Bundeswehr: Neuer Ausschuss für „Cyberfragen“ im Bundestag?

Der Wehrbeauftragte der Bundeswehr hat heute seinen Jahresbericht 2016 abgegeben. Darin ist auch ein kleiner Teil der „Cyber-Verteidigung“ der deutschen Armee gewidmet.

Erwähnt wird in dieser Unterrichtung durch den Wehrbeauftragten (pdf) die im letzten Jahr von Ministerin Ursula von der Leyen angekündigte Einrichtung einer „Cyber-Abteilung“. Sie wurde im Oktober 2016 beschlossen und soll im April 2017 mit der Arbeit beginnen. Angesiedelt ist die Abteilung naturgemäß beim Verteidigungsministerium, bei einem neuen militärischen Organisationsbereich „Cyber- und Informationsraum mit Sitz in Bonn“, abgekürzt CIR.

Die Bundeswehr muss sich um die derzeit etwa 280.000 Nutzer aus den eigenen Reihen kümmern, hat aber natürlich auch zivile und militärische informationstechnische Systeme sowie Waffensysteme, die zu schützen sind.

Einem konkreten Vorschlag schließt sich der Wehrbeauftragte in seinem Bericht an:

Die Parlamentsbeteiligung muss sichergestellt sein. Die Einbeziehung des Cyberraums in künftigen Mandaten wirft Fragen auf, die zeitnah beantwortet werden müssen. Es reicht nicht, wenn das aktuelle Weißbuch vom „Erreichen eines gemeinsamen Verständnisses zur Anwendung des Völkerrechts auf den Cyber- und Informationsraum“ spricht. Hier könnte vielleicht ein parlamentarischer Unterausschuss für Cyberfragen weiterhelfen.

Laut einem Bericht der Süddeutschen Zeitung hatten das die Sozialdemokraten im vergangenen Jahr bereits gefordert. Der Verteidigungsausschuss hätte weder die Zeit noch die Expertise, um sich diesen Fragen zu widmen.

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9 Ergänzungen

  1. „… hat aber natürlich auch zivile … informationstechnische Systeme, die zu schützen sind.“

    Was bitte ist daran natürlich? Ich finde das völlig unnatürlich, das ist ein Bereich in dem die Bundeswehr nichts zu suchen hat.

    1. Ignoranz ist kein Skill, Lesen dagegen schon.
      Einfach noch einmal zurück an den Schreibtisch und lesen… ;-)

    2. Ich verstehe es nicht. Was soll denn daran nicht normal sein, dass die Bundeswehr zivile informationstechnische Systeme in ihrem Besitz hat, sowas wie Smartphones oder einfach Bürocomputer, die Mitarbeiter oder Soldaten verwenden? *kopfkratz*

  2. Weil Unterausschüsse durch ihre mitberatende Funktion auch regelmäßig solch großartige Wirkung haben. Ich weiss ja nicht, ob dem Themenkomplex damit gedient würde.

  3. „Die Einbeziehung des Cyberraums in künftigen Mandaten wirft Fragen auf.“
    Das finde ich allerdings auch.
    Wenn man lediglich den Schutz seiner IT im Sinn gehabt hätte, hätte man Admins einstellen können.
    Hier geht es schon um den aktiven Cyberkrieg.

  4. Tatsächlich finde ich interessant, dass mit dem Bericht zum ersten Mal außerhalb parlamentarischer Anfragen der bisher sehr „laxe“ Umgang des BMVg und der BW mit völkerrechtlichen Fragen kritisiert wird. Im international politischen Kontext und bei diplomatischen Abstimmungen im Rahmen der UN Groups of Governmental Experts sowie der OSZE ist man nämlich noch weit von einheitlichen Auffassungen entfernt bzw. scheitert an Aspekten wie Art. 51 der UN Charta und die schwierige Attribution im Cyberspace. Die Bundesregierung hat bislang bei solchen Aspekten, die eigentlich unmittelbar den Aufbau und möglichen Einsatz von Cyber-Einheiten berührt auf obige Foren und Debatten verwiesen ohne zu erwähnen, dass es aktuell noch nicht absehbar ist wann und ob man in naher Zukunft überhaupt zu gemeinsamen internationalen Regeln und Kontrollmöglichkeiten für staatlich militärisches Agieren im Cyberspace kommt.

  5. Ich finde, im Bericht ist das „Snowden-Dilemma“ zwar nicht explizit, dafür aber sehr gut implizit dargestellt:

    402. Jede Soldatin und jeder Soldat hat das Recht, sich unmittelbar, ohne Einhaltung des Dienstweges, mit Eingaben an die Wehrbeauftragte oder den Wehrbeauftragten zu wenden.

