Es ist ein durchaus realistisches Szenario: Eine 14-Jährige versendet ein intimes Foto ihres erst 13-jährigen Freundes über einen Messenger in den Klassen-Chat, vielleicht aus Ärger über im Streit Gesagtes, vielleicht nur aus Versehen. Rein rechtlich gesehen ist nicht nur der Besitz des Fotos, sondern auch der Versand eine Straftat. Die 14-Jährige, ihr Freund, aber auch alle Teilnehmer des Klassen-Chats, eventuell auch weitere Personen, die beispielsweise automatisiert Kopien erhalten, wären nun vom Strafrecht der sogenannten „Kinderpornografie“ erfasst und potentielle Verbrecher.
Die Große Koalition aus CDU, CSU und SPD ist für strafrechtliche Verschärfungen im Bereich sogenannter „Kinderpornografie“ verantwortlich. Besonders kritisch ist dabei der § 184b Strafgesetzbuch (StGB). Er wurde 2021 dahingehend geändert, dass die Verbreitung und der Besitz „kinderpornografischer Inhalte“ zum Verbrechen hochgestuft wurde. Es droht eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Seither müssen Staatsanwälte in jedem Verdachtsfall ermitteln, unabhängig davon, ob ein intimes Foto einvernehmlich entstanden oder verschickt worden ist oder nicht.
Auf der Herbstkonferenz der Landesjustizminister im vergangenen Jahr war man sich bereits einig, die Verschärfung wieder rückgängig machen zu wollen. Die Bundesregierung gibt an, das Gesetz noch in diesem Jahr verbessern zu wollen.
Doch bis zu einer Änderung betreffen die Delikte von „Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte“ nach Polizeiangaben zu einem großen Anteil die Falschen (€), nämlich viele minderjährige Verdächtige. Das BKA versucht seit vergangener Woche, mit der Informationskampagne #dontsendit über die Rechtslage zu informieren und Eltern und Kinder zu sensibilisieren.
Wir haben mit Thomas-Gabriel Rüdiger über minderjährige Tatverdächtige im Zusammenhang mit Paragraph 184b StGB gesprochen. Prof. Dr. Thomas-Gabriel Rüdiger ist Leiter des Instituts für Cyberkriminologie an der Hochschule der Polizei des Landes Brandenburg. Er forscht und arbeitet zu digitalen Formen der Polizeiarbeit und digitalen Straftaten. Er sprach bereits im vergangenen Jahr in einem Interview mit netzpolitik.org über das Deliktfeld „kinderpornografische Inhalte“ und „sexueller Kindesmissbrauch“ sowie über minderjährige Tatverdächtige bei „Kinderpornografie“-Fällen.
Rüdiger verweist auf die Gefahr, die von automatischer Bilderkennung ausgeht, etwa bei aktuellen EU-Plänen. Die geplante EU-Verordnung zur Chatkontrolle, die sich eigentlich gegen sexuelle Gewalt gegen Kinder richten soll, umfasst eine neue Form anlassloser Massenüberwachung, die automatisierte Scans einsetzt. Dadurch könnten die Fallkonstellationen mit Selbstaufnahmen von Minderjährigen zunehmen.
Was Minderjährige in die Strafbarkeit bringt
netzpolitik.org: Das BKA möchte Minderjährige mit der Kampagne #dontsendit für die Strafbarkeit bei pornografischen Inhalten sensibilisieren. Welche Altersgruppe ist besonders betroffen von den angedrohten Strafen?
Rüdiger: Ich betreibe zwar keine Sanktionsforschung, aber ich halte es persönlich für richtig und relevant, dass der Staat, wenn er Delikte unter Strafe stellt, hierüber auch aufklärt. Minderjährige müssen zumindest die Möglichkeit erhalten, überhaupt zu wissen, dass man sich strafbar machen kann. Es wissen meiner Erfahrung nach selbst viele Erwachsene nicht genau, was hier strafbar ist. Das zeigt beispielsweise der aktuelle Fall einer Lehrerin.
netzpolitik.org: Was ist praktisch der typische Fall, der Minderjährige in die Strafbarkeit bringt?
Rüdiger: Hier muss differenziert werden. Zunächst zeigt die Polizeiliche Kriminalstatistik tatsächlich leicht schwankend einen Anteil zwischen 40 bis 50 Prozent minderjährige Tatverdächtige bei § 184b StGB über das Tatmittel Internet. Wie sich diese Zahlen genau zusammensetzen, ist aber gar nicht so klar.
