Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) will die Abmahnindustrie in die Schranken weisen.
Seit 2008 erlaubt das Urheberrechtsgesetz eine Deckelung von Abmahn-Kosten auf 100 Euro. Nett gemeint, aber oft wirkungslos, weil die Begriffe „in einfach gelagerten Fällen“ und „außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ von Gerichten oft zum Nachteil der Verbraucher ausgelegt werden.
Oft reicht es schon, einen Film oder ein Musikalbum in eine Tauschbörse einzustellen, ohne dass damit eine Gewinnabsicht verbunden ist. Die Kosten einer Abmahnung betragen dann schnell mehrere hundert Euro. Der vzbv fordert eine gesetzliche Klarstellung: Abmahnungen dürfen maximal 100 Euro kosten, wenn Verbraucher unerlaubt urheberrechtlich geschützte Inhalte privat nutzen.
Bereits im November kündigte Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger einen Gesetzentwurf an, in dem sie die „Abmahn-Abzocke“ bekämpfen will:
Denn „anwaltliche Geschäftsmodelle, die allein auf die massenhafte Abmahnung von Internetnutzern ausgerichtet sind“, würden den eigentlichen Abmahnzweck immer weiter in den Hintergrund drängen: „nämlich berechtigte Interessen unbürokratisch außerhalb von Gerichtsverfahren einfordern zu können“.
Die Verbraucherzentralen sprechen sich außerdem gegen die als 2‑Strikes bekannten Warnmodelle aus:
Das von Seiten der Rechteinhaber favorisierte so genannte Warnhinweismodell lehnt der vzbv aus datenschutzrechtlichen Gründen ab. Dabei müssten die Internetprovider das Nutzerverhalten protokollieren, speichern und bei Urheberrechtsverstößen Warnmeldungen an die Kunden verschicken. „Dienstleister dürfen keine Hilfssheriffs sein, die ihre Kunden ausspähen“, kritisiert Tausch. Wenn Rechteinhaber Verbraucher bei einfachen Verstößen warnen wollen, so könnten sie ihnen schon heute per Post einen Brief schicken.
Die Probleme damit hat der Digitale Gesellschaft e.V. bereits deutlich gemacht.