Kabinett segnet Anti-Terror-Datei ab

Heise: Kabinett segnet Anti-Terror-Datei ab

Unter dem Namen „Gemeinsame-Dateien-Gesetz“ hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung gemeinsamer Dateien von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder beschlossen. Kernstück des Entwurfs ist die Einrichtung der umstrittenen Anti-Terror-Datei (ATD) als Kombination einer „Index“- und einer „Volltextdatei“. Daneben werden mit dem Gemeinsame-Dateien-Gesetz aber auch die Einrichtung und der Betrieb von so genannten „Projektdateien“ abgesegnet. Projektdateien sollen befristete Datensammlungen sein, die Polizei und Nachrichtendienste gemeinsam anlegen dürfen, wenn sie in besonderen Situationen gemeinsame Arbeitsgruppen im „Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum“ (GTAZ) bilden. In den Erläuterungen (PDF-Datei) zum Gemeinsame-Dateien-Gesetz heißt es, dass die Projektdatei nur anlassbezogen eingerichtet werden darf, während die Anti-Terror-Datei (ATD) ein langfristiger Datenspeicher ist.

In der Pressemitteilung des BMI heisst es u.a.:

Dieses Konzept stellt eine intelligente Kombination von Index- und Volltextlösung dar. Die Antiterrordatei gibt den Sicherheitsbehörden auf den ersten Blick die Informationen, die erforderlich sind, um eine gesuchte Person zu identifizieren und zu erkennen, welche anderen Behörden ebenfalls über Informationen zu dieser Person verfügen. Sie stellt zudem sicher, dass die jeweiligen Behörden sich in einem zweiten Schritt miteinander in Verbindung setzen und kommunizieren. Sie gewährleistet, dass die bisherigen Regelungen für die Kommunikation zwischen Polizeien und Nachrichtendiensten weiterhin beachtet werden.

Beim Bundesdatenschutzbeauftragten gibts Zweifel: Gesetzentwurf zur Anti-Terror-Datei birgt schwerwiegende verfassungsrechtliche Risiken

„Der vorliegende Gesetzentwurf birgt schwerwiegende verfassungsrechtliche Risiken. Erstmals sollen damit in der Bundesrepublik Deutschland gemeinsame Dateien von Polizeien und Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder errichtet werden. Für die Aufklärung und Bekämpfung des internationalen Terrorismus ist gewiss die Beschleunigung der informationellen Zusammenarbeit zwischen den Sicherheitsbehörden notwendig. Um so wichtiger erscheint es, dass auch in Zukunft die Trennung von polizeilicher Exekutivgewalt und nachrichtendienstlichen Informationssammlungen gewahrt bleibt. In einzelnen Punkten, die im Zusammenhang zu sehen sind, geht der Gesetzentwurf über das verfassungsrechtlich Zulässige erheblich hinaus.

So dürfen in der Anti-Terror-Datei nur solche personenbezogene Daten gespeichert werden, die zur Identifizierung von Personen und für eine Gefährdungseinschätzung bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus geeignet und erforderlich sind. Tatsächlich enthält der Gesetzentwurf jedoch einen recht umfangreichen Datenkatalog mit teilweise sensitiven Informationen. Umso wichtiger wäre es, den Kreis der beteiligten Behörden im Hinblick auf das sensible Datenmaterial zu beschränken. Statt dessen ist vorgesehen, auch weiteren Polizeivollzugsbehörden auf unterer Ebene den Zugriff auf die Datei einzuräumen, was im Hinblick auf das Trennungsgebot sehr kritisch zu sehen ist.[…]

5 Ergänzungen

  1. „4. Welche konkreten Daten werden zu den jeweiligen Personen und Objekten gespeichert? (§ 3 ATDG)
    Dies bedeu-
    tet z.B., ein unbescholtener Jäger, der nicht unter die Personen nach § 2 Satz 1 Nr. 1
    ATDG fällt, nicht in der Datei gespeichert wird, obwohl auch er Fähigkeiten im Um-
    gang mit Waffen besitzt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b ii ATDG).“

    aber woher weiß ich, daß der jäger bislang unbescholten ist, wenn ich ihn nicht überpüfe?
    auf welche weise und auf welchen anlaß hin werden personen auf ihre terrorverdachtstauglichkeit überprüft werden?
    wann fällt man dem kompetenzteam terrorfahndung denn auf?

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