigt. Schließlich trage die Bundesregierung politische Verantwortung. „Es geht um ein neues, zu verabschiedendes und dann geltendes Gesetz. Da sollte man mögliche Risiken rechtzeitig identifizieren und korrigieren, zumindest minimieren.“

Wer hat Zugriff?

Der Kabinettsentwurf muss noch um Bundestag debattiert und verabschiedet werden. Kommt er durch, würde das bedeuten: Die persönlichen Daten von Menschen, die ihren Geschlechtseintrag ändern, gehen automatisch an bis zu zehn verschiedene Bundesbehörden. Für Menschen mit mehr als einer Staatsangehörigkeit ist darunter auch das Bundesamt für Migration. Findet sich in den Datenbanken der Behörden oder Register kein Treffer zur Person, sollen sie die Daten „unverzüglich“ löschen.

Anders gesagt: Um Sicherheitsrisiken auszuschließen, nimmt das Gesetz nun in Kauf, dass diese Daten mit einem sehr weiten Personenkreis geteilt werden. Ist das gerechtfertigt? Die Antwort darauf liegt vermutlich im Detail: Was passiert, wenn es tatsächlich einen Treffer gibt? Wie viele Menschen würden die vorherigen Daten und damit die Änderung der Identität danach noch sehen können? Wie schnell müssen die Daten gelöscht werden, wenn kein Treffer vorliegt. Und vor allem: Wer überprüft das?

Zu all diesen Fragen hat die Bundesregierung bisher keine einzige Person befragt, die von dem neuen Gesetz tatsächlich betroffen wäre. Der Zusatz zu den Meldungen wurde über die Sommerpause in den Entwurf eingebaut und geht nun so direkt in den Bundestag. Eine neue Verbändebeteiligung gab es nicht.

In den Verbänden für trans und nichtbinäre Personen sortiert man sich derweil noch. Der Verein Deutsche Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität (dgti) schreibt in einer Pressemitteilung: „Die Aufzählung, an wen Daten übermittelt werden dürfen trotz Offenbarungsverbot, verunsichert und lässt an dunkle Zeiten erinnern, wo Listen über queere Menschen geführt wurden.“ Aber auch, dass die Weitergabe der Daten die Rechtslage kaum verschlechtere.

„trans* Personen unter Generalverdacht“

Im Bundesverband Trans* ist man dabei, juristische Einschätzungen einzuholen, sagt Kalle Hümpfer. Der Verband hatte den Entwurf ausführlich kritisiert, das war noch bevor dort der neue Melde-Paragraf aufgetaucht ist. Schon damals schrieb der Verband: „Es ist sehr dringend zu hinterfragen, an welcher Stelle das Offenbaren eines abgelegten Vornamen oder Geschlechtseintrags aus Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich ist und diese Erforderlichkeit gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person überwiegt.“

Aufgenommen wurden die Kritikpunkte nicht. Den aktuellen Entwurf nennt Hümpfner „historisch“, sagt aber auch: „Regelungen, die trans* Personen unter einen Generalverdacht stellen und das Diskriminierungsrisiko erhöhen, müssen ersatzlos gestrichen werden.“

19 Ergänzungen

  1. Das gleiche passiert seit Jahren mit Nicht-EU Ausländern in Deutschland. Das Ausländerzentralregister steht jeder Behörde zur Verfügung, aber da gibt es keine Nachrichten zu, denn damit kann man sich nicht progressiv zeigen.

  2. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
    Art 3
    […]
    (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

    Was ist, wenn das nicht mehr gilt?
    Was ist, wenn irgendwann einmal keine Demokratie mehr existiert?

  3. > Was ist, wenn irgendwann einmal keine Demokratie mehr existiert?

    Dazu braucht es nicht „Keine Demokratie“. Dafür reichte schon eine rechts-populistische Regierung nach Art der CSU aus. Unsere Form der Demokratie wurde ja schon zu lange dahin getrieben, all jenen politische Teilhabe zu geben, die sie zerstören und jene zu bekämpfen, die sie verbessern wollen.
    Begründete Anfragen beim Zentralregister sind nicht relevant zeitaufwändig, wenn man den Schaden berücksichtigt, der mit einer massenhaften Weitergabe von Delinquenten Listen erreicht werden würde. Das Wort ist absichtlich gewählt.

