Abmahnwesen

  • Nur ein Foto bei Twitter: Wir fordern das Ende des Abmahn-Unwesens
    Die Gastautoren versichern, dass netzpolitik.org das Logo der App Ladefuchs verwenden darf.
    Nur ein Foto bei Twitter Wir fordern das Ende des Abmahn-Unwesens

    Die App „Ladefuchs“ ist kostenlos und wird von drei Freunden angeboten, um Elektromobilität zu fördern. Wegen eines Twitter-Fotos und einer österreichischen Abmahn-Masche muss einer der Elektro-Enthusiasten nun den Gegenwert eines Gebrauchtwagens an einen Abmahnanwalt in Wien überweisen. Sie erzählen in einem Gastbeitrag, wie das kam und was sich politisch ändern muss.

    3. Mai 2021 28
  • : Keine Gnade bei Schülerreferat im Netz: EuGH-Urteil verlängert Abmahnung von Bagatellen
    Bild der spanischen Stadt Córdoba, das unter einer offenen Lizenz verfügbar ist. (Bearbeitung: Leonhard Dobusch)
    Keine Gnade bei Schülerreferat im Netz: EuGH-Urteil verlängert Abmahnung von Bagatellen

    Auch ein Schülerreferat darf nicht einfach Fotos aus dem Internet verwenden, wenn es online gestellt wird. Das hat der Europäische Gerichtshof zu Gunsten des Abmahners entschieden. Der Generalanwalt des Gerichts sah keine Urheberrechtsverletzung, weil Schülerin und Lehrer „sorgfältig“ gehandelt hätten.

    7. August 2018 72
  • : Urheberrechtsreform in Österreich: Vorbild Deutschland?
    Urheberrechtsreform in Österreich: Vorbild Deutschland?

    Günter Hack berichtet für den ORF über Pläne zur Urheberrechtsreform in Österreich. Der Entwurf aus dem Haus der konservativen Justizministerin Beatrix Karl (PDF sowie die Erläuterungen) sieht einen Auskunftsanspruch nach deutschem Vorbild sowie eine Deckelung von Antwaltsgebühren vor. Überhaupt ist „nach deutschem Vorbild“ eine der häufigsten Formulierungen in den Erläuterungen. Ob diese Deckelung aber, wie behauptet, in Österreich wirksamer sein wird, ist zweifelhaft:

    Bekommt der Vertreter des Rechteinhabers die Daten eines mutmaßlichen Rechteverletzers, kann er diesem eine Unterlassungsaufforderung übermitteln. Für diese sollen die Anwälte „in einfachen Fällen“ nicht mehr als 100 Euro Kostenersatzanspruch verlangen dürfen. Was ein „einfacher Fall“ sein soll, ist nicht näher spezifiziert.

    Hack befürchtet deshalb, dass auch in Österreich eine Abmahnindustrie entstehen könnte:

    Für die Abmahnindustrie, die in Deutschland ihre Arbeitsprozesse bereits optimieren konnte, könnte Österreich trotz der Deckelung der Anwaltsgebühren ein lukrativer Markt werden.

    Hinzu kommt, dass die Deckelung der Anwaltsgebühren ja wie in Deutschland etwaige, in der Regel höhere, Schadenersatzansprüche unberührt lässt. In den Erläuterungen werden allerdings zumindest jene Punkte explizit angeführt, die die deutsche Regelung völlig zahnlos machen, was für ein gewisses Problembewusstsein spricht:

    30. November 2012 4
  • : BGH-Beschluss: Auskunftsanspruch auch bei nicht-gewerblicher Urheberrechtsverletzung
    BGH-Beschluss: Auskunftsanspruch auch bei nicht-gewerblicher Urheberrechtsverletzung

    In einer Pressemitteilung zu einem Beschluss vom 19.04.2012 (I ZB 80/11) hat der deutsche Bundesgerichtshof einen urheberrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG auch in solchen Fällen bestätigt, in dem die Urheberrechtsverletzung kein gewerbliches Ausmaß erreicht hat. Internet-Provider müssen demnach Namen und Anschrift von Nutzern einer IP-Adresse an den Rechteinhaber herausgeben, die ein urheberrechtlich geschütztes Musikstück offensichtlich unberechtigt in einer Online-Tauschbörse zugänglich gemacht haben.

    Diese Entscheidung ist aus mehreren Gründen bemerkenswert:

    1. Sämtliche vorinstanzlichen Entscheidungen hatten in diesem Fall – es ging um das Lied „Bitte hör nicht auf zu träumen“ des Albums „Alles kann besser werden“ von Xavier Naidoo – den Antrag auf  Herausgabe der Nutzerdaten abgelehnt. Das Oberlandesgericht hatte dazu noch die Auffassung vertreten, dass beim unberechtigten Anbieten eines einzelnen Musikstücks ein gewerbliches Ausmaß „nur beim Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden“ kann, z.B. weil es in einer „relevanten Verwertungsphase“ von sechs Monaten nach der Veröffentlichung zugänglich gemacht worden ist oder um ein besonders umfangreiches Werk handelt (z.B. vollständiger Kinofilm oder Musikalbum). Nach dieser Frist hätte dafür nur ein besonderer fortdauernder wirtschaftlicher Erfolg gereicht.
    2. Im BGH-Urteil (PDF) wurde genau dieser Lesart jedoch eine Absage erteilt. Ein Auskunftsanspruch setzt demnach „nicht voraus, dass die rechtsverletzenden Tätigkeiten das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt haben.“
    3. Das BGH argumentiert nämlich, dass sich die neuerliche Erwähnung des „gewerblichen Ausmaßes“ in § 101 Abs. 2 nicht auf die Rechtsverletzung sondern auf die Dienstleistung, in der Regel also den Internet-Provider, beziehe. Deshalb besteht der Auskunftsanspruch ganz allgemein für jegliche „offensichtliche Rechtsverletzung“. Diese Lesart wird vom BGH noch mit Verweis auf Systematik und Zweck des Gesetzes begründet.

