EU

  • : EU-Konsultation „Next Generation Internet“: Wie soll das Internet 2025 aussehen und welche Forschung braucht es dafür?
    EU-Konsultation „Next Generation Internet“: Wie soll das Internet 2025 aussehen und welche Forschung braucht es dafür?

    net_futures-300x300„Europa ist Nachzügler im Digitalen.“ So beginnt die Problembeschreibung der Konsultation. Die Europäischer Kommission möchte daher ihre Vision von der Zukunft des Internet erneuern. Dazu führt die Direktion Netzzukunft unter Günther Oettingers Generaldirektion Connect eine Konsultation durch, die noch bis zum 10. April 2016 offen ist. Eine Chance für die Netzgemeinde dazu beizutragen, dass 750 Millionen Euro Forschungsförderung das offene Internet stärken.

    Dies ist ein Gastbeitrag von Volker Grassmuck.

    Mit dem Internet steht es nach Einschätzung der EU-Direktion nicht zum Besten. Trotz der Offenheit der Internet-Protokolle und anderer Standards würden Schlüsselelemente des Internet heute von kommerziellen, proprietären Lösungen dominiert, die als Gatekeeper wirken und – so kann man zwischen den Zeilen lesen – überwiegend in den USA beheimatet sind. Ein starker Netzwerkeffekt verhindere zudem die Verbreitung von alternativen Lösungen.

    Die EU-Direktion sieht die einzig nachhaltige Antwort auf die Lage in technologischer Forschung und Entwicklung. Sie verweist auf relevante Initiativen im Rahmen des europäischen Forschungsprogramms Horizon 2020. Die seien jedoch meist von Industrieakteuren getrieben und richteten sich auf naheliegende Themen wie e‑Health, Big Data oder das Internet of Things. Demgegenüber wendet sich die aktuelle Befragung vor allem an die wissenschaftliche und Unternehmer-Community. Der Schlüssel zum Erfolg sei es, Innovationsräume offen zu halten und die „distruptivsten Ideen“ zuzulassen. Ziel sind…

    „Research & Innovation activities that should be done at EU level to define a “Next Generation Internet” (working title), with a time horizon of a decade from now. Experts are invited to look at expected functionalities and building blocks of the Internet of 2025 and and at the conditions to make them open.“ (Konsultation Next Generation Internet)

    Drei Fragen stellt die EU-Kommission. Die Antworten können im Webformular eingetragen oder als maximal 2‑seitiges Dokument hochgeladen werden:

    1. Einschätzung des gegenwärtigen Status’ und Einflusses des Internet aus europäischer Perspektive
    Hier geht es um die Bedeutung von Netzneutralität, Standardisierung, Breitbandzugang, Europäischen Forschungsnetzen, um Trends in der Internetnutzung und ihren Einflüssen auf Infrastruktur und Geschäftsmodelle.

    2. Einschätzung des Inernet 2025

    Hier geht es um Infrastrukturen, Bausteine und Funktionalitäten, um den offenen, allgemeinen Zugang zu Information und seinen technologischen Barrieren, um Anwendungen und die Frage, wie sie zu globalen Akteuren skaliert werden können, und schließlich um eine Einbeziehung der Nutzerinnen bei der Entwicklung des Internet der nächsten Generation.

    3. Worauf sollen sich die EU-Forschungsaktivitäten in den kommenden 5–10 Jahren konzentrieren?

    Es geht um die Vergabe von Forschungsförderungsmittel in Höhe von mindestens 750 Millionen Euro. Und da die Kommission auf eine solche Konsultation üblicherweise 50–100 Antworten erhält, die meisten von den üblichen Verdächtigen, rechnet Michiel Leenaars, Strategiedirektor der Stiftung NLnet, vor, dass jede Eingabe über die Verwendung von etwa 10 Millionen Euro entscheidet (How would you spend 10 million for the future of the internet?).

    Solche Anstrengungen sind dringend erforderlich, denn, wie uns Leenaars erinnert: Das Internet ist kaputt. Nach den Snowden-Enthüllungen sieht die IETF das Internet unter ständigen umfassenden Überwachungsangriffen, für die infrastrukturelle Lösungen gefunden werden müssen. Auch für das EU-Parlament ist seither zu wenig geschehen, wie es in einer Resolution an die Kommission im Oktober 2015 deutlich machte.

    Argumente für die Befragung der EU-Kommission finden sich in der IETF-Debatte nach Snowden, bei Leenaars, der z.B. vorschlägt, von den in der EU üblichen ineffektiven großen Konsortien zu niedrigschwelligerer und kleinteiligerer Förderung für unabhängige Forscherinnen zu wechseln, und natürlich bei netzpolitik.org. Wer nicht will, dass das Internet 2025 so aussieht wie das von 1995 hat noch zwei Tage die Chance, ihren und seinen Vorstellungen Gehör zu verschaffen.

    9. April 2016 11
  • : Abstimmung über Vorratsdatenspeicherung für Flugdaten schon am 14. April
    NICHT VERWENDEN!! Was alles so für fünf Jahre gespeichert wird. Foto: CC-BY-NC 2.0 Telstar Logistik. Montage: netzpolitik.org
    Abstimmung über Vorratsdatenspeicherung für Flugdaten schon am 14. April

    Schon am Donnerstag kommender Woche wird das Europäische Parlament über eine EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung von Passagierdaten (kurz: EU-PNR) abstimmen. Die Konservativen im Europaparlament drängen schon lange darauf, dass die Richtlinie abgestimmt wird und waren bislang am Widerstand von Liberalen und Sozialdemokraten gescheitert. Seit den Anschlägen von Brüssel hatten mehrere EU-Innenminister den Druck verstärkt. Wohl auch deswegen sind Liberale und Sozialdemokraten jetzt eingeknickt.

    Was macht die Richtlinie so problematisch?

    Die geplante Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, bei allen Flügen aus der und in die EU pro Passagier und Flugbuchung bis zu 60 Einzeldaten für jeweils fünf Jahre in zentralisierten Datenbanken zu speichern. Für innereuropäische Flüge ist die Speicherung zwar optional, doch die Innenminister der Mitgliedstaaten haben bereits im vergangenen Dezember vereinbart, auch diese Daten zu bevorraten.

    Gespeichert werden neben Name, Adresse, Sitzplatz und Flugnummer unter anderem auch Angaben zu den Essenspräferenzen, welche wiederum Rückschlüsse auf sensible Informationen wie etwa die Religionszugehörigkeit erlauben. Als besonders belastend können sich zudem Einträge in ein vorgesehenes Freifeld auswirken, in welchem Airline-Mitarbeiter ungeprüft eigene Beobachtungen oder Einschätzungen über die Fluggäste vermerken können. Die gespeicherten Informationen werden permanent automatisiert gerastert und mit anderen Datenbanken abgeglichen, um sogenannte „problematische Verhaltensmuster“ aufzudecken und aktiv neue Verdächtige zu generieren. Die Polizeibehörden der Mitgliedstaaten dürfen die Daten untereinander sowie mit Europol austauschen.

    Warum jetzt auf einmal so schnell?

    Bereits 2011 unterbreitete die EU-Kommission einen Vorschlag für eine EU-Richtlinie zur Fluggastdatenspeicherung. Nachdem sich Parlament und Ministerrat Ende 2015 im Rahmen des Trilogs auf eine gemeinsame Fassung der Richtlinie geeinigt hatten, war die endgültige Abstimmung im Plenum ursprünglich für Anfang Februar 2016 vorgesehen. In den Fraktionen der Liberalen, Sozialdemokraten und vereinzelt selbst der Konservativen regten sich dann allerdings Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Richtlinie, weshalb die Abstimmung mehrfach verschoben wurde. Zuletzt sollte sie im Juni 2016 zusammen mit der Abstimmung über die Datenschutzreform stattfinden.

    Nun fürchten insbesondere konservative Kräfte darum, dass ihnen die parlamentarische Mehrheit für die Richtlinie zur Fluggastdatenspeicherung abhanden kommen könnte. Hintergrund ist eine Verhandlung, die am Dienstag dieser Woche vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) stattfand. Dort ging es um ein geplantes Abkommen zwischen der EU und Kanada über die Vorratsdatenspeicherung von Passagierdaten. Auch dieses Abkommen sieht vor, bis zu 60 Einzeldaten pro Flugbuchung und Fluggast für insgesamt fünf Jahre zu speichern. Die Nachfragen und Kommentare der Richter ließen klar die äußerst kritische Haltung des EuGH zu dem geplanten Abkommen erkennen. Mit einem Votum des Generalanwalts beim EuGH ist Ende Juni, mit der Entscheidung des Gerichhofs etwa Mitte Juli zu rechnen.

    Kommt der EuGH zu dem Ergebnis, dass das Abkommen mit Kanada gegen EU-Grundrechte verstößt, so wäre auch die Richtlinie, die im Kern ebenfalls eine anlasslose, verdachtsunabhängige, mehrjährige Speicherung personenbezogener Daten vorsieht, politisch nicht mehr zu halten. Daher machen die Befürworter der Fluggastdatenspeicherung nun Druck und wollen die Richtlinie so schnell wie möglich durch das Parlament jagen. Im Hintergrund laufen bereits die Vorbereitungen zur Einführung des Systems. Statewatch leakte kürzlich ein geheimes Papier des Ministerrates, aus dem hervorgeht, dass 14 EU-Mitgliedstaaten seit Januar 2016 bereits den Austausch der PNR-Daten im Probebetrieb testen. Seit November 2015 treiben außerdem insgesamt 17 Mitgliedstaaten, darunter auch Deutschland, gemeinsam mit EU-Kommssion, Frontex, Europol und Interpol die Entwicklung eines Datenformats voran, welches den Austausch erleichtern soll.

    Lässt sich die Richtlinie noch verhindern?

    Schwierig. Dennoch gibt es verschiedene Aktionen von Bürgerrechtsorganisationen. So ruft die Digitale Gesellschaft dazu auf, sich bis Montag an einer Videoaktion gegen die Fluggastdatenspeicherung zu beteiligen. Vor der Abstimmung sollen die Videos an EU-Abgeordnete übergeben werden.

    Da am 14. April auch die EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen abgestimmt wird, ruft Correctiv.org dazu auf, Abgeordnete anzurufen. Hingewiesen werden soll in den Anrufen auf die Tatsache, dass die Richtlinie Whistleblower, Journalisten und Arbeitnehmer in ihren Rechten bedroht.

    Gegebenenfalls lassen sich also Anrufe bei den Abgeordneten zu PNR und zur Geschäftsgeheimnis-Richtlinie kombinieren.

    Dies ist ein gekürzter und leicht veränderter Artikel von Digitale Gesellschaft e.V.

    8. April 2016 5
  • : Konferenz der Datenschutzbeauftragten: Notfalls gegen Privacy Shield klagen.
    "They put ten layers of lipstick on a pig" - Max Schrems <a href="https://twitter.com/maxschrems/status/704278172708302848">via Twitter</a>
    Konferenz der Datenschutzbeauftragten: Notfalls gegen Privacy Shield klagen.