    1. Das haben wir uns auch gefragt. In dem Fall gibt es keine aktive Meldung, auch im Entwurf für das novellierte Namensrecht, den die Bundesregierung parallel zum Selbstbestimmungsgesetz beschlossen hat, ist das nicht vorgesehen. Der Unterschied ist allerdings: Bei einer Namensänderung nach Eheschließung oder auch aus anderen Gründen bleibt der alte Name weiter im Melderegister gespeichert. Dort könnten Behörden ihn abfragen. Bei einer Namensänderung nach dem bisher gültigen Transsexuellengesetz gilt dagegen das Offenbarungsverbot. Der alte Datensatz bekommt dann eine Auskunftssperre und wird mit Umzug „nach unbekannt“ gespeichert, ein neuer Datensatz mit neuem Namen wird angelegt. (siehe https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/gesetzestexte/verwaltungsvorschriften/BMGVwV.pdf;jsessionid=4C06E72D7AEBA51FB96D34512B9BEAE9.2_cid364?__blob=publicationFile&v=2) Allerdings gilt auch bisher schon, dass das Offenbarungsverbot aufgehoben werden kann, wenn „besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern“, schätze Ermmittlungen wären so ein Grund. Dann muss auch das Melderegister die Informationen aus dem alten Datensatz herausgeben.

      1. „Der alte Datensatz bekommt dann eine Auskunftssperre und wird mit Umzug „nach unbekannt“ gespeichert, ein neuer Datensatz mit neuem Namen wird angelegt.“

        Das ist allerdings ein durchaus kritikwürdiger Punkt, denn so wird es auch Gläubigern erschwert ihre legitimen Forderungen zu verfolgen.

        Es leuchtet mir auch nicht so recht ein, denn die Problematik des Deadnamings betrifft doch den Fall, dass ausgehend vom neuen Namen der alte Name ermittelt werden würde und nicht umgekehrt..?

        Während es sich im alten Gesetz um eine grundsätzlich lebenslang einmalige Entscheidung handelte, wäre es nun schon fragwürdig, wenn es durch eine einfache Erklärung möglich wäre einfach aus dem Melderegister zu verschwinden.

        Möglicherweise sollte man an diesem Punkt nachbessern und dann auf zusätzliche Übermittlungen speziell von Namensänderungen durch Transpersonen verzichten.

    2. Bei Eheschließung verbleibt der Geburtsname als solcher, und es gibt keine deadname Problematik.

      Bei sonstigen Namensänderungen passiert ziemlich das gleiche, aus den gleichen Gründen.

  4. Das war also der Grund, warum man das Gesetz jetzt endlich auf den Weg gebracht hat. Man lässt doch keine Gelegenheit verstreichen, den Sicherheitsapparat mit noch mehr Daten und Befugnissen auszustatten.

    Ich möchte außerdem anmerken, dass in der ganzen Berichterstattung und Diskussion über das Selbstbestimmungsgesetz immer nur von Menschen die Rede ist, die ihren Geschlechtseintrag plus Namen ändern wollen. Es gibt aber durchaus auch Cis-Menschen, die nicht ihr Leben lang mit dem Vornamen leben wollen, den ihre Eltern festgelegt haben. Bisher wurde nirgendwo klargestellt, ob die mit dem neuen Gesetz auch ihren Namen ohne den Geschlechtseintrag ändern dürfen, aber die Fixierung auf Trans-Menschen und Nichtbinäre klingt irgendwie nicht danach. Das wäre aber wiederum eine nicht zu rechtfertigende Diskriminierung, die ganz schnell vor dem Bundesverfassungsgericht landen würde.

    1. Das wäre nach der Lesart aber eine Diskriminierung der o.g. Cis Menschen. Oder eine Bevorzugung von Trans und Nicht-binären denn wenn man nur seinen Namen ändern wollte und nicht gleich auch noch das Geschlecht… es würde mich wundern wenn das noch nicht geregelt ist. Nur wo und wie weiß ich nicht.

