Gericht: Vorratsdatenspeicherung in der Schweiz weiterhin zulässig

Das schweizerische Bundesverwaltungsgericht hat eine Beschwerde von Bürgerrechtlern abgewiesen. Um die sechsmonatige Vorratsdatenspeicherung zu kippen, müssen sie nun vor das höchste Gericht ziehen.

Mitgeklagt hat auch der Nationalrat Balthasar Glättli, der mit einer Visualisierung seiner Daten auf das Problem der VDS aufmerksam gemacht hatte.

In der Schweiz bleibt die sechsmonatige Vorratsdatenspeicherung (VDS) weiterhin zulässig. Gegen die anlasslose Überwachung aller Bürger ist die Menschenrechtsorganisation Digitale Gesellschaft Schweiz mit einer Beschwerde vor das Bundesverwaltungsgericht gezogen.

Das Gericht hält die VDS zwar für einen schweren Eingriff in die Grund- und Menschenrechte, insbesondere in das Recht auf Vertraulichkeit der Kommunikation und in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, wies die Beschwerde jedoch mit einer 90-seitigen Begründung ab. In der Pressemitteilung des Gerichts heißt es:

Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Ergebnis, dass mit der Pflicht, die Randdaten (Metadaten, Anm. der Redaktion) der Telekommunikation zu speichern und während sechs Monaten aufzubewahren, die Grundrechte der Beschwerdeführer nicht in unzulässiger Weise verletzt werden. Es stellt unter anderem fest, dass die Überwachung des Fernmeldeverkehrs insbesondere der Strafverfolgung dient und sie daher im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Zudem schützt das Datenschutzrecht des Bundes betroffene Personen in hinreichendem Masse vor einer missbräuchlichen Verwendung der Daten und unterstellt die Anbieterinnen von Fernmeldediensten der Aufsicht durch den Eid-genössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB). Unter diesen Umständen erscheint die Speicherung und Aufbewahrung von Randdaten der Telekommunikation zulässig.

Die Digitale Gesellschaft Schweiz, die seit Jahren gegen die VDS kämpft, sagt zum Urteil:

Bei der Prüfung der Rechtmässigkeit der Vorratsdatenspeicherung blendet das Gericht aber wesentliche Aspekte aus. Es übergeht insbesondere, dass nicht zu rechtfertigen ist, die Vorratsdaten der gesamten Bevölkerung zu sammeln. Die meisten Menschen in der Schweiz haben dazu nie einen Anlass gegeben und werden trotzdem rund um die Uhr überwacht.

Mit der Vorratsdatenspeicherung wird von allen Menschen in der Schweiz für mindestens sechs Monate gespeichert, wann, mit wem, wie und wo sie kommuniziert haben. Für jede Person, die Kommunikation in der Schweiz nutzt, wird damit anlasslos und verdachtsunabhängig ein detailliertes Profil erstellt.
Dabei nehme die Vorratsdatenspeicherung auch keine Rücksicht auf das Anwaltsgeheimnis, das Arztgeheimnis oder den Quellenschutz von Journalisten, kritisieren die Bürgerrechtler und das Recherche-Netzwerk Schweiz. Letzteres verkündet in einer Stellungnahme:

Deshalb ist der rechtliche Quellenschutz im digitalen Zeitalter unter der aktuellen Gesetzgebung nichts wert. Nützen tut nur noch der technische Quellenschutz in der Vollausbauvariante.

Nach der gescheiterten Beschwerde beim „Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr“ war das Bundesverwaltungsgericht die erste gerichtliche Instanz, die über das Gesetz entschieden hat. Die Kläger haben jetzt noch die Möglichkeit, vor das Bundesgericht, das höchste Gericht der Schweiz, zu ziehen. Sollte auch das höchste Gericht die Vorratsdatenspeicherung für zulässig erklären, müssten die Kläger den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anrufen.

5 Ergänzungen

  1. Gut, dass Deutschland nur für 4 – 6 Wochen speichert…wir haben erkannt, dass man nicht länger braucht um Terroristen und andere Straftäter aufzuspüren..

    Klagen haben wir ja auch am Laufen mal sehen was mit denen wird, Eilanträge wurden ja abgelehnt.

    Was mit öffentlichem WLAN geschieht weiß natürlich auch noch keiner, hoffentlich bilden diese ebenso eine Ausnahme wie VPN Anbieter (http://www.golem.de/news/bundesnetzagentur-vpn-anbieter-muessen-keine-vorratsdaten-speichern-1611-124527.html) – ein Glück zumindest für die Traceless.me Leute aber noch lange nicht genug.

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