So gibt es minderjährige Tatverdächtige, die Abbildungen von sexuellem Kindesmissbrauch im Internet suchen, besitzen und auch in Chats teilen. Dann haben wir auch minderjährige Tatverdächtige, die beispielsweise Cybergrooming betreiben, über das sie kindliche Opfer zur Anfertigung entsprechender Medien bringen. Beispielsweise wenn ein 17-Jähriger auf eine 11-Jährige einwirkt und diese dann beispielhaft erpresst, damit sie ihm intime Bilder und Videos von sich sendet. Cybergrooming ist ein riesiges Problem. Diese Tatgruppierungen würde ich eher als klassische Delikte bezeichnen, da hier mit Unrechtsgehalt gehandelt wird.
netzpolitik.org: Die Präventionsvideos der aktuellen BKA-Kampagne stellen aber andere Fallkonstellationen dar. Welche sind das?
Rüdiger: Die Präventionsvideos spielen auf Fallkonstellationen an, bei denen es schwerfällt, überhaupt von Delikten zu sprechen. Wenn beispielsweise SchülerInnen Teil eines Schulchats sind und jemand dort entsprechendes Material – auch gegen den Willen der TeilnehmerInnen – postet und diese nicht den automatischen Download ausgeschaltet haben, lädt sich das Material auf deren Smartphones herunter. In diesem Moment kann bereits der Anfangsverdacht für eine Besitzstrafbarkeit von § 184b StGB für die TeilnehmerInnen entstehen, was allein zu einer immens hohen Anzahl von Ermittlungen führen dürfte.
Sexting unter Minderjährigen
netzpolitik.org: Ist das sogenannte Sexting unter Minderjährigen eine weitere Fallkonstellation?
Rüdiger: Ja. Unter Sexting kann der Austausch von intimen Selbstaufnahmen und Chats verstanden werden. Das ist etwas, das gegenwärtig vermutlich in allen Altersstufen stattfindet. Aber auch Minderjährige betreiben Sexting. Vor allem bei ihnen ist Sexting sowohl von den persönlichen als auch von den strafrechtlichen Auswirkungen besonders riskant. Wenn ein 13-jähriges Kind von sich ein intimes Video oder Bild herstellt, dann kann hier juristisch gesehen ein „kinderpornografischer Inhalt“ entstehen, ein Verbrechenstatbestand. Dieses Material darf man aber nicht anfertigen, auch nicht besitzen oder weiterverbreiten – und damit beispielsweise auch nicht an die 14-jährige Freundin oder den Freund senden, da auch sie sich damit strafbar machen würden.
Nur welche Kinder oder auch Jugendlichen wissen darüber wirklich Bescheid? Daher sollte zumindest über diese Risiken des Sextings mit Minderjährigen gesprochen und aufgeklärt werden.
netzpolitik.org: Was bedeuten Ermittlungen wegen solchen „kinderpornografischen Inhalten“ für Betroffene?
Rüdiger: Viele bedenken nicht, dass bereits die Einleitung von polizeilichen Ermittlungen wegen eines solchen Vorwurfs für die Betroffenen eine sehr belastende und gegebenfalls auch sozial ausgrenzende Erfahrung sein kann – vor allem dann, wenn sie eigentlich nichts gemacht haben. Als Gesellschaft müssen wir uns fragen, ob es wirklich das ist, was auch unter diesem Tatbestand erfasst werden soll.
netzpolitik.org: Droht mit automatisierten Bild-Scans, etwa bei der geplanten EU-Verordnung zur Chatkontrolle, die Gefahr, dass noch mehr Minderjährige unter Verdacht geraten könnten?
Rüdiger: Sollte beispielsweise ein automatisierter Scan gerade in Sozialen Medien, Messenger und Co. auch nach neuem Material erfolgen, kann es passieren, dass wir vermehrt Fallkonstellationen von Selbstaufnahmen von Minderjährigen erleben werden. Beispielsweise wenn ein 13-jähriges Kind von sich eine intime Aufnahme macht, auch wenn sie diese nicht versendet, und nicht daran denkt, dass ihre Medien in der Cloud gesichert werden. Die Polizei wird dann in der jetzigen rechtlichen Konstellation immer Ermittlungen einleiten müssen, da es sich um Verbrechenstatbestände handelt und sie ja den Hintergrund der Aufnahme nicht kennt.
Ein Fall aus den USA zeigt die Gefahr der geplanten Chatkontrolle
Überarbeitung angekündigt
netzpolitik.org: Sie regten an, dass der § 184b StGB anders gefasst werden sollte. Was schlagen Sie vor?
Rüdiger: Ich habe keinen eigenen konkreten Vorschlag. Mir geht es aber darum, dass wir beim § 184b StGB unterscheiden müssen zwischen Abbildungen, die aus schwersten Gewalt- und Missbrauchsprozessen an wehrlosen Kindern entstehen, und solchen, die beispielsweise zwei 13-Jährige von sich selbst im Rahmen von Sexting oder ein Kind ganz allein für sich auf dem Smartphone angefertigt haben. Diese Fälle sollten nicht gleich behandelt werden.
