Sehr schön: Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem Berufungsverfahren entschieden, dass bei einem offenen WLAN keine automatische „Störerhaftung“ eintritt: Gericht: Keine Haftung für offenes WLAN.
Gegen das Urteil legte der Beklagte Berufung ein. Und mit Entscheidung vom 1. Juni hob daraufhin nun das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt das vorausgegangene Urteil auf. Die Richter verneinten dabei die sogenannte Störerhaftung des Beklagten. Selbst wenn ein Teil der Rechtsprechung eine anlassunabhängige Überwachungspflicht des Anschlussinhabers etwa für Familienangehörige annehme, gehe eine uneingeschränkte Haftung des WLAN-Anschlussinhabers zu weit. Denn letztlich müsse der Betroffene damit für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter einstehen, die mit ihm in keinerlei Verbindung stünden. Die Störerhaftung erfordere die vorausgegangene Verletzung von Prüfungspflichten. Solche Prüfungspflichten bestünden für den Anschlussinhaber aber überhaupt erst dann, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Handlungen Dritter bekannt seien, argumentieren die Richter des OLG Frankfurt.
(OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 1.7.2008, Aktenzeichen 11 U 52/07)
Es ging natürlich wieder mal um Urheberrechtsabmahnungen, wie so oft von der Firma Logistep.