      Interessanter finde ich aber die Interpretation (oder wie soll man’s nennen?) das es reichen solle „mit einer Erklärung zum Standesamt“ zu gehen. Ich würde da zumindest einen medizinischen Nachweis erwarten das die Person auch wirklich ihr Geschlecht oder Geschlechtsidentität ändern wolle.

      Aber, wäre damit die Hürde für einen Verbrecher der sich entziehen will nicht schon hoch genug gelegt? Problem gelöst?

      1. > Interessanter finde ich aber die Interpretation (oder wie soll man’s nennen?) das es reichen solle „mit einer Erklärung zum Standesamt“ zu gehen. Ich würde da zumindest einen medizinischen Nachweis erwarten das die Person auch wirklich ihr Geschlecht oder Geschlechtsidentität ändern wolle.

        Warum sollte es einen medizinischen Nachweis für etwas geben, das nicht auf einer Krankheit oder ähnlichem beruht? Die Idee des SBGG ist es ja gerade, dass es jeder für sich selbst bestimmen kann, als was er/sie/etc. sich identifiziert, weil man es letztlich auch nur für sich selbst bestimmen kann. Ein Arzt kann da letztlich auch nur sagen „ja mei, passd scho”. Letztlich hätte man damit nur wieder unnötigen Aufwand sowohl für den Antragssteller als auch für Ärzte erzeugt.

      2. Darauf gibt es eine einfache Antwort: Das Gesetz ist (laut Referentenentwurf) explizit nur für Personen, »deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht«, vorgesehen. Das besagt §2 Absatz 1. Cis Personen sind damit explizit raus. Ob dieser Punkt in der Praxis überhaupt überprüft wird, ist natürlich eine andere Frage.

    2. Nein, denn bei der Namensänderung geht es darum auch das Offernbarungsverbot zu wahren. Jemand der sich als weiblich betrachtet, aber von seinen Eltern mit dem Namen „Thomas“ rumläuft kann nicht Leben ohne seine Vergangenheit zu offenbaren.

      Das andere ist einfach nur, weil einem der Name nicht gefällt. Völlig irrelevant solange das niemanden belastet. Wenn ja lässt sich das auch ändern.

      1. Und inwiefern ist es jetzt weniger legitim, seinen Namen selbst wählen zu wollen, wenn einem die Wahl der Eltern nicht gefällt? Auch das ist Selbstbestimmung, und das Gesetz heißt schließlich „Selbstbestimmungsgesetz“, nicht „Transsexuellen-/Nichtbinären-Offenbarungsschutzgesetz“. Haben Cis-Menschen weniger Recht auf Selbstbestimmung?

        Eigentlich ist es bei etwas so Persönlichem wie dem Tauf-/Rufnamen geradezu grotesk, Leute dazu zu zwingen, ein Leben lang, auch gegen ihren Willen, mit dem durch die Gegend zu laufen, was ihre Eltern gewählt haben. Wirkliche Gründe abseits von „Es war halt schon immer so“ gibt es nicht – und nicht einmal das stimmt: In anderen Ländern wie z. B. Japan war es bis in die Moderne vollkommen üblich, dass die jungen Menschen mit dem Eintritt ins Erwachsenenalter ihren Kindernamen ablegten und einen neuen bekamen. Der Fiebertraum so mancher Eltern muss also keineswegs in Stein gemeißelt sein. Außerdem darf man bereits sowohl die Reihenfolge seiner Vornamen (wenn es mehrere sind) als auch den Rufnamen selbst wählen – unabhängig davon, was die Eltern im Sinn hatten. Warum dann nicht gleich Nägel mit Köpfen machen?