    Am 6. und 7. April tagten die Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder in Schwerin, dabei ging es auch um Privacy Shield, den Safe-Harbor-Nachfolger, der in Zukunft den Datenaustausch zwischen Firmen in der EU und den USA regeln soll. Safe Harbor war vom Europäischen Gerichtshof für ungültig erklärt worden und auch Privacy Shield zog massive Kritik auf sich, da es mitnichten einen einheitlichen Datenschutzstandard dies- und jenseits des Atlantiks garantiert.

    Auch die Datenschutzbeauftragten sehen noch einige Fragezeichen und wollen diese in der Artikel-29-Gruppe zur Sprache bringen. Die Artikel-29-Gruppe besteht aus den Datenschutzbeauftragten der EU-Mitgliedsstaaten und dem EU-Datenschutzbeauftragten und berät die EU-Kommission in Datenschutzfragen.

    Der bisher vorgelegte Entwurf genüge nicht, um ein angemessenes Datenschutzniveau zu garantieren. Besonders beim Thema Nationale Sicherheit gibt es Probleme, daran scheiterte bereits Safe Harbor. In den USA ist die Weiterleitung von Daten an US-Geheimdienste standardmäßig und ohne große Hürden vorgesehen. Um europäischem Recht zu entsprechen, müsste diese Standardweiterleitung gestrichen werden. Privacy Shield gibt vor, diese Weiterleitung klar begrenzen zu wollen, Massenüberwachungsdaten dürften nur noch in sechs Fällen genutzt werden. Doch dazu gehören dehnbare Begriffe wie „Cybersecurity“ und „länderübergreifende kriminelle Bedrohungen“.

    Die Empfehlungen der Artikel-29-Gruppe sind für die Kommission nicht bindend, doch in dem Beschluss der deutschen Datenschutzbehörden findet sich folgender Absatz:

    Sollte die [EU-Kommission] die Adäquanzentscheidung treffen, ohne die Defizite auszuräumen, wird die Art-29-Gruppe befürworten, dass diese Entscheidung (etwa durch Musterklagen einzelner Datenschutzaufsichtsbehörden) durch Vorlage an den EuGH überprüft wird.

    Die gemeinsame Stellungnahme der Artikel-29-Gruppe wird bald erwartet. Es bleibt spannend, ob die Punkte des deutschen Beschlusses aufgegriffen werden, wie sich die Kommission entscheidet und ob es letztlich wieder einmal zu einer Klage kommen wird.

    Neben Privacy Shield beschäftigten sich die Datenschutzbeauftragten außerdem mit Wearables, Terrorismusbekämpfung und der EU-Datenschutzgrundverordnung. Die Beschlüsse lassen sich hier nachlesen.

    8. April 2016 3
  • : Privacy Shield: Bundesregierung vertraut auf US-Versprechen
    Umstritten: Der Schutz der EU-Bürger durch das "Privacy Shield" (MatthiasKabel/CC BY-SA 3.0)
    Privacy Shield: Bundesregierung vertraut auf US-Versprechen

    Vergangenen Oktober hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) das Safe-Harbor-Abkommen zwischen der EU und den USA aus datenschutzrechtlichen Gründen für ungültig erklärt. Seitdem plant die Europäische Kommission eine Nachfolgeregelung, die den Schutz der Grundrechte der europäischen Bürger bei der Übermittlung von Daten in die USA gewährleisten soll. Im Februar hatten sich die EU-Kommission und die Vereinigten Staaten auf einen neuen Rahmen für die transatlantische Übermittlung von Daten für kommerzielle Zwecke geeinigt. Dieser trägt den Namen Privacy Shield und soll mit den europäischen Datenschutzbestimmungen vereinbar sein.

    Die Bundesregierung hat nun in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Grünen-Fraktion (PDF) im Bundestag ihre Position zur umstrittenen Neuregelung des transatlantischen Datenaustauschs dargestellt und sich für eine rasche Einführung ausgesprochen. Das geht aus einer gestern veröffentlichten Pressemitteilung hervor. Heute will der EU-Innenauschuss erstmals zum Privacy Schild beraten und Einzelheiten zum geplanten „Datenschutzschild“ klären.

    Privacy Shield – Safe Harbor 2.0?

    Grund für das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (PDF), die zuvor geltende Safe-Harbor-Regelung abzulehnen, war dessen Unvereinbarkeit mit der europäischen Grundrechtscharta. Durch die Snowden-Enthüllungen 2013 war bekannt geworden, dass Safe Harbor die persönlichen Daten von EU-Bürgern, vor dem Hintergrund geheimdienstlicher Überwachungs- aktivitäten der USA, nicht adäquat schützen kann. Das sollte sich mit Privacy Shield ändern.

    Doch auch das geplante Privacy-Shield-Abkommen scheint die an der alten Vereinbarung geäußerten Bedenken und Kritik nicht ausräumen zu können. So forderten im März 2013 verschiedene zivilgesellschaftliche Gruppen in einem Brief (PDF) entschiedene Nachbesserungen an der Neuregelung. „Bei den Schutzrechten von Europäerinnen und Europäern im Falle von Datensammlungen durch US-Unternehmen, bei den Rechtsschutzmöglichkeiten und bei Fragen der Transparenz“ müsse entschieden nachgebessert werden.

    Verstärkte NSA-Kooperation und datenschutzrechtliche Bemühungen

    Ausgangspunkt der Anfrage der Grünen-Bundestagsfraktion (PDF) waren ebenfalls Bedenken an der Neuregelung des Datentransfers sowie Kritik an der Bundesregierung. Außerdem fragte sie die Bundesregierung nach ihrem Bemühen bezüglich der Schaffung von Rechtssicherheit, die unter anderem von Wirschaftsverbänden gefordert wurde.

    Sie werfen der Bundesregierung vor, anstatt sich für entsprechende Lösungen einzusetzen, „ihre Kooperation mit der für das Urteil ursächlich gewordenen US-amerikanischen National Security Agency (NSA)“ weiter auszubauen, obwohl der EuGH moniert hatte, dass die weitgehenden Zugriffsmöglichkeiten von Sicherheitsbehörden nicht mit einem angemessenen Schutzniveau für Datentransfers vereinbar seien.

    Die Anfrage forderte auch eine Positionierung der Bundesregierung bei dem Konflikt zwischen unkontrollierter Geheimdienstpolitik westlicher Regierungen und der Gewährleistung von Menschen- und Grundrechten. Zudem wollte die Fraktion die „Unterschiede zwischen US- und EU-Recht zur Frage der Schutzwürdigkeit von Privatsphäre und Privatheit“ erörtert haben und wissen, wie man die vom EuGH monierten Praktiken effektiv abzustellen versuche.

    Bundesregierung vertraut auf US-Garantien

    Die Bundesregierung sprach sich in ihrer Antwort grundsätzlich für das vom EuGH geforderte Schutzniveau aus, welches dem der EU entsprechen soll und sich „aufgrund der Richtlinie 95/46 im Licht der Charta“ ergibt. Zudem stellte man klar, dass der neue Entwurf im Anhang „sieben Schreiben der US-Administration mit von US-Unternehmen einzuhaltenden Datenschutzgrundsätzen sowie Zusicherungen der US-Regierung zu Garantien und Beschränkungen für den behördlichen Datenzugriff“ beinhalte.

    Man erklärte, dass das Vertrauen in die Einhaltung von Datenschutzbestimmungen durch US-Geheimdienstverantwortliche sich „auf Zusagen der US-Regierung auf höchster politischer Ebene“ stütze. Die Tatsache, „dass diese veranlassten, z. B. heimlich den Telefonverkehr der Bundeskanzlerin abzuhören, und selbst gegenüber ihrem eigenen Parlament ein […] stark taktisches Verhältnis zur Wahrheitspflicht offenbaren“, scheint dem keinen Abbruch zu tun.

    Die gesetzlichen Veränderungen der US-Rechtslage zur Einschränkung der Zugriffsmöglichkeiten der US-Behörden auf Daten von EU-Bürgern hält die Bundesregierung für ausreichend, obwohl der Zugriff „durch gezielte Anfragen an US-Telekommunikationsunternehmen“ immer noch möglich ist und etablierte datenschutzrechtliche Grundsätze nur gültig sind, „soweit mit nationalen Sicherheitsbelangen vereinbar“.

    „Umbrella Agreement“ nicht im „Anwendungsbereich der Datenschutzrichtlinie“

    Das „Umbrella Agreement“ ist ein transatlantisches Rahmenabkommen zum Datenschutz bezüglich der Verfolgung von Straftaten und besteht neben dem geplanten Privacy Shield. Zu einer möglichen Einschneidung der Beanspruchung eines gerichtlichen Rechtschutzes vor dem EuGH durch das Abkommen wollte sich die Bundesregierung, mit Verweis auf das noch nicht abgeschlossene Vertragsschlussverfahren, nicht äußern. Entgegen den Auffassungen des juristischen Dienstes des EU-Parlaments (PDF) ist die Bundesregierung der Meinung, das „Umbrella Agreement“ falle nicht unter den „Anwendungsbereich der Datenschutzrichtlinie und folglich auch nicht [die im] ‚Safe Harbor‘-Urteil vom EuGH aufgestellten Anforderungen“.

    Verarbeitungen, „die die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung, die Sicherheit des Staates und die Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich betreffen“, fielen nicht unter den Anwendungsbereich der EU-Datenschutzrichtlinie.

    Damit hat es die Bundesregierung wiedermal versäumt, sich klar zur Unantastbarkeit europäischer (Datenschutz-)Grundrechte zu bekennen. Wir werden weiterhin über die Entwicklung von Privacy Shield“ berichten, sobald Verhandlungsergebnisse des EU-Innenausschusses vorliegen.


    Antwort auf die Kleine Anfrage aus dem PDF befreit


    Kleine Anfrage

    der Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz, Renate Künast, Dieter Janecek, Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), Katja Keul, Monika Lazar, Irene Mihalic, Özcan Mutlu, Tabea Rößner, Ulle Schauws, Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

    Konsequenzen aus dem „Safe Harbor“-Urteil des Europäischen Gerichtshofs

    Vorbemerkung der Fragesteller:

    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 6. Oktober 2015 die sogenannte „Safe Harbor“-Regelung der Europäischen Kommission mit den Vereinigten Staaten von Amerika für unwirksam erklärt, ohne Übergangsfrist. Seit diesem Datum ist damit die notwendige zentrale Rechtsgrundlage der Privatwirtschaft für Informations- bzw. Datentransfers in die USA entfallen. Das Urteil betrifft über 4 000 Unternehmen, darunter auch zahlreiche bundesdeutsche Unternehmen. Nach Ablauf der von der Artikel-29-Gruppe der Datenschutzbeauftragten der EU-Mitgliedstaaten ausgesprochenen Frist präsentierte die Europäische Kommission am 2. Februar 2016 mündlich Inhalte einer Einigung mit den USA unter dem Namen EU-US Privacy Shield.