Zudem halte ich es für notwendig, dass es staatliche Mechanismen gibt, diese Delikte zur Anzeige zu bringen, ohne sich selbst der Gefahr eines Strafverfahrens auszusetzen. Selbst die aktuelle Diskussionen über die Reform greift hier zu kurz, da erst die Staatsanwaltschaft wieder Handlungsspielraum erhält, nicht aber die Polizei. Daher hier auch der Hinweis: Niemals ohne Rücksprache mit der Polizei von solchen Medien in irgendeiner Form einen Screenshot – auch nicht zur Dokumentation – anfertigen oder es sich weiterleiten lassen!
Es muss möglich sein, dass ein Gesetz geschaffen wird, das all jene angemessen bestraft, die schwerste Delikte begehen, das aber nicht die dargestellten Konstellationen erfasst. Denn dies bindet auch dringend notwendige Ressourcen, um zum Beispiel effektiv gegen Cybergrooming und vernetzte TäterInnen vorzugehen. Entsprechend bin ich auf die angekündigte Überarbeitung des Gesetzes gespannt.
CSAM
Wir berichten seit Jahren unter dem Stichwort CSAM (Child Sexual Abuse Material) über politische Vorhaben im Kampf gegen Missbrauchsdarstellungen von Kindern. Unterstütze unsere Arbeit!
netzpolitik.org: Halten Sie #dontsendit und die Kampagnenvideos für zielgruppengeeignet?
Rüdiger: Ich halte es für wichtig und richtig, über diese Themen aufzuklären. Dass hier auf Social Media gesetzt wird, ist für mich auch ein nachvollziehbarer und richtiger Weg. Man wird am Ende aber nicht alle erreichen, deswegen müssen wir diese Themen in den Schulen behandeln – altersangemessen, aber durch eine verpflichtende Vermittlung von Medienkompetenz.
Übrigens müssen wir alle Erwachsenen, aber vor allem auch Eltern und beispielsweise LehrerInnen handlungssicher machen, wenn Entsprechendes im Schulchat oder woanders passiert. Das halte ich persönlich für eine wichtige Form der digitalen Kriminalprävention.
netzpolitik.org: Vielen Dank für die Beantwortung unserer Fragen!
Wieso nur „Verdacht“? Das sind regelmaessig Straftaten, die nur auf Grund der fehlenden Strafmuendigkeit nicht geahndet werden.
Ist schon krass: die Politik hat knallhart und bewusst Kinder massiv kriminalisiert, und die meisten Medien schweigen das praktisch aus. ÖR totalversagt auch, mal wieder.
Solange man nicht Dinge, wie:
„Missbrauch steigt“
„SCHOCK: Zahl der Missbrauchsfälle VERDOPPELT“
Sagen kann wird es halt ignoriert, denn sonst verharmlost man das Thema ja. Das Sexualstrafrecht ist anfällig für irrationale Härte. Anders kann man nicht erklären, wie das Foltern von Kindern bis an den Rand des Todes die gleiche Mindeststrafe hat, wie ein KI-generiertes Bild ohne Opfer.
Wird sich auch nicht ändern.
Vielen Dank für Eure Arbeit! Was man nicht unerwähnt lassen sollte ist das nicht nur die 14-Jährige, die ein Bild ihres 13-Jährigend Freundes versendet sich wegen §184b als Verbrechenstatbestand strafbar macht. Betroffen sind auch zwei Jugendliche untereinander, dessen Alter man regelmäßig sicherlich auch unter 14 Jahre zuordnen kann.
Es ist sicherlich nicht möglich einer bspw. 15 Jährigen zuzumuten das sie einschätzen kann, ob sie jetzt wie unter 14 Jahre aussieht.
Es wird zwei Szenarien geben, wie die Reform aussehen wird:
A) Die Nancy-Faeser Lösung: Die Strafverschärfung einfach zurücknehmen und in den Stand von vor 2021 versetzen.
B) Einen minder-schweren Fall einführen, der „harmlose“ Fälle dann weniger stark bestraft.
Das Problem an der Lösung B) ist das man hier nun zwischen zwei Fällen einen angemessenen Strafrahmen finden muss. Die Verbreitung v. fiktiven Inhalten ist z. B. aktuell kein Verbrechen, aber sollen minder-schwere Fälle, die reale Inhalte betreffen jetzt stärker bestraft werden als fiktive Inhalte, oder darunter liegen? Er ist nämlich in diesem Bereich schon relativ niedrig angesetzt.
