BGH-Beschluss: Auskunftsanspruch auch bei nicht-gewerblicher Urheberrechtsverletzung

In einer Pressemitteilung zu einem Beschluss vom 19.04.2012 (I ZB 80/11) hat der deutsche Bundesgerichtshof einen urheberrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG auch in solchen Fällen bestätigt, in dem die Urheberrechtsverletzung kein gewerbliches Ausmaß erreicht hat. Internet-Provider müssen demnach Namen und Anschrift von Nutzern einer IP-Adresse an den Rechteinhaber herausgeben, die ein urheberrechtlich geschütztes Musikstück offensichtlich unberechtigt in einer Online-Tauschbörse zugänglich gemacht haben.

Diese Entscheidung ist aus mehreren Gründen bemerkenswert:

  1. Sämtliche vorinstanzlichen Entscheidungen hatten in diesem Fall – es ging um das Lied „Bitte hör nicht auf zu träumen“ des Albums „Alles kann besser werden“ von Xavier Naidoo – den Antrag auf  Herausgabe der Nutzerdaten abgelehnt. Das Oberlandesgericht hatte dazu noch die Auffassung vertreten, dass beim unberechtigten Anbieten eines einzelnen Musikstücks ein gewerbliches Ausmaß „nur beim Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden“ kann, z.B. weil es in einer „relevanten Verwertungsphase“ von sechs Monaten nach der Veröffentlichung zugänglich gemacht worden ist oder um ein besonders umfangreiches Werk handelt (z.B. vollständiger Kinofilm oder Musikalbum). Nach dieser Frist hätte dafür nur ein besonderer fortdauernder wirtschaftlicher Erfolg gereicht.
  2. Im BGH-Urteil (PDF) wurde genau dieser Lesart jedoch eine Absage erteilt. Ein Auskunftsanspruch setzt demnach „nicht voraus, dass die rechtsverletzenden Tätigkeiten das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt haben.“
  3. Das BGH argumentiert nämlich, dass sich die neuerliche Erwähnung des „gewerblichen Ausmaßes“ in § 101 Abs. 2 nicht auf die Rechtsverletzung sondern auf die Dienstleistung, in der Regel also den Internet-Provider, beziehe. Deshalb besteht der Auskunftsanspruch ganz allgemein für jegliche „offensichtliche Rechtsverletzung“. Diese Lesart wird vom BGH noch mit Verweis auf Systematik und Zweck des Gesetzes begründet.

Der urheberrechtliche Auskunftsanspruch wird durch diese nun höchstrichterlich bestätigte Gesetzesinterpretation zu einem noch mächtigeren Instrument. Solange eine Urheberrechtsverletzung „offensichtlich“ ist, steht damit einer Herausgabe persönlicher Daten des Inhabers einer IP-Adresse nichts mehr entgegen. Abmahnanwälte können sich freuen. Insofern unterstreicht das Urteil den Bedarf nach einer wirkungsvollen Deckelung von Abmahngebühren sowie der Einführung einer Bagatellklausel für Urheberrechtsverletzungen im Internet.

Update:

Hier ist die Pressemitteilung des Digitale Gesellschaft e.V.: BGH-Urteil zu Filesharing zeigt Gesetzgebungschaos und Reformbedarf des Urheberrechts.

„Mit diesem Urteil stellt der BGH das komplette Haftungsregime im Internet in Frage. Bislang galt, dass Internet Provider nicht für die Inhalte ihrer Nutzer haftbar sind. Die Leitsatzentscheidung des BGH ändert das, Profiteure dieser Entscheidung sind dabei ausschließlich Abmahnanwälte.“

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23 Ergänzungen

      1. Diesbezüglich wäre es vielleicht hilfreich wenn das Seitendesign den Namen des jeweiligen Verfassers des Blogeintrags etwas prominenter (mehr Kontrast in der Farbe, größer oder fett usw.) darstellen würde.

        Auf diese Weise fällt es leichter den jeweiligen Eintrag gleich mit der Person zu verknüpfen. Ausser natürlich netzpolitik.org möchte mit „einer Stimme“ sprechen, was aber nicht so wirkt bisher.

    1. Sorry,sollte keine Herabsetzung sein. War mir bisher nicht bewusst, dass auch du Jurist bist ;-).

      Abgesehen davon bevorzuge ich es, wenn verschiedene Quellen zum gleichen Thema an einem Ort versammelt sind.

      Nix für ungut ;-)

  1. Na da bin ich ja mal froh, dass mir die Musik von diesem Menschen noch nie gefallen hat. Jetzt gibt es einen weiteren Grund sie nicht zu kaufen.

