Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) hat auf seiner Homepage eine FAQ („Frequently Asked Questions“) veröffentlicht, die den im Hause entworfenen Gesetzentwurf zur Verschärfung der Störerhaftung „erläutern“ soll. Der Entwurf, der sowohl von der Presse als auch von Wirtschaftsverbänden, Landesmedienanstalten und NGOs in seltener Einigkeit als verfehlt kritisiert wurde, soll damit offenbar schöngeredet werden.
Da die Diskussionen im Bundestag gerade erst beginnen und wir hoffen, dass unsere Volksvertreter die gröbsten Fehler des Entwurfs noch korrigieren werden, stellen wir einigen Marketing-Nebelkerzen der Ministerialen hier einmal die Realität gegenüber.
Müssen WLAN-Betreiber den einzelnen Nutzer namentlich erfassen, speichern, protokollieren o. ä.?
Ganz klar: Nein. § 8 TMG (neu) fordert weder von geschäftsmäßigen Betreibern oder öffentlichen Einrichtungen noch von privaten WLAN-Betreibern, dass sie den Namen des Nutzers protokollieren, registrieren oder anderweitig erfassen. Private WLAN-Anbieter müssen im Zeitpunkt der WLAN-Überlassung nur den Namen des Nutzers kennen. Dies dürfte im privaten Umfeld regelmäßig der Fall sein.
Schön wär’s. Selbst wenn im Gesetzentwurf keine ausdrückliche Pflicht zur Protokollierung vorgesehen ist – man muss alle Namen kennen. Was das Ministerium verschweigt: Beweisen muss diese Kenntnis, wer sich später darauf berufen will – also die Betreiber der Funknetzwerke. Und wie können sie vor Gericht beweisen, alle Namen gekannt zu haben? Bingo: indem sie sie aufschreiben. Der Vorschlag der Bundesregierung wird also sehr wohl auf eine Perso-Pflicht fürs WLAN hinauslaufen. Solche bürokratischen Hürden werden dazu führen, dass die meisten Privaten sicherheitshalber ihr WLAN doch lieber nicht öffnen werden – und wer es tut, wird Buch führen über jede(n), der im WLAN zu Gast war: Die Vorratsdatenspeicherung fürs WLAN durch die Hintertür.
Die Bundesregierung macht damit deutlich, dass ihr Bekenntnis zu mehr offenen WLANs ein reines Lippenbekenntnis ist: Offiziell tut man zwar so, als wolle man mehr offene WLANs, eigentlich aber geht es darum, möglichst viele Hürden ins Gesetz su schreiben, damit weiter Funkstille auf den Bürgersteigen herrscht. Nach Informationen von netzpolitik.org hat sich hier das Bundesministerium des Innern durchsetzen können: Dort hält man offene WLAN-Netze für Teufelswerk, weil sie einen anonymen Zugang zum Internet bieten könnten – gerade so, als gäbe es kein TOR und keine anonymen Internet-Cafes oder auch Mobilfunk-Netze (ja, via Mobilfunk da surft man bei fast allen Providern in Deutschland anonym – die Zauberworte heißen hier NAT & private IP-Adressen).
Ist der Freifunk e. V. ein geschäftsmäßiger oder ein privater WLAN-Betreiber?
Ob ein Freifunkverein privater oder geschäftsmäßiger WLAN-Anbieter ist, kommt auf den Einzelfall an. Über die Art der Betätigung könnte u. a. die Satzung Aufschluss geben und, ob der Betreiber für Gäste einen eigenen Zugang eingerichtet hat. Wir gehen davon aus, dass Freifunker ihr WLAN in der Regel wiederholt und auf Dauer zur Verfügung stellen, also geschäftsmäßig tätig sind.
Genau: Es kommt darauf an – und damit herrscht wieder Unklarheit über die Rechtslage, also das genaue Gegenteil einer klaren, eindeutigen Haftungs-Befreiung ohne Hintertüren. Die Abmahn-Industrie wird sich freuen, kann sie sich doch diese Unklarheit über die Rechtslage wieder zunutze machen.
Im Kontext WLAN-Haftung darf man eines nicht vergessen: Abmahnungen sind ein Geschäft mit der Angst, genauer gesagt mit der Unsicherheit der Abmahn-Opfer über die Rechtslage. Eine gesetzliche Regelung, die nicht glasklar alle Zweifelsfälle im Sinne einer Haftungsfreistellung entscheidet, sodass Abmahnen vor Gericht zuverlässig verlieren würden, wird Abmahnungen eher fördern als verhindern – und damit am gegenwärtigen Mangeln an WLAN-Netzen auch nichts ändern.
