Lea Pfau arbeitet als Campaignerin beim Transparenzportal FragDenStaat. In ihrer Bachelorarbeit an der Freien Universität Berlin hat sie die Wirkung von Informationszugangsgesetzen untersucht. Hier berichtet sie von den Ergebnissen ihrer Befragung und gibt Empfehlungen, wie die Praxis der Informationsfreiheit verbessert werden kann.
Von Journalist:innen geliebt, von Behörden oft gehasst: Informationsfreiheitsgesetze (IFG) geben allen Bürger:innen das Recht, amtliche Informationen von staatlichen Stellen zu erhalten, ohne eine Begründung angeben zu müssen. Das Prinzip des Amtsgeheimnisses wurde damit in Deutschland aufgehoben; an seine Stelle treten Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Partizipation. So jedenfalls die Theorie.
Denn bei Informationsfreiheit stößt die Bürgernähe der Verwaltung schon mal an ihre Grenzen. Die Bearbeitung der Anfragen nehme zu viel Zeit in Anspruch, unken Behörden. Manchmal sei gar kein echtes Interesse an einer Information erkennbar. Anfragen würden „offensichtlich missbräuchlich“ und zur „bloßen Ausforschung von Behörden“ gestellt, heißt es etwa vom Bundesnachrichtendienst. Oder wie es der Tübinger Oberbürgermeister Boris Palmer von den Grünen ausdrückt: „Haben Sie keine anderen Hobbys?“
Selten werden verwaltungsrechtliche Debatten so emotional geführt wie bei der Informationsfreiheit. Empirische Beiträge, welche Auswirkungen IFG-Anfragen in der Praxis haben, gibt es bisher nur wenige. Die meisten davon sind Evaluationen, die von Bundesländern oder dem Bund durchgeführt wurden. Sie legen ihren Schwerpunkt zum Großteil auf die reine Umsetzung des Gesetzes: Wie viele Anfragen wurden gestellt? Wie viele abgelehnt und warum? Wie hoch ist der Arbeitsaufwand für Behörden? Bürger:innen und Zivilgesellschaft kommen in nahezu keiner dieser Evaluationen zu Wort.
Deshalb habe ich für meine Bachelor-Arbeit die Nutzer:innen von Informationsfreiheitsgesetzen befragt, um herauszufinden, wie sich die Gesetze in der Gesellschaft auswirken. Mit 104 Personen, die meinen Online-Fragebogen gültig ausgefüllt haben, erheben die Ergebnisse keinen Anspruch auf statistische Repräsentativität. Die Arbeit fördert trotzdem interessante Erkenntnisse zutage.
Zwischen Einmal-Fragerinnen und Heavy-Usern
So erfahren wir beispielsweise, dass es sehr unterschiedliche Nutzungstypen von Informationsfreiheitsgesetzen gibt. Die größte Gruppe der Befragten hat jeweils drei bis fünf Anfragen gestellt (23 Prozent), die zweitgrößte nur eine (18 Prozent) und die drittgrößte wiederum jeweils mehr als 40 Anfragen (16 Prozent). IFG werden offenbar sowohl von Bürger:innen genutzt, die sich nur für ein konkretes Thema interessieren, als auch für umfangreichere Recherchen zu verschiedenen Themen.
Es zeigt sich zudem, dass die meisten Anfragen an kommunale Behörden gestellt wurden. Die meisten Befragten sagen, „lokale Betroffenheit“ sei der Grund für das Stellen einer Anfrage. Deutlich wird auch, welche Hürden Antragsteller:innen immer noch im Weg stehen: Wenn eine Behörde Gebühren für die Beantwortung verlangt, zieht fast die Hälfte der Befragten ihre Anfrage zurück. Für das Erreichen der Gesetzeszwecke von Informationsfreiheitsgesetzen ist die gängige Gebührenpraxis also ein echtes Hemmnis. Ob diese Zwecke grundsätzlich erreicht werden, stand im weiteren Fokus meiner Untersuchung.