    Über eigene Aktivitäten der Bundesregierung zur Lösung der nach dem EuGH-Urteil eingetretenen, auch nach der jüngsten Einigung unverändert rechtlich unsicheren Situation ist bislang nichts bekannt. Die Bundesregierung baut vielmehr ihre Kooperation mit der für das Urteil ursächlich gewordenen US-amerikanischen National Security Agency (NSA) weiter aus (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 8. Januar 2016, BND und NSA kooperieren wieder in Bad Aibling, abrufbar unter: www.sueddeutsche.de/politik/abhoerskandal-bnd-und-nsa-kooperieren-wieder-in-bad-aibling‑1.2810828, zuletzt abgerufen am 2. Februar 2016). Dabei wirft die im Lichte der Enthüllungen von Edward Snowden getroffene, in seiner Reichweite kaum zu überschätzende Kernaussage des Gerichts, wonach zu weitgehende Zugriffsmöglichkeiten von Sicherheitsbehörden ein für Datentransfers in dieses Land bzw. das für Übermittlungen in die USA EU-rechtlich erforderliche angemessene Schutzniveau ausschließen, gravierende und weitergehende Fragen auf.

    Wirtschaftsverbände auf beiden Seiten des Atlantiks monieren zu Recht die für ihre Unternehmen entstandene Rechtsunsicherheit (vgl. SPIEGEL ONLINE vom 18. Januar 2016, Safe Harbor: Verbände schreiben Brandbrief an EU und Obama, abrufbar unter: www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/safe-harbor-unternehmer-verbaende-senden-brandbrief-a-1072543.html, zuletzt abgerufen am 2. Februar 2016). Der Ausgang der auf europäischer wie nationaler Ebene anstehenden Gespräche der im EuGH-Urteil gestärkten nationalen Datenschutzbehörden zu einer möglichen gemeinsamen Positionierung bleibt nach wie vor ungewiss. Auf Nachfragen des Parlamentes zur Positionierung reagiert die Bundesregierung aus Sicht der Fragesteller ausweichend (siehe die Antworten auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke. vom 21. Dezember 2016 auf Bundestagsdrucksache 18/7134).

    Es erscheint angeraten, den dahinterliegenden, grundlegenden Konflikt zwischen einer ausgeuferten Geheimdienstpolitik westlicher Regierungen einerseits und den menschen- wie grundrechtlichen Gewährleistungen andererseits ebenso wie die Unterschiede zwischen US- und EU-Recht zur Frage der Schutzwürdigkeit von Privatsphäre und Privatheit schnellstmöglich und entschlossen mit allen beteiligten Akteuren anzugehen und die vom höchsten europäischen Gericht monierten Praktiken effektiv abzustellen.

    Vorbemerkung der Bundesregierung:

    Bevor die Kleine Anfrage bei der Bundesregierung eingegangen ist, hat die Europäische Kommission am 29. Februar 2016 als mögliche „Safe Harbor“-Nachfolgeregelung den Entwurf eines Angemessenheitsbeschlusses zu dem neu verhandelten „Privacy Shield“ (EU-US-Datenschutzschild) vorgelegt. Der Entwurf umfasst als Anhänge sieben Schreiben der US-Administration mit von US-Unternehmen einzuhaltenden Datenschutzgrundsätzen sowie Zusicherungen der US-
    Regierung zu Garantien und Beschränkungen für den behördlichen Datenzugriff und ist auf der Internetseite der Kommission abzurufen (http://europa.eu/rapid/press-release_IP-16–433_en.htm).


    Antworten der Bundesregierung:

    1.
    Teilt die Bundesregierung die Auffassung, wonach insbesondere die globale Abkehr der Mitgliedstaaten von der ungezielten Massenüberwachung der Zivilgesellschaften sowie allgemein eine rechtsstaatlich und menschenrecht-
    lich effektive Einhegung von Überwachungseingriffen eine zentrale Grundlage für eine rechtssichere, auf dem globalen Austausch von Informationen und Daten basierende Weltwirtschaft darstellt?

    Die Bundesregierung teilt die Auffassung, dass eine Vermeidung ungezielter Massenüberwachung von Zivilgesellschaften sowie allgemein eine rechtsstaatlich und menschenrechtlich effektive Einhegung von Überwachungseingriffen eine zentrale Grundlage für eine rechtssichere, auf dem globalen Austausch von
    Informationen und Daten basierende Weltwirtschaft darstellt.

    2.
    Welche über das Urteil hinausgehenden Maßnahmen leitet die Bundesregierung national, supranational und international vor dem Hintergrund der Tatsache, dass Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs lediglich die zwingend von den Mitgliedstaaten zu beachtenden rechtlichen (Mindest-) Vorgaben enthalten, in die Wege, um das vom Gericht eindeutig artikulierte, zugrundeliegende Problem sowohl übermäßiger staatlicher Überwachung und mangelhafter rechtlicher Schutzvorkehrungen im Sinne der Menschen- und Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger als auch der Wirtschaft konstruktiv und effektiv voranzubringen?

    Die Bundesregierung setzt sich sowohl bilateral als auch international für die Wahrung von Menschenrechten online wie offline ein. Den Vereinten Nationen (VN) kommt dabei eine Schlüsselrolle zu. Auf eine deutsch-brasilianische Initiative hin wurde zum Beispiel in 2015 das Mandat für einen Sonderberichterstatter für das Recht auf Privatleben im Menschenrechtsrat der VN geschaffen. Zuvor hatte Deutschland ebenfalls zusammen mit Brasilien 2013 und 2014 Resolutionen zum Recht auf Privatheit im digitalen Zeitalter in die VN-Generalversammlung eingebracht, die dort im Konsens angenommen wurden. Die Bundesregierung bringt sich intensiv in die Reform der Europaratskonvention 108 ein (Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten). Menschenrechtliche Anforderungen haben auch die Verhandlungen zum EU-US-Rahmenabkommen „Umbrella Agreement“ und zum EU-US-Datenschutzschild „Privacy Shield“ geprägt.

    3.
    Unter welche Rechtsnormen des bundesdeutschen als auch des US-amerikanischen Rechts fällt die kürzlich in Bad Aibling wiederaufgenommene Kooperation der Bundesregierung mit der Obama-Administration bzw. von Bundesnachrichtendienst (BND) und National Security Agency (NSA) bei der Telekommunikationsüberwachung von Informationen und Daten (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 8. Januar 2016, BND und NSA kooperieren
    wieder in Bad Aibling, abrufbar unter: www.sueddeutsche.de/politik/abhoerskandal-bnd-und-nsa-kooperieren-wieder-in-bad-aibling‑1.2810828, zuletzt abgerufen am 2. Februar 2016), und aufgrund welchen faktischen
    Prüfverfahrens sowie aufgrund welcher rechtlicher Grundlage bewertet die Bundesregierung diese Normen als auch das Wiederanfahren dieser Kooperation als mit den Grundsätzen des „Safe Harbor“-Urteils des Europäischen Gerichtshofs für vereinbar?

    Die einschlägigen US-amerikanischen Rechtsnormen, unter denen es US-amerikanischen Behörden wie der National Security Agency (NSA) gestattet ist, Kooperationen einzugehen, sind der Bundesregierung im Einzelnen nicht bekannt. Die Kooperation des Bundesnachrichtendienstes (BND) mit ausländischen Behörden in Bad Aibling stützt sich auf § 1 Absatz 2 des BND-Gesetzes (BNDG). Übermittlungen zwischen Nachrichtendiensten waren und sind von dem Regelungsgehalt der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 26. Juli 2000 („Safe Harbor“-Entscheidung) nicht erfasst, da sie nicht in den Anwendungsbereich der EU-Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG) fallen, deren Umsetzung die „Safe Harbor“-Entscheidung diente.

    4.
    Schließt die Bundesregierung auf der Grundlage der von ihr nach den Snowden-Enthüllungen inzwischen angeblich ergriffenen (www.tagesschau.de/inland/bnd-nsa-113.html) tatsächlichen und/oder rechtlichen Maßnahmen aus, dass ihre eigenen Überwachungsmaßnahmen als auch ihre Kooperationen mit ausländischen Nachrichtendiensten die Grundrechte von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern verletzen?

    Die Grundrechte binden in ihrem Anwendungsbereich die vollziehende Gewalt als unmittelbar geltendes Recht. Die Nachrichtendienste des Bundes sind zudem für ihre Aufgabenwahrnehmung an das jeweils für sie geltende Fachrecht gebunden.

    5.
    Welche konkreten innerstaatlichen Rechtsvorschriften und internationalen Verpflichtungen sichern das angemessene Schutzniveau im Umgang des BND und des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) mit Informationen
    und Daten der Angehörigen von Drittstaaten, insbesondere von US-Bürgerinnen und US-Bürgern bei Datenerfassungen und Datenverarbeitungen durch die und in der Bundesrepublik Deutschland, um den zwingenden Vorgaben des „Safe Harbor“-Urteils, insbesondere der Pflicht zum Schutz der freien Kommunikation durch hinreichend konkrete und verhältnismäßige gesetzliche Regelungen zu genügen?

    Die Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten von Angehörigen von Drittstaaten durch den BND und das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) richten sich nach den jeweils anwendbaren Fachgesetzen (BNDG, Bundesverfassungsschutzgesetz – BVerfSchG, Gesetz zur Beschränkung des Brief‑, Post- und Fernmeldegeheimnisses – G10-Gesetz). Diese gewährleisten einen angemessenen Datenschutz.

    6.
    Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die deutsche Rechtslage etwa für die Erteilung eines „Freibriefes“ des Bundeskanzleramtes an die Deutsche Telekom für Massenzugriffe auf in Deutschland gelegene Glasfaserkabel sowie das Teilen der Ergebnisse des Abgriffes mit der NSA (vgl. Netzpolitk.org vom 12. Juni 2015, Live-Blog aus dem Geheimdienst-Untersuchungsausschuss, abrufbar unter: https://netzpolitik.org/2015/live-blog-aus-dem-geheimdienst-untersuchungsausschuss-ex-bnd-praesident-ernst-uhrlau-und-dieter-urmann/, zuletzt abgerufen am 2. Februar 2016) den im „Safe Harbor“-Urteil niedergelegten, aus Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) abgeleiteten Anforderungen des EuGH (siehe insbesondere Rn. 91 des Urteils) standhalten würde, und wenn ja, welche Rechtsschutzmöglichkeiten gab es für die von dem damaligen Abgriff Betroffenen?

    Das „Safe Harbor“-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 6. Oktober 2015 (Rs. C‑263/14) findet auf den Datenaustausch zwischen Nachrichtendiensten keine Anwendung; auf die Antwort zu Frage 3 wird insoweit verwiesen. Für den BND lassen sich hieraus keine zwingenden rechtlichen Vorgaben oder Anforderungen ableiten.