  2. das ist schon ziemlich heftig.

    „Aus der Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums geht zwar hervor, dass die Verfasser des Regierungsentwurfs der Ansicht waren, der Auskunftsanspruch gegen Dritte setze eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraus. Darauf kommt es für die Auslegung des § 101 Abs. 2 UrhG jedoch nicht entscheidend an (aA OLG Zweibrücken, GRUR-RR 2009, 12, 13; OLG Oldenburg, MMR 2009, 188, 189; OLG Schleswig, GRUR-RR 2010, 239 f.; OLG Hamburg, ZUM 2010, 893, 897; LG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2009, 15); denn diese Ansicht hat im Gesetz keinen hinreichenden Niederschlag gefunden.
    […]
    Die Ansicht der Verfasser des Regierungsentwurfs zum Verständnis des § 101 Abs. 2 UrhG ist daher für die Auslegung dieser Vorschrift nicht maßgeblich. Für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der darin zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgeblich. Nicht entscheidend ist demgegenüber die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung (BVerfGE 1, 299, 312; BGH, Urteil vom 20. Mai 1954 – GSZ 6/53, BGHZ 13, 265, 277). Die vorrangig am objektiven Sinn und Zweck des Gesetzes zu orientierende Auslegung kann nicht durch Motive gebunden werden, die im Gesetzgebungsverfahren dargelegt wurden, im Gesetzeswortlaut aber keinen Ausdruck gefunden haben (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 – X ZB 4/10, BGHZ 188, 200 Rn. 20 – S-Bahn-Verkehr Rhein/Ruhr I, mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. April 1983 – VII ZR 199/82, BGHZ 87, 191, 194 ff.; BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 – II ZB 39/07, BGHZ 177, 131 Rn. 17).“

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2012&Sort=3&nr=61281&linked=bes&Blank=1&file=dokument.pdf

  3. Da fragt man sich soch warum bisher auch immer die priv. IP Adressen von den Providern herrausgegeben wurden, auch ohne Urteil., also ändert sich wohl nicht allzuviel in der Praxis.
    Die eigentliche Frage ist ob eine IP-Adresse überhaupt als Beweis ausreicht bei diesen Streitwerten, beim Handling von Mllionen IP Adressen täglich pro Provider können durchaus Verwechslungen oder Fäschungen auftreten.
    Genausogut könnte ein Fahrzeug Nummerschild ausreichen als alleiniger Beweis für eine Straftat?
    Gewerbliche Abmahnungen gegen Privatpersonen sollten wieder Verboten werden, denn diese waren immer nur für Unternehmen gedacht.
    Also als Vorraussetzung für eine Abmahnung mindestens ein Gewerbeschein für den Betroffenen vorraussetzen , damit hätte sich sofort der Abmahnwahn erledigt.

    1. Denke auch, daß alleine eine Anzeige beruhend auf IP nicht ausreichend ist. Denke man nur mal daran wieviel IP’s auf unterschiedlichen Interseiten veröffentlicht werden und das nichteinmal in böser Absicht.

  4. Wundert mich wenig. Finde es eher verwunderlich, dass man nicht schon einfach präventiv an Inhaber von Internetzugängen Mahnbescheide verschickt, weil machen ja eh fast alle und wie das die Kultur ruiniert usw.. Die armen, armen, armen Künstler. Die paar Tausender, die dem Naidoo ihm seine Plattenfirma/MP3-Presse jetzt deswegen kriegt, waren bestimmt auch so dermaßen nötig, dass das die schlechte Publicity als irgendwie-Gierschlund-Künstler sicherlich meilenweit auffrisst.

    Ich überlege mir inzwischen wirklich immer häufiger, mein Internet zu Hause zu kündigen, weil das anscheinend die einzige Rechtssicherheit in diesem Fall ist. Bin mir sicher, dass ich da nicht der einzige bin. Alles andere macht mir inzwischen aber doch eher Angst. Wenn ich ein so einen Bescheid kriegen würde, wäre ich gleich mal wieder ein ganzes Jahr ökonomisches Prekariat, weil Ersparnisse damit fast weg wären und ich mit den extrem hohen und überüppigen Lohnzahlungen in Deutschland einfach auch nicht gescheit genug umgehen kann, um mehr zu sparen….

  5. Heißt das jetzt, das man von jedem Provider zu jeder IPadresse die Daten einer Person bekommt?
    Das ist auch Perfekt für die Werbeindustrie! zu den besten Datensätzen sammelt man mal schnell IP, Datum und Uhrzeit, schreibt ein beliebiges Lied dazu(im Zweifel komponiert man für die Firma mal schnell eins), erfragt sich die Adressen und verkauft das alles zusammen dann weiter!