    ABER:

    404. Soldatinnen oder Soldaten können sich nur einzeln an die Wehrbeauftragte oder den Wehrbeauftragten wenden.
    405. Anonyme Eingaben werden nicht bearbeitet (§ 8 WBeauftrG).

    Und jetzt wird das Ganze endgültig zum (einschüchternd brüllenden) Papiertiger (Gewähren von Rat und Hilfe durch den am Konflikt beteiligten Vorgesetzten?):

    406. Wendet sich eine Soldatin oder ein Soldat vor Abfassung einer Eingabe an ihre oder seine Disziplinarvorgesetzte bzw. ihren oder seinen Disziplinarvorgesetzten, ist ihr bzw. ihm Rat und Hilfe zu gewähren. Es ist ein Dienstvergehen und zugleich eine Straftat nach § 35 des Wehrstrafgesetzes, wenn Vorgesetzte durch Befehle, Drohungen, Versprechungen, Geschenke oder sonst auf pflichtwidrige Weise Untergebene davon abhalten, Eingaben an die Wehrbeauftragte oder den Wehrbeauftragten zu richten oder Eingaben unterdrücken. Auch der Versuch ist strafbar und kann als Dienstvergehen geahndet werden.

    407. Die Soldatin oder der Soldat darf nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden, weil sie bzw. er sich mit einer Eingabe an die Wehrbeauftragte oder den Wehrbeauftragten gewandt hat. Die Beachtung des Benachteiligungsverbo-
    tes gemäß § 7 Satz 2 WBeauftrG ist sicherzustellen. Enthält die Eingabe Dienstpflichtverletzungen oder Straftaten, z.B. Beleidigungen oder
    Verleumdungen, kann dies als Dienstvergehen disziplinar geahndet oder strafgerichtlich verfolgt werden (vgl. Nr. 3323 der Zentralen Dienstvorschrift A-
    2160/6 „Wehrdisziplinarordnung und Wehrbeschwerdeordnung“).

    Aber um wirklich ganz sicher zu gehen, das niemand Ärger macht:

    408. Unterlagen, die höher als VS-NfD eingestuft sind, dürfen Soldatinnen und Soldaten ihren Eingaben an die Wehrbeauftragte bzw. den Wehrbeauftragten nicht beifügen. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf die Darstellung von einzelnen Tatsachen, die ihres oder seines Wissens nach einem höheren Geheimhaltungsgrad als VS-NfD unterliegen. Erscheint die Mitteilung solcher Umstände aus Sicht der Petentin oder des Petenten erforderlich, kann in der Eingabe darauf hingewiesen werden oder die Petentin bzw. der Petent nimmt unmittelbar Kontakt mit dem Amt der bzw. des Wehrbeauftragten auf, um ihr bzw. sein Anliegen unter Beachtung der Geheimschutzvorschriften vorzutragen.

    Aber halt, da geht doch was – also GRUNDSÄTZLICH ginge da doch was:

    409. Der oder dem Wehrbeauftragten ist auf Anfrage grundsätzlich Auskunft über die in Nr. 408 genannten Unterlagen und Tatsachen sowie Akteneinsicht in Unterlagen zu gewähren, die höher als VS-NfD eingestuft sind. Eine entsprechende Anfrage darf nur aus zwingenden Gründen der Geheimhaltung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister der Verteidigung selbst oder
    ihre bzw. seine ständige Vertreterin oder ihren bzw. seinen ständigen Vertreter im Amt versagt werden (vgl. § 3 Nr. 1 WBeauftrG). Anfragen von Dienststellen zur Entscheidung sind über das BMVg FüSK III 2 vorzulegen.

    Danach, auf der letzten Seite werden noch die Themen „Datenschutz“ und „Vertrauensvolle Zusammenarbeit“ erwähnt.

    So, jetzt habe ich einen Knoten in Zunge und Hirn! Vielleicht hilft ja ein Ausschuss freundlicherweise beim Entknoten?

  6. Ich finde es nicht verwunderlich, dass die Bundeswehr sich auch cybermässig mal ein bisschen aufrüstet. Allerdings frage ich mich, wie sie das noch finanzieren wollen. Wenn vom Fuhrpark nicht mal die Hälfte einsatzbereit ist, dann bekommen die BW-Cyberkrieger vermutlich Blackberrys und 486er zum Kriegspielen… :D

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.