    7.
    Auf welche Weise unterstützte die Bundesregierung, wie auch etwa von den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder gefordert, konkret das Ziel der Europäischen Kommission, zeitnah ein neues „Safe Harbor“-Abkommen zu erreichen, und was stand einer zeitnahen Vereinbarung entgegen?

    Die Europäische Kommission hat am 29. Februar 2016 als mögliche „Safe Harbor“-Nachfolgeregelung den Entwurf eines Angemessenheitsbeschlusses zu dem neu verhandelten „Privacy Shield“ vorgelegt. Damit hat die Kommission ihrer mit den USA am 2. Februar 2016 erzielten politischen Einigung zügig ein konkretes Maßnahmenpaket folgen lassen.

    8.
    Zu welchen konkreten Terminen welcher Gremien insbesondere des Rates fand insbesondere seit der Verkündung des Urteils sowie nach der Verkündung der Einigung mit den USA am 2. Februar 2016 auf welcher Rechtsgrundlage eine Einbeziehung der Mitgliedstaaten zum weiteren Vorgehen der Europäischen Kommission statt? Erfolgte etwa vorab eine inhaltliche Abstimmung bezüglich des Verhandlungsmandats der EU-Kommission für ein „Safe Harbor 2.0“, und wenn ja, welchen konkreten Inhalts?

    Das Verhandlungsmandat der Europäischen Kommission ergibt sich direkt aus Artikel 25 Absätze 5 und 6 der EU-Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG). Die EU-Mitgliedstaaten sind über den Artikel 31 – Ausschuss (einem Komitologie-Ausschuss gemäß Verordnung EU Nr. 182/2011) im Hinblick auf die Annahme des neuen Angemessenheitsbeschlusses beteiligt. Am 7. April 2016 wird dieser Ausschuss erstmals zum „Privacy Shield“ beraten. Die Europäische Kommission will dort Einzelheiten zum Datenschutzschild erläutern.

    9.
    Bestehen außer den in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu Frage 5 genannten Fällen (siehe Bundestagsdrucksache 18/7134) weitere Fälle, insbesondere TK-Provider-Verträge und/oder Outsourcing- und Cloud-Verträge von Stellen im Geschäftsbereich der Bundesregierung, bei denen die beauftragten Unternehmen unter die „Safe Harbor“-Regelung fielen oder nach wie vor fallen? Falls ja, welche Konsequenzen hat die Bundesregierung zwischenzeitlich daraus gezogen?

    Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat zum 1. Januar 2016 einen neuen Vertrag mit der Firma Microsoft über Premier Support Services abgeschlossen, bei dem als Standard für den Datenschutz das „Safe Harbor“-Modell galt. Aufgrund der „Safe Harbor“-Entscheidung des EuGH wurde mit der Firma Microsoft ein EEA Data Privacy Offering als Add-On abgeschlossen. Über die EEA Data Privacy Services kann sichergestellt werden, dass im Rahmen des Problemlösungssupports anfallende Daten ausschließlich im Europäischen Wirtschaftsraum verarbeitet und gespeichert werden. Auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat am 16. Juli 2015 eine Auftragsdatenvereinbarung mit Microsoft geschlossen, die festlegt, dass die Datenverarbeitung ausschließlich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu erfolgen hat.

    10.
    Teilt die Bundesregierung die Auffassung, wonach die Gesetzeslage in Großbritannien und in Frankreich, die dort jüngst verabschiedeten Sicherheitsgesetze sowie die durch die Snowden-Dokumente bekanntgewordene Überwachungspraxis digitaler Kommunikation etwa des britischen Geheimdienstes GCHQ (Government Communications Headquarters) ein den Datenschutzrisiken für EU-Bürger mit den USA vergleichbares, unangemessenes Schutzniveau schafft, und mit welchen Mitteln beabsichtigt die Bundesregierung, gegen diese die Grundrechte der EU-Bürgerinnen und EU-Bürger ebenfalls und in ähnlich starkem Maße beeinträchtigende Situation vorzugehen?

    Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) gilt diese für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Satz 3 Vertrag über die Europäische Union (EUV) fällt die nationale Sicherheit in die alleinige Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten.

    11.
    Was hat die Bundesregierung konkret seit der Entscheidung des EuGH getan, um konstruktiv auf wirksame Schutzvorkehrungen für Verbraucherinnen und Verbraucher und Unternehmen hinzuarbeiten und damit den schwe-
    lenden Konflikt zwischen EU und USA zu entschärfen?

    Die Bundesregierung hat stets deutlich gemacht, dass zur Wiederherstellung einer sicheren Rechtslage die zügige Vorlage eines Vorschlags für ein konkretes Maßnahmenpaket durch die Europäische Kommission erforderlich ist, das im Einklang mit den vom EuGH aufgestellten Kriterien steht. Im Übrigen obliegt es den unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden sicherzustellen, dass die Datenverarbeiter im Einklang mit den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes Daten in Drittstaaten übermitteln.

    12.
    Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Glaubwürdigkeit der EU-Verhandlungsposition eine Schwächung erfährt, wenn einige EU-Mitgliedstaaten selbst im Hinblick auf den aus Artikel 7 und 8 GRCh gebotenen, ableitbaren Grundrechtsschutz dringenden Nachholbedarf in ihrer Sicherheitsgesetzgebung aufweisen, und wenn ja, welche Schritte unternimmt sie, um diesen Missstand zu beheben?

    Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen.

    13.
    Welche EU-Rechtsgrundlagen für Informations- bzw. Datenübermittlungen in die USA könnten nach Ansicht der Bundesregierung von dem jüngsten EuGH-Urteil zu „Safe Harbor“ ebenfalls betroffen sein (bitte konkrete Auflistung einschließlich gesonderter Datenabkommen wie PNR, SWIFT usw.), und was hat die Bundesregierung unternommen, um diese Frage zu klären und ggf. auch weitere Abkommen schnellstmöglich auf ihre Rechtskonfor-
    mität hin zu überprüfen?

    Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 26 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/7134 vom 21. Dezember 2015 verwiesen. Die Rechtskonformität des Entwurfs eines PNR-Abkommens zwischen der EU und Kanada wird derzeit vom EuGH auf Antrag des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 218 Absatz 11 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) überprüft.

    14.
    Welche nationalen Rechtsgrundlagen, bilateralen Abkommen sowie anderweitige US-Vorgaben und US-Anforderungen, die zwingend zu Datenübermittlungen von Behörden oder Unternehmen an US-Stellen führen oder Datenübermittlungen zwischen Behörden oder Unternehmen in Deutschland und den USA rechtlich legitimieren, könnten nach Ansicht der Bundesregierung von dem jüngsten EuGH-Urteil zu „Safe Harbor“ ebenfalls betroffen sein (bitte konkrete Auflistung), und was hat die Bundesregierung unternommen, um diese Frage zu klären und ggf. auch weitere Abkommen oder Vereinbarungen schnellstmöglich auf ihre Rechtskonformität hin zu überprüfen?

    Eine Ressortabfrage hat ergeben, dass keine anderen Regelungen, die einen Datentransfer zwischen Behörden oder Unternehmen in Deutschland mit US-Behörden legitimieren, von dem EuGH-Urteil betroffen sind.

    15.
    Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Europäischen Gerichtshofs, wonach Regelungen, die in allgemeiner und nicht näher bestimmter Art und Weise den Zugriff auf Inhaltsdaten elektronischer Kommunikation ermöglichen, als Beeinträchtigung des Kernbereichs („essence“) von Artikel 7 GRCh anzusehen sind, und entspricht die derzeitige gesetzliche Regelung der sogenannten „strategischen“ BND-Rasterfahndung (nach dem Artikel 10-Gesetz als auch die sog. „Routineerfassung“ nach dem Gesetz über den Bundesnachrichtendienst) nach Ansicht der Bundesregierung den aus Artikel 7 GRCh abgeleiteten gesetzlichen Anforderungen des EuGH?

    Mit Blick auf die GRCh wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. Soweit die in der Charta verbrieften Grundrechte dem Grundrechte-Kanon des Grundgesetzes entsprechen, wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.

    16.
    Teilt die Bundesregierung den Ansatz des Europäischen Gerichtshofs, wonach unabhängig vom tatsächlichen Bestehen oder vom tatsächlichen Ausmaß von „Five Eyes“-Überwachungsprogrammen wie PRISM oder TEMPORA bereits die Untersuchung des geltenden US-Rechts im Hinblick auf den Schutz von Nicht-US-Bürgerinnen und ‑Bürgern Grundrechtsbeeinträchtigungen zumindest der Artikel 7 und 8 GRCh belegt und schon deshalb entsprechende, wie im Urteil dargelegte Schutzvorkehrungen zum Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses und der Privatheit zu treffen sind, und wenn nein, warum nicht?

    Die Bundesregierung begrüßt, dass mit dem von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen EU-US-Datenschutzschild „Privacy Shield“ u. a. im US-Außenministerium eine Ombudsstelle eingerichtet wird, an die sich Unionsbürgerinnen und ‑bürger mit Rechtsschutzbegehren wenden können, die den Bereich der nationalen Sicherheit der USA betreffen und sie begrüßt, dass von der US-amerikanischen Presidential Policy Directive 28 aus dem Jahr 2014, die datenschutzrechtliche Grundsätze für den gesamten Bereich der Fernmeldeaufklärung etabliert, grundsätzlich auch Unionsbürgerinnen und ‑bürger erfasst werden (die nicht dem Schutz des Vierten Zusatzartikels zur Verfassung der Vereinigten Staaten unterfallen).

    17.
    Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder (www.datenschutz.rlp.de/de/grem_dsbkonferenz/sonstiges/20151021_Positionspapier_DSK_Safe_Harbor.pdf), wonach den Datenschutzbehörden gesetzlich ein eigenes Klagerecht einzuräumen ist, und wenn ja, bis wann wird sie dazu einen Entwurf vorlegen? Wenn nein, warum nicht?

    Die Bundesregierung prüft diese Frage im Zusammenhang mit der Anpassung des nationalen Datenschutzrechts an die EU-Datenschutzgrundverordnung.

    18.
    Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder (www.datenschutz.rlp.de/de/grem_dsbkonferenz/sonstiges/20151021_Positionspapier_DSK_Safe_Harbor. pdf), wonach insbesondere die Entscheidungen der Europäischen Kommission zu Standardvertragsklauseln nach Fristablauf ebenfalls unwirksam sind bzw. umgehend an die im EuGH-Urteil gemachten Vorgaben anzupassen sind, und wenn ja, auf welche Weise plant die Bundesregierung, dies durch welche konkrete gesetzgeberische Tätigkeit zu berücksichtigen?

