Das portugiesische Verfassungsgericht (Tribunal Constitucional) hat sich mit der Vorratsdatenspeicherung von Kommunikationsdaten beschäftigt. Bereits am 19. April hat das oberste Gericht des Landes entschieden, dass die anlasslose Vorratsdatenspeicherung verfassungswidrig ist.
Wie Heise Online berichtet, wurden gesetzliche Bestimmungen aus dem Jahr 2008 gestrichen, die besagten, „dass die Anbieter von Telekommunikations- und Internetdiensten alle Verbindungs- und Standortdaten selbst bei vergeblichen Anrufversuchen für einen Zeitraum von einem Jahr speichern und zur Verhütung sowie Verfolgung schwerer Straftaten herausgeben mussten“. Begründet wurde dies mit dem Datenschutz. Das portugiesische Verfassungsgericht sieht in der verdachtsunabhängigen Speicherung der Kommunikations- und Bewegungsdaten einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Einschränkung des Rechts auf Privatsphäre und Familienleben.
Höchste Gerichte in Europa hatten vielfach die Verfassungswidrigkeit einer verdachtslosen Massenspeicherung festgestellt. Bereits in den Jahren 2014 und 2016 hat auch der Europäische Gerichtshof in Luxemburg in Grundsatzurteilen die anlasslose Vorratsdatenspeicherung untersagt. Zuletzt hatte im April des vergangenen Jahres auch das belgische Verfassungsgericht die anlasslose Vorratsdatenspeicherung gekippt.
In Deutschland ausgesetzt
Bei der anlasslosen Vorratsdatenspeicherung werden die Verbindungs- und Standortdaten aller Nutzer:innen gespeichert, ohne dass ein Verdacht vorliegt. Dadurch lassen sich sehr detaillierte Benutzer:innen- und Bewegungsprofile erstellen, auch persönliche Netzwerke lassen sich aus den Daten ablesen.
Hierzulande ist die grundlose Vorratsdatenspeicherung auf Grund weiterer laufender Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof ausgesetzt. Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) hat vor, die Vorratsdatenspeicherung endgültig zu streichen. Dafür will er einen so genannten „Quick-Freeze“ einführen. Dabei dürften die Daten von Personen, bei denen der Verdacht auf schwere Straftaten vorliegt, nach einer richterlichen Anordnung von den Behörden ausgewertet werden. Die Daten würden im Gegensatz zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung also nur auf Grund eines konkreten Anlasses gespeichert und ausgewertet werden.
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