Die Gesetzgeber:innen haben den Informationsfreiheitsgesetzen hohe Ziele gesteckt. Von den 14 in Deutschland geltenden IFG und Transparenzgesetzen geben acht Gesetzestexte oder -begründungen einen Zweck an, den die Regelung erfüllen soll. Sieben nennen dabei die Förderung der demokratischen Meinungs- und Willensbildung. Genauso häufig wird das Ziel ausgegeben, staatliches Handeln kontrollierbar und nachvollziehbarer zu machen. Vier Mal wird zudem eine Verbesserung der politischen Partizipation genannt.
Um herauszufinden, ob diese Ziele erreicht werden, habe ich den Teilnehmer:innen mehrere Fragen zu jedem der drei Zwecke gestellt und so einen Erfolgswert berechnet. In einem zweiten Schritt habe ich dann statistisch geprüft, ob ein Zusammenhang zwischen der Anzahl der gestellt IFG-Anfragen und diesem Score besteht.
Anfragen stärken die demokratische Meinungsbildung
Für das Gesetzesziel der demokratischen Meinungs- und Willensbildung habe ich unter anderem abgefragt, ob Antragsteller:innen die Antworten auf ihre Anfragen veröffentlichen und teilen und wie hoch sie deren Relevanz in öffentlichen Medien wahrnehmen. Demokratische Meinungs- und Willensbildung meint hier also nicht die individuelle Einstellung zu einem Thema, sondern ob die Befragten mit ihren Anfragen an kollektiven Entscheidungsfindungen im öffentlichen Diskurs mitwirken.
Es zeigt sich ein mittlerer positiver Zusammenhang mit der Anzahl gestellter IFG-Anfragen. Also: Wer Informationsfreiheitsgesetze öfter genutzt hat, hatte das Gefühl, damit zur demokratischen Meinungs- und Willensbildung beizutragen.
Eine Erklärung für diesen Zusammenhang bietet die Tatsache, dass viele Befragten angegeben haben, die Informationen aus ihren IFG-Anfragen zu veröffentlichen und zu teilen. Die meisten (77 Prozent) tun dies auf FragDenStaat.de – was daran liegt, dass ich die Teilnehmer:innen über FragDenStaat rekrutiert habe -, viele aber auch im privaten Bekanntenkreis (62 Prozent). Diese Veröffentlichung der erhaltenen Informationen ist die Voraussetzung dafür, dass sie überhaupt in einen öffentlichen Diskurs einfließen können. In politischen Kontexten oder sozialen und klassischen Medien teilen die Befragten die erhaltenen Antworten eher selten, die mediale Aufmerksamkeit für IFG-Anfragen wird ebenfalls als gering eingeschätzt.
Die Hoffnungen, die die befragten Antragsteller:innen ihren Anfragen mitgeben, zeigen ebenfalls, dass diese explizit am öffentlichen Diskurs mitwirken möchten. 67 Prozent möchten anderen Menschen ein Thema verständlich machen und Aufmerksamkeit dafür herstellen; eine große Mehrheit (75 Prozent) ist außerdem der Meinung, dass die Informationen aus IFG-Anfragen für eine breite Öffentlichkeit interessant und relevant seien.
Es besteht also durchaus Potenzial, IFG-Anfragen noch stärker in demokratische Meinungs- und Willensbildung einfließen zu lassen. In der Praxis könnte dies durch mehr öffentliche Wahrnehmung von IFG-Anfragen erreicht werden. Hilfreich wäre es etwa, wenn Journalist:innen, die Informationen aus IFG-Anfragen haben, dies in ihren Texten konsequent kenntlich machen und die Dokumente idealerweise im Original veröffentlichen.
Positiver Einfluss auf die politische Partizipation
Auch für die Förderung politischer Partizipation habe ich einen mittleren positiven Zusammenhang mit der Anzahl der gestellten IFG-Anfragen festgestellt. Ich habe die Proband:innen hier unter anderem gefragt, ob Informationen aus IFG-Anfragen ihnen dabei helfen, politische Sachverhalte zu verstehen, und ob sie die Informationen für politisches Engagement nutzen.
