Die große Koalition hat sich auf eine neue Fassung für das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (PDF) geeinigt. Im Großen und Ganzen bleibt der Gesetzentwurf bestehen und damit auch die Gefahr für die Meinungsfreiheit. Denn die Neuauflage enthält weiterhin den Passus, dass soziale Netzwerke “einen offensichtlich rechtswidrigen Inhalt innerhalb von 24 Stunden nach Eingang” einer Beschwerde entfernen müssen. Das kann rasch zu „Overblocking“ führen, wenn also Plattformbetreiber aus Furcht vor einem Bußgeld lieber zu viel als zu wenig löschen.
Wegen dieses Problems hält Tobias Gostomzyk, Professor für Medienrecht an der TU Dortmund, in einem Interview in „Die Welt“ das NetzDG weiterhin für nicht verfassungskonform. Auch Reporter ohne Grenzen ist der Ansicht, dass das Grundproblem des Gesetzes ungelöst bleibe: „Durch die kurzen Löschfristen besteht weiterhin die Gefahr, dass Betreiber sozialer Netzwerke künftig im Zweifel lieber zu oft als zu selten Inhalte entfernen werden“, sagt Geschäftsführer Christian Mihr.
Problematisch trotz Entschärfungen
Positive Änderungen gibt es bei der Definition, was eigentlich ein soziales Netzwerk ist. Hier sollen nun Dienste für „Individualkommunikation“ und „spezifische“ Kommunikation ausgeschlossen werden, worunter etwa Messenger-Dienste fallen. Bei der Bagatellregelung ist nun wieder von zwei Millionen „registrierten“ Nutzern die Rede. Bestehen bleibt hier das Problem, dass Karteileichen, Bots und Nutzer mit mehreren Accounts mitgezählt werden.
Bei den Straftatbeständen wurden die auf den Staat bezogenen Straftaten wie § 90 Verunglimpfung des Bundespräsidenten, § 90a Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole sowie § 90b Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen aus dem Gesetz herausgenommen. Außerdem ist das Zugänglichmachen von Pornografie nur noch im Zusammenhang mit Kinderpornografie Teil des Gesetzes. Hinzugekommen ist in der neuen Version jedoch der § 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen.
Heraus aus dem Gesetz sind auch die Inhalte- und Uploadfilter, die eine Löschung einer Datei an allen Stellen eines sozialen Netzwerkes durchsetzen sollten. Diese Filter standen wegen der Schaffung einer Zensurinfrastruktur in der Kritik. Bei der im NetzDG enthaltenen Änderung des Telemediengesetzes erhält die zivilrechtliche Auskunftspflicht nun durch einen Richtervorbehalt und den Zusatz „in Einzelfällen“ zumindest eine kleine Einschränkung.
Zusätzlich führt die neue Version nun auch eine regulierte Selbstregulierung beim NetzDG ein. Diese kann angerufen werden, wenn es sich um nicht offensichtlich rechtswidrige Inhalte handelt und das soziale Netzwerk keine eigene Entscheidung treffen kann oder will.
Breites Bündnis aus Industrie und netzpolitischen Vereinen empfiehlt Ablehnung
Dass auch die neue Fassung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes der Meinungsfreiheit schadet, sieht auch die Allianz für Meinungsfreiheit gegeben. Das breite Bündnis aus zahlreichen zivilgesellschaftlichen Organisationen, Verbänden und Rechtsexperten richtet morgen einen letzten Appell an die große Koalition, das fragwürdige NetzDG mit Ausnahme der Pflicht zu inländischen Zustellungsbevollmächtigten nicht zu verabschieden, sagt Volker Tripp von der Digitalen Gesellschaft.
Für die Allianz für die Meinungsfreiheit kritisiert Tripp:
Die Einrichtung einer regulierten Selbstregulierung für “nicht offensichtlich” rechtswidrige Inhalte soll nach Koalitionsangaben die Gefahr des Overblocking verhindern. Mit Blick auf den Grundsatz der Staatsfreiheit der Medien (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 11 GRC, Art. 10 EMRK) ist es verfassungsrechtlich bedenklich, dem Bundesamt für Justiz die Aufsicht über die Selbstkontrolleinrichtungen zu übertragen.
Das Gesetz stelle zudem nicht sicher, dass der Ausgleich verfassungsrechtlich geschützter Interessen hergestellt werde. Nach wie vor berge es daher die Gefahr, sich belastend auf die Meinungsfreiheit im Netz auszuwirken. Außerdem sei das NetzDG europarechtswidrig, weil es gegen Artikel 3 der E‑Commerce-Richtlinie, das Herkunftslandprinzip, verstoße.
Die Allianz für die Meinungsfreiheit werde deshalb empfehlen, dass gesetzgeberische Ansätze wie die inländischen Kontaktstellen (§ 5 Abs. 1 und 2 NetzDG‑E) weiterverfolgt werden, die Abgeordneten aber das NetzDG an sich ablehnen sollen.
Update:
Hier findet sich die komplette Pressemitteilung der Allianz für die Meinungsfreiheit.