Was genau ist ein „minder schwerer Fall“? Wir sind uns alle einig, das Fälle wie das hier angesprochene (14 u. 13 Jahre altes Paar) darunter fällt. Wie sieht es dann aber mit Tätern aus, die ein einziges Bild besitzen und es bereuen? Da erscheint ein Jahr Mindeststrafe ebenfalls überzogen. Interessant werden Fälle sein, wo kein Opfer existiert, also beispielsweise fotorealistische Inhalte, oder Erwachsene Darsteller die Jung wirken. Das wird schwierig alles zu balancieren sein, wenn man es anhand von Rechtsgütern festmachen will.
Ich bin gespannt, ob die Vorschläge der Reformkommission umgesetzt werden:
https://www.rosenburg.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Service/StudienUntersuchungenFachbuecher/Abschlussbericht_Reformkommission_Sexualstrafrecht.html
Auf die Stellungnahmen der Experten bin ich ebenfalls gespannt.
Eine Rücknahme der Mindeststafe von 1 Jahr würde in der Praxis wieder die Möglichkeit für die Staatsanwaltschaft bieten einen Fall wegen Geringfügigkeit ganz einzustellen (§ 153 StPO). Einen minderschweren Fall braucht es meines Erachtens nach nicht. Man kann als Gesetzgeber nämlich auch einfach mal den Gerichten vertrauen ein angemessenes Strafmass zu finden.
Man wird eine „Loesung“ anstreben, bei der die Behoerden ausreichend Entscheidungsfreiheit zur eigenen Entlastung bekommen ohne dadurch die Moeglichkeiten zu Durchsuchungen, etc, einzuschraenken oder gar die Buerger (und Kinder) zu schuetzen.
Die Politik ist ja nicht ueberrascht von den Folgen fuer die Buerger, die waren vorher klar dargelegt und offensichtlich kein Problem.
Ein erster krimineller Akt wäre die schleichende Aneignung privater Aufnahmen durch Cloud Anbieter.
Die Einführung von „Abstufungen“ sind hier sicher ein Ansatz. Aber keiner, der die repressiven Folgen der initialen Verfolgung abmildert.
Vielleicht ist es auch sinnhaft, die Folgen auf das Sozialverhalten im Allgemeinen und Speziellen zu betrachten, wenn schon die jüngsten Generationen daran gewöhnt werden, dass sie wegen für belanglos erachtete private Handlungen, zu Recht als willkürlich und übergriffig empfunden, in die Mühlen der Strafverfolgung, mit all den zu erwartenden (teilöffentlichen) Demütigungen, landen. Dies alles zumal das Kompromat (absichtlich so benannt) nicht zwingend „zeitnah“ in verwendet werden muss und die kompromitterten nicht wissen können, ob sie im „geheimen“ nicht „entdeckt“ wurden.
fun fact am Rande: “ Mehr als jeder vierte Parlamentarier (192) hat Jura oder Staatswesen studiert.“ (B.Z., 11.1.23) Im vorigen Bundestag, der ja den neuen § 184b StGB – der zu einem Anteil zwischen 40 bis 50 Prozent minderjähriger Tatverdächtiger bei § 184b StGB über das Tatmittel Internet geführt hat, verabschiedet hat.
Da stellt sich doch die Frage, wieso keiner von denen gemerkt hat, was sie da eigentlich durchwinken.
Warum denkst Du, dass denen das nicht bewusst war, zumal es jede Menge entsprechende Warnungen gab?
Die wussten es, und Ahnungslosigkeit zu unterstellen ist primär eine bequeme Ausrede für dieses Verhalten letztlich akzeptierende Wähler.
Meine Theorie hierzu: Diese Juristinnen und Juristen haben mehr Zeit in Parteigremien als mit ihrem Jurastudium verbracht. Für ein Richteramt/Richterinnenamt oder eine Postion als Staatsanwalt/Staatsanwältin hat die Leistung nicht gereicht.
Der Bundestag führt eine Liste von als nichtig oder verfassungswidrig erklären Gesetzen (https://www.bundestag.de/resource/blob/274408/55f0885b7fb0f4a39cdc69a96ecb664d/Kapitel_10_06_F__r_nichtig_oder_verfassungswidrig_erkl__rte_Bundesgesetze-pdf-data.pdf). Die Anzahl (verteilt auf 30 Seiten!) korreliert m. E. positiv mit der gesetzgeberischen Inkompetenz unserer Volksvertreter und Volksvertreterinnen.
In den Ministerien sieht es offensichtlich auch nicht besser aus: Kompetenz ist längst Mangelware. Es reicht allgemein das Erzählte, während das Erreichte nicht mehr zählt.
Auch ein Fun Fact: Unsere Plenarsäle sind mal voller und mal leerer – aber immer voller Lehrer. Trotzdem haben wir ein schlechteres UND teureres Bildungssystem als zahlreiche Vergleichsländer (IGEL, PISA, Schulabbrecherquote). Diese Minderleistung verwundert bei den Wissenschaftsbetrügerinnen in den Parlamenten auch nicht wirklich.