    1. Zu diesem Zweck habe ich bereits eine eigene Firma gegründet und mir das dafür notwendige Verfahren patentieren lassen. Ha ^^

    2. Ach warum extra über den Provider gehen…dafür gibt es doch Seiten wie FB!
      Ist noch kostengünstiger…geradezu umsonst, mal abgesehen von den Kosten des Internetzugangs (sofern man keinen öffentlichen Rechner nutzt).

      Aber Scherz bei Seite, wäre interessant zu prüfen, ob man leicht an die IP kommt. Theoretisch müsste das gehen. Aber testen aus eigenen Interesse, endet dann womöglich mit einer Haftstrafe …wenn man erwischt wird. Dererlei gab es ja schon. Schade…wäre echt spannend.

  6. Hui, dass öffnet ja auch einer Menge anderer missbräuchlicher Dinge Tür & Tor. Ist da jemand von Hamburg nach Karlsruhe versetzt worden?

    Wer klagt den diesmal dagegen nebenan beim BVerfG?

    Die Lebensläufe der beteiligten lesen sich auch interessant …

    1. Das Problem für eine Verfassungsklage dürfte sein dass hier eigentlich nicht gegen geltendes Rechts verstoßen wird sondern deren Auslegung neu interpretiert wird. Das kann und soll der BGH in bestimmten Fällen. Ob das hier nun so ein Fall ist weiß ich nicht zu beurteilen, auch wenn es sich mir nicht erschließen will das die Lexikutive ein gesetzt verabschiede und dieses nun vom höchstem Gericht neu definiert wird ob wohl der will des Gesetzgebers für mich klar ist.

      Eventuell könnte man prüfen ob hier eine mangelhafte Rechtsgüterabwäckung vorliegt. Im speziellem sehe ich hier die Unschulds-Vermutung und das Recht der Informationellen Selbstbestimmung gefährdet durch missbräuchliche Nutzung des Auskunftsanspruches.

  7. Der herr naidoo war doch mal wegen des konsums krümelartiger substanzen in den schlagzeilen, wenn ich mich richtig erinnere? Diese substanzen hat er sich doch auch von einem gauner erwerben müssen? Nun geht er selbst gegen gesetzesbrecher vor?

  8. Ja der Xaver, so sind se halt, die Gutmenschen, welchen kleinen Jungen, welches kleine Mädchen und deren Eltern zieht er denn diesmal vor Gericht? Die Umettiketierung des gewerblichen Ausmaßes auf die andere Seite ist allerdings wirklich bemerkenswert.

    Hier darf ich nochmal ausdrücklich vor dem Leistungsschutzgesetz warnen, „Betreiber von Suchmaschinen“ oder wie das heißen soll ist jeder, der eine Suchfunktion auf seiner Seite hat, und wie das og Urteil zeigt reicht der Arm der Abmahner bis in den BGH hinein.

    Natürlich hat das auch Auswirkungen auf auf Vorrat gespeicherte Daten, denn warum sollte der BGH hier bezüglich der Herausgabe anders entscheiden. Für die Abmahner würde es dadurch deutlich bequemer, denn dann kann man sich 6 Monate Zeit lassen und muss sich nicht mehr so abhetzen, wodurch ein deutlich umfassenderes Abschöpfen jedweder Möglichkeit die sich bietet möglich ist ;) Die Abmahner und ihre 5% „Mandanten“ wirds freuen.

    Spricht eigentlich noch irgendjemand von sowas wie „Beweiskraft“, zB bezüglich IP-Zuordnung und Timestamp, da können Sekunden (etwa durch verschiedene Umrechnung, verschiedene Serversysteme usw) ausschlaggebend sein, und schon hat man den falschen Verdächtigen …

  9. Dauert nicht mehr lange, dann heißt es:

    „Bitte führen Sie Ihren Ausweis in das staatlich Zertifizierte Lesegerät um sich in das Internet einzulocken“

    30 Minuten später heißt es dann:

    „Unsere Interntpolizei hat festgestellt das Sie eine Uhrheberrwechtsverletzung begangen haben. Bitte befahren Sie ruhe wir werden Sie bald abholen“

    Wetten?

  10. Mir erschließt sich diese Interpretation nicht wirklich… aber das tuts seit einiger Zeit schon nicht. Warum unterstellt man dem Internet grundsätzlich böse Machenschaften?

    Und dass die gewerbliche Nutzung nicht auf meine Nutzungsart, sondern auf mein Handwerkszeug angelegt wird ist ziemlich seltsam… da versteh ich den Gesetzestext anders.

    http://blog.kresse.biz/?p=887

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