Manche werden es zwischendurch gelesen haben: Das Deutsche Institut für Normung e.V. (DIN) verklagt derzeit die NGO Public.Resource.Org und ihren Präsidenten Carl Malamud, weil auf deren Website DIN-Sicherheitsnormen u.a. für Fahrräder und Babyschnuller frei und kostenlos online verfügbar sind. Dies ist ein Aufruf zur Mithilfe in diesem Rechtsstreit (siehe unten „Mithelfen“).
Hintergrund
Carl Malamud sieht es als unabdingbar an, dass Bürgerinnen und Bürger freien Zugriff auf Sicherheitsnormen haben, die sich auf Alltagsprodukte beziehen. Aufgrund ihrer Wichtigkeit und Quasi-Verbindlichkeit sind sie aus seiner Sicht genauso zu behandeln wie staatliche Gesetze, müssen also auch genauso frei u.a. übers Internet verfügbar sein. Wir bei iRights.Law finden das unterstützenswert und haben daher Carls Prozessvertretung übernommen. Das DIN sieht das anders und pocht darauf, an diesen Sicherheitsnormen Urheberrechte zu besitzen. Über den gemeinnützigen Beuth-Verlag vertreibt das DIN die Sicherheitsnormen für ziemlich stattliche Beträge (auch online) und finanziert damit insgesamt rund 70% seines Betriebs, der Rest sind Mitgliedsbeiträge und öffentliche Zuschüsse. DIN stützt sich vor allem auf Absatz 3 des § 5 des deutschen Urheberrechtsgesetzes (UrhG), dem zufolge „private Normwerke“ nicht das Schicksal amtlicher Werke teilen, die urheberrechtsfrei sind.
Streitpunkte
Der Fall hat juristisch mehrere Dimensionen. Eine davon ist die Frage, ob es sich bei den Sicherheitsnormen überhaupt um „Werke“ im Sinne des § 2 UrhG handelt, denn nur dann kann der Absatz über „private Normwerke“ überhaupt zu Anwendung kommen. Es gab auch bereits einen mündlichen Verhandlungstermin vor dem Landgericht Hamburg und insbesondere diese Frage nach dem Werk-Charakter der Sicherheitsnormen wird seitens des Gerichts relativ offen betrachtet. Wer hierzu interessantes mitzuteilen hat, möge das bitte tun (Kontaktdaten siehe unten).
Außerdem stellt sich das Problem, dass die Sicherheitsnormen zahlreiche technische Zeichnungen enthalten und bei diesen traditionell nur geringe Anforderungen an die „Schöpfungshöhe“ gestellt werden. DIN argumentiert daher verständlicherweise, dass zumindest diese Zeichnungen Werke sind und damit zur Anwendung von § 5 III UrhG führen. Wir haben da so unsere Zweifel, weil gerade die technischen Zeichnungen in Normen ziemlich zwingend genau so ausgeführt werden müssen, wie sie dort ausgeführt sind, was dafür spricht, dass dabei einzig Zweckmäßigkeit zählt und jede schöpferische Qualität fehlt. Darum suchen wir zusätzlich, angehende oder fertig ausgebildete Techniker, technische Zeichner und Ingenieure, die sich als Zeugen für diese Sichtweise zur Verfügung stellen (siehe auch dazu die Kontaktdaten unten).
Breit gestreute Hilfe wird aber vor allem beim dritten größeren Streitpunkt gebraucht:
Dieser dritte Streitpunkt ist die sogenannte Aktivlegitimation des DIN. Selbst wenn man zu dem Schluss käme, die Sicherheitsnormen seien Werke im Sinne des UrhG, kann das DIN nur dann von Carl Unterlassung der Veröffentlichung verlangen, wenn es Inhaber der entsprechenden Nutzungsrechte ist. Geschrieben werden die Normen allerdings nicht von Angestellten des DIN, sondern von Expertengremien in einem – übrigens seinerseits ebenfalls genormten – relativ langwierigen Prozess. Aus diversen Quellen haben wir Hinweise, dass die Übertragung der Nutzungsrechte auf das DIN in Form von Vordrucken, die bei Gremiensitzungen ausliegen, alles andere als lückenlos ist. Diese Hinweise nützen nur für sich genommen für unseren Fall wenig, weil es § 10 Abs. 2 UrhG gibt. Dieser dreht die Beweislast zur Aktivlegitimation zugunsten desjenigen um, der auf dem jeweiligen Werk als Herausgeber genannt ist. Da auf allen fraglichen Sicherheitsnormen das DIN im Copyright-Vermerk steht, muss nicht DIN seine Rechteinhaberschaft beweisen, sondern ist das (wahrscheinliche) Fehlen der vollständigen Aktivlegitimation umgekehrt von Carl zu beweisen.
Wer sich mit Juristerei auskennt, weiß, dass Negativbeweise ohnehin schon sehr schwer nur zu führen sind. In diesem Falle kommt hinzu, dass einzig das DIN genau weiß, wer wann an welchen Gremiensitzungen teilgenommen hat. Wir in Vertretung von Carl haben bislang vergeblich versucht, das Gericht davon zu überzeugen, dass DIN wenigstens diese Namen vorlegen muss, um uns die Befragung der betreffenden Personen zu ermöglichen. Ohne Einschaltung dieser direkt beteiligten Experten ist es für uns unmöglich, die Aktivlegitimation des DIN zu widerlegen. Und deshalb dieser Aufruf:
Mithelfen
Wir suchen Leute, die an Gremiensitzungen zu den folgenden Normen teilgenommen haben – und zwar egal ob auf nationaler Ebene beim DIN oder auf europäischer Ebene beim europäischen Normungszentrum CEN, und egal ob als reguläres Gremienmitglied oder als Gast:
DIN EN 14781 – „Rennräder – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren“
DIN EN 14782 – „Selbsttragende Dachdeckungs- und Wandbekleidungselemente“
DIN EN 1400–1 deutsche Fassung – „Schnuller für Säuglinge und Kleinkinder Teil 1“
DIN EN 1400–1 englische Fassung – „Schnuller für Säuglinge und Kleinkinder Teil 1“
DIN EN 1400–2 deutsche Fassung – „Schnuller für Säuglinge und Kleinkinder Teil 2“
DIN EN 1400–2 englische Fassung – „Schnuller für Säuglinge und Kleinkinder Teil 2“
Bitte streut das so weit wie möglich über die Netzwerke. Wer an den Sitzungen teilgenommen hat und etwas dazu sagen kann, ob jeweils die Rechteeinräumungsvordrucke verwendet und durchgehend auch ausgefüllt wurden, möge sich bitte per Mail melden. Gleiches gilt für Leute, die beruflich mit technischen Zeichnungen zu tun haben oder noch besser Sachverständige dafür sind. Leider drängt die Zeit etwas, weil das Gericht über die o.g. Fragen schon Mitte Juni entscheiden will.