Was genau muss ein geschäftsmäßiger Anbieter (z. B. Hotel, Restaurant) oder eine öffentliche Einrichtung (z. B. Bibliothek, Rathaus) tun, um nicht für Rechtsverletzungen, die andere über ihr WLAN begehen, zu haften?
Er muss erstens seinen Router verschlüsseln, wie dies vom Hersteller vorgesehen ist. Die Verschlüsselung kann u. U. bereits in den Werkseinstellungen eines Routers eingestellt sein. Er kann seinen WLAN-Zugang aber auch durch eine vergleichbare Maßnahme sichern. Damit stellen wir Technologieneutralität der Regelung sicher. Zweitens muss er sich vom Nutzer zusichern lassen, dass dieser keine Rechtsverletzungen über den WLAN-Anschluss begehen wird. Hierfür reicht beispielsweise schon, dass der Nutzer auf einer vorgeschalteten Seite den Nutzungsbedingungen mit einem Klick zustimmt.
Und damit stellt der Gesetzentwurf völlig sinnlose Hürden auf: Das Ziel, Rechtsverletzungen zu verhindern, ist als solches natürlich legitim. Die beiden Mittel – Verschlüsselung des Netzes und eine Vorschalt-Seite, auf der man seine reinen Absichten per Mausklick beschwören soll – sind dazu aber offensichtlich ungeeignet. Wer ein WLAN wirklich zu illegalen Zwecken nutzen will, der wird sich von einer „Lügenseite“ sicherlich ebenso wenig abschrecken lassen wie davon, erst ein Passwort in Erfahrung bringen zu müssen. Aber für Betreiber macht es die Sache unbequem – sie müssen nämlich erst einmal eine technische Lösung für die „Lügenseite“ finden und können nicht einfach den Router aufstellen, den sie vom Provider geliefert bekommen. Beide Pflichten sind also nutzlos, um das angebliche Ziel (keine illegale Nutzung des WLANs) zu erreichen. Sie sind aber ausgesprochen nützlich, wenn es eigentlich darum geht, offene WLAN-Netze möglichst zu verhindern, wie es das BMI will (s.o.).
Warum ist eine Verschlüsselung des WLAN-Routers erforderlich?
Die Verschlüsselung dient vor allem dem Interesse des WLAN-Betreibers selbst. Sie verhindert, dass Unbefugte über seinen Internet-Zugang surfen und auf seine Dateien zugreifen können. Darüber hinaus dient die Verschlüsselung dem Schutz des Kommunikationsgeheimnisses.
Auch hier streut das Ministerium den Bürgerinnen und Bürgern Sand in die Augen: Wer den WLAN-Schlüssel kennt, kann im Zweifel auch den Datenverkehr anderer WALN-Nutzer mitlesen – hier hilft keine Verschlüsselung des WLANs. Dem Schutz des Kommunikationsgeheimnisses dienen hingegen Ende-zu-Ende-Verschlüsselungen (IMAPS, SMTSP, HTTPS). Die können auch in offenen Netzen Datensicherheit gewährleisten, ganz ohne kryptische Passwörter fürs WLAN.
Gleiches gilt für die „Daten“ des Betreibers des WLANs: Wenn er sein Netz überhaupt öffnet, muss er natürlich seine eigenen Dienste wie etwa File-Server mit weiteren Zugangssicherungen absichern. Moderne Router bieten hier z.B. Gast-Netzwerke, die logisch vom internen Netz getrennt sind. Die Verschlüsselung des WLANs als solche hilft hier hingegen gerade nicht weiter, denn um das Netz zu öffnen, muss man das Passwort ja ohnehin weitergeben.
Die Verschlüsselungspflicht dient also wiederum allein dem Zweck, wirklich offene Netze zu verhindern. Insbesondere Freifunk-Netze sind mit Passwort nur sehr schwer zu realisieren, weil es üblicherweise keine Anmeldung gibt und damit auch keine Möglichkeit, ein Passwort zu kommunizieren. Die Verschlüsselungspflicht dürfte daher wiederum allein der lebensfremden Absicht des Innenministeriums geschuldet sein, anonyme Internet-Nutzung zu verhindern – für die angeblichen Ziele taugt sie jedenfalls nicht.