Eine deutliche Mehrheit (86 Prozent) der Befragten gab an, sich politisch zu engagieren sowie die Informationen aus IFG-Anfragen in ihrem Engagement zu nutzen. Von diesen stimmten fast alle (92 Prozent) zu, dass Informationsfreiheit politische Beteiligung erleichtere. Drei Viertel stimmten zu, dass ihnen Informationen aus IFG-Anfragen beim Verständnis politischer Sachverhalte halfen. Allerdings befand auch ein Fünftel die Informationen für oft unverständlich. Dabei ist anzumerken, dass das Bildungsniveau der Befragten überdurchschnittlich hoch ist – knapp die Hälfte hat einen Hochschulabschluss.
Es sollten Möglichkeiten geprüft werden, wie mehr Menschen von IFG erfahren können und die Antragstellung einfacher wird, damit IFG nicht einer gebildeten, politisch engagierten Elite vorbehalten sind. Dazu beitragen können beispielsweise eine Informationskampagne über das jeweils geltende Gesetz, präsente Nutzungshinweise auf den Webseiten von Behörden und konkrete Hilfestellungen für Anfragende statt abschreckendem Behördensprech.
Eingeschränkte Auskunftsfreude
Am schlechtesten schnitt das Gesetzesziel der erhöhten Akzeptanz staatlichen Handelns ab. Ich habe die Teilnehmer:innen hier zum einen gefragt, ob das Antwortverhalten der Behörden eine Bewertung ihres Handelns überhaupt ermöglicht, und zum anderen, wie zufrieden die Antragsteller:innen mit den tatsächlichen Inhalten sind. Hier konnte ich keinen Zusammenhang zwischen der Anzahl der gestellten IFG-Anfragen und dem Erfolgswert des Zieles feststellen.
Eine Erklärung dafür könnte sein, dass Menschen, die bereits ein hohes Vertrauen in staatliches Handeln haben, einen geringeren Wunsch haben, dieses zu kontrollieren, und daher auch weniger IFG-Anfragen stellen. Wer dem Staat blind vertraut, gehört wohl selten zur Gruppe der IFG-Nutzer:innen. Gleichzeitig ist in dieser Gruppe ein gewisses Grundvertrauen in Behörden notwendig – wer denkt, dass der Staat ohnehin nur lügt, wird wohl selten eine IFG-Anfrage stellen. Die Tatsache, dass die Befragten mehrheitlich ein geringes bis mittleres Vertrauen in Politik und Verwaltung und gleichzeitig einen hohen Wunsch haben, deren Arbeit zu kontrollieren, stützt diese These.
Gründe für das schlechte Abschneiden bei diesem Ziel finden sich aber auch im Verhalten der Behörden. Fast alle Befragten gaben an, dass Behörden auf Anfragen hin zu wenig Informationen herausgeben. Auch die inhaltliche Bewertung der Antworten fiel eher negativ aus: Ganze 88 Prozent sind der Meinung, dass die Informationen aus IFG-Anfragen nicht zeigen, dass die Politik gute Arbeit macht – eine erschreckend hohe Zahl.
Damit ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass IFG an sich geeignet sein könnten, um die Akzeptanz staatlichen Handelns zu erhöhen. Abhängig ist dies unter anderem vom Bewertungsmaßstab der Antragsteller:innen und deren Sanktionsmöglichkeiten für unerwünschtes Handeln. Grundsätzlich sollten mehr Informationen veröffentlicht werden, auch proaktiv, wie es Transparenzgesetze vorschreiben. Ein Gesetzentwurf wie der des Berliner Senats, der die Informationsfreiheit dabei insgesamt verschlechtert, ist dem Vertrauen in staatliches Handeln allerdings nicht zuträglich.
