Urheberrechtsreform in Österreich: Vorbild Deutschland?

Günter Hack berichtet für den ORF über Pläne zur Urheberrechtsreform in Österreich. Der Entwurf aus dem Haus der konservativen Justizministerin Beatrix Karl (PDF sowie die Erläuterungen) sieht einen Auskunftsanspruch nach deutschem Vorbild sowie eine Deckelung von Antwaltsgebühren vor. Überhaupt ist „nach deutschem Vorbild“ eine der häufigsten Formulierungen in den Erläuterungen. Ob diese Deckelung aber, wie behauptet, in Österreich wirksamer sein wird, ist zweifelhaft:

Bekommt der Vertreter des Rechteinhabers die Daten eines mutmaßlichen Rechteverletzers, kann er diesem eine Unterlassungsaufforderung übermitteln. Für diese sollen die Anwälte „in einfachen Fällen“ nicht mehr als 100 Euro Kostenersatzanspruch verlangen dürfen. Was ein „einfacher Fall“ sein soll, ist nicht näher spezifiziert.

Hack befürchtet deshalb, dass auch in Österreich eine Abmahnindustrie entstehen könnte:

Für die Abmahnindustrie, die in Deutschland ihre Arbeitsprozesse bereits optimieren konnte, könnte Österreich trotz der Deckelung der Anwaltsgebühren ein lukrativer Markt werden.

Hinzu kommt, dass die Deckelung der Anwaltsgebühren ja wie in Deutschland etwaige, in der Regel höhere, Schadenersatzansprüche unberührt lässt. In den Erläuterungen werden allerdings zumindest jene Punkte explizit angeführt, die die deutsche Regelung völlig zahnlos machen, was für ein gewisses Problembewusstsein spricht:

Darüber hinaus verzichtet der Entwurf auf die in § 97a dUrhG enthaltenen Tatbestandselemente der „Erstmaligkeit“ der Abmahnung, der „Unerheblichkeit“ der Rechtsverletzung, sowie der Rechtsverletzung „außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“. Abgesehen davon, dass diese Tatbestandselemente die Anwendung der Bestimmung unnötig erschweren, sprechen sie Aspekte des Verschuldens bzw. solche Aspekte an, die ohnedies in der Berechnung des sonstigen Schadenersatzes bzw. des angemessenen Entgelts Berücksichtigung finden.

Ebenfalls wie in Deutschland angedacht ist die Einführung einer Pauschalabgabe auf Speichermedien, die allerdings auf der Rechnung separat ausgewiesen und von Bürgern und Unternehmen, die keine Kopien von geschützten Mediendateien auf ihren Festplatten speichern wollen, zurückgefordert werden können. Wie das in der Praxis funktionieren soll und ob es dann stichprobenartige Kontrollen privater Festplatten geben soll, um missbräuchliche Rückforderungen zu bekämpfen, steht nicht im Entwurf. Dort heißt es lapidar:

Die den Rückzahlungsanspruch begründenden Tatsachen sind zu bescheinigen.

Außerdem soll im Rahmen der Novelle bereits die EU-Richtlinie zu verwaisten Werken umgesetzt werden, ebenso wie die EU-Richtlinie zur Verlängerung von Schutzfristen für Tonträgerhersteller auf 70 Jahre nach Erstveröffentlichung. An manchen Stellen wird auch an urheberrechtlichen Schranken – in Österreich „freie Werknutzungen“ genannt – gedreht. So soll die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Inhalte in Fällen erlaubt werden, in denen diese „unwesentliches Beiwerk“ darstellen sowie das Zitatrecht leicht ausgedehnt werden.

Der Entwurf wird am 11. Dezember im österreichischen Justizministerium noch einmal diskutiert und es wurden Organisationen zur Übermittlung von Stellungnahmen aufgefordert. Die Einladungsliste (vgl. PDF) führt keinen einzigen Vertreter einer zivilgesellschaftlichen Organisation an, dafür aber Lobby-Organisationen wie „Kunst hat Recht“ und den Verein für Anti-Piraterie der Film- und Videobranche sowie eine Reihe von Verwertungsgesellschaften. Da Kunst hat Recht quasi ausschließlich von Verwertungsgesellschaften finanziert wird, sitzen diese damit de facto ein weiteres Mal mit am Tisch.

Die Nutzerperspektive wird hingegen einzig von Seiten der Arbeiterkammer vertreten werden. Um Organisationen wie Quintessenz und der Initiative für Netzfreiheit überhaupt die Gelegenheit zur Stellungnahme zu eröffnen, haben wir deshalb oben auch Arbeitspapier und Erläuterungen im Volltext online gestellt. (In Österreich gibt es im Unterschied zu Deutschland noch kein Informationsfreiheitsgesetz – im Gegenteil, das Amtsgeheimnis steht im Verfassungsrang.)

Alles in allem ist das Arbeitspapier enttäuschend und wenig zukunftsweisend. Wenigstens folgt der Entwurf in einem Punkt (noch) nicht dem deutschen Vorbild: Er enthält kein Leistungsschutzrecht für Presseverleger. Andererseits zählt der Verband Österreichischer Zeitungen (VÖZ) zu den Eingeladenen und der Parlamentsklubobmann der ÖVP, der Partei von Justizminsterin Karl, hatte ein solches erst vor zwei Monaten mittels Aussendung gefordert.

4 Ergänzungen

  1. Die Ausgestaltung der Pauschalabgabe ist bemerkenswert. Die Verwertungsgesellschaften wollen also eine Umsatzbeteiligung an einer fremden Branche.

    Was der EuGH davon halten wird, kann man jetzt schon nachlesen: Durfte das, von Lobbyisten geschriebene, Gesetz kein kompetenter Beamter mehr bearbeiten?

  2. weitere Infos.
    http://www.s-m-p.at/index.php/aktuelles/307-urhg-nov-2013-filesharing-und-auskunftsverpflichtung

    Jetzt wird auch Österreich das „Tauschen“ von Musik und Filmen auf „privater Basis“ pönalisiert, indem der Auskunfsanspruch datenschutzkonform (?) geregelt werden soll. Der Verlezter soll an Abmahnkosten (Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes für die Geltendmachung von Ansprüchen) maximal Euro 100,– bezahlen. Es fehlen aber dann noch die Kosten des Auskunftsverfahrens bei Gericht (gerichtilche Pauschalgebühren) und auch die Kosten, die dem Provider für die Auskunft zu ersetzen sind.

    Die Deckelung bezieht sich auf „einfach gelagerte Fälle“ .. naja wir werden sehen, wie die Gerichte diese Voraussetzung beurteilen werden.

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