Warum wird die Störerhaftung nicht uneingeschränkt aufgehoben, wie es etwa die Freifunker fordern?
Das Recht am geistigen Eigentum hat einen hohen Wert in Europa. Deswegen wollen wir seine Durchsetzung sicherstellen. Die vollständige Abschaffung der Störerhaftung hieße, dass jeder über das WLAN eines anderen ins Internet gehen, auf dessen Daten zugreifen und Urheberrechtsverletzungen oder Straftaten begehen könnte. Unsere Lösung ist daher das Ergebnis einer verantwortungsvollen Interessenabwägung – zwischen den Interessen der möglichen Hotspot-Anbieter und der Nutzer einerseits und dem Interesse der Inhaber von Urheberrechten und des Staates an einer effektiven Strafverfolgung andererseits.
Das liest sich erst einmal gut, dürfte aber aus den oben schon genannten Gründen entweder nur vorgeschoben sein – oder die Verfasser des Entwurfs im BMWi wissen es wirklich nicht besser: Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen sind offensichtlich ungeeignet, um eine missbräuchliche Nutzung von WLANs zu verhindern. Wer wirklich Urheberrechte verletzen will, kann das in aller Ruhe von eigenen Anschluss oder vom WLAN im Cafe aus tun, denn Streaming lässt sich (anders als Filesharing, aber das ist ja eh eher 90er) weder verhindern noch verfolgen oder abmahnen. Gleiches gilt für Straftaten im Netz: Es gibt derart zahlreiche Möglichkeiten, das Internet anonym zu nutzen, dass es aus der Perspektive der Strafverfolgung vollkommen irrelevant ist, ob es nun auch noch offene WLANs gibt oder nicht: Ein UMTS-Stick im richtigen Netz genügt, um die Behörden abzuhängen, von ausgefeilteren Methoden wie etwa TOR ganz zu schweigen.
Die Anforderungen des Gesetzentwurfs machen es aber unsicher und kompliziert, WLANs überhaupt zu öffnen. Der Gesetzentwurf wird also nicht etwa dazu führen, dass WLAN-Netze geöffnet und nur zu legalen Zwecken genutzt werden, sondern dazu, dass nur sehr wenige weitere Netze geöffnet werden. Dass dabei die bestehenden Freifunk-Netze de facto verboten werden wird als Kollateralschaden offenbar in Kauf genommen. Zugleich werden sich diejenigen Netze, die trotz all der Hürden geöffnet werden, weiterhin auch illegal nutzen lassen. Im Ergebnis werden also unnötige Hürden aufgestellt, wird die Haftung für alle kommerziellen Anbieter verschärft – und zwar ohne dass die Inhaber von Urheberrechten oder die Strafverfolgungsbehörden irgendwelche Vorteile davon hätten: ein wahrhaft absurdes Ergebnis.
Widerspricht die Neuregelung (§ 8 Abs. 4 TMG (neu)) nicht dem Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 17.12.2014, das gegen eine Haftung eines Freifunkers entschieden hat?
Bei diesem Urteil handelt es sich um eine der oben beschriebenen uneinheitlichen untergerichtlichen Entscheidungen. Rechtsmittel werden in diesen Fällen in der Regel nicht eingelegt, so dass es zu keiner höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt. Künftig wird jedem WLAN-Anbieter nach dem Gesetz klar sein, wie er die Störerhaftung ausschließen kann.
Das kann man nur noch als Lüge bezeichnen: Der Gesetzentwurf würde die Haftung wieder einführen, die das Gericht gerade abgelehnt hat, und für Klarheit sorgt der Gesetzentwurf gerade nicht.
Mit anderen Worten: Schon nach der bisherigen Rechtslage müssen WLAN-Betreiber wie etwa Freifunker nicht haften, weil sie Provider sind – es gibt nur immer noch Abmahner, die ihr Geschäft mit der Angst ungerührt fortführen. Die Bundesregierung versucht nun, die Zeit zurückzudrehen und die Haftung wieder einzuführen – deswegen handelt es sich auch nicht um ein Gesetz zur Begrenzung, sondern im Gegenteil zur Verschärfung der Störerhaftung.
