Beleidigungen, üble Nachrede und Verleumdungen sind ein alltägliches Problem in den dominierenden sozialen Netzwerken. Es gibt Fälle, in denen die Betroffenen weder eine Löschung der Inhalte noch eine juristische Verfolgung der Urheber solcher Persönlichkeitsverletzungen erreichen können. Die großen Plattformen sind nur mäßig kooperativ, Polizeien zeigen sich überfordert, viele Gerichte sind überlastet und haben vor allem keine Spezialisten für solche Fälle.
In der seit Wochen intensiv geführten Debatte um Hate Speech und Fake News kristallisiert sich jetzt bei Union und SPD die Forderung nach einem zivilrechtlichen Auskunftsanspruch bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen heraus. Das geht aus den Positionspapieren der beiden Regierungsparteien hervor, von denen sich das der SPD-Fraktion noch im Entwurfstadium befindet, uns jedoch vorliegt. Mit diesem Auskunftsanspruch könnten Privatpersonen bei sozialen Netzwerken die Verfasser von Beleidigungen, Verleumdungen und Ähnlichem erfragen. Bekannt sind solche zivilrechtlichen Auskunftsansprüche bei Urheberrechtsverletzungen. Sie haben dort im Zusammenhang mit dem Filesharing eine florierende Abmahnindustrie hervorgebracht.
Je nachdem, wie es gesetzlich ausgestaltet sein wird, könnte für die Erteilung einer Auskunft – im Unterschied zu den Urheberrechtsauskünften – sogar schon die Behauptung einer solchen Persönlichkeitsrechtsverletzung ausreichen. Im Klartext: Kein Richter müsste die Persönlichkeitsrechtsverletzung überprüfen, um der Herausgabe der Bestandsdaten von Privatpersonen zuzustimmen.
Erhebliche Einschränkung der Meinungsfreiheit
Und selbst, wenn Gerichte vorgeschaltet wären, wie es immerhin die SPD fordert: Der Richtervorbehalt, so wichtig er ist, stellt noch lange keinen umfassenden Schutz vor unberechtigten Grundrechtseingriffen dar. Zahlreiche Untersuchungen haben gezeigt, dass Richter auch bei schweren Grundrechtseingriffen oftmals nur oberflächlich geprüft und vieles einfach durchgewunken haben.
Gerichte stellten zudem in erster Instanz sehr häufig Persönlichkeitsrechtsverletzungen fest, sagt uns ein Anwalt, der auf dieses Fachgebiet spezialisiert ist. Man muss also trotz Richtervorbehalt davon ausgehen, dass ein solcher Vorstoß auf das Ende der anonymen und pseudonymen Meinungsäußerung im Netz hinauslaufen könnte. Durch die Hintertüre würde de facto eingeführt, wovon Sicherheits-Hardliner schon lange träumen.
Hinzu kommt, dass eine solche Gesetzesänderung für Whistleblower sehr gefährlich wird, da bei Leaks und unliebsamen Veröffentlichungen eine Persönlichkeitsverletzung schnell konstruiert ist. Durch den zivilrechtlichen Auskunftsanspruch könnte die Identität von unbedachten Whistleblowern künftig deutlich einfacher enttarnt werden – und so das Offenbaren gesellschaftlich und politischer wichtiger Informationen erschweren.
Die Vorschläge von Union und SPD sind hochproblematisch, weil sie zu einer scheinbar subtilen, in der Praxis aber erheblichen Einschränkung der Meinungsfreiheit führen könnten. Alle, die sich frei äußern wollen, müssten in Zukunft befürchten, dass ihr wahrer Name aufgedeckt wird. Ein Ende von Anonymität und Pseudonymität schadet jedoch der freien demokratischen Debatte und betrifft insbesondere Minderheiten, denen eine Enttarnung des Klarnamens und ihrer Identität zum Schaden gereichen könnte.
Denkbar sind zudem auch Auskunftsersuchen, die wiederum zur Anwendung von Gewalt oder Einschüchterung genutzt werden können: Beispielsweise durch Rechtsextremisten, die mit einer vorgeschobenen Persönlichkeitsverletzung die Adressen von politischen Gegnern herausfinden wollen.