Ein Hoch auf die Transparenz
Informationsfreiheit stärkt Demokratie – dieser These stimmen ganze 95 Prozent der Befragten zu. Das demokratische Potenzial kann und sollte aber noch weiter ausgeschöpft werden. Vermehrte proaktive Veröffentlichung, Gebührenfreiheit und eine erhöhte Bekanntheit von IFG sind nur einige Möglichkeiten. Dass mit Bayern, Niedersachsen und Sachsen drei Bundesländer noch gar kein IFG haben, ist nicht zeitgemäß.
Es ist Zeit, dass deutsche Behörden ihre Angst vor IFG verlieren. Verwaltungen müssen konsequent anfangen, IFG-Anfragen als integralen demokratischen Bestandteil ihrer Arbeit zu sehen. Die Politik muss gute Gesetze schreiben, die tatsächlich Transparenz fördern. Sorgen, wie die des eingangs zitierten Bundesnachrichtendienstes vor „missbräuchlichen“ Anträgen, brauchen sie sich dabei nicht zu machen: In der Befragung gab nur eine einzige Person an, mit ihren IFG-Anfragen die Verwaltung ärgern zu wollen.
Off topic aber da kein Kontaktformular zu finden ist und Fingerabdrücke in Personalausweisen doch ein netzpolitik.org Thema sein müssten:
Antwort auf Herrn Weicherts Rechtsgutachten zur Zwangserfassung von Fingerabdrücken in Personalausweisen, https://www.netzwerk-datenschutzexpertise.de/dokument/biometrische-identifizierung
Sehr geehrter Herr Weichert,
das Problem der Zwangserfassung von Fingerabdrücken für Personalausweise und weit darüber hinausgehend wird nicht gelöst, indem man eine Pseudo-Verbesserung fordert. Die zwangsweise Erfassung des biometrischen Fingerabdrucks ist gegeben, unabhängig davon, an wievielen Fingern man missbraucht wird. Ebenso wie die zwangsweise Erfassung des biometrischen Gesichtsbilds und die zwangsweise Erfassung des Namens und die zwangsweise Erfassung des Wohnorts gegeben ist, unabhängig davon wie der Missbrauch im Einzelnen aussieht, etwa ob das Gesicht inkl. oder exkl. Hals erfasst wird.
Darüber hinaus ist die Mär von der erhöhten Sicherhiet lediglich ein Frame, um die wenig bewanderten in die Irre zu führen. Tatsächlich erhöhen Fingerabdrücke in Ausweisen sogar das Risiko des Missbrauchs, weshalb Diplomatenpässe, auffallenderweise die Ausweise derer, der Politiker, die uns die Totalüberwachung aufzwingen sich ihr selbst aber nicht aussetzen wollen, keine Fingerabdrücke enthalten. Dies aber nur am Rande, das wesentliche Argument ist die Illegitimität und der rechtswidrige Zwang, wie im Folgenden erläutert.
Sie verkennen, wie jede staatliche Stelle vorsätzlich, dass, wie der ehem. Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Papier, kürzlich darlegte, dass es nicht am Staat ist, Rechte zu gewähren, etwa das von Ihnen angesprochene Recht auf Freizügigkeit oder informationelle Selbstsbestimmung, oder für die Inanspruchnahme dieser Rechte Voraussetzungen, etwa den Zwang ein Ausweisdokument zu besitzen, zu benutzen und biometrische oder andere Informationen unter Zwang an den Staat zu geben, zu definieren. Im Gegenteil sind die im Grundgesetz festgelegten Rechte, ebensow wie die Rechte der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), darunter die Rechte auf Freizügigkeit und informationelle Selbstbestimmung, nicht zu vergessen die durch jede staatliche Handlung verletzte Menschenwürde, Verteidigungsrechte gegen den Staat, wodurch jedweder Zwang zu einem Ausweisdokument, inherent der Zwang zur Preisgabe von Informationen, inkl., jedoch nicht darauf beschränkt biometrische Informationen jedweder Art, und streng genommen jedwede staatliche Handlung, sofern aufgezwungen, d.h. nicht-freiwillig, unzulässig ist.
Per se verstößt jeder staatliche Zwang zur Informationsoffenlegung gegen Art. 8 EMRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 1 GG.