Also das mit den Namen kann doch nicht so schwer sein. Ich schicke einfach von mir aus eine Mail mit den Zugangsdaten zu dem wlan an alle meine Kontakte. Im internen Vereinsverteiler kann ich sie auch noch verbreiten. Spätestens wenn ich auf 1000 Leute komme sollte doch alles kein Problem mehr sein. Das wlan ist auch von vor der Wohnungstür erreichbar, alle die es nutzen können sind namentlich bekannt.
Dann brauche ich nur noch ein oder zwei auf der Liste die angeben die Daten auch noch an Freunde weiter gegeben zu haben und es ist plausibel nachweisbar, dass man selber alles unternommen hat um die Nutzer namentlich zu kennen und es aber auch unmöglich ist, da man nicht weiß wer die Zugangsdaten noch weiter gibt.
Das sollte doch reichen um das ganze ad absurdum zu führen.
Diese FAQ lesen sich so naiv, dass man der Politik einfach nicht böse sein kann – wahrscheinlich alles nette ältere Menschen, die sich ihr iPad von den Enkeln einrichten lassen und nie im Leben einen WLAN-Schlüssel gesehen haben. Die machen das doch nicht absichtlich. ;)
Die Bundesregierung tut weiterhin alles dafür, dass Deutschland in Europa in punkto zukunftsfähigem und innovationsfreundlichem Internet auf dem letzten Platz bleibt.
Ich verstehe die Aufregung irgendwie nicht. Wir haben uns für unser Café einfach einen Hotspot-Anbieter gesucht und haben Ruhe… Wo ist das Problem?!
Das Menschen die privat agieren ihr Internet auch gerne anderen Menschen zur Verfügung stellen wollen. Da ist das mit dem Hot spot suchen wahrscheinlich nicht ganz so einfach.
Bei uns können auch Private die Beschützerbox nutzen, um ein öffentliches WLAN anzubieten.
@Leon:
Ja, Sie bieten für Geld die Lösung eines VPN an, der den Traffic dann über einen „offiziellen“ Provider laufen lässt. Kann man Ihnen nicht übel nehmen, aber basiert eben genau auf dieser aktuellen Rechtsunsicherheit und sollte nicht nötig sein. Kurzum: Sie machen mit dem Problem über einen rechtlichen Trick Geld. Das man aber nichtmal sein WLAN-Passwort bei einer Beschützerbox einstellen kann, zeigt aber doch wie unausgereift es ist.
Also als Betreiber eines offenen WLANs ist das alles sehr simpel um zu setzen und selbst für Privatanwender ist dies recht simpel.
Als Betreiber, wird eben eine Vorschaltseite mit Registration und passwort login eingerichtet (Zeitaufwand maximal 30min inkl. googeln wies geht), das Anmeldenetz wird nicht verschlüsselt und das eigentliche WLAN wird mit EAP abgesichert, wofür sich die User anemlden müssen und gut ist.
Somit habe ich eine wasserdichte user registration und ebenfalls auch logging und bin meinen Verpflichtungen nachgekommen.
Als Privatanwender eben die MAC-Adressen filtern und nur die Leute wirklich zulassen, die man drin haben will und sich zu den MACs die Namen notieren und fertig.
Die meisten Router haben ja eh ein logging, wann welcher Client im WLAN unterwegs war und somit ist auch die Nachweißbarkeit gegeben. Wer jetzt natürlich nen Router von „Anno dazumal“ benutzt ist selbst schuld. Die gängigen Router heut zu Tage verfügen i.d.R. über sämtliche Funktionen die man benötigt.
Re: Freifunkvereine und Geschäftsmäßigkeit
Ist für die Frage der Geschäftsmäßigkeit nicht auch relevant, ob eine Gewinnerzielungsabsicht zugrunde liegt? Thema Gemeinnützigkeit. Wenn dann also in der Vereinssatzung steht, dass der Verein sich nicht mittels der angebotenen WLANs (und damit verbundener „Dienstleistungen“) bereichern will, und das Finanzamt dem auch zustimmt – dann sollte man doch wieder aus dem Schneider sein. Oder sehe ich das gerade etwas zu naiv?
Scheint so, dass wir zu naiv sind. Das BMWi sieht das eben ausdrücklich anders. De facto sagen die „wenn das dauernd offen ist, ist es geschäftsmäßig“.
Juristen anwesend? Kann mir mal jemand den Begriff „geschäftsmäßig“ juristisch auseinanderklamüsern?
„Das Recht am geistigen Eigentum hat einen hohen Wert in Europa.“
Warum es dann ausschließlich in Deutschland die Störerhaftung geben muss, erschließt sich nicht aus dieser Behauptung. Kann es sein, dass die Provider wegen VOIP zumindest den Zugang zum Netz mit einer Kostennote versehen wollen?
Die Antwort auf „Warum ist eine Verschlüsselung des WLAN-Routers erforderlich?“ liest sich besonders grauslich. Solange die sich nicht Sachkenntnis anlesen und auf einem solchen Niveau falsch argumentieren, sind mir deren Gesetze herrlich egal und mein AP bleibt offen. Wie das Tunneln ins 21. Jahrhundert geht, weiss ich (Pro-Tipp: in anderen EU-Staaten ist es schon angebrochen), und die Freifunk-Systeme machen das schon!
Störerhaftung ist damit nicht direkt ein Thema, bei mir nicht und bei Freifunkbetreibern auch nicht.
(Nebenbei, wenn diese Nebelkerzen irgendjemand ernstnehmen würde, vielleicht würde es sich auch etablieren, als Passwort die ESSID zu nehmen oder so etwas :-) dann geht auch WPA ;-) )
Zuletzt: Kommunikationsgeheimnis!? Dass ich nicht lache. Wen wollen die verarschen? Maßgebliche Teile des Staatsapparats und der großen Anbieter sind mit der NSA im Bett. Wer die Zeichen der Zeit erkannt hat, geht nicht ohne „Tor“ und so aus dem Haus.
Und zum Thema „geistiges Eigentum“ sag ich am Liebsten gar nichts mehr, mit dem Begriff kann ich (nicht nur als aktiver und passiver Genießer von Kunst und Prosa, sondern auch als Autor diverser Artefakte, stets GPL oder CC soweit möglich) nichts anfangen. Das dauert einfach eine Weile bis sich gewisse Einsichten durchsetzen.
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Und nochmal an alle, die ein Café betreiben: Ich möchte jeden einzelnen von Euch ermuntern, Freifunk zu wählen. Freifunk ist die in jeder Hinsicht überlegene Alternative zum kommerziellen Hotspot-Betreiber, leider sind die Vorzüge zu wenig bekannt.
Es funktioniert besser, kostet nur den Preis eines Internetzugangs und des Freifunkrouters, hat aber zumindest idellen Mehrwert (so unkompliziert, man lernt es lieben!), und die Umgehung der Störerhaftung ist bereits integriert, dadurch dass die Gateways „sicher“ nach Holland, Schweden, Estland tunneln und die bösen Jungs, die Filme herunterladen, nicht direkt mit Euch in Verbindung gebracht werden. Im Gegenteil, (ich bin kein Anwalt aber) offenbar wird eine Verfolgung nicht mal versucht, wenn das nicht direkt in Deutschland herauskommt.
Hilfe bei der Installation gibt es auf Nachfrage obendrein.
Solange es keine spezifischen Gesetze dagegen gibt (und das vorliegende schwammige Paragraphenzeug liest sich für mich dumm und verbohrt, aber in dieser Hinsicht doch eher ungefährlich), bleibt das die ungefährliche, unkomplizierte, kostengünstige Alternative zu den Oligopolisten mit ihren blödsinnigen Einschränkungen und ihrem überflüssigen Kommerz.
Was ich auch noch sagen will: ich denke, mehr Gelassenheit gegenüber allzu realitätsfernen Bestimmungen tut gut und kann deren Wirkung erodieren, besonders wenn die Wirkung vor allem in FUD (Angst, Ungewissheit, Zweifel) besteht. Ich erinnere an den Spruch von Wizner über Gesetze, die sich (nur) durch ständiges nonchalantes Übertreten irgendwann in Wohlgefallen auflösen. Irgendwann sieht der Gesetzgeber ein, dass die Legalisierung bestimmter Verhaltensweisen nicht ins Verderben führt.
Diese nervigen Versuche, Internetnutzung mit bürgerlichen Identitäten zu verbinden, scheinen mit ganz ähnlicher Art zu sein.
Die Lösung mit dem Tunneln ins Ausland mag nicht vor allen Eventualitäten schützen, aber sie reduziert die möglichen Probleme schon ziemlich stark, und meiner unmaßgeblichen Ansicht nach ist Freifunk in Deutschland nicht problematischer geworden als vorher. Keine Panik!
Das Problem ist: deine und meine ansicht sind wirklich unmaßgeblich. Maßgeblich ist die des Gesetzgebers und der Gerichte.
Und was das angeht, bin ich wirklich gespannt – denn die FAQ des BMWi liest sich wie „wenn du offenes wLan betreibst ohne die Namen zu kennen, dann ist das schon fast illegal, aber auf jeden fall haftest du für jeden Scheiß“.
Ich geh mal Popcorn holen. Bis ich wieder da bin hat irgend ein Troll bestimmt die Freifunker angezeigt. ;)
Leider ist in diesem Artikel wie in so vielen anderen zu den Thema meines Erachtens auch ein Fehler. Denn tatsächlich hat das ach so inkompetente BMWi in einer Hinsicht zumindest Recht: Der (kabellosen) Abhörbarkeit.
Ich gehe davon aus, dass wir von WPA2 sprechen. Ein Blick in den englischen Wikipedia-Artikel dazu [1] offenbart, dass der Schlüssel für die Unicast-Kommunikation mit jedem Gerät einzeln ausgehandelt wird und neben zwei Nonces (Zufallszahlen, eine davon vom Client bestimmt) auch auf der MAC-Adresse des Clients basiert. Der vermeintlich „gemeinsame Schlüssel“ (PSK, pre-shared Key) dient lediglich der Authentifizierung (oder noch eher der Autorisierung) des Endgeräts. Folglich ist es nicht möglich, den Traffic der Person am Tisch neben mir durch In-die-Luft-Halten einer Antenne mitlesen.
Natürlich lasse ich mich gerne eines besseren belehren, ich habe auch nur in den Wikipedia-Artikel geschaut. Aber aus dem PSK direkt den zur Verschlüsselung genutzten Schlüssel abzuleiten würde jeglichen modernen Praktiken der Kryptografie widersprechen (von denen ich erstmal unterstellen würde, dass WPA2 sie umsetzt).
Alles andere an der Kritik bleibt natürlich ebenso gültig, insbesondere ist einer Verschlüsselung in der Luft kein Ersatz für Ende-zu-Ende-Verschlüsselung.
[1] http://en.m.wikipedia.org/wiki/IEEE_802.11i-2004
Das ist doch gar nicht deren Punkt. Klar kann man ein offenes wLan mitschneiden. Aber „auf [m]eine Dateien zugreifen können“, das kann man eben nicht ohne weiteres. „Darüber hinaus dient die Verschlüsselung dem Schutz des Kommunikationsgeheimnisses“, jaja, genau, aber warum soll es die Aufgabe des BETREIBERS eines Routers sein, auf die Kommunikationsdaten des NUTZERS des Routers zu achten? Ich fang gar nicht erst an mit schiefen vergleichen zu Post und Telefon, aber das Prinzip ist doch vollkommen hanebüchen. Sind die mit dem Bömmel getitscht?
Dazu kommt, dass der Nutzer _zusichern_ muss, keine Rechtsverletzung zu begehen. Warum das vorschreibbar sein soll, sehe ich auch nicht ein. Ich muss doch davon ausgehen dürfen, dass normale Menschen eigentlich nichts illegales tun? Ich spar mir auch ier die schiefen vergleiche, aber ich kann mich nicht erinnern, das bei irgendwelchen anderen $Dingen getan zu haben, wenn ich die mal irgendwo benutzt habe.
Juristen anwesend? Kann mal jemand, bitte, was Fachkompetentes sagen?
„Das ist doch gar nicht deren Punkt.“
Auf wen auch immer sich „deren“ hier bezieht, dieser Artikel behauptet genau das: „Warum ist eine Verschlüsselung des WLAN-Routers erforderlich? […] Auch hier streut das Ministerium den Bürgerinnen und Bürgern Sand in die Augen: Wer den WLAN-Schlüssel kennt, kann im Zweifel auch den Datenverkehr anderer WALN-Nutzer mitlesen – hier hilft keine Verschlüsselung des WLANs. […]“
Wie ich sagte, alles andere an der Kritik bleibt davon unangetastet. Sobald man aber mit (potentiell) falschen Argumenten in die Diskussion einsteigt läuft man Gefahr, als vollkommen inkompetent und daher irrelevant abgetan zu werden – so wie das BMWi so oft in dieser Sache.