Bohnert-BerichterstattungWelt am Sonntag mahnt Kritiker wegen Urheberrechtsverletzung ab

Ein Journalist twittert ein Foto eines kompletten Artikels der Welt am Sonntag und kritisiert diesen unter Nennung des Chefredakteurs in einem Thread auch inhaltlich. Die Zeitung mahnt daraufhin den Journalisten wegen der Urheberrechtsverletzung ab. Wir haben nachgeforscht und herausgefunden: Solche Abmahnungen gibt es äußerst selten.

Twitter-Logo auf Zeitungsartikel
Wer ganze Zeitungsartikel twittert, kann abgemahnt werden. (Symbolbild) CC-BY 2.0 Felix Leupold / Montage: netzpolitik.org

Die Welt am Sonntag aus dem Axel Springer Verlag hat den ND-Redakteur Daniel Lücking wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt. Er hatte am 2. August einen Artikel aus der gedruckten Zeitung abfotografiert und im Volltext über seinen Twitter-Account verbreitet. Zugleich kritisierte er in einer Serie von Tweets den Inhalt des Artikels, der sich unter anderem mit dem Fall des Social-Media-Leiters der Bundeswehr Marcel Bohnert und dessen Likes für rechtsradikale Instagram-Beiträge befasste. Lücking war selbst Soldat bei der Bundeswehr.

Daraufhin schaltete sich der Chefredakteur der Welt am Sonntag, Johannes Boie, persönlich ein. Er forderte Lücking auf, den Tweet innerhalb von einer Stunde wegen der begangenen Urheberrechtsverletzung zu löschen. Dem kam Lücking nach eigener Aussage acht Minuten später nach – er entfernte den Tweet mit dem Foto des Artikels.

Eine Abmahnung bekam Lücking dann am 5. August trotzdem, er sollte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben und 864,66 Euro bezahlen. Außerdem bezifferte die Welt am Sonntag einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 600 Euro.

WamS-Chefredakteur forderte Löschung des Tweets

Lücking hatte sich in die Kontroverse um die Recherche des NDR-Magazins „Panorama“ um Bohnerts Likes intensiv eingebracht. Auch der Chefredakteur der Welt am Sonntag beteiligte sich an der Debatte: In einem Kommentar hatte er dem NDR unseriösen Journalismus vorgeworfen.

Lücking kritisierte im Rahmen eines Threads unter seinem Volltext-Foto nicht Boies Kommentar, sondern die WamS-Recherche „Ein Mann macht Meldung“ als ungenau. In dem Text heißt es zum Beispiel, dass der Social-Media-Leiter der Bundeswehr Bohnert im Beitrag des NDR „nicht zu Wort“ gekommen sei.

Diese Formulierung ist keine unwahre Tatsachenbehauptung, aber irreführend, denn sie suggeriert den Leser:innen die nachweislich falsche und von rechten und rechtsradikalen Kreisen gepflegte Lesart, dass das NDR-Magazin Panorama den Bundeswehrmitarbeiter nicht mit seiner Recherche konfrontiert habe.

Das Gegenteil war jedoch der Fall. Panorama hatte den Social-Media-Leiter um eine Stellungnahme gebeten, doch der hatte sich gegenüber dem Polit-Magazin nicht geäußert, sondern erst nach der NDR-Veröffentlichung – in Springers Bild-Zeitung. Nach der regen Debatte und etwa eine Woche nach dem klärenden Statement der Panorama-Redaktion hätte die Welt am Sonntag dies anders formulieren müssen, sagt Lücking.

„Die Analyse des Welt am Sonntag-Artikels erforderte aus meiner Sicht die Veröffentlichung des gesamten Artikels, weil ich deutliche handwerkliche Vorwürfe erhoben habe“, sagt Lücking gegenüber netzpolitik.org. Daher habe er in seinem Twitter-Thread den Chefredakteur Johannes Boie auch direkt angesprochen, der sei aber nicht auf die inhaltliche Kritik eingegangen. Stattdessen kam die Abmahnung.

