Also so langsam reicht es wirklich. Seit drei Monaten ist die Berichterstattung zum „Recht auf Vergessenwerden“ mehr als kurios. Man könnte fast meinen, es handle sich um eine orchestrierte Desinformationskampagne, die sich rasend schnell durch die Medien verbreitete. Die Süddeutsche meinte zum Beispiel, dass „Bürger kritische Google-Links löschen lassen können“. Heise titelte „Google beginnt mit Löschung von Suchergebnissen“ und ein wenig später berichtete die FAZ von mehr als 90.000 „Löschanträgen“.
GoogleUnsere Informationsfreiheit wird als das Opfer des EuGH-Urteils Google/Spanien (C‑131/12) porträtiert. Jetzt springt auch die Wikipedia auf den Zug während Jimmy Wales laut „Zensur!“ schreit. Anlässlich der jährlichen Wikimania-Konferenz in London letzte Woche erklärte der Gründer der Wikipedia:
Geschichte ist ein Menschenrecht und eines der schlimmsten Dinge, die eine Person tun kann, ist der Versuch, jemand anderes mit Gewalt zum Schweigen zu bringen.
Zwar gibt es streng genommen kein „Recht auf Geschichte“ wohl aber das Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit. Wales’ Äußerungen weisen auf einen grundlegenden kulturellen Unterschied hin: Amerikanische Unternehmen verstehen einfach nicht, dass Datenschutz in Europa Grundrecht ist. Auf der anderen Seite des Atlantiks steht das „First Amendment“, der 1. Zusatzartikel, der die Meinungsfreiheit sichert, nun einmal an allererster Stelle. So weit so verständlich. Jedes Verständnis hört jedoch bei der Feststellung auf, dass weder Google noch Wikipedia akzeptieren können, dass US-amerikanisches Recht in Europa nicht gilt.
Aber kann man hier wirklich von Meinungs- und Informationsfreiheit versus Datenschutzrecht sprechen? Oder handelt es sich um eine falsche Dichotomie?
1. Inhalte werden nicht gelöscht. Die betroffenen Seiten bleiben weiterhin online.
Wenn man sich die Berichterstattung in der Presse anschaut, erhält man leicht den Eindruck, dass Inhalte oder Seiten „gelöscht“ und „zensiert“ würden. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Gerichtshof erklärte in seinem Urteil, dass Links entfernt werden müssen „auch wenn der Name oder die Informationen auf diesen Internetseiten nicht vorher oder gleichzeitig gelöscht werden”. Für das Beispiel des Wikipedia-Eintrags zu Gerry Hutch (angeblich Irlands erfolgreichster Bankräuber) bedeutet dies, dass dieser Eintrag dort nicht verschwinden wird, wohl aber das Suchergebnis.
2. Die betroffene Seite wird nicht aus den Suchergebnissen „gelöscht“
In seinem Urteil erwähnt der Gerichtshof nirgends die „Löschung“ von Links. Ergebnisse, die anhand der Suche eines Namens angezeigt werden, sind lediglich zu “entfernen” – nicht jedoch zu „löschen“, wie es die Presse behauptet. Die betroffenen Seiten bleiben weiterhin in Googles Cache und Index.
3. Die betroffene Seite bleibt weiterhin auffindbar
Sobald eine Suche nicht anhand des Namens der Person, wohl aber über die Eingabe anderer Suchbegriffe durchgeführt wird, wird die betroffene Seite weiterhin in den Ergebnissen aufgelistet. In seiner Pressemitteilung erklärte der Europäische Gerichtshof, dass Suchergebnisse, die „anhand eines Namens” angezeigt werden, entfernt werden können solange die Daten nicht länger für den Zweck “erheblich sind oder darüber hinausgehen, nicht auf den neuesten Stand gebracht sind oder länger als erforderlich aufbewahrt werden”. Am Beispiel von Gerry Hutch bedeutet dies, dass bei einer Suche seines Namens die betroffene Wikipedia-Seite nicht mehr angezeigt werden soll. Diese kann aber bei einer Suche der Begriffe “Wikipedia Irish bank robberies” weiterhin in den Ergebnissen auftauchen.