    Die Überprüfung von Entscheidungen der Europäischen Kommission zu Standardvertragsklauseln fällt nicht in die Zuständigkeit der Bundesregierung, sondern der Kommission selbst. Zukünftig sieht Artikel 42 der EU-Datenschutzgrundverordnung vor, dass Feststellungen der Kommission zu Standardvertragsklauseln durch Beschluss der Kommission geändert, ersetzt oder aufgehoben werden. Neben der Kommission können die Standardvertragsklauseln nur vom EuGH für ungültig oder nichtig erklärt werden. Im Einzelfall kann die Rechtmäßigkeit einer Datenübermittlung auf der Grundlage alternativer Instrumente jederzeit durch die Datenschutzbehörden der Mitgliedstaaten überprüft werden. Nationalen gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung daher nicht.

    19.
    Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Einholung individueller Einwilligungen kaum eine praktikable, vor allem aber eine in vielerlei Hinsicht rechtlich fragwürdige alternative Rechtfertigung für den Wegfall des „Safe Harbor“-Abkommens darstellt (so etwa wegen der stets bestehenden Widerspruchsmöglichkeit) und deshalb kaum als Ersatz in Frage kommen kann?

    Der EuGH hat sich in seinem „Safe Harbor“-Urteil nicht zum Instrument der Einwilligung geäußert. Sowohl das Bundesdatenschutzgesetz als auch die EU-Datenschutz-richtlinie 95/46/EG und zukünftig die EU-Datenschutzgrundverordnung sehen die Übermittlung aufgrund Einwilligung vor. Die Einwilligung kann
    als Rechtsgrundlage eines Datentransfers herangezogen werden, in denen keine Angemessenheitsentscheidung bzw. kein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission vorliegt.

    20.
    Teilt die Bundesregierung die Auffassung, wonach das sogenannte Umbrella Agreement und der nach Auskunft der US-Regierung geplante und im US-Kongress anhängige Judicial Redress Act schon deshalb nicht den vom
    EuGH verlangten individuellen Rechtsschutz für EU-Bürgerinnen und ‑Bürger bieten können, weil diese Instrumente Streitigkeiten zu den von Unternehmen in die USA übermittelten Daten entweder überhaupt nicht mitumfassen, sondern sich ausschließlich auf Übermittlungen zwischen behördlichen Stellen von EU und USA beziehen (Umbrella Agreement) oder deren Anwendungsbereich allenfalls einen geringen Bruchteil der im europäischen Datenschutz möglichen Rechte der von Datenverarbeitung Betroffenen in den USA verfolgbar machen würde?

    Der EuGH hat in seinem „Safe Harbor“-Urteil ein Schutzniveau gefordert, das dem EU-Niveau gleichwertig ist, welches sich „aufgrund der Richtlinie 95/46 im Licht der Charta“ (der Grundrechte) ergibt. Vom Anwendungsbereich der Richtlinie sind gemäß Artikel 3 Absatz 2 EU-Datenschutzrichtlinie Verarbeitungen ausgenommen, die die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung, die Sicherheit des Staates und die Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich betreffen. Das „Umbrella Agreement“ bezieht sich auf der Strafverfolgung dienende Datenübermittlungen, unterfällt damit nicht dem Anwendungsbereich der Datenschutzrichtlinie und folglich auch nicht den im „Safe Harbor“-Urteil vom EuGH aufgestellten Anforderungen.

    21.
    Teilt die Bundesregierung die vom früheren Landesdatenschutzbeauftragten von Berlin vertretene Auffassung, wonach durchgehende und starke Verschlüsselungen der in die USA übermittelten Daten als technisch-organisa-
    torische Schutzmaßnahme, neben anderen Maßnahmen, bei der Frage der rechtlichen Zulässigkeit der Datenübertragung positiv zu berücksichtigen sind, und wenn nein, warum nicht?

    Die Bundesregierung teilt diese Auffassung.

    22.
    Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, wonach besonderer Handlungsdruck für die Erzielung EU-grundrechtskonformer Ergebnisse auch deshalb geboten erscheint, weil aufgrund der voraussichtlich erst im Jahr 2018 zur Anwendung kommenden Europäischen Datenschutzverordnung und des darin geregelten Abstimmungsverfahrens der nationalen Datenschutzbeauftragten zwischenzeitlich für die Frage der transatlantischen Datenübermittlungen ein sogenanntes „forum shopping“ zum Nachteil der Rechte der Bürgerinnen und Bürger droht? Falls nein, warum nicht?

    Die Bundesregierung hat stets die Notwendigkeit einer zügigen Nachfolgeregelung zu der „Safe Harbor“-Entscheidung deutlich gemacht. Wichtig ist eine stabile Rechtsgrundlage für den transatlantischen Datenaustausch, die den Anforderungen des EuGH gerecht wird und europaweit einheitlich angewandt wird.

    23.
    Wird die Bundesregierung die Gelegenheit der Vorgaben des EuGH-Urteils auch nutzen, um europäische und nationale Vorschläge und Lösungen beispielsweise im Bereich der IT- und Datensicherheit voranzutreiben? Falls ja, welche konkret? Falls nein, warum nicht?

    Die Bundesregierung evaluiert stetig die Rechtsentwicklung und passt die Rechtslage an Entwicklungen aufgrund neuester Rechtsprechung oder Vorgaben der Europäischen Union an.

    24.
    Wie lautet konkret der Rat der Bundesregierung für bundesdeutsche Unternehmen, bzw. auf welche Weise unterstützt die Bundesregierung aktuell die Unternehmen, damit sie sobald als möglich die notwendige Rechtssicherheit für ihre transatlantischen Datenverkehre erlangen können?

    Wie auch die Europäische Kommission mehrfach erläutert und ausgeführt hat, standen und stehen den deutschen Unternehmen nach der Ungültigerklärung der „Safe Harbor“-Entscheidung alternative Instrumente gemäß Bundesdatenschutzgesetz und Richtlinie 95/46 EG zur Verfügung, auf die ein Datentransfer gestützt werden kann. Neben der bereits erwähnten Einwilligung sind dies derzeit insbesondere die Standardvertragsklauseln, welche die Europäische Kommission nach Artikel 26 Absatz 4 der Richtlinie 95/46 EG vorgelegt hat. Auf nationaler Ebene hat die Bundesregierung beispielsweise im BMWi Round-Table-Gespräche mit Vertretern der Wirtschaft und Datenschutzbehörden zu den Regeln für Datentransfers aus der EU in die USA geführt.

    25.
    Gehen nach Auffassung der Bundesregierung die Regelungen des Umbrella Agreements allen sekundärrechtlichen Bestimmungen der EU vor, also auch den Bestimmungen des jüngst ausgehandelten Datenschutzreformpakets und wenn ja, weshalb?

    Nach der Rechtsprechung des EuGH sind völkerrechtliche Verträge der Union integrierende Bestandteile der Unionsrechtsordnung. Rechtswirksam gewordene völkerrechtliche Verträge im Kompetenzbereich der Europäischen Union gehen im Verhältnis zur Vertragspartei entgegenstehendem sekundärem Unionsrecht vor.

    26.
    Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass das Umbrella Agreement den primärrechtlichen Vorgaben insbesondere der Artikel 7 und 8 GRCh genügen muss, und wenn nein, weshalb nicht?

    Die Unionsorgane müssen die GRCh auch beim Abschluss völkerrechtlicher Verträge beachten.

    27.
    Teilt die Bundesregierung die Auffassung, wonach Artikel 5 Absatz 3 des Umbrella Agreements die Adäquanz-Entscheidung eines internationalen Abkommens an die Stelle der Adäquanz-Entscheidung der Europäischen Kommission setzt und damit Möglichkeiten der Beanspruchung gerichtlichen Rechtsschutzes vor dem EuGH abschneidet, und wenn nein, warum nicht?

    Die Bundesregierung sieht den von den Fragestellern gezogenen Schluss nicht als zwingend an. Das Vertragsschlussverfahren zum „Umbrella Agreement“ wurde noch nicht abgeschlossen, bislang wurden noch nicht einmal die Ratsgremien mit den Inhalten des „Umbrella Agreement“ befasst. Die Bundesregierung will diesen Verhandlungen, die mutmaßlich auch die Frage des Verhältnisses zwischen Artikel 5 Absatz 3 des „Umbrella Agreement“ und Adäquanzbeschlüssen der Kommission auf Grundlage von Sekundärrecht betreffen werden, und der Entscheidungsfindung im Rat nicht vorgreifen.

    28.
    Teilt die Bundesregierung die Auffassung, wonach die Glaubwürdigkeit von Zusagen der Einhaltung von Datenschutzbestimmungen durch US-Geheimdienstverantwortliche gering zu veranschlagen ist angesichts der Tatsache, dass diese veranlassten, z. B. heimlich den Telefonverkehr der Bundeskanzlerin abzuhören, und selbst gegenüber ihrem eigenen Parlament ein nach Auffassung der Fragesteller stark taktisches Verhältnis zur Wahrheitspflicht offenbaren (vgl. etwa www.politifact.com/truth-o-meter/article/2014/mar/11/james-clappers-testimony-one-year-later/), und wenn nein, worauf stützt sich konkret das Vertrauen der Bundesregierung in die Zusagen von US-Geheimdiensten?

    Die Bundesregierung teilt nicht die Auffassung der Fragesteller. Das Vertrauen der Bundesregierung stützt sich auf Zusagen der US-Regierung auf höchster politischer Ebene.

    29.
    Welche gesetzlichen Veränderungen der US-Rechtslage sind nach Auffassung der Bundesregierung zwischenzeitlich erfolgt, die unmittelbare Einschränkungen der durch die globalen NSA-Überwachungsprogramme bestehenden Zugriffsmöglichkeiten von US-Sicherheitsbehörden auf die Daten von EU-Bürgern nach sich ziehen?

    Gesetzliche Veränderungen der US-Rechtslage erfolgten durch den USA Freedom Act of 2015, der der NSA die bis dahin nach Section 215 USA Patriot Act vorgenommene Erhebung von Metadaten untersagt. Die NSA kann auf die entsprechenden Daten unter den im Freedom Act geregelten Voraussetzungen nur noch mittelbar, durch gezielte Anfragen an US-Telekommunikationsunternehmen, zugreifen. Die entsprechenden Vorschriften des Freedom Act of 2015 sind am 29. November 2015 in Kraft getreten. Sie betreffen alle Telefonate, deren Ausgangs- oder Endpunkt in den USA liegt. Auf untergesetzlicher Ebene wurden mit der Presidential Policy Directive 28 vom 17. Januar 2014 zudem datenschutzrechtliche Grundsätze für den gesamten Bereich der Fernmeldeaufklärung etabliert, die, soweit mit nationalen Sicherheitsbelangen vereinbar, unterschiedslos auf US-Bürger und Ausländer Anwendung finden sollen.

    30.
    Teilt die Bundesregierung die Auffassung, wonach jegliche Zusagen einer US-Regierung keine Bindungswirkungen über die jeweilige Amtszeit hinaus entfalten können, und hält sie die damit verbundene Rechtsunsicherheit im Hinblick auf den gebotenen Schutz der EU-Grundrechte gleichwohl für hinreichend, wenn ja, weshalb?