Nicht nur insofern ist Ihr Rechtsgutachten bzgl. der staatlichen Identifizierung mit Fingerabdrücken und biometrischen Lichtbildern falsch, da Sie sich lediglich auf die die Zwangserfassung erlaubenden Rechtsvorschriften beziehen, diese ungeprüft als wahr, legitim und wirksam voraussetzen, obwohl, nach den oben zitierten höherrangigen und somit vorrangigen Rechtsvorschriften wie auch nach realen Gegebenheiten alle drei Annahmen unzutreffend sind, statt sich damit zu befassen, dass jede staatliche Erhebung von Informationen gegen den Willen des Ausgespähten nicht nur illegitim sondern auch rechtswidrig ist.
Die Erhebung von Fingerabdrücken, Bildern und anderen biometrischen Merkmalen, ebenso wie die Erhebung des Namens, des Wohnort und der Zwang ein Ausweisdokument zu besitzen sowie dieses zur Voraussetzung zur Inanspruchnahme der, zuvor, wie von Herrn Papier ausgeführt, rechtswidrig genommenen, Rechte, etwas der Freizügigkeit zu machen, ist somit in jeder Hinsicht unzulässig. Ihr Gutachten muss dementsprechend korrigiert werden.
Es ist anzumerken, dass, ein sehr wichtiger Aspekt, jegliches Gesetz nicht zur Rechtfertigung herangezogen werden kann da
– höherrangige Gesetz, vgl. o. dem entgegenstehen und, vor Allem aber
– es dem Staat als solches an Legitimität mangelt, da die Erlaubnis Gesetze zu erlassen auf einer Selbst-Erlaubnis basiert, für die man Volks-Legitimation behauptet, was jedoch über das Mehrheitsprinzip über stark eingeschränkte Wahlmöglichkeiten geschieht, wozu wiederum die Selbst-Erlaubnis vorliegt, aus einem Mehrheitsergebnis nach stark eingeschränkter Wahl eine de facto nicht vorhandene Legitimität zu konstruieren. Dabei handelt es sich um einen Zirkelschluss, was einen logischen Fehler darstellt und mithin die Behauptung der Legitimität eines Staates, respektive der Staatshandlung, ad absudrum führt. Konkret setzen Sie eine staatliche Berechtigung zur Erhebung von Informationen voraus, die tatsächlich nicht existiert, da sie sich der Staat selbst gewährt, somit ein Zirkelschluss vorliegt. Aus einem logischen Fehler, wie der Selbst-Erlaubnis einer Handlung, kann keine Erlaubnis resultieren. Das ist dem Staat bewusst weshalb er wahrheitswidrig die Erlaubnis durch Dritte behauptet, um so eine Scheinlegitimation herzustellen. Präzise aussbereitet in dem am Ende verlinkten Dokument unter den dort aufgeführten Textstellen. Daraus folgt zwingend, dass jede statliche oder nichtstaatliche Handlung nur zulässig ist, wenn der durch die Handlung betroffene diese freiwillig über sich ergehen lässt, was vorliegend jedoch gerade nicht der Falal ist.
Insebsodnere ist auch die Datenschutzgrundverordnung, auf die Sie sich mehrfach beziehen, lächerlich und dient lediglich der Pseudo-Legitimation staatlicher Handlung, wenn man sich vor Augen führt, dass sie nur marginale Einschränkungen vornimmt, dem betroffenen effektiv keinerlei durchsetzbare Rechte einräumt und jegliche staatliche Zwangsdatenerfassung und -verwendung per se und insbesondere von der nötigen Sinnhaftigkeit der Erhebung und Verwendung ausnimmt und somit gestattet, statt, wie die manipulative Bezeichnung vorgibt, zu schützen.
Die angeblich garantierte Freizügigkeit und die Würde des Menschen beinhalten insbesondere auch die Freiheit von staatlicher Handlung.