4. Die Suchergebnisse werden allein in den europäischen Versionen der Suchmaschinen entfernt
Alle Suchergebnisse, die von Google, Bing oder anderen Suchmaschinen in Europa entfernt werden müssen (also zum Beispiel auf google.de), sind bei „google.com“ oder „bing.com“ weiterhin zu finden. Wenn ich also „Gerry Hutch“ in google.co.uk eingebe, soll die Wikipedia-Seite aus den Suchresultaten entfernt werden. Für eine identische Suche bei google.com wird die Wikipedia-Seite aber weiterhin in der Liste der Suchergebnisse angezeigt.
5. Das „Recht auf Vergessenwerden“ ist keine neue Erfindung
Das „Recht auf Löschung“ gibt es schon seit der Datenschutzrichtlinie von 1995. In der vorgeschlagenen Datenschutzverordnung wurde dieses Recht nur neu verpackt und in das „Recht auf Vergessenwerden“ umbenannt. Wirklich neu ist allerdings, dass der Europäische Gerichtshof nun eine Suchmaschine als „Verantwortlichen“ ansieht. Im Fall Google-Spanien versuchte Google zunächst zu argumentieren, dass die Firma nicht verantwortlich sein kann, da sie „keine Kenntnis von den personenbezogenen Daten und keine Kontrolle über sie habe”. Der Gerichtshof erkannte jedoch richtig, dass es sich hier nicht um ein reines Hosting handelt, sondern darum, dass Google personenbezogene Daten sekundenschnell aus verschiedenen Quellen zusammenführt, neue Profile bildet und so viel tiefer in Persönlichkeitsrechte eingreift als dies durch eine reine Veröffentlichung der Fall wäre.
Also viel Geschrei um Nichts? Ja und nein. Denn das Gerichtsurteil lässt sich in einigen Punkten zu Recht kritisieren. Die neue Wikimedia-Geschäftsführerin Lila Tretikov bemängelte, dass es nun „keine öffentliche Erklärung, keine Beweiserbringung, keine richterliche Überprüfung und kein Beschwerdeverfahren“ für die Manipulation der Suchergebnisse gibt. Der EuGH überlässt es einem privaten Unternehmen, intransparente Entscheidungen darüber zu treffen und abzuwägen, welche Suchergebnisse wie beeinflusst werden sollen. Leider tut Google dies schon seit geraumer Zeit. Sascha Lobo hat Recht:
Gleichzeitig werden Suchergebnisse per Definition manipuliert, es gibt keinen natürlichen Zustand.
Google wendet seit mehr als zehn Jahren US-amerikanisches Urheberrecht an und lässt Suchergebnisse bei mutmaßlichen Urheberrechtsverletzungen verschwinden – nicht nur für US-Bürgerinnen und Bürger sondern für die ganze Welt. Erst vor einigen Tagen kündigte Google an, Internetseiten zu belohnen und in den Suchresultaten an höherer Stelle anzuzeigen, wenn diese eine verschlüsselte Verbindung anbieten. Und schreit hier jemand „Zensur!“?
Es geht Google beim „Recht auf Vergessenwerden“ vor allem ums Prinzip: Das Urteil bedeutet für den IT-Riesen, dass Staaten und Gerichte – und schlimmer noch europäische Staaten und Gerichte – es sich herausnehmen, Googles Geschäftsaktivitäten zu regulieren. Urheberrechtsverletzungen und verschlüsselte Verbindungen mal beiseite: Google sieht sein Geschäftsmodell durch europäisches Datenschutzrecht bedroht und da passt die derzeitige Berichterstattung einfach perfekt, um der ins Stocken geratenen Datenschutzreform einen kleinen Hieb zu versetzen.
