Die Polizei in Frankfurt will sämtliche bei Twitter blockierte NutzerInnen zum 1. April 2018 entblocken. Dies teilte die Pressestelle auf Anfrage mit. Man wolle damit zum Ausdruck bringen, dass die Polizei „jederzeit gerne für einen (auch kritischen) Austausch offen“ sei. Dieser Austausch müsse regelkonform sein und Gesetze sowie die Netiquette beachten. Derzeit sind in Frankfurt 136 Accounts auf Twitter blockiert. Ihnen will die Pressestelle nun „eine zweite Chance“ geben.
Die gesperrten NutzerInnen werden bei der Frankfurter Polizei in einer Liste erfasst, die von allen Angehörigen der Social-Media-Abteilung eingesehen werden kann. Damit unterliegt das Blockieren auch einer Überprüfung, wie sie bei der Führung von polizeilichen Dateien mit personenbezogenen Daten vorgeschrieben ist. Die Prüffrist beträgt nach dem hessischen Polizeigesetz drei Jahre. Möglich ist auch die anlassbezogene Prüfung, etwa aufgrund von Einwänden der Betroffenen. Ein solcher „Anlass im Einzelfall“ sei jedoch noch nie vorgekommen.
Polizei amnestiert sich selbst

Hinter der ausgestreckten Twitter-Hand könnte sich jedoch auch etwas anderes verbergen. Denn unter Bürgerrechtsgruppen und JuristInnen ist es durchaus umstritten, ob die Polizei als Exekutivorgan einer Landesregierung überhaupt einzelne Personen von der Kommunikation ausschließen und die Gesperrten überdies in einer personenbezogenen Datei führen darf. Insofern könnte sich die Polizei mit der vermeintlich großzügigen Geste zum Ostersonntag auch selbst amnestieren, zumal der Twitter-Auftritt der Frankfurter Polizei schon länger in der Kritik steht.
Inzwischen nutzen viele Polizeidienststellen soziale Medien auch zur Verlautbarung von Pressemitteilungen, Warnungen oder Tipps bei Großereignissen. Laut dem hessischen Innenministerium diene der Internetauftritt der Polizei dazu, „zeitnah zu informieren und ihr Handeln transparent zu machen“. Soziale Medien eröffneten eine Möglichkeit der „bidirektionalen Kommunikation mit der Bevölkerung“.
Eingriff in Informationsfreiheit und Gleichheitssatz
Wer davon blockiert ist, müsste sich entweder einen zweiten Account (und damit auch eine zweite Mailadresse) anlegen oder den Twitter-Account der Polizei besuchen, ohne eingeloggt zu sein. So argumentiert übrigens auch die Hamburger Polizei. Es ist jedoch fragwürdig, ob dies eine zumutbare Belastung darstellt. Das gibt auch Tobias Singelnstein, Professor für Kriminologie an der Juristischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum, zu bedenken. Ihm zufolge spräche einiges dafür, dass das Blockieren auf Twitter durch staatliche Stellen einen Eingriff in die Informationsfreiheit aus Art. 5 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz darstellt. Jede Person hat danach das Recht, „sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten“.
Auch die Gesellschaft für Freiheitsrechte e. V. (GFF) kritisiert den Verstoß gegen die Informationsfreiheit nach Art. 5 Grundgesetz und fordert öffentliche Stellen in Bund und Ländern auf, Twitter-Blockaden unverzüglich aufzuheben und die Betroffenen allenfalls stumm zu schalten. In einer Pressemitteilung schreibt der Verein, dass eine Sperre zugleich eine rechtswidrige Ungleichbehandlung durch die Behörden bedeutet, was einen Eingriff in den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Absatz 1 des Grundgesetzes darstelle. Soweit dies JournalistInnen treffe, sei außerdem die Pressefreiheit betroffen, denn eine Sperrung ziehe eine Beeinträchtigung ihrer Recherche nach sich.
Mehr Selbstkontrolle bei der Polizei Berlin
Für das Blockieren gibt es bei den Landespolizeien äußerst unterschiedliche Kriterien. In Frankfurt dürfen alle MitarbeiterInnen der Abteilung „Soziale Medien“ nach eigener Einschätzung Sperren auf Twitter verhängen, es existieren dafür auch keine Verfahrensregelungen. Das Blockieren kann unmittelbar oder erst nach Aufforderung zum Unterlassen erfolgen. Betroffen sind Personen, die „offensichtlich strafbare Äußerungen“ tätigen oder Kommentare „ohne jeden erkennbaren Sachbezug vom Ursprungsbeitrag“ abgeben.
Eine Sperrung braucht in Frankfurt keine Genehmigung eines Vorgesetzten. Daraus mag sich auch die vergleichsweise hohe Zahl blockierter Accounts erklären. Denn bei der Polizei Berlin sind auf zwei Twitter-Accounts (@polizeiberlin und @polizeiberlin_e) nur 34 Personen blockiert. Anders als in Frankfurt wird die Möglichkeit dort als „Ultimum Gradum“ erachtet und geschehe nur, wenn ein Hinweis zur Einhaltung der Netiquette erfolglos bleibt. Das jedenfalls erklärt die Berliner Pressestelle gegenüber netzpolitik.org. Eine Blockierung erfolge demnach „in doppelter Abstimmung im Team“ und anschließender Autorisierung durch die Leiterin des Social-Media-Teams.
Fortbildung und Musterklage
Vielleicht wird sich auch die Frankfurter Polizei zukünftig im Internet mehr selbst kontrollieren. Der Leiter des dortigen Social-Media-Teams erklärt mit Fachliteratur in der Hand auf Twitter, dass sich Polizeien, und auch seine Dienststelle, „nach vier Jahren in den sozialen Medien“ weiterentwickeln sollten.
Die GFF plant indes eine Musterklage gegen Behörden, die weiterhin rechtswidrig Menschen auf Twitter blockieren. Bisher haben sich fast ein Dutzend Betroffene gemeldet, weitere werden gesucht. Dazu bittet der Verein, ein Bildschirmfoto, aus dem sich die Blockade ergibt, sowie den Kontext der Sperren einzureichen.
Offenlegung: Der Autor dieses Artikels wurde von der Polizei Frankfurt auf Twitter blockiert, nachdem er sich geharnischt über die grundsätzliche Ansprache der Follower mit „Ihr“ oder „Euch“ geäußert hatte.