Sie schreiben
„Es ist unbestritten, dass das Lichtbild und Fingerabdrücke zur Identifizierung von natürlichen Personen geeignet sind.“
und verkennen, dass dies gegen Art. 8 EMRK und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verstößt, sofern es nicht freiwillig geschieht, d.h. auch, sofern andere Leistungen davon abhängig gemacht werden, z.B. die Eröffnugn eines Bankkonto oder ein Arztbesucht, eine Impfung, oder garantierte Rechte nicht gewährt werden, wenn man sich nicht dem staatlichen Zwang zur Informationsoffenlegung unterwirft, z.B. der Enrzug der Freizügigkeit, indem Reisen ohne staatliche Ausweise unter strafe gestellt und verhindert werden.
Sie schreiben weiter
„Ebenso klar ist, dass für eine Vielzahl von staatlichen Maßnahmen eine eindeutige Identifizierung der Personen erforderlich ist.“
und übersehen dabei, dass der Staat per se keienerlei Legitimität besitzt, die er nicht selbst, als logisch fehlerhaften Zirkelschluss und somit unwirksam, weil logisch nachweislich falsch, behauptet, mithin, dass staatliche Handlung zwar die Identifizierung erfordern mag, die staatliche Handlung aufgrund Illegitimität aber nicht erzwungen werden darf und mithin nicht als gegeben vorausgesetzt werden darf.
Und weiter
„Inzwischen ist es nicht mehr bestritten, dass die staatliche biometrische Identifizierung einem Gesetzesvorbehalt unterliegt.“
Dies ist bestritten, insofern, als dass diese Argumentation innerhalb der staatlichen Vorschriften stattfindet, diese jedoch, mangels Legitimität und somit mangels Wirksamkeit, irrelevant sind, vgl. o. Ein Gesetz, tatsächlich haben wir es oft nur mit Verordnungen zu tun, ist somit nicht einer Erlaubnis gleichzusetzen, weril der handelnde sich, logisch korrekt, nicht selbst eine Erlaubnis erteilen kann. Die von ihm zur Verschleierung dieses Umstand behauptete, jedoch ncith existente, Erlaubnis durch das Volk, liegt tatsächlich nicht vor.
Darüber hinaus gibt es keine zurgudne leigenden GEsetze, leditlich Verordnungen. Verwendungverbote, auf die Sie sich beziehen sind wirkungslos, ich erninnere an
– Ausweisbilder werden nur für Ausweise verwendet (tatsächlich greift jeder Staatsteil darauf)
– Andere Ausweisdaten werden nur für Ausweise verwendet (tatsächlich greift jeder Staatsteil darauf)
– Ausweise dienen nicht dazu, die Reise zu verhindern (doch genau das geschieht, anahnd des ausweises und jedenfalls ohne Ausweis)
– Es wird keine Fingerabdrücke in Pässen geben (sie wurden zum Zwang, was einhergeht mit Freiheitsberaubung, wenn man sich nicht dem Fingerabdruckzwang zugunsten des Staates unterwirft)
– Es wird keine Fingerabdrücke in Personalausweisen geben (sie wurden eingeführt)
– Die Fingerabdrücke in Personalausweisen bleiben immer freiwillig (sie wurden zum Zwang, was einhergeht mit Freiheitsberaubung, wenn man sich nicht dem Fingerabdruckzwang zugunsten des Staates unterwirft)
Der Vorwand lautet Sicherheit, tatsächlich geht es um die totale Überwachung und dadurch die totale Kontrolle der Bevölkerung und die größtmögliche Machtausweitung der Politiker.
Wir kennen das aus jedem Bereich der staatliche Totalüberwachung. Die totale Finanzüberwachung wurde unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung eingeführt. vom ausweiszawang bei der Eföffnung eines Kontos, KYC, AML Vorschriften, algorithmische Analyse jedes Datensatz, algorithmische Analyse jeder finanztransaktion, zugruiff des staates auf Bestandsdaten, Kontostände, analyseergebnisse etc. 99,99999 % hat mit Terrorismusbekämpfung nichts zu stun, sondern mit Steuererhebung. Diskrepanz zwischen Vorwand und Wahrheit. Wie auch bei Zwangsfingerabdrücken in Zwangsausweisen.
