Amtsgeheimnis adeÖsterreichs Behörden müssen auspacken

Nach Jahrzehnten der Intransparenz und vielen Korruptionsskandalen schafft Österreich die Amtsverschwiegenheit ab. Stattdessen hat die schwarz-grüne Regierung endlich ein Informationsfreiheitsgesetz vorgelegt. Das hat aber einige Schwächen, zeigt unsere Analyse.

Österreischische Beamte
Österreichische Beamte werden in ihrer Ruhe gestört: Bald müssen sie über viele Dinge Auskünfte erteilen. (Symbolbild) CC-BY-NC 2.0 Stefan Mina

Als „österreichische Lösung“ wird in Österreich gemeinhin eine Antwort auf ein Problem bezeichnet, die vermeintlich unterschiedliche Interessen ausgleicht, in Wahrheit aber auf einen faulen Kompromiss hinausläuft. Eine solche österreichische Lösung war bisher das Auskunftspflichtgesetz.

Das Gesetz besagt, dass jeder Mensch von den Behörden alles erfragen kann. Die Behörden müssen allerdings nur dann antworten, wenn die „gesetzliche Verschwiegenheitspflicht“ dem nicht entgegensteht. In der Praxis ist das bislang fast immer der Fall. Sowohl Auskunftspflicht als auch Verschwiegenheitspflicht stehen in Österreich im Verfassungsrang, letztere hebt erstere praktisch auf.

Im Alltag ist die österreichische Verwaltung für Außenstehende kaum einsehbar. Das ermöglicht der Verwaltung und der Politik ein gemütliches Regieren, begünstigte über die Jahrzehnte aber auch Filz und Vetternwirtschaft, die zu einigen spektakulären Korruptionsfällen führten.

ÖVP bremste Transparenzschritte

Um Österreich transparenter zu machen und an den EU-Standard beim Zugang zu amtlichen Informationen anzugleichen, gab es im vergangenen Jahrzehnt mehrfach Anläufe für ein Informationsfreiheitsgesetz. Zuletzt scheiterte der Versuch 2017, als in Österreich noch eine große Koalition regierte. Als Bremse wirkte insbesondere die konservative ÖVP, die seit 1987 praktisch ununterbrochen (mit-) regiert.

Spektakuläre Vorwürfe sind es nun auch, die eine Wende bringen könnten. Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft verdächtigt Finanzminister Gernot Blümel von der ÖVP, einem Glücksspielkonzern im Gegenzug für Parteispenden Gefälligkeiten erwiesen zu haben.

Die Koalition aus Grünen und der ÖVP, die seit Anfang 2020 an der Macht ist, hatte strengere Parteispendengesetze und ein Informationsfreiheitsgesetz bereits in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart. Doch über Monate steckten die Verhandlungen über die Ausgestaltung des Gesetzes fest. Die Vorwürfe gegen Blümel sorgten nun dafür, die Blockade praktisch über Nacht zu lösen: Am Montagabend legte die Regierung ihren Entwurf für ein Informationsfreiheitsgesetz zur Begutachtung dem Parlament vor.

Informationsfreiheit mit Tücken

Der Gesetzesentwurf ist eindeutig ein Kompromiss. Der deutlichste Bruch mit der Vergangenheit ist, dass das Amtsgeheimnis in seiner bisherigen Form komplett gestrichen werden soll. Österreich ist der letzte Staat der EU, der die Amtsverschwiegenheit noch als Verfassungsgesetz festschreibt. Dies soll nun fallen. Doch an einigen Stellen zeigt sich, dass den Regierungsparteien Mut zu umfassender Transparenz fehlt.

Positiv ist immerhin, dass die Informationsfreiheit für praktisch alle Verwaltungsebenen gelten soll. Der Entwurf nennt auch Gemeinden und sogar einige Unternehmen, an denen der Staat mit mindestens 25 Prozent beteiligt ist. Ausgenommen sind jedoch börsennotierte Firmen, an denen der österreichische Staat große Anteile hält, etwa die Telekom Austria und der Ölkonzern OMV.

Informationen von allgemeinem Interesse sollen die Behörden proaktiv in einem zentralen, allgemein zugänglichen Informationsregister veröffentlichen, nach Möglichkeit barrierefrei und maschinenlesebar. Gutachten, Studien und Verträge über 100.000 Euro sollen dort automatisch veröffentlicht werden. Dafür soll die bereits bestehende Plattform Open Data Österreich genutzt werden. Das Register werde die Zahl der Auskunftsbegehren und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand im Laufe der Zeit deutlich senken, glaubt die österreichische Regierung.

Ein Vorzug des Entwurfs ist, dass für Anfragen nach dem österreichischen Informationsfreiheitsgesetz keine Gebühren entfallen sollen. So steht es in Artikel 12 des Gesetzesentwurfs. In Deutschland können Bundesbehörden für Auskünfte bis zu 500 Euro verlangen, auf Landes- und Kommunalebene sind die Gebühren teilweise gar nicht gedeckelt.

Ausnahmen für „finanziellen Schaden“ und Urheberrecht

Allerdings soll es auch einige Ausnahmen von der neuen Informationsfreiheit in Österreich geben. Unter dem Punkt „Geheimhaltung“ listet der Entwurf einiges auf, dass auch aus anderen Gesetzen bekannt ist: Kein Informationszugang sei bei internationalen Verhandlungen zu gewähren, im Interesse der nationalen Sicherheit und der Landesverteidigung und zur „Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung“. Ähnliche Bestimmungen gibt es auch in Zugangsgesetzen in Deutschland und dem der Europäischen Union.