Abmahnungen wegen solcher Urheberrechtsverletzungen äußerst selten

Ein Pressesprecher des Axel Springer Verlags sagt gegenüber netzpolitik.org, dass die von Lücking via Twitter geäußerte Kritik an der Berichterstattung der Welt am Sonntag und die Debatte mit dem Chefredakteur Johannes Boie „überhaupt keine Rolle“ gespielt hätten für die Entscheidung, Lücking abzumahnen, sondern „allein seine offensichtliche urheberrechtliche Störung“. Der Verlag begründet die Abmahnung auch damit, dass Lücking seine Follower:innen ausdrücklich gefragt hatte, ob der Artikel „lesbar“ sei. Außerdem sei der Tweet mit dem Artikel zu einem Zeitpunkt gepostet worden, als die Welt am Sonntag mit dem Text in sozialen Medien um Käufer:innen geworben habe. Neben dem Chefredakteur Boie hatte der rechte Welt-Kolumnist Don Alphonso den Artikel auf Twitter angepriesen.

Unsere eigene Recherche zeigt indes, wie ungewöhnlich die Abmahnung von Daniel Lücking ist. Bislang verfolgen Verlage diese Art von Urheberrechtsverletzungen kaum. Das ergab eine stichprobenartige Umfrage von netzpolitik.org bei verschiedenen deutschen Verlagen.

So haben beispielsweise die taz und der Spiegel-Verlag im Jahr 2020 nach eigenen Angaben keine einzige Abmahnung wegen solcher Urheberrechtsverletzungen verschickt. Beim Axel Springer Verlag beläuft sich die Zahl der Abmahnungen für Welt, Welt am Sonntag, Bild und deren Online-Produkte „im niedrigen einstelligen Bereich“, wie die Pressestelle mitteilt. Die Abmahnung an den Kritiker Lücking ist also das, was man klassisch einen Einzelfall nennt.

Lücking bezahlt Abmahnung

Lücking hat den Anwälten des Axel Springer Verlags mit einer ausführlichen Stellungnahme geantwortet, und vorgeschlagen, dass der Verlag auf seine Anwaltskosten verzichtet. Gleichzeitig hat er eine Unterlassungserklärung unterschrieben. Laut seiner Auskunft bestanden die Anwälte der Welt am Sonntag jedoch auf der Zahlung der Anwaltskosten. Lücking hat mittlerweile die Abmahnsumme bezahlt und auch der Axel Springer Verlag sieht die Sache nun als erledigt an.

Redaktionelle Offenlegung: Daniel Lücking war im Jahr 2016 Praktikant bei netzpolitik.org.

9 Ergänzungen

  1. „Unsere eigene Recherche zeigt indes, wie ungewöhnlich die Abmahnung von Daniel Lücking ist.“

    Das ist aber überhaupt nicht die Frage, sondern: Ist es eine Urheberrechtsverletzung? Und diese Frage kann man ganz klar mit „ja“ beantworten. Das erwähnt ihr an keiner Stelle. Ist es wirklich so schlimm, wenn Springer mal im Recht ist? Solche tendenziösen Artikel solltet ihr lassen.

    1. Es ist mitnichten die einzige Frage, ob das eine Urheberrechtsverletzung ist. Dann wäre der Artikel auch ziemlich kurz gewesen.

      Unrichtig ist, dass wir das „an keiner Stelle“ bejahen würden. Im Text ist es sehr klar geschrieben, nämlich: „allein seine offensichtliche urheberrechtliche Störung“. Hier kommt zudem der abmahnende Verlag selbst zu Wort. Die Verletzung war immerhin auch so offensichtlich, dass Lücking der Forderung zur Löschung umgehend nachkam.

      Aber auch eine offensichtliche Urheberrechtsverletzung zwingt einen Verlag mit einem Umsatz von jährlich etwa drei Milliarden Euro nicht, eine Abmahnung mit der Forderung nach 600 Euro Schadenersatz zu verschicken. Und darum geht es in dem Artikel. Denn solche Abmahnungen sind eben höchst selten, wie auch Springer selbst einräumt, und sie haben ein Geschmäckle, wenn sie so gut wie nie vorkommen, jedoch der seltene Fall bei jemandem durchgezogen wird, der provokante, aber eben fundierte Kritik am Inhalt des Textes hat.

