Die Gefahren hochwertiger Erdfernerkundungssysteme

Bei einer Anhörung des Wirtschaftsausschusses ging es gestern um das geplante Satellitendatensicherheitsgesetz(SatDSiG). Das Gesetz ist vor allem für die Infoterra GmbH relevant, welche die kommerzielle weltweite Vermarktung der Daten übernommen hat, die von dem deutschen Satelliten Terra SAR-X erzeugt werden. Nach Regierungsangaben sind alle leistungsfähigen Satelliten auf US-Bauteile angewiesen, deren Export die USA von nationalen gesetzlichen Regelungen abhängig gemacht hat, die auf entsprechende Sicherheitsinteressen Rücksicht nehmen. Folglich hat man in Deutschland erkannt, dass man diesbezüglich vielleicht auch Sicherheitsinteressen besitzt. Zumindest mit der Nutzung von – per Flugzeug erhobenen- Erdfernerkundungsdaten dürfte man ja spätestens seit dem G-8-Gipfel in Heiligendamm vertraut sein.

Heise: Geodatenschutzgesetz gefordert

Der Entwurf sieht konkret vor, dass jedes von deutschem Boden aus betriebene hochwertige Erdfernerkundungssystem vom Staat zu genehmigen ist. Die Betreiber müssen prüfen, ob es sich bei einer Kundenanfrage um eine mögliche Gefährdung der Sicherheitsinteressen handelt. Kriterien sind etwa der Informationsgehalt der Daten, die Person des Anfragenden, das angefragte Zielgebiet oder die gewünschte Zeitnähe. Ergibt die Kontrolle, dass möglicherweise Sicherheitsaspekte betroffen sind, ist eine Weitergabe der Daten nur mit Zustimmung der Behörden erlaubt. Der Diensteanbieter muss ferner sämtliche Anfragen protokollieren und die entsprechenden Daten auf Anfrage der Sicherheitsbehörden herausgeben.

Was der Entwurf hingegen unbehandelt lässt, sind einerseits Datenschutzaspekte und andererseits die „private Erdfernerkundung“ mit Hilfe ausländischer Anbieter. Der Vertreter von Google bezeichnet den Gesetzesentwurf deshalb zurecht als Insellösung. Nicht viel anders steht es wohl um das von Datenschützern geforderte Geodatenschutzgesetz.

Aus der Stellungnahme von Thilo Weichert, Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein(ULD)

Schon wegen der praktizierten Veröffentlichung durch internationale Anbieter von Satellitenbildern über das Internet ist ein absolutes Verbot voraussichtlich nicht durchsetzen. Dies wäre für einen angemessenen Persönlichkeitsschutz wohl auch nicht erforderlich. Doch müssten insbesondere im Hinblick auf die geometrische und die zeitliche Auflösung präzise, für Anbieter wie Betroffene berechen- und einschätzbare normative Festlegungen gemacht werden. Weiterhin sollte die Möglichkeit eines Widerspruchsrechtes eingeräumt werden, wenn besondere persönliche Gründe dazu führen, dass durch die allgemeinen normativen Vorgaben ein ausreichender Persönlichkeitsschutz im konkreten individuellen Fall nicht gewährleistet werden können. Schließlich lassen sich gesetzlich die zulässigen Zwecke bei der Weitergabe (dem Verkauf) und der Nutzung persönlichkeitsrechtlich sensibler Daten beschränken.

Der Gesetzesentwurf zum Download(pdf)

 

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