    Die Europäische Kommission ist verpflichtet, ihre Feststellung eines angemessenen Datenschutzniveaus regelmäßig zu überprüfen und ggf. anzupassen bzw. aufzuheben, so der EuGH in seiner „Safe Harbor“-Entscheidung (Rn. 76). Daran anknüpfend sieht auch der von der Europäischen Kommission vorgelegte Entwurf des Angemessenheitsbeschlusses vor, dass das „Privacy Shield“ jährlich gemeinsam überprüft wird und die Kommission zudem ein Verfahren zur Aussetzung ihres Angemessenheitsbeschlusses initiieren kann. Daraus, dass US-amerikanische Zusagen im Zusammenhang mit der Amtszeit der jeweiligen US-Regierung stehen, ergibt sich daher keine Rechtsunsicherheit.

    31.
    Teilt die Bundesregierung die Auffassung, wonach eine mit jeder Veränderung des US-Umgangs mit den vereinbarten Vorgaben und bei jedem Regierungswechsel notwendig werdende Neuverhandlung des Privacy-Shield weder praktikabel erscheint noch die gebotene Rechtssicherheit für Bürgerinnen und Bürger als auch Unternehmen erbringen kann, und wenn nicht, warum nicht?

    Wendete die US-Administration Regelungen des „Privacy Shield“ nicht an, trüge dies nicht zur Rechtssicherheit bei. Die Bundesregierung befürwortet, dass das „Privacy Shield“ regelmäßig auf den Prüfstand gebracht wird – sei es im Wege der gemeinsamen jährlichen Kontrolle durch EU und USA, sei es durch ein Verfahren der Europäischen Kommission, mit der sie ggf. einen Angemessenheitsbeschluss aussetzen kann. Diese regelmäß ige Überprüfung ist Ausfluss des gebotenen Ausgleichs zwischen dem Grundrechtsschutz Betroffener und dem Rechtssicherheitsinteresse der Datenverarbeitenden.

    32.
    Lag oder liegt der Bundesregierung, etwa im Rahmen des Prüfverfahrens im Artikel 31-Ausschuss gem. Artikel 5 der Verordnung (EU) 182/2011 der Entwurf eines Verhandlungsmandats oder bereits der Entwurf der Adäquan-
    zentscheidung der Europäischen Kommission selbst vor, und wenn ja, wie hat die Bundesregierung sich dazu gegenüber der Europäischen Kommission verhalten bzw. darüber abgestimmt?

    Die Europäische Kommission hat am 29. Februar 2016 den Entwurf eines Angemessenheitsbeschlusses zu dem neu verhandelten „Privacy Shield“ veröffentlicht. Die Bundesregierung hat sich weder gegenüber der Kommission dazu verhalten, noch im Artikel 31-Ausschuss darüber abgestimmt.

    33.
    Kann es nach Auffassung der Bundesregierung vor dem Hintergrund der Entscheidungsgründe des „Safe Harbor“-Urteils eine tragfähige, rechtssichere Adäquanzentscheidung der Europäischen Kommission geben (Safe Harbor 2 oder EU-US Privacy Shield), ohne dass die USA Veränderungen an ihren materiellrechtlichen Befugnisnormen für den sicherheitsbehördlichen Zugriff auf Daten von EU-Bürgern vornimmt, und wenn ja, aufgrund welcher konkreten Argumente?

    Die USA haben gesetzliche Veränderungen vorgenommen (auf die Antwort zu Frage 29 wird verwiesen). Ihren Entwurf eines Angemessenheitsbeschlusses zum „Privacy Shield“ stützt die Europäische Kommission unter anderem auf die geänderte Gesetzeslage.

    7. April 2016 8
  • : Noch schnell mitmachen: EU-Konsultation zu geistigem Eigentum
    Noch schnell mitmachen: EU-Konsultation zu geistigem Eigentum

    Nur noch wenige Tage ist es möglich, an der öffentlichen Befragung der EU-Kommission zur Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte teilzunehmen. Das ist die Möglichkeit, eurer Stimme Gehör zu verschaffen und der Kommission mitzuteilen, was ihr von der Art und Weise der aktuellen Durchsetzung von Urheberrechten haltet – Stichwort Abmahnindustrie.

    Die Richtlinie zum „Schutz der Rechte an geistigem Eigentum“ (IPRED) besteht seit 2004 und soll reformiert werden. Ihr vorrangiges Ziel ist die Bekämpfung von Produktpiraterie – in Deutschland hat ihre Umsetzung aber vor allem zu einem Anstieg von Abmahnungen an Filesharer geführt.

    Noch bis Sonntag, den 10. April, kann das Online-Formular von European Digital Rights (EDRi) genutzt werden, um an der Befragung der EU-Kommission teilzunehmen. Mit den zusätzlich enthaltenen Hintergrundinformationen können Bürgerinnen und Bürger die Fragen der Kommission besser verstehen. Wer die nicht braucht, kann die Konsultation auch noch bis zum 15. April direkt auf der Seite der Kommission beantworten.

    7. April 2016 6
  • : Panama Papers: Neue EU-Richtlinie bedroht Pressefreiheit (Update)
    Geschäftsgeheimnis Briefkastenfirma: Hier die Steueroase British Virgin Islands. Foto: CC-BY-NC-ND 2.0 <a href="https://www.flickr.com/photos/k1rsch/13672857683/sizes/l"> k1rsch</a>
    Panama Papers: Neue EU-Richtlinie bedroht Pressefreiheit (Update)

    Am 14. April stimmt das Europaparlament über die EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ab. Und die hat es in sich: Sie könnte Leaks, Recherchen und Veröffentlichungen wie die Panama Papers in Zukunft deutlich erschweren. Journalisten sehen die Richtlinie als Bedrohung, für Whistleblower ist sie gefährlich und Gewerkschaften fürchten um die Rechte von Arbeitnehmern.

    Pikant: Nach Bekanntwerden der Panama Papers forderte sogar die SPD-Generalsekretärin einen stärkeren Whistleblowerschutz. Die Sozialdemokraten haben nun in der kommenden Woche im Europäischen Parlament die Chance, sich gegen eine Verschlechterung der Situation von Whistleblowern und der Pressefreiheit einzusetzen, indem sie die neue EU-Richtlinie ablehnen.

    Von Anfang an hart kritisiert

    Seit die Richtlinie im Gesetzgebungsverfahren ist, gibt es international Proteste. In einem offenen Brief kritisierten schon im April 2015 internationale Gewerkschaftsvertreter:

    Es mag zwar nötig und legitim sein, Wirtschaftsakteure vor unlauterem Wettbewerb zu schützen. Jedoch ist es dazu weder nötig noch legitim, der öffentlichen Debatte und der Transparenz solch eine große Menge an Informationen vorzuenthalten. Wir glauben nicht an die Kriminalisierung der Arbeit von Whistleblowern, Journalisten und Gewerkschaftsaktivisten.

    In Deutschland protestierten unter anderem Correctiv, DGB und die Deutsche Journalistenunion gemeinsam gegen die Richtlinie.

    Stärkung von Unternehmen auf Kosten von Pressefreiheit und Whistleblowern

    Substanziell hat sich im Gesetzgebungsverfahren trotz der Proteste an der Richtlinie nichts geändert. Einziger Kompromiss war der Zusatz einer Ausnahme „zur Ausübung des Rechts der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit“ sowie „zur Aufdeckung eines ordnungswidrigen Verhaltens, einer strafbaren Handlung oder einer illegalen Tätigkeit, sofern der Beklagte zum Schutz des öffentlichen Interesses gehandelt hat“.

    Die zentralen Probleme bleiben aber: Unternehmen bestimmen eigenständig, was ein Geschäftsgeheimnis ist. In vielen Ländern, unter anderem in Deutschland, bedeutet die EU-Richtlinie eine Ausweitung der Geschäftsgeheimnisse. Zudem bekommen Unternehmen ein zivilrechtliches Instrumentarium an die Hand, mit dem sie Whistleblower, Journalisten und Gewerkschaftsvertreter einschüchtern können. Denn um straffrei zu bleiben, müssen nach der Richtlinie Journalisten – und nicht etwa die Kläger – beweisen, dass sie im öffentlichen und nicht im privaten Interesse gehandelt haben.

    Das moniert auch Christian Humborg vom investigativen Recherchebüro Correctiv.org:

    Die geplante Richtlinie ermöglicht Unternehmen, gegen jede Berichterstattung zunächst einmal rechtlich vorzugehen, denn sie können selbst definieren, was ein Geschäftsgeheimnis ist. Ob sie am Ende den Prozess gewinnen, ist doch vielen Unternehmen egal, Hauptsache sie haben den Journalisten das Leben schwer gemacht.

    Hier klicken, um den Inhalt von www.youtube-nocookie.com anzuzeigen.

    Volker Tripp, Jurist bei der Digitalen Gesellschaft, sieht vor allem Organisationen oder Personen, bei denen der Pressestatus ungeklärt ist, durch die Richtlinie gefährdet,

    [..] da die Richtlinie ermöglichen soll, „rechtsverletzende Produkte“ (also solche, die Geschäftsgeheimnisse veröffentlichen) vom Markt zu entfernen. Über die Richtlinie könnte also z.B. Wikileaks gezwungen werden, bestimmte Informationen, die als Geschäftsgeheimnis gelten, nicht öffentlich zugänglich zu machen. Prinzipiell droht die gleiche Gefahr auch Presseorganen [..]

    In einem Fall wie den Panama Papers etwa müsste der Whistleblower im Falle einer Anklage durch die Kanzlei Mossack Fonseca nachweisen, dass er bei seinen Leaks nicht vor allem finanzielle Motive verfolgt hat und dass die Veröffentlichung im öffentlichen Interesse lag. Was ein legitimes öffentliches Interesse ist, wird in der Richtlinie allerdings gar nicht festgelegt.

    Auch Produktsicherheit gefährdet

    Auch die Informationsfreiheit ist durch die geplante Richtlinie in Gefahr: Da der Zugriff auf Geschäftsgeheimnisse stärker begrenzt wird, werden unabhängige wissenschaftliche Untersuchungen etwa vom VW-Abgasbetrug weiter erschwert. Sogar dem TÜV könnte durch Geschäftsgeheimnisse eine Überprüfung von Produkten unmöglich gemacht werden.

    Gerade im Kontext der Panama Papers sei es ein fatales Signal, die Geheimniskrämerei von Konzernen auszuweiten und Whistleblower abzuschrecken, sagt Julia Reda, die für die Piraten im Europaparlament sitzt.

    Im Europaparlament forderte die grüne Fraktion deswegen eine Vertagung der Abstimmung und eine zusätzliche EU-Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern. Gegen die EU-Richtlinie gibt es eine Petition bei Wemove.eu, die schon mehr als 100.000 Menschen unterzeichnet haben.

    Update:

    Correctiv.org ruft dazu auf (Facebook-Video), bei EU-Abgeordneten der CDU und der SPD anzurufen und darauf einzuwirken, dass sie die Richtlinie ablehnen.