    2. Ich selbst habe den Artikel bei Twitter damit angekündigt, dass es sich um eine Urheberrechtsverletzung handelt (https://twitter.com/markusreuter_/status/1293231407385456643) und auch im Artikel wird das eindeutig klar. Das ist auch nicht der Punkt bei dieser Abmahnung, denn es ist ziemlich unstrittig.

      Interessanter ist aber, dass es nicht Praxis der Verlage ist, diese Form der Urheberrechtsverletzung abzumahnen. Die Anzahl im „niedrigen einstelligen Bereich“ bei Axel Springer und die Zahl Null bei den anderen angefragten Verlagen sprechen hier eine recht eindeutige Sprache.

      Der Artikel erklärt sachlich, was da passiert ist und lässt alle Seiten zu Wort kommen. Die Leser:innen können sich aus den vorgetragenen Fakten selbst eine Meinung bilden, warum hier wer was gemacht hat. Hier eine Kritik an meinem journalistischen Vorgehen stricken zu wollen, ist schon etwas an den Haaren herbeigezogen.

  2. Die Entscheidung, den Artikel zu zeigen war schon bewusst getroffen.

    Springer hätte ja auch durchaus sagen können, meine im Twitter-Thread erhobenen Vorwürfe seien haltlos. Auch durch die Optik der Zeitungsseite und Zwischenüberschriften, wie „Eine schillernde Figur“ oder „J. wittert Verrat“, wird ein Eindruck erzeugt. Das wollte ich belegen.

    Weil der Text hinter der Paywall liegt, war das eben nur durch das Zeitungsbild machbar. Relevant ist auch , dass die verkürzten, unvollständigen und teils schlicht falschen Inhalte des Textes seit Tagen die Online-Diskussion und den Shitstorm gegen den NDR befeuert haben. Dass das mit einem journalistisch nicht zu rechtfertigenden Stand des Geschehens vollzogen wurde, sollte so nicht hingenommen werden.

    In den Kommentaren zum Artikel kam es darüber hinaus zu Gewaltaufrufen gegen den Porträtierten, die ich jetzt nicht wiederholen werde.

    Mit dem Artikel wurde Stimmung gemacht und das wollte ich aufzeigen.

  3. Meine schlichte Frage ist: Wie hätte dann der rechtlich korrekte Weg (die journalistische Auseinandersetzung mit dem Artikel) aussehen müssen?

    1. Ich denke, dass der korrekte Weg gewesen wäre, sich in einem eigenen Beitrag mit dem Welt-Text auseinanderzusetzen. Es gibt das Zitatrecht, man kann also problemlos zitieren, was man bewerten und einordnen möchte. Es macht aber mehr Mühe, als ein Twitter-Thread mit Foto.

  4. Ob das eine Urheberrechtsverletzung ist, finde ich nicht so eindeutig. Ich würde hier mit dem Zitatrecht argumentieren und sehe durchaus Ansätze, auch ein so genanntes „Großzitat“ zu rechtfertigen. Jüngere Rechtsprechung ist hier differenziert und lässt beim Zitatzweck der Auseinandersetzung mit dem zitierten Werk Spielräume.

  5. „In dem Text heißt es zum Beispiel, dass der Social-Media-Leiter der Bundeswehr Bohnert im Beitrag des NDR „nicht zu Wort“ gekommen sei.

    Diese Formulierung ist keine unwahre Tatsachenbehauptung, …“

    Wie ist denn die genaue Formulierung? Mein Sprachgefühl sagt Anderes. „nicht zu Wort kommen“ impliziert, dass sich jemand zumindest grundsätzlich gerne geäußert hätte, aber davon abgehalten wurde. Das muss nicht durch irgendetwas geschehen, dass sich gegen ihn richtet. Wenn etwa bei einer Debatte die Anzahl der Redebeiträge beschränkt ist, dann ist, wer noch reden wollte, nicht zu Wort gekommen, wer jedoch das nicht wollte, der hat sich schlicht tatsächlich nicht geäußert.