Ihre Schlussfolgerung, dass die Zwangserhebung eines Fingerabdrucks ausreichend wäre, oder irgendetwas ändern würde, und dass man sich auf Zusagen der Täter über die angebliche und nicht nachprüfbare Verwnedung verlassen soll, ist somit falsch. Richtig ist: die zwangsweise Erhebung biometrischer und anderer MErkmale und Informationen durch en Staat ist unzulässig (logisch, ethisch, naturrechtlich, Art. 8 EMRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und somit zu unterlassen.
Es sind die Meldedaten, zwangserfasst durch den durch Hitler eingeführten Meldezwang, somit auch die Ausweisdaten, die den Holocaust ermöglichten und bis heute vergleichbare Totalüberwachung und Nutzung ermöglichen.
Man beachte Großbritannien, wo es keinen Meldezwang und keinen Ausweiszwang gibt und tatsächliche Reisefreiheit im gesamten Vereinigten Königreich, ohne jeglichen Dokumentenzwang. Nicht nur dort, auch anderswo. Es geht datenschutz- dun freiheitskonform und es geht sehr gut, seit Jahrhunderten. Es könnte genauso gut in Deutschland und der EU gehen, man muss es nur wollen.
Es ist mein naturgegebenes Recht, frei von staatlichem Zwang zu exsitieren, zu leben, zu wohnen, zu arbeiten (und Geld dafür einzunehmen) und zu reisen. Auf diese Rechte bestehe ich und diese Rechte sind mir nicht zu gewähren, das würde ienen Erlaubnisvorbahelt bedingen, sondern zu garantieren und durchzusetzen
Meine Fingerabdrücke sind mein unveräußerliches Eigentum, mein Bildnis ist mein unveräußerliches Eigentum, mein Körper und damit jede biometrische Information darüber, ist mein unveräußerliches Eigentum, meine Freiheit ist mein unveräußerliches Eigentum. all das gehört mir. NICHT DEM STAAT. Nichts davon darf der Staat missbrauchen, die Erhebung ist beriets ein Missbrauch, unabhängig davon unter welchen vorwänden oder unter Behauotung welcher tatsächlich nicht existierender oder selbst-gewährter Berechtigung.
Darüber hinaus liegt durch staatliche Handlung eine Verletzung des grundgesetzlichen Rechts auf körperliche Unversehrtheit vor, wie kürzlich Prof. Dr. Gerald Hüthers herausgearbeitet hat, indem er erkannte, dass das ständige Getriebensein durch Zwänge, konkret vorliegend durch staatliche Zwänge, den Menschen die Herrschaft über das eigene Leben nimmt und sie krank macht, physisch wie psychisch. Er fordert, dass wir wieder zum Gestalter über unser eigenes Leben werden müssen, konkret würde das die Druchsetzung der uns zustehende Freiheit von statlicher Handlung bedeuten. Insofern liegt auch Folter und Terror durch den Staat vor:
https://www.oqgc.com/veroeffentlichungen/download/Wir_Menschen-OQGC.pdf
S. 14 f, Definition von Folter, Zutreffen auf staatliche Handlung
S. 130 ff, Kapitel Freiheit und Selbstbestimmung, sehr lesenswert
S. 196, Zitat: „Privatsphäre ist das, was jeder Einzelne sich selbst betreffend als Privatsphäre definiert. Und niemand hat ohne unsere Zustimmung in unsere selbst definierte Privatsphäre einzudringen.“
S. 595 ff, was ein Gesetz ist, Staatslegitimität
S. 602 ff, Mehrheitsprinzip, Wahlen, tasächliche und vorgetäuschte Demokratie, Deutungsrahmen, Framing, wie auch Sie auf Sicherheit als Framing für Überwachung im Zusammenhang mit Fingerabdrücken hereingefallen sind
Für evtl. Rückfragen, funktionsfähig für eine Woche: datenschutz.einmal@yopmail.com
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Berter