Vom Informationszugang nimmt der Entwurf außerdem die „Vorbereitung einer Entscheidung“ aus. Laufende Ermittlungen und Verwaltungsprozesse sollen demnach ausgenommen werden, wohl aber auch Gesetzgebungsverfahren. „Ein Schutz ist einerseits erforderlich, wenn ansonsten der Zweck bzw. der Erfolg des behördlichen Tätigwerdens vereitelt würde (zB im Fall von Ermittlungsverfahren, unangekündigten behördlichen Kontrollen oder Prüfungsfragen im Bildungsbereich)“, heißt es in den Erläuterungen zum Gesetz. „Andererseits kann der Prozess der internen Willensbildung des Organs zu schützen sein, wenn ansonsten die unabhängige und ungestörte Beratung und Entscheidungsfindung beeinträchtigt würden.“

In der Praxis könnte das bedeuten, dass viele wichtige Informationen über Vorhaben der Regierung erst dann der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, wenn die Entscheidung längst getroffen ist. Etwa würde dann eine Einschätzung von Expert:innen über die sozialen Folgen eines großen Bauprojektes erst dann bekannt, wenn das Projekt längst steht. Zwar kennen auch andere IFG-Gesetze in Europa eine solche Ausnahme, in der österreichischen Variante ist sie aber sehr vage – und damit womöglich äußerst weitgehend – formuliert.

Weitere Ausnahmen formuliert der Entwurf zur „Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens“ der Behörde oder Firma. Das mag einleuchtend klingen, könnte aber in der Praxis bedeuten, dass etwa Gemeinden die Auskunft über Fehlinvestitionen bei kommunalen Projekten verweigern, da sie argumentieren, dass die Veröffentlichung den Schaden noch vergrößert.

Schließlich sollen personenbezogene Daten sowie Berufs-, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ausgenommen werden. Auch das ist international üblich. Zusätzlich schreibt die österreichische Regierung aber auch die „Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen“ als Ausnahmegrund in den Entwurf – damit öffnet sie den Weg zu dem, was in Deutschland als „Zensurheberrecht“ bekannt ist, also Fälle, in denen die Behörde das Urheberrecht als Argument vorschiebt, um eine Veröffentlichung zu verhindern.

Lange Fristen und fehlende Ombudsperson

Als problematisch wertet das Forum Informationsfreiheit auch die langen Fristen, die der Entwurf für die Abfragebeantwortung setzt. Die Frist von vier Wochen kann von der Behörde nochmal um weitere vier Wochen verlängert werden, bevor irgendeine Form von Einspruch möglich ist. Das sei nicht zeitgemäß, argumentiert die Nichtregierungsorganisation. In Estland liege die Frist etwa bei fünf Arbeitstagen.

Antwortet die Behörde unzureichend oder gar nicht, ist nach dem österreichischen Entwurf ein Einspruch bei den Verwaltungsgerichten möglich. Eine Ombudsperson, wie es sie in Deutschland in Form von Landes- und Bundesbeauftragten für Informationsfreiheit gibt, sieht der österreichische Vorschlag nicht vor. Die Datenschutzbehörde soll lediglich beratend beim Schutz persönlicher Daten wirken.

Im deutschen Modell kann der Bundesbeauftragte die Behörden zwar nicht anweisen, die Information herauszugeben, bietet mit seiner Rechtsmeinung aber eine praktische Unterstützung für den Antragstellenden und liefert der Behörde Gründe, auf einen Widerspruch hin vielleicht doch die Dokumente vorzulegen. In Österreich bliebe bei abgewiesenen Anträgen nur die Möglichkeit, direkt vor Gericht zu ziehen, was viele Leute abschrecken dürfte, von ihrem Informationszugangsrecht Gebrauch zu machen.

Gesetz wirkt wohl frühestens 2023

Bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes möchte sich die Regierung jedenfalls Zeit lassen. Der Entwurf sieht eine Übergangsfrist von 18 Monaten nach Kundmachung vor – das Gesetz dürfte also, wenn es noch im Sommer beschlossen wird, wohl erst Anfang 2023 wirksam werden.

Politisch steht dem Gesetzesvorschlag noch ein schwieriger Weg bevor. Die schwarz-grüne Regierung braucht für ihr Vorhaben eine Verfassungsmehrheit und damit die Zustimmung entweder der Sozialdemokraten oder der rechtsradikalen Freiheitlichen. Eine Rolle dürften auch die liberale Partei NEOS spielen, die der Regierung keine Verfassungsmehrheit beschaffen kann, aber in der Vergangenheit weitgehende Vorschläge für ein Informationsfreiheitsgesetz vorgelegt hat und auch jetzt auf ein starkes Gesetz drängt.

1 Ergänzungen

  1. Zu Vorbereitung einer Entscheidung :- Ist eine Behauptung zur Verweigerung der Information , die von niemand zu kontrollieren ist, ob Vorbereitung oder Entscheidung .
    Wirtschaftliches Interesse ist auch , wenn durch Urkundenunterdrueckung ( Beschluesse) bei Gericht und Taeuschung durch wahrheitswidrige Behauptung eine Vermoegensverschiebung erfolgt und der Beschluss weiterhin wegen Wirtschaftlichem Interesse verweigert wird

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