Strafverfolgung kann heute schon tätig werden
Der zivilrechtliche Auskunftsanspruch ist auch überflüssig, denn § 14 Abs. 2 des Telemdiengesetzes (TMG) sieht vor, dass Bestandsdaten an Strafverfolgungsbehörden herausgegeben werden können. Darauf hat bereits der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil hingewiesen. Nach Auffassung des BGH ist der verletzte Rechteinhaber nicht schutzlos gestellt, da ihm der Weg über das Strafverfahren offenstehe. Die Anonymität im Internet müsse jedoch gewahrt bleiben.
Die Gefährlichkeit eines solchen zivilrechtlichen Auskunftsanspruches hat der Digitale Gesellschaft e.V. schon 2015 in einer Stellungnahme zur Änderung des TMG dargelegt. Damals war eine Änderung des Auskunftsanspruches ohne Richtervorbehalt im Gespräch:
Darüber hinaus würde es dadurch für Privatpersonen möglich, ohne richterlichen Vorbehalt und ohne Verdacht einer Straftat auf fremde Bestands- und Nutzungsdaten (vgl. § 15 Abs. 5 TMG) bei Anbietern von Telemedien zuzugreifen. Im Falle entsprechender Auskunftsverlangen würde daher den Anbietern eine juristische Prüfung aufgebürdet, die sie in der Regel überfordern dürfte.
Zugleich würde damit ein enorm hohes Missbrauchspotential eröffnet. Unter dem Vorwand einer Persönlichkeitsrechtsverletzung könnten etwa online verwendete Pseudonyme aufgedeckt und Whistleblower oder unliebsame Kritiker enttarnt werden. In der Folge könnten sämtliche unter einem bestimmten Pseudonym getätigten Meinungsäußerungen einer konkreten Person zugeordnet werden, was weit über das Interesse am Persönlichkeitsrechtsschutz der Betroffenen hinausgeht.
Die Ausweitung des Auskunftsanspruches würde zudem direkt dem Sinn und Zweck des § 13 Abs. 6 TMG zuwiderlaufen, der gerade die anonyme oder pseudonyme Nutzung von Telemedien ermöglichen – und damit die Unbefangenheit der Kommunikation – garantieren soll.
Kollateralschäden durch schwammige Definitionen
Hinzu kommt, dass bei einem zivilrechtlichen Auskunftsanspruch ohne Richtervorbehalt die Betreiber von Plattformen und sozialen Netzwerken „juristisch“ entscheiden müssen. Dies fördert eine privatisierte Rechtsdurchsetzung, die Facebook & Co. plötzlich zum Ermittler, Richter und Henker gleichermaßen macht.
Es ist wichtig, dass das Problem von Persönlichkeitsverletzungen in sozialen Netzwerken angegangen wird. Aber der Schaden an Grundrechten durch einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch könnte den Nutzen deutlich überschreiten. Auffällig in der Debatte ist ja auch, dass die ganze Zeit über Facebook geredet wird, aber die Regulierung deutlich mehr Dienste betreffen würde. Die SPD will laut ihrem Positionspapierentwurf folgende Dienste unter die Regelung fallen lassen:
„Plattformen, die darauf gerichtet sind, ihren Mitgliedern soziale Interaktion und den Austausch von Inhalten zu ermöglichen“
So eine schwammige Definition würde auch kleine Blogs, Chats, Browsergames, Dating-Apps, Instant Messenger, freie soziale Netzwerke, Mailinglisten und viele andere Dienste betreffen.
Effektivere Maßnahmen ohne Schaden für Grundrechte
Fest steht jedenfalls: Persönlichkeitsrechte sind bereits heute über zahlreiche Straftatbestände wie Beleidigung, Verleumdung und üble Nachrede geschützt, welche eine staatsanwaltschaftliche Zugriffsbefugnis auf die Bestandsdaten eröffnen. Es existiert also nicht die rechtliche Schutzlücke, um die sich die aktuelle Diskussion dreht, sondern ein Umsetzungsproblem vorhandener Regelungen.
Die konsequente Anwendung von bestehenden Gesetzen und eine bessere personelle und fachliche Ausstattung von Gerichten kann schon sehr viel bewirken. Dies alles wird bei der Bekämpfung von Hate Speech und Fake News viel effektiver helfen als die vorgeschlagenen Maßnahmen, die massive Kollateralschäden produzieren, Innovationen hemmen, Grundrechte bedrohen und sich negativ auf die Meinungsfreiheit auswirken.
