Wenn es einen Begriff gibt, der in Österreich den politischen Aufstieg des rechtspopulistischen Kanzlers Sebastian Kurz begleitet, dann jener der „Message Control“: Egal ob Partei, Regierungsbüros oder Öffentlichkeitsarbeit von Ministerien, alles soll möglichst dem Prinzip „one voice – one message“ folgen. Sogar Behörden wie die Statistik Austria müssen Pressemitteilungen über neue Erkenntnisse am Vortag ihrer Veröffentlichung dem Generalsekretär im Bundeskanzleramt zur Freigabe vorlegen. Gerade in Zeiten von Corona ist solche Message Control ein demokratiepolitisches Problem.
Die Liebe zur Detailkontrolle treibt teils groteske Blüten. Vor gut zwei Jahren veröffentlichte das Social-Media-Team ein Foto von Vorarlbergs Landeshauptmann Markus Wallner, das ihn im Gespräch mit seinem Parteifreund Kurz zeigt. Im Hintergrund des Bildes war eine ältere Frau mit einem mutmaßlich selbstgerollten Raucherzeugnis zu sehen. Kurze Zeit später wurde dieses Hintergrundbild durch eine Heimatlandschaft mit Kühen ersetzt.
„Alpenlandschaft mit Kühen“
Die Retusche sorgte damals für viel Remixkreativität im österreichischen Teil von Twitter, dokumentiert unter anderem vom sozialdemokratischen Online-Magazin Kontrast. Kontrast sowie zwei weitere Online-Medien erhielten für ihre Berichterstattung Post vom Anwalt: Die Wiedergabe des Lichtbilds mit dem schönen Titel „Alpenlandschaft mit Kühen“ verletze das Urheberrecht des Fotografen Darko Todorovic.
Die geforderte Unterlassungserklärung sowie Zahlung einer Entschädigung verweigerte Kontrast und berief sich auf die Zulässigkeit eines Bildzitats. Der Rechtsstreit wurde nun letztinstanzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) in Österreich entschieden (PDF der Entscheidung), die Nutzung als Bildzitat war demnach zulässig:
Das Berufungsgericht ging vertretbar davon aus, dass auch hier dem veröffentlichten Lichtbild mit dem Naturmotiv Zitat- und Belegfunktion für die erfolgte Retusche zukam, hätte doch eine bloß verbale Beschreibung beim Vorwurf der Retusche nicht denselben Aussagewert gehabt wie die Gegenüberstellung von originalem und retuschiertem Lichtbild.
Wichtig ist auch die Feststellung, dass die Möglichkeit einer Zustimmung durch den Rechteinhaber vor Verwendung dafür unerheblich ist, da dieser entweder
kein Interesse an der Verfestigung des erweckten falschen Anscheins hätte, [das Werk] befände sich in einer Wirtsstube, oder da er ohnehin der Verwendung für die Retusche zugestimmt hat und aus Rücksicht auf seinen Vertragspartner veranlasst wäre, die an diesem beabsichtigte Kritik zu unterbinden.
Diese etwas verschraubte Formulierung ist deshalb relevant, weil hier der mögliche Missbrauch des Urheberrechts zur Unterdrückung kritisch-legitimer Meinungsäußerung als ein Grund für die Zulässigkeit der Nutzung im Wege des Bildzitats angeführt wird. Meinungsfreiheit schlägt hier also klar ein Urheberrecht, das für die Zwecke der Message Control instrumentalisiert werden sollte.
Schöne Gerichtsentscheidung.
Stellt sich mir die Frage wie dies in Deutschland geregelt wäre/wird?
Ihr seid die besten!
Grüße
Das Zitatrecht gibt es in Deutschland auch, in einem vergleichbaren Fall dürfte die Entscheidung ähnlich ausfallen. (Es ist allerdings so, dass Österreich 2015 das Zitatrecht etwas ausgedehnt und flexibilisiert hat, was aber eher den Bereich von Remixkreativität und nicht den vorliegenden Fall betrifft. Dazu gibt es aber mWn noch keine Judikatur.)