    1. @thorstenv

      Ich sehe das so, wie Sie. Sprachlich und juristisch kann man mit „nicht zu Wort gekommen“ aber einige Deutungen aufmachen. Journalistisch bleibt es dabei, was der NDR belegt hat und zum Zeitpunkt der Artikelveröffentlichung auch längst zugänglich gemacht hat: Bohnert konnte sich gegenüber dem NDR äußern, tat es aber nicht.

      Kurzer Exkurs: Hätte er es tatsächlich vor der Berichterstattung getan, dann wäre der Beitrag wohl nicht gebracht worden, weil er über die „Im Keller brannte noch Licht, aber ich hab es ausgemacht“-Schwelle nicht hinaus gekommen wäre oder hätte neu aufgebaut werden müssen im Stil von „ranghohe Führungsperson ist rechtsradikaler Verdachtsfall, räumt falsches Verhalten auf Social Media ein. Bundeswehr prüft weitere Maßnahmen.“

      Diese Chance schienen weder Bohnert, noch das BMVg ergreifen zu wollen.

      In der Folge entwickelte sich der Shitstorm unter Beteiligung von FDP-Kreisen und anderen Lobbyverbänden und Bohnert-Freunden. Unter dem Bild-Interview, das Bohnert auf LinkedIn teilte, sind zahlreiches Kommentare von Vertretern aus dem Rüstungssektor, aber auch aus dem privatwirtschaftlichen Sektor der Anbieter von Sicherheitsdiensten zu finden. Teils mit einem Duktus, der nah an Lügenpressevorwürfen läuft. Plus eine zur Schau gestellte Realitätsverweigerung gegenüber dem laufenden Verfahren und Ungereimtheiten, warum sich Bohnert „Leiter Social Media Bundeswehr“ nennen durfte und nun angeblich nur Referent war.

      Viele Aspekte, die man diskutieren könnte – aber bedient wird nur das bashing gegen den NDR. Ein schräger Diskussionsverlauf, der auch schon bei der re:publica 2018 in Teilen so zu Tage trat. Auch den RBB traf nach einer Bundeswehr-Parodie eine Welle von „Militärfans“. Der Beitrag „Bundeswehr-Uniform als Fahrkarte“ vom 16.01.2020 zog in Social Media viele wütende Kommentare auf sich und ist ebenfalls der Analyse wert.

      Als Ex-Offizier kann ich nur sagen: Beteiligt sich ein „Staatsbürger in Uniform“ nachweislich an solchen Bashing-Aktionen, dann sollte das dienstliche Konsequenzen haben. Ich halte es für unvereinbar mit dem Mäßigungsgebot, das für Beamte und Tarifbeschäftigte gilt.

      „Im Gegenzug steht dem Beamten als Privatperson grundsätzlich uneingeschränkt die Berufung auf Art.5 Abs.1 Satz 1 GG zu. Die Meinungsäußerungsfreiheit des Beamten als Privatmann unterliegt jedoch Einschränkungen, die sich aus dem besonderen Charakter des Beamtenverhältnis-ses sowie den spezifischen beamtenrechtlichen Dienstpflichten ergeben. Im Einzelfall ist das Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit gegen die Mäßigungspflicht abzuwägen. Dabei kann die Meinungsäußerung auch mit Blick auf die gewählte Form und den Inhalt Einschränkungen unterliegen. Ein Minimalkonsens muss jedoch immerhinsichtlich des Bekenntnisses zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bestehen.“

      Zur freiheitlich demokratischen Grundordnung gehört für mich auch, dass man die Pressefreiheit achtet und keine Falschinformationen verbreitet.

      Es gab in der Debatte Soldaten, die ihre wirren Argumentationsketten aus der „Soldatenpflicht zur Kameradschaft“ ableiteten. Das ist Unfug.

      Beamten & Beschäftigtenpflichten sind hier nachlesbar:

      https://www.bundestag.de/resource/blob/650184/57e48f43ca79df7039003aff9850f8c9/WD-6-045-19-pdf-data.pdf

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.