Die Tagesschau berichtet unter dem Titel „Gutachten zieht Gesetz in Zweifel“ über eine rechtliche Prüfung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags, in der die Vorratsdatenspeicherung in den Blick genommen wird. Demnach sei das deutsche Gesetz europarechtswidrig. Die Wissenschaftler hätten darin festgestellt, dass die gesetzliche Regelung in Deutschland mit den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) nicht in Einklang zu bringen sei.
Nach dem Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung müssen Telekommunikationsunternehmen für zehn Wochen speichern, wann wer mit wem und wie lange kommuniziert hat. Außerdem müssen die Standortdaten von Mobiltelefonen vier Wochen festgehalten werden. Für die betroffenen Unternehmen ist eine Frist bis zum 1. Juli 2017 vorgesehen, um diese Speicherpflichten umzusetzen. Ziel des Gesetzes ist die bessere Verfolgung von Straftaten. Dass die Vorratsdatenspeicherung zu einer effektiveren Strafverfolgung führt, ist allerdings nicht belegt und konnte aus der Analyse zurückliegender Daten nicht bewiesen (pdf) werden.
EuGH: Ohne Verdacht keine Speicherung
Die Linkspartei hatte das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags erstellen lassen. Die Mitteldeutsche Zeitung zitiert daraus:
Dieses Gesetz erfüllt nicht die Vorgabe des EuGH, dass bereits die Speicherung von Vorratsdaten nur bei Vorliegen des Verdachts einer schweren Straftat zulässig ist.
Außerdem müsse das anlasslose Speichern auf geographisch „eingegrenzte Gebiete“ beschränkt bleiben. Für Berufsgeheimnisträger müssten zudem Ausnahmen vorgesehen werden.
Urteile des Europäischen Gerichtshofes
Nach dem ersten Vorratsdatenspeicherungsurteil des EuGH ist zwischenzeitlich im Dezember 2016 ein weiteres Urteil des höchsten europäischen Zivilgerichts dazu ergangen. Darin wird das anlasslose Abspeichern von Kommunikationsprofilen erneut kritisiert, denn solche Metadaten seien nicht weniger schutzwürdig als die Inhalte von Kommunikation. Die EU-Mitgliedstaaten könnten „keine allgemeine Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung“ für Telekommmunikationsunternehmen einführen, die ausnahmslos sei.
„Über dieses Thema berichtete die tagesschau am 04. Februar 2017 um 04:50 Uhr“
lol
Nicht, dass da noch jemand etwas von mitbekommt!
Ach nein es liegt ja daran, dass diese Themen die Leute einfach nicht interessieren.
Irgendwie beides nicht beruhigend.
Ich teile ihren Unmut. Es ist aber leider wirklich so, dass derartige Meldungen über Datenschutz und Grundrechte bei breiten Teilen der Bevölkerung auf Gleichgültigkeit stoßen. Den Sendetermin auf 4:30 zu setzen macht die Sache natürlich nicht besser.
Die Floskel „Ich hab‘ ja nichts zu verbergen“ hört man in letzter Zeit nicht mehr so oft. Jetzt heißt es:
„Die wissen ja eh schon alles!“
Immerhin.
Bestimmt aus Gründen der inneren Sicherheit.
Hätte Trump die VDS per Dekret erlassen, dann wäre eine Talk-Show zur besten Sendezeit das mindeste.
Es freut mich sehr zu lesen, dass sie am aktuellen Vorratsdaten-Diskurs teilnehmen.
Einige wichtige Argumente für eine „Mindestspeicherfrist“ kommen in ihrem Aritkel leider etwas zu kurz. Diesen Part übernehme ich gerne für sie:
1) Wir brauchen wieder einen starken Staat.
2) Deutschland ist im Visier des Terros.
3) Es geht um die innere Sicherheit.
4) Der Staat darf sich nicht auf der Nase herumtanzen lassen.
5) Es geht doch NUR um die Verfolgung schwerster Strafstraftaten und KiPo.
6) Wer nichts zu verbergen hat…
Ich stelle mir jedes mal die Frage, warum schaffen unsere Politiker zuerst diese Gesetzesgrundlagen, auf denen die Urteile der Richter beruhen?
Um die neuen Gesetze daran zerschellen zu sehen?
Macht das Spaß?
Muss es ja wohl!
Ansonsten würden unsere Politiker ja diese Gesetze so abändern, das die neu formulierten Gesetze, egal wie Sinnlos diese in der Realität sein mögen, eben nicht mehr von irgendwelchen Richtern geprüft und abgelehnt werden müssen!