    Erich Möchel hat beim ORF noch eine ausführliche Betrachtung der EU-Richtlinie gebracht. Er macht auch nochmal klar, dass es sich bei der Richtlinie gerade nicht um Schutz vor Wirtschaftsspionage handelt, sondern um ein Vorgehen gegen Whistleblower und Journalisten. Möchel hat alle Parteien im Parlament zu ihrer Haltung angefragt und schreibt:

    Eine Anfrage von ORF.at an die Abgeordneten zum EU-Parlament zu diesem Thema brachte ein sehr ungewöhnliches Ergebnis. Obwohl es nur vier kurze Fragen an die fünf parlamentarischen Fraktionen waren, denen österreichische Abgeordnete angehören, fehlen nach mehr als zwei Tagen ausgerechnet die Antworten der drei größten Fraktionen. Reaktionen gab es nur seitens der Grünen sowie der FPÖ, die seit dem Sommer 2015 der von der französischen „Front National“ dominierten Fraktion „Europa der Nationen und der Freiheit“ angehört.

    7. April 2016 41
  • : Elf EU-Staaten sprechen sich gegen digitale Urheberrechtsreform aus
    Elf EU-Staaten sprechen sich gegen digitale Urheberrechtsreform aus

    Elf EU-Mitgliedsstaaten haben sich in einem gemeinsamen Schreiben (PDF) an den Kommissions-Vizepräsident Andrus Ansip gegen eine Reform des digitalen Urheberrechts ausgesprochen. Sie sind der Meinung, das geltende Recht reiche aus, um Online-Plattformen zu regulieren. Die Staaten betonten die Chancen und Vorteile die Portale wie Google, YouTube, Amazon, Facebook und weitere Dienste für Anbieter und Kunden böten.

    Im Dezember hatte die EU-Kommission einen Entwurf zur Reform des Urheberrechts formuliert sowie eine Online-Konsultation zu diesem Thema gestartet. Dabei ging es um eine Änderung der bisherigen Richtlinien, nach denen Portale sich darauf berufen können, Inhalte lediglich durchzuleiten oder technisch aufzubereiten. Dadurch besteht keine urheberrechtliche Verantwortung seitens der Plattformen.

    Gegen eine Änderung der bestehenden Regelungen sprachen sich nun Dänemark, Schweden, Finnland, Großbritannien, Luxemburg, Polen, Estland, Lettland und Litauen aus. Der Adressat des Schreibens, Kommissions-Vize Andrus, ist zuständig für den digitalen Binnenmarkt der EU und hatte gemeinsam mit Digital-Kommissar Günther Oettinger das erwähnte Reformvorhaben (PDF) eingeleitet. Die Reformgegner betonten die Kreativität und Innovation der betroffenen Plattformen, die ein Antrieb für Wachstum und Wettbewerb seien. Bestehende Rechtsvorgaben wie Datenschutz, Verbraucherschutz und Wettberbsregeln betrachten sie als ausreichend. Die Entwicklung des digitalen Marktes in Europa würde durch zusätzliche Gesetze schaden nehmen. Vielmehr sollen bestehende Regeln angepasst und aktualisiert werden.

    6. April 2016
  • : Video erklärt Geoblocking für Einsteiger
    Video erklärt Geoblocking für Einsteiger

    Die Absurdität von Geoblocking beim Einkaufen im Netz innerhalb der EU zeigt BEUC, der Zusammenschluß europäischer Verbraucherzentralen, in einem kurzen und anschaulichem Video:

    Wird Zeit, dass Geoblocking endlich mal abgeschafft wird und der europäische Binnenmarkt auch digital gilt.

    5. April 2016 7
  • : Fluggastdatenspeicherung: Noch nicht beschlossen, aber Pilotprojekte laufen schon
    Auch Essensauswahl wird gespeichert. Foto: CC-BY 2.0 <a href="https://www.flickr.com/photos/lwy/6833034606/sizes/l"> LWYang</a>
    Fluggastdatenspeicherung: Noch nicht beschlossen, aber Pilotprojekte laufen schon

    Die Vorratsdatenspeicherung für Fluggastdaten (PNR) ist noch nicht vom EU-Parlament beschlossen, der Europäische Gerichtshof (EuGH) verhandelt heute über die Zulässigkeit des PNR-Abkommens zwischen Kanada und der EU – aber die EU-Kommission hat schon millionenschwere Pilotprojekte für den Datenaustausch aufgesetzt, berichtet Zeit Online:

    Möglicherweise wird die PNR-Richtlinie im April endgültig beschlossen, möglicherweise aber auch nicht. Die Mitgliedstaaten sind sich aber offenbar sicher, dass es früher oder später so kommen wird. Statewatch.org hat ein vertrauliches Ratspapier veröffentlicht, in dem ein Passenger Name Record Data Exchange Pilot (PNRDEP) beschrieben wird. In diesem Pilotprojekt, größtenteils finanziert von der EU-Kommission und geleitet vom ungarischen Innenminister, erproben zunächst einmal 14 Mitgliedstaaten den Austausch der PNR.

    In diesem Pilotprojekt ist Deutschland nicht dabei, aber in einem anderen:

    Es gibt parallel noch ein zweites, größeres Pilotprojekt, das die Einführung eines neuen Standards für den Datenaustausch (Universal Message Format, kurz UMF 3) vorbereiten soll. Es wird geleitet vom deutschen Bundeskriminalamt.

    Über dieses Pilotprojekt haben wir zuletzt ausführlich berichtet.

    Der Termin für die Abstimmung der PNR-Richtlinie steht jedoch noch nicht fest. Nach dem Anschlag von Brüssel hatten mehrere Innenminister gefordert, dass die Richtlinie schnell beschlossen – also durchgewunken – werden solle. Bürgerrechtsorganisationen wie die Digitale Gesellschaft wehren sich seit Jahren gegen diese neue Vorratsdatenspeicherung, welche die Mobilität der Menschen anlasslos und verdachtsunabhängig erfasst.

    Update:
    Digitale Gesellschaft e.V. hat eine erste Einschätzung zur heutigen Verhandlung der PNR am Europäischen Gerichtshof veröffentlicht.

    5. April 2016
  • : Netzpolitischer Wochenrückblick KW 13: BKA, FBI & SAP
    Die Elster (Foto:Diginatur /CC BY-SA 3.0)
    Netzpolitischer Wochenrückblick KW 13: BKA, FBI & SAP

    Das massenhafte Sammeln von Daten durch deutsche Behörden war auch diese Woche wieder zentrales Thema. In immer mehr Bundesländern wurde bekannt, dass die Polizei weitläufig Informationen über Fußballfans sammelt und dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen ignoriert. Die geheimgehaltenen Dateien wurden zusätzlich zu einer bestehenden bundesweiten Datenbank geführt und kamen nun durch kleine Anfragen an die Landesregierungen zu Tage.

    Das brisante daran: Es werden auch Personen gespeichert, gegen die keine Verfahren eingeleitet wurden, sondern auch „Kontakt- und Begleitpersonen“ sowie „Umfeldpersonen“. Somit steht auch der Otto-Normal-Fan unter Generalverdacht. Journalist Thorsten Poppe berichtet auf seiner Webseite ausführlich über die skandalösen Datensammlungen.

    Der Netzpolitische Wochenrückblick fasst die wichtigsten Meldungen der letzten sieben Tage zusammen und kann auch als E‑Mail-Newsletter abonniert werden.

    EU weite „Anti-Terror“-Datenbanken

    „Datenschutz ist schön, aber in Krisenzeiten wie diesen hat Sicherheit Vorrang“ – Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) forderte nach den Anschlägen in Brüssel, die „Datentöpfe“ europäischer Sicherheitsbehörden sollten besser miteinander „verknüpft“ werden. Einen entsprechenden Vorschlag habe er bereits vor den blutigen Attentaten letzter Woche bei der Europäischen Kommission eingereicht. Wie diese Verknüpfung im Detail aussehen soll, wurde nicht bekannt. Grundsätzlich geht es dabei um eine Kompetenzerweiterung von Europol.

    Passend dazu berichteten wir über die verschiedenen Europol-Dateien zu „islamistischem Terrorismus“ und „ausländischen Kämpfern“. Zu 90 Prozent werden diese durch die Polizeiarbeit aus fünf Mitgliedsstaaten gefüllt, aber auch US-Behörden sind beteiligt. Die detaillierten Informationen zu den einzelnen Datenbanken basieren hauptsächlich auf dem jüngsten Bericht des „Anti-Terrorismus-Koordinators“ der Europäischen Union sowie auf mehreren Kleinen Anfragen.

    FBI entsperrt iPhone selbstständig

    Im Streit Apple vs. FBI kam es diese Woche zu einer Wende. Die amerikanische Ermittlungsbehörde bat das kalifornische Bundesgericht darum, die Entsperrungs-Anordnung gegenüber dem iPhone-Hersteller zurückzuziehen, da man nicht mehr auf Hilfe durch den US-Konzern angewiesen sei. Das FBI ist demnach eigenständig in der Lage, die verschlüsselten Inhalte des iPhone 5C des Attentäters von San Bernardino auszulesen. Methodik und beteiligte Personen des Einsatzes blieben unbekannt, laut US-Regierung seien „Parteien außerhalb der Regierung“ mit Entschlüsselungsmethoden an das FBI herangetreten. Die Aktion hat eine signalisierende Wirkung an Regime, Kriminelle und Verbraucher weltweit: Ganze iPhone-Modellreihen sind unsicher.

    BKA-Liste zu vereitelten Terroranschlägen

    Laut Aussagen des Präsidenten des Bundeskriminalamtes (BKA) diese Woche haben deutsche Sicherheitsbehörden elf Terroranschläge seit dem Jahr 2000 verhindert. Auf Anfrage bekamen wir eine Liste der vereitelten Anschläge. Angaben, wie die Anschläge verhindert wurden und welche Behörden beteiligt waren darin nicht enthalten. Wir haben die BKA-Angaben mit entsprechenden Presseberichten ergänzt und so ausführliche Informationen zu den einzelnen Anschlagsversuchen zusammengestellt. So wurde ersichtlich, dass bei mindestens vier Fällen Hinweise von ausländischen Geheimdiensten und oft auch glückliche Umstände ausschlaggebend waren.

    Weitere Neuigkeiten zum BKA erwarten wir am 20. April. Dann will das Bundesverfassungsgericht nämlich seine Entscheidung zum BKA-Gesetz und zum Staatstrojaner verkünden. Mit diesem werden die informationstechnischen Geräte von Verdächtigen direkt angegriffen. Die umstrittene Methode installiert eine Spionage-Software auf den entsprechenden Geräten und soll bei verschiedenen Delikten angewendet werden. Wir werden live berichten.

