Neues Verfassungsschutz-Gesetz„Wird Zielsetzung nicht gerecht und verweigert überzeugende Begründung“

Vor einem Monat haben wir einen internen Gesetzentwurf zur Reform des Verfassungsschutzes veröffentlicht. Dabei haben wir uns auf die neuen Kompetenzen des Auslandsgeheimdiensts BND und die neuen Überwachungs-Befugnisse zum „Gefahrenbereich Cyber“ konzentriert.

Die Humanistische Union hat jetzt eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf veröffentlicht, die sich auf die Regelungen zu den Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern konzentriert und an die entsprechenden Politiker/innen verschickt wird.

Diesen Reformbedarf will der Referentenentwurf gemäß den Ausführungen im Vorblatt aufgreifen, „um extremistischen und terroristischen Bestrebungen künftig effektiver entgegentreten zu können“. Dafür sei eine bessere Zusammenarbeit der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder erforderlich, und für den Einsatz von Vertrauensleuten werde „ein gesetzlicher Rahmen gesetzt“. Dies bedeute einen Mehraufwand von 261 Planstellen und damit verbundenen € 17 Mio.
Personalkosten.

Der selbst gesetzten Zielsetzung wird der Entwurf nicht gerecht und er verweigert weitgehend für die von ihm vorgesehenen Regelungen eine überzeugende Begründung.

Diese Stellungnahme beschränkt sich auf vier bürgerrechtliche, rechtsstaatliche und verfassungsrechtliche Schwerpunkte des Entwurfs, die aus Sicht der Humanistischen Union nicht hingenommen werden können.

Die sieben Seiten gibt’s als PDF, dazu einen Blogbeitrag und einen Brief an Justizminister Heiko Maas:

Der Gesetzentwurf wird seinem selbstgestellten Anspruch, die Lehren aus dem Versagen der Sicherheitsbehörden im NSU-Komplex zu ziehen, keineswegs gerecht; an manchen Stellen wird gar das Gegenteil erreicht: Der Entwurf legalisiert die Vertuschung selbst schwerer Straftaten sowie die Behinderung der Arbeit der Strafverfolgungsbehörden. Sofern der Verfassungsschutz über Informationen zu konkreten Gefahren für Leib und Leben von Personen verfügt, ist aus unserer Sicht eine Pflicht zur Weitergabe an die Strafverfolgungsbehörden unumgänglich. Andererseits wird im Gesetzentwurf die Weitergabe von Informationen über Sachbeschädigungen an die Polizei erlaubt, was das Trennungsgebot einmal mehr aufweicht. Der Einsatz von V-Personen wird entgegen der Behauptung des Gesetzentwurfs nicht be-, sondern eher entgrenzt. Das Bundesamt entschiede nach wie vor allein über den Einsatz von VLeuten, eine Anordnung durch Richter oder die G10-Kommission ist nicht vorgesehen. Die Regeln zur Eignung und Tauglichkeit der Auswahl von V-Personen erweisen sich als weitgehend unwirksam, eine Zusammenarbeit ist selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die V-Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen haben. Da von den Regeln explizit Informanten und Gewährspersonen ausgenommen sind, ist eine weitere Grauzone zu befürchten.

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