Hier in Deutschland haben wir doch nur ein Problem, die Existenz des Grundgesetzes!
Lasst es uns abschaffen, Hurra schreien und einen neuen Kaiser wählen!
Dann braucht er unserem Herrn Kaiser nur noch plausible Vorschläge zu unterbreiten und versichern, das dies dem Wohle des des Kaiser Deutschlands dient!
Und das wollen wir doch alle, das die Gesetze dazu Dienen, das es uns gut geht, sowohl Körperlich und Seelisch, nicht?
Könnt ihr nich tmal nachhaken ,warum man den w. Dienst dazu nicht vorher shcon befragt.
Oder gleich den EUGH bevor man solchen Mist in die Welt setzt !
Wars etwa wieder die Geheimregierung der CIA , wie es gestern auf BR Alpha mit Heribert Prantl und den anderen Professoren angedeutet wurde…?
Oder reine Dummheit der Groko? Von Computer habens ja keine Ahnung.Dann wars evtl doch die Big Data Lobby?
Das BVerfG hat ja eine Vorratsdatenspeicherung prinzipiell erlaubt (2010?), dem folgte das neue Gesetz. Das EuGH Urteil kam erst danach.
Das ist eine interessante Darstellung, die mindestens im zeitlichen Verlauf falsch ist. Das Gericht hat nicht die Vorratsdatenspeicherung „prinzipiell erlaubt“, sondern als verfassungswidrig beurteilt und zudem die sofortige Löschung der aufgehäuften Daten verfügt. Dass das deutsche Gericht prinzipiell eine Vorratsdatenspeicherung nicht ausgeschlossen hat, kann man aus dem Urteil zwar lesen, aber schon nicht mehr, wenn man den EuGH betrachtet.
Das neue Gesetz folgte dem BVerfG-Urteil und der ersten EuGH-Entscheidung, die letztere musste also einbezogen werden (und wurde auch).
(Es gab insgesamt zwei EuGH-Urteile gegen die Vorratsdatenspeicherung.)
Stimmt, „prinzipiell erlaubt“ heißt nur dass das Prinzip, TK-Daten anlasslos auf Vorrat zu speichern, als solches nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Das hat das BVerfG gesagt, als es die alte VDS verboten hat, aber nicht wegem diesem Prinzip, sondern weil sie anderweitig zu sorglos geregelt war (2010). 2014 hob der EuGH die Vorschrift auf, dass jedes Land eine VDS einführen muss. 2015 hat die GroKo eine neue VDS beschlossen, mit den Vorgaben des BVerfG. Und 2016 hat der EuGH jede anlasslose VDS verboten.
Nachtrag: Dass das BVerfG eine VDS nicht prinzipiell verbietet, kann man nicht nur herauslesen, sondern das sagt das BVerfG:
„3. Möglichkeit einer anlasslosen Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten
Eine sechsmonatige anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten für qualifizierte Verwendungen im Rahmen der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Aufgaben der Nachrichtendienste, wie sie die §§ 113a, 113b TKG anordnen, ist mit Art. 10 GG nicht schlechthin unvereinbar. Bei einer Ausgestaltung, die dem besonderen Gewicht des hierin liegenden Eingriffs hinreichend Rechnung trägt, unterfällt eine anlasslose Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten nicht schon als solche dem strikten Verbot einer Speicherung von Daten auf Vorrat im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Eingebunden in eine dem Eingriff adäquate gesetzliche Ausgestaltung kann sie den Verhältnismäßigkeitsanforderungen genügen.“
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2010/bvg10-011.html
@gedy
„..für qualifizierte Verwendungen..“
Dieses ist nicht erfüllt.
Der Generalverdacht sämtlicher Bürger spricht gegen qualifizierte Verwendung.
Wenn alle Bürger unter Generalverdacht stünden, also irgendwelcher Verbrechen verdächtigt würden, dürften deren Daten ja nicht nur gespeichert, sondern müssten ständig ausgewertet werden. Es ergibt ja keinen Sinn, die Beweise für diese Verbrechen eine bestimmte Frist lang zu ignorieren und dann zu löschen.
@gedy
Tag gedy!
Wieder im Dienst des Innenministeriums unterwegs,verbessern Sie mich wenn Sie den Arbeitgeber gewechselt haben.
Frag nach bei gedy,wenn man Behördenstatements haben möchte.Das nennt man kurze Behördenwege.
Dass Datensammelwut zu Missbrauch führt, liegt in der Natur der Sache, dass Missbrauch unter Verschluss gehalten wird ebenfalls ,wie man u.a. am NSA Skandal sehen kann.