    Die Transformation des Journalismus durch Social Media

    Unter dem Titel „Facebook, Google & Co. fördern und kolonisieren den Journalismus“ analyisiert Gastautor Prof. Dr. Volker Lilienthal die Veränderung der medialen Welt, insbesondere der Journalismus-Branche durch die Einflüsse von Social Media. Durch Initiativen, wie die „Instant Articles“-Funktion von Facebook oder die „Digital News Initiative“ von Google, bemühen sich die beiden Internet-Riesen zunehmend um die Integration und Förderung von journalistischen Tools. Dabei geht es auch um Datenschutz, die algorithmische Mechanik von Newsfeed und Suchergebnissen sowie Netzneutralität.

    Neues zu Netzneutralität in der EU

    Das EU-Parlament hat letzten Oktober einem Kompromiss zur Netzneutralität zugestimmt, bei dem vieles unklar blieb und der zu Gunsten der Telekommunikationsunternehmen ausfiel. Nun ist allerdings die Zivilgesellschaft gefragt, denn es wird unter SaveTheInternet.eu eine Online-Konsultation geben. Positive Beispiele gab es in den USA und Indien, dort hatten Millionen Stimmen aus der Bevölkerung die Beschließung der Netzneutralität erwirkt. Jetzt sind die Europäer an der Reihe, die Regulierungsbehörde von den Argumenten für Netzneutralität zu überzeugen!

    Telekom Deutschland will künftig auch bei der Spotify-Flatrate die Geschwindigkeit drosseln. Schuld gibt der deutsche Konzern der EU-Verordnung zur Netzneutralität, die die weitgehende Gleichbehandlung des Datenverkehrs festschreibt (jedoch mit unklaren Ausnahmen). So sollen „vergleichbare Situationen nicht unterschiedlich und unterschiedliche Situationen nicht gleich behandelt werden“.

    Auch bei der Überarbeitung des Rechtsrahmens auf dem europäischen Telekommunikationsmarkt will die Telekom mit halb-lauteren Methoden mitspielen und diktiert der deutschen Bundesregierung ihre Wünsche, die diese nur allzugerne übernimmt und eins-zu-eins an die EU-Kommission übergibt.

    BND: Geburtstag ohne Reform

    Das Bundeskanzleramt hat die Reform des Auslandsgeheimdienstes BND auf Eis gelegt. Dabei wäre doch der sechzigste Geburtstag der Schlapphüte ein schöner Anlass gewesen, den Laden etwas besser zu kontrollieren. Wir haben uns mal umgehört, wie Abgeordnete das „auf Eis legen“ der Reform auf Schäubles Intervention finden: Und siehe da, sowohl die SPD wie Grüne sind gar nicht amused über die Verzögerung. Nur – war die SPD nicht auch Teil der Regierung?

    Beunruhigendes aus Uganda und Vietnam

    Ausgehend von einer Länderstudie durch Privacy International (PI) berichteten wir von der exemplarisch über die Überwachungspraxis in Uganda. Im Gegensatz zu Aussagen der Regierung ist der Ausmaß an Überwachung im korrupten Uganda relativ gering, was an mangelnder Technik(kompetenz) sowie der hohen Bestechlichkeit der Beamten liegt.

    Die Basisstudie „State of Surveillance“ untersucht verschiedene Länder weltweit entlang der Kategorien Kommunikationsstatistiken, Zivilgesellschaft, internationaler und nationaler Rechtsrahmen, Datenschutzmaßnahmen, wichtige staatliche und wirtschaftliche Akteure, vorhandene Überwachungstechnologien und bekannte Fälle von Überwachung.

    Außerdem thematisierten wir die Verurteilung des vietnamesischen Bloggers Nguyen Huu Vinh und seiner Assistentin Nguyen Thi Minh Thuy. Die Beiden berichteten über soziale und wirtschaftliche Themen sowie Demokratie und kritisierten auch die Politik der vietnamesischen Regierung. Sie wurden zu fünf Jahren Haft verurteilt, rund 100 Demonstrierende solidarisierten sich vor dem Gerichtsgebäude.

    Wissenschaftliche Gutachten und Zahlen gegen die Massenüberwachung

    Laut einem Report von onlinecensorship.org löscht Facebook weit mehr Inhalte als die eigenen Richtlinien vorschreiben. Die Webseite sammelte seit November 2015 entsprechende Fälle verschiedener Social-Media Plattformen, um so mehr über die gängige Löschungspraktiken zu erfahren.

    Wie wir berichteten, sind auf der Seite sehrgutachten.de die veröffentlichten Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages einsehbar. Wir haben die gut 2000 Dokumente ein bisschen durchgesehen und eine netzpolitische Leseempfehlung erstellt.

    Für Aufsehen sorgte diese Woche das Bekanntwerden von Sicherheitsproblemen bei SAP. Der viertgrößte Softwarehersteller der Welt ließ im Update-Prozess seiner Programme dem Kunden die Wahl, eine unverschlüsselte oder verschlüsselte Verbindung zu nutzen. Bei letzterer ließen sich Datenpakete abfangen und manipulierte Pakete einschleusen.

    Mit öffentlich verfügbaren Daten zu Terroranschlägen zeigte Kolummnist Sascha Lobo die Unsinnigkeit von Massenüberwachung auf. Demnach seien sämtliche identifizierte Täter der letzten fünf islamistischen Attentate auf europäischem Boden den Behörden bekannt gewesen.

    An der Universität Arizona diskutieren die drei Kritiker von staatlicher Überwachung Snowden, Chomsky und Greenwald über Privatsphäre. Das interessante Gespräch wurde auf Video aufgezeichnet.

    Die Stadt New York führt 10.000 kostenlose W‑LAN Hotspots ein. Diese erfreuliche Nachricht wurde allerdings von datenschutzrechtlichen Bedenken überschattet, denn die Säulen sind mit einer Kamera, Temperatursensoren und Mikrofonen ausgestattet. Außerdem werden die Mailadressen sowie die besuchten Seiten der Nutzer gespeichert. Auch in Berlin ist ein entsprechendes, wenn auch weitaus kleineres Projekt geplant, das hoffentlich ohne derart invasive Begleitmaßnahmen auskommen wird.

    Besorgnis bereitete außerdem die zunehmende Intransparenz der US-Behörden. 4 von 5 Antworten auf Anfragen wurden entweder abgelehnt oder geschwärzt.

    1. April 2016 1
  • : Wir empfehlen: Netzpolitische Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags
    (Foto: <a href="https://www.flickr.com/photos/foto_db/13837300983">Reckmann</a>/<a href="https://creativecommons.org/licenses/by-nc/2.0/">CC BY-NC 2.0</a>)
    Wir empfehlen: Netzpolitische Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags

    Der Deutsche Bundestag hat auf seiner Website mittlerweile über 2000 Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes veröffentlicht. Wir haben den Aktenberg gesichtet und empfehlen Gutachten zu Datenschutz, Vorratsdatenspeicherung und anderen netzpolitischen Themen.

    Grund für die Öffnung der Aktenschränke ist der Erfolg von #FragDenBundestag. Die Webseite koordinierte zahlreiche Nutzeranfragen, die den Bundestag laut Informationsfreiheitsgesetz (IFG) dazu verpflichten entsprechende Gutachten freizugeben.

    Um den zahlreichen Anfragen Herr zu werden und zeitliche sowie finanzielle Ressourcen einzusparen, entschied sich der Bundestag für eine generelle Veröffentlichung der Gutachten. Diese erfolgte allerdings durch eine bloße Linksammlung. Wie wir berichteten, hat die Website sehrgutachten.de die bis dato gut 2000 veröffentlichten Dokumente sortiert, sodass sie nun strukturiert und durchsuchbar vorliegen.

    Wir haben die Gutachten der letzten 5 Jahre näher betrachtet und einer netzpolitischen Analyse unterworfen. Es folgen Leseempfehlungen zu folgenden Themenbereichen:

    Wir wünschen viel Spaß.

    Cyberaußenpolitik

    • Anwendbarkeit des humanitären Völkerrechts auf Computernetzwerkooperationen und digitale Kriegsführung (WD 2 – 3000 – 038/15 | 24.02.2015)
    • Die Anwendung der Regeln des Völkerrechts auf Computernetzwerkooperationen stellt weder prinzipiell noch methodisch ein unüberwindbares Hindernis dar. So können die hier erörterten Fragen der Kennzeichnungspflicht sowie die Unterscheidung zwischen Perfidie und Kriegslist im Cyberraum auch mit dem herkömmlichen juristischen Instrumentarium zufriedenstellend gelöst werden.

    • Militärische, völkerrechtliche und rüstungskontrollpolitische Aspekte der Cyber-Sicherheit
      (WD 2 – 3000 – 099/11 | 17.05.2011)
    • Handlungsnotwendigkeit der Staatengemeinschaft für Cyber-Sicherheit wird sichtbar zum einen durch die Erkenntnis, dass „jeder politische, wirtschaftliche oder militärische Konflikt einen Nebenschauplatz im Internet (hat).“ Und zum anderen auch durch das Bekenntnis der Bundeskanzlerin, Dr. Angela Merkel, dass „die Bedrohung nicht weniger gefährlich als klassische militärische Angriffe (sei).“ Für Deutschland hat daher ab 1. April 2011 das Nationale Cyber-Abwehrzentrum und der Nationale Cyber-Sicherheitsrat seine Tätigkeit aufgenommen.

    • Nationale und internationale Maßnahmen zur militärischen Cyber-Sicherheit
      (WD 2 – 3000 – 076/11 | 14.04.2011)
    • Die Diskussion in München hätte aber gezeigt, „dass eine internationale Übereinkunft zur Veröffentlichung von Sicherheitslücken, mit der dann die Entwicklung digitaler Angriffswaffen verhindert werden könnte, nicht in Sicht ist.“ Stattdessen scheine den Staaten „ein digitales Wettrüsten mit Cyberwaffen bevorzustehen, das eine gefährliche Dynamik anzunehmen verspricht.“

    Weitere Gutachten zu Cyberaußenpolitik: WD 2 – 3000 – 037/11, WD 2 – 3000 – 065/11

    Datenschutz

    • Zur Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes auf Internet-Dienstleister
      (WD 3 – 3000 – 138/15 | 18.6.2015)
    • Das Kammergericht Berlin hat in Bezug auf Facebook die Anwendung des deutschen Datenschutzrechts gemäß § 1 Abs. 5 S. 2 BDSG bejaht. Nach dieser Regelung ist das Bundesdatenschutzgesetz anzuwenden, sofern eine verantwortliche Stelle, die nicht in der EU oder dem EWR belegen ist, personenbezogene Daten in Deutschland erhebt, verarbeitet oder nutzt.

    • Datenschutzrecht der Europäischen Union, Deutschlands und der USA
      (WD 3 – 3000 – 064/15 | 25.3.2015)
    • Als unabhängige Kontrollinstanz zum Schutz gegen rechtswidrige Verarbeitung von personenbezogenen Daten sehen die Europäische Union sowie Deutschland Datenschutzbeauftragte vor. Eine solche Datenschutzaufsichtsbehörde ist in der US-amerikanischen Rechtsordnung nicht vorgesehen. Vielