Die Österreichische Regulierungsbehörde RTR antwortete mir auf 5 Fragen zum neuen Spotify-Tarif des Mobilfunkers Drei. Wir haben über die Vorstellung dieser Verletzung der Netzneutralität letzte Woche hier bereits berichtet. Sehr lesenswert sind auch die 5 Gründe von Leonhard Dobusch wieso der Spotify-Tarif ein Problem darstellt und welche Stellen jetzt gefordert sind einzuschreiten. Die direkteste Möglichkeit etwas zu unternehmen hat die Regulierungsbehörde RTR, die sieht das jedoch etwas anders:
1) Wann hat die Behörde Kenntnis vom Spotify-Tarif erhalten?
Die RTR-GmbH hat vom Spotify-Tarif am Mittwoch (4. Juni 2014) aus
Medienberichten erfahren.
2) Sofern es ein Verfahren im Rahmen geänderter AGB Bedingungen für
dieses Zusatzpaket gab, wurden von Seiten der Behörde Bedenken oder
Einspruch vorgebracht?
Da es sich beim gegenständlichen Angebot beim Stand der derzeitigen Beurteilung um ein Zusatzservice handelt und nicht um einen Kommunikationsdienst im Sinne des § 3 Z 9 TKG 2003, unterliegt dieses Angebot nicht der Prüfung der Telekom-Control-Kommission nach § 25 Abs 6 TKG 2003 und wurde von Drei auch nicht bei der RTR-GmbH angezeigt. Zu den offenen technischen Fragen des Angebots (siehe Antwort Frage 3) schickt die RTR-GmbH ein Auskunftsersuchen nach dem Telekommunikationsgesetz an Drei.
Kommentar: Die AGBs von Internet-Produkten müssen der Regulierungsbehörde angezeigt werden und die hat dann die Möglichkeit Dinge zu beanstanden und diese AGBs im Zweifelsfall auch wieder zurückweisen. Bei Zusatzprodukten muss dies scheinbar nicht erfolgen. Man hört aber durch, dass die Regulierungsbehörde trotzdem gerne vorab informiert gewesen wäre.
3) Sieht die RTR in diesem neuen Spotify-Tarif eine Verletzung der
Netzneutralität nach dem RTR-Positionspapier zur Netzneutralität?
Die RTR-GmbH steht dem neuen von H3A präsentierten Spotify Angebot kritisch gegenüber, da es durch die Nicht-Anrechnung der anfallenden Daten auf das vertraglich vereinbarte Datenvolumen zu einer kommerziellen Bevorzugung eines speziellen Dienstes kommt. Ebenso unterliegt Spotify möglicherweise keiner potentiellen Drosselung nach Überschreiten des Datenvolumens, was als technische Bevorzugung zu werten wäre. Darüber hinaus wäre eine Ausnahme von Spotify aus der Bandbreitenlimitierung denkbar. Die RTR-GmbH stellt diesbezüglich genauere Analysen an und richtet deswegen ein Auskunftsersuchen zu den technischen Details an H3A. Sowohl die kommerzielle als auch die technische Bevorzugung von Spotify widerspricht dem Prinzip der Netzneutralität und steht daher nicht im Einklang mit dem Positionspapier der RTR-GmbH. Mittel- und langfristig gefährden solche Verstöße gegen die Netzneutralität die Innovationskraft des Internets, da andere ähnliche Dienste benachteiligt und der Wettbewerb auf diesen Markt verzerrt wird. Positiv ist lediglich zu vermerken, dass der Endkunde nicht „zwangsbeglückt“ wird sondern sich aktiv für den Dienst entscheiden muss. Dieser Umstand mildert die Bedenken gegen das Angebot, kann sie aber nicht beseitigen.
Kommentar: Für eine Behörde ist das ein außerordentlich klares Statement. Am Ende wird zwar ein klein wenig zurück gerudert, aber ein solches Auskunftsersuchen ist schon eines der Druckmittel im Arsenal der RTR und kann der erste Schritt im Rahmen eines sogenannten Aufsichtsverfahrens sein, wo noch viel härtere Schritte folgen können. Das Auskunftsersuchen der RTR müsste die selbe Antwort bekommen wie meine Anfrage an den Drei Support vom 6. Juni, also dass Spotify auch nach verbrauchtem Monatsvolumen nicht gedrosselt wird.
4) Hat die RTR rein rechtlich eine Handhabe um dieses vertikal
integrierte Zusatzprodukt vom Markt zu nehmen?
Wie bereits in unserem Positionspapier zur Netzneutralität dargelegt, verfügt die RTR-GmbH derzeit nur über einen eingeschränkten rechtlichen Handlungsspielraum. Die geplante Verordnung der Europäischen Kommission, die gegenwärtig diskutiert wird, würde solche Angebote neuen Regeln unterwerfen und den Handlungsspielraum der RTR-GmbH entscheidend erweitern. Der Umstand, dass es bezüglich des aktuellen Angebots von H3A keine konkreten rechtlichen Grundlagen gibt, unterstreicht nochmals die Notwendigkeit einer europaweiten harmonisierten Regelung. Daher setzt sich die RTR-GmbH auf europäischer Ebene für eine rasche gesetzliche Absicherung der Netzneutralität ein.
Kommentar: Mit dem Verweis auf die EU Verordnung zur Netzneutralität hat die RTR Recht. Natürlich ist nur eine gesetzliche Absicherung der Netzneutralität ein wirklicher, rechtssicherer Schutz vor den Bestrebungen der ISPs die Kontrolle über ihr Netzwerk zu missbrauchen. Damit ist Österreich gefordert sich im Rat der Europäischen Union für eine echte Absicherung der Netzneutralität einzusetzen und rasch die Verordnung zum Telekom Binnenmarkt fertig zu verhandeln.
Aber auch ohne EU Verordnung hätte die RTR, nach meiner Auffassung, weitere Mittel zur Verfügung. In einem so genannten Aufsichtsverfahren kann die Behörde auch selbstständig tätig werden und von der Beauskunftung einzelner Informationen bis hin zur Enteignung eines ISPs autonom sehr viel tun. In der alltäglichen Regulierungspraxis greift man natürlich nur selten zu solch drastischen Mitteln wie Enteignung. In den meisten Fällen reicht die Drohung der Behörde schon aus, um ihren Willen durchzusetzen. Ob Sie das in diesem Fall tun wird ist die eigentliche Frage.
5) Sofern eine solche rechtliche Handhabe existiert, würde die RTR in
diesem Fall davon gebrauch machen?
Da der rechtliche Handlungsspielraum der RTR-GmbH derzeit stark eingeschränkt ist, handelt es sich hierbei um eine hypothetische Frage. Die RTR-GmbH wird Angebote dieser Art analysieren und die zukünftigen Entwicklungen genau beobachten.
Um für Klarheit zu sorgen habe ich noch einmal ein paar Fragen an die RTR gestellt:
1) Wurde im Rahmen ihres Auskunftsersuchen an Drei bereits ein Aufsichtsverfahren eingeleitet?
2) Bis wann rechnen sie mit einer Antwort auf ihr Auskunftsersuchen an Drei? (Fristsetzung)
3) Bis wann ist mit einer Analyse von Seiten der RTR in diesem Fall zu rechnen und wird diese zur Gänze oder in Teilen öffentlich gemacht?
4) Hätte die RTR im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens nicht einen erweiterten Handlungsspielraum, von welchem sie selbstständig zur Durchsetzung ihres Positionspapiers gebrauch machen könnte?
5) Wurde ebenfalls ein Auskunftsersuchen an Spotify gestellt bzw. planen Sie von dieser Möglichkeit gebrauch zu machen?
6) Liegen BEREC Informationen zu vertikal integrierten Zusatzpaketen, wie zum Beispiel Spotify oder Deezer, vor?
7) Gäbe es im Rahmen der Universaldienst-Richtlinie eine Möglichkeit für die Behörde in diesem Fall selbstständig tätig zu werden bzw. könnte das zuständige Ministerium auf Basis bestehender Gesetzte mittels Verordnung neuen Handlungsspielraum für die Behörde in diesem Fall eröffnen?