        Es gibt schlichtweg keine sachliche Rechtfertigung dafür, warum man Cis-Menschen das Recht auf eine Änderung ihres Vornamens verwehren sollte, nur weil es bei ihnen nicht um eine Änderung der Geschlechtsidentität geht. Der Verwaltungsaufwand ist der Gleiche. Oder soll jeder, der seinen Vornamen ändern will, sich als „nichtbinär“ registrieren lassen, um dann nach einem Jahr (oder wann auch immer die Frist rum ist) wieder auf sein Geburtsgeschlecht zu wechseln, nur um den Namen zu bekommen, den er von vornherein wollte?

        1. In Finnland kann man ganz bequem online seinen Namen ändern lassen und muss dann zum unterschreiben zur Behörde. Das war’s. Wird alles dokumentiert damit man sich nicht vor der Justiz oder Gläubigern versteckt.

          Man muss nur in Finnland leben und braucht keine Staatsbürgerschaft:
          https://dvv.fi/en/changing-forename

          „ You can apply for a change of forename with us when you want to

          change your forenames
          ….“

          Das reicht als Grund aus.

    3. Der Hauptpunkt des SBGG – was im vollen Namen für „Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag” steht – ist es den Geschlechtseintrag zu ändern, die Änderung der Vornamen ist nur ein Nebenpunkt, da diese mit dem Geschlechtseintrag übereinstimmen sollen. In diesem Sinne richtet sich das SBGG überhaupt gar nicht an (Cis-)Menschen, die ihre Vornamen ändern wollen, sondern an Menschen, die ihren Geschlechtseintrag ändern wollen. Und wenn man sich den Gesetzestext und den Begleittext durchliest, dann wird klar, dass die Änderung des Geschlechtseintrags ein Muss ist, die Änderung der Vornamen ein Kann (in so weit, als die Namen zum neuen Geschlechtseintrag passen müssen).

  5. Bei den Zeilen stutzte ich auch als erstes. Sich durch beliebiges Namenswechseln dem Zugriff der Verwaltung zu entziehen, was ja auch Behörden allgemein bedeutet, also auch Sicherheitsbehörden, darf natürlich nicht sein, aber automatische Meldung mit einem dort legal gespeicherten Meldungsdatensatz?

    Klar kann man Predicitive Rumpelstietz einladen, und dann Namensänderungen als Kriterium einspeisen, aber ist die mickrige Einspeisevergütung das wirklich wert?

  6. Wenn die ganzen Meldungen so wirklich ins Gesetz kämen, könnte man das SBGG wohl auch gleich in die Tonne treten. Das wäre doch eine Verschlechterung zum Status quo, oder? Denn selbst das diskriminerende TSG geht meines Wissens nicht so weit. Oder habe ich da was übersehen?

    Damit setzt man trans und inter Personen einem völlig unnötigen Risiko aus, etwas, was man cis Personen nicht antut (zumindest nicht in der Form). Ein klarer Fall von Diskriminierung. Oder?

    Damit haben trans Personen dann wohl nicht viel gewonnen. Zwar fallen die entwürdigen Gutachten weg, was sehr gut ist, aber das Risiko, dass diese Meldung an die Falschen (Nazis, Transfeinde, etc.) gerät, ist hoch. Gerade im Lichte der ganzen braunen Chats, die ja aufgetaucht sind. Das ist ein hoher Preis.

    Ich sage voraus, es wird viele trans und inter Personen geben, die aus purer Angst auf die Personenstandsänderung lieber verzichten. Und, dass das Gesetz in ein paar Jahren wieder wie das TSG ein Flickenteppich aufgrund von Verfassungsbeschwerden sein wird.

  7. > Das neue Gesetz soll es einfacher machen: Eine Erklärung beim Standesamt genügt.

    Das ist mittlerweile falsch. Tatsächlich sollen nach dem neuesten Entwurf nun *zwei* Behördengänge nötig sein und nicht einer. Der erste Gang, um seine *Absicht* der Personenstandsänderung anzukündigen, dann der zweite Gang 3-6 Monate später, um diese zu bestätigen. Erst dann würde die Änderung auch tatsächlich wirksam. https://www.queer.de/detail.php?article_id=46732

    Mit anderen Worten: Hier nimmt sich der Staat das Recht, betroffene Personen für mindestens 3 Monate lang wider besseren Wissens zu misgendern und zu deadnamen.

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