    Der urheberrechtliche Auskunftsanspruch wird durch diese nun höchstrichterlich bestätigte Gesetzesinterpretation zu einem noch mächtigeren Instrument. Solange eine Urheberrechtsverletzung „offensichtlich“ ist, steht damit einer Herausgabe persönlicher Daten des Inhabers einer IP-Adresse nichts mehr entgegen. Abmahnanwälte können sich freuen. Insofern unterstreicht das Urteil den Bedarf nach einer wirkungsvollen Deckelung von Abmahngebühren sowie der Einführung einer Bagatellklausel für Urheberrechtsverletzungen im Internet.

    Update:

    Hier ist die Pressemitteilung des Digitale Gesellschaft e.V.: BGH-Urteil zu Filesharing zeigt Gesetzgebungschaos und Reformbedarf des Urheberrechts.

    „Mit diesem Urteil stellt der BGH das komplette Haftungsregime im Internet in Frage. Bislang galt, dass Internet Provider nicht für die Inhalte ihrer Nutzer haftbar sind. Die Leitsatzentscheidung des BGH ändert das, Profiteure dieser Entscheidung sind dabei ausschließlich Abmahnanwälte.“

    10. August 2012 23
  • : WDR über Karl Valentin und den Fluch des Internets
    WDR über Karl Valentin und den Fluch des Internets

    Bereits vor zwei Jahren hat Thomas Stadler auf seinem Blog berichtet, dass die Erbin Karl Valentins Webseiten abmahnt, die Karl-Valentin-Sprüche wiedergeben. Anlässlich seines 130. Geburtstags hat nun Insa Moog für den WDR eine längere Reportage zu diesem Thema veröffentlicht. Realsatire sind die dort berichteten Klagen der Abmahnanwälte der Valentin-Erbin über den „Fluch des Internets“:

    „Mittlerweile registrieren wir bis zu drei Rechtsverstöße pro Woche“, erklärt Gunter Fette. Seit 1970 ist der Anwalt der Verwalter des urheberrechtlichen Nachlasses von Karl Valentin. Gemeinsam mit seinem Kanzlei-Kollegen Peter Reinke vertritt Fette die Valentin-Enkelin Anneliese Kühn. In den vergangenen sechs bis acht Jahren habe die ungenehmigte Verwendung von Valentin-Sinnsprüchen, Texten oder Aufnahmen stark zugenommen, sagen die Anwälte. „Das ist der Fluch des Internets. Das Publikum meint offenbar, was man im Internet findet, könne man auch benutzen.“ Der Anwalt erkennt darin ein schwindendes Rechtsbewusstsein. „Das merken wir auch an den Reaktionen, die wir dann bekommen.“

    In Abwandlung eines Valentin-Spruchs über das Wetter, ließe sich gerade angesichts der aktuellen Debatte resümieren: Alle reden vom Urheberrecht, aber keiner unternimmt was dagegen.

     

    4. Juni 2012 17
  • : Verbraucherzentralen fordern Stopp der Abmahnindustrie
    Verbraucherzentralen fordern Stopp der Abmahnindustrie

    Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) will die Abmahnindustrie in die Schranken weisen.

    Seit 2008 erlaubt das Urheberrechtsgesetz eine Deckelung von Abmahn-Kosten auf 100 Euro. Nett gemeint, aber oft wirkungslos, weil die Begriffe „in einfach gelagerten Fällen“ und „außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ von Gerichten oft zum Nachteil der Verbraucher ausgelegt werden.

    Oft reicht es schon, einen Film oder ein Musikalbum in eine Tauschbörse einzustellen, ohne dass damit eine Gewinnabsicht verbunden ist. Die Kosten einer Abmahnung betragen dann schnell mehrere hundert Euro. Der vzbv fordert eine gesetzliche Klarstellung: Abmahnungen dürfen maximal 100 Euro kosten, wenn Verbraucher unerlaubt urheberrechtlich geschützte Inhalte privat nutzen.

    Bereits im November kündigte Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger einen Gesetzentwurf an, in dem sie die „Abmahn-Abzocke“ bekämpfen will:

    Denn „anwaltliche Geschäftsmodelle, die allein auf die massenhafte Abmahnung von Internetnutzern ausgerichtet sind“, würden den eigentlichen Abmahnzweck immer weiter in den Hintergrund drängen: „nämlich berechtigte Interessen unbürokratisch außerhalb von Gerichtsverfahren einfordern zu können“.

    Die Verbraucherzentralen sprechen sich außerdem gegen die als 2‑Strikes bekannten Warnmodelle aus:

    Das von Seiten der Rechteinhaber favorisierte so genannte Warnhinweismodell lehnt der vzbv aus datenschutzrechtlichen Gründen ab. Dabei müssten die Internetprovider das Nutzerverhalten protokollieren, speichern und bei Urheberrechtsverstößen Warnmeldungen an die Kunden verschicken. „Dienstleister dürfen keine Hilfssheriffs sein, die ihre Kunden ausspähen“, kritisiert Tausch. Wenn Rechteinhaber Verbraucher bei einfachen Verstößen warnen wollen, so könnten sie ihnen schon heute per Post einen Brief schicken.

    Die Probleme damit hat der Digitale Gesellschaft e.V. bereits deutlich gemacht.

    14. Februar 2012 17