Sie wollen ihrem Umfeld sicherlich auch weismachen,dass Sie nur in den Puff gehen,weil Sie sich gerne bunte Tischdecken ansehen und das in schöner Regelmäßigkeit,Sie beleidigen den Verstand ihres Umfelds. :-))
Sie können dem BVerfG vorwerfen, dass es diese „Datensammelwut“ legitimiert hat, aber das wäre m.E. unfair, denn genau wegen dem Missbrauchsrisiko hat das BVerfG ja so strenge Vorgaben gemacht, wie eine anlasslose VDS aussehen muss, damit sie verfassungskonform ist.
@gedy
“ ..wegen dem Missbrauchsrisiko…..“
Sogar der Genitiv wird von Ihnen seiner Freiheitsrechte beraubt. :-))
Wieder bin ich der falsche, das müssten Sie eigentlich dem Duden „vorwerfen“. :P
Nach dem EuGh-Urteil vom Dezember 2016 wäre es doch angebracht, die Ausführung dieses Gesetz sofort auszusetzen, bevor es vom Bundesverfassungsgericht wieder kassiert wird. Vielleicht sollte man den zuständigen Justizminister mal darauf hinweisen, bevor er sich in Karlsruhe eine Klatsche abholt. Das wäre auch im anstehenden Wahlkampf ein Zeichen seitens der SPD, wenn Herr Maass hier reagieren würde.
„Nimm was du kriegen kannst und gib nichts zurück!“ ist das Motto unserer Innenminister!
Was man machen kann, wäre eine einstweilige Verfügung zu erwirken!
Eigentlich ist es das BVerfG, das bzgl. VDS-Zulässigkeit eine Klatsche bekommen hat vom EuGH (s.o.). Ob es sich dem unterordnet, und die VDS verbietet entgegen seiner früheren Einschätzung, ist denkbar, aber nicht garantiert.
Eigentlich nicht. Das neue EuGH-Urteil weist ausdrücklich auf die „anlasslose“ Speicherung hin. Das war m.E. im ersten Urteil des EuGH noch nicht der Fall. Ich denke aber schon, dass der 2.Senat diese Umstände im endgültigen Urteil berücksichtigen wird, ebenso wie das Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes.
Das BVerfG hat 2010 ausdrücklich festgestellt, eine anlasslose VDS *kann* zulässig sein, und präzise Vorgaben gemacht, wie man sie ausgestalten müsste. Und 2016 hat der EuGH dem widersprochen und gesagt, dass eine anlasslose VDS *niemals* zulässig sein kann, egal wie sorgfältig man es macht. Damit erteilt der EuGH dem BVerfG eine ziemlich heftige Klatsche.
Der BVerfG müsste nun also dem Gesetzgeber eine Klatsche erteilen, dafür dass er 2015 die BVerfG-Vorgaben umgesetzt hat, und nicht vorausgesehen hat, dass der EuGH 2016 die Einschätzung des BVerfG für falsch erklären würde. Mit dem EuGH Urteil von 2014 war es vielleicht absehbar, aber nicht sicher, sonst wäre das Urteil 2016 ja nicht mehr nötig gewesen.
Das BVerfG kann sich leicht damit rauswisseln sich auf das Grundgesetz beschränkt zu haben.
(beschränken zu müssen?)
Es ist eigentlich ganz normal das auf europäischer Ebene andere Urteile herauskommen.
Für das EuGH gelten sicher andere Rechtsvorschriften.
Es wäre sogar bedenklich, wenn genau das gleiche Ergebnis erreicht wäre.
Dies würde bedeuteten das das Europarecht mit dem deutschen Grundgesetz deckungsgleich ist.
Ja direkt widersprechen wird das BVerfG dem EuGH bestimmt nicht, denn keine VDS zu haben (oder eine Grauzone), verletzt ja nicht das Grundgesetz. Eine offene Klatsche für den Gesetzgeber wird es aber sicher auch vermeiden, denn daran wäre es ja mit Schuld.
Überraschung!
Erstaunlich, dass da erst der wissenschaftliche Dienst des Bundestages draufschauen muss. Das hätte ein Fünftklässler beurteilen können, dass das Gesetz den Vorgaben des EuGH nicht entspricht. Das haben hier auf netzpolitik auch fast alle so gesehen. Aber der Heiko wollte ja nicht hören. Nun muss es wieder das BVerfG richten. Aber die bisher schon gespeicherten Daten sind halt da, der Schaden ist schon angerichtet. Warum ist eigentlich niemand haftbar für die Schäden, die durch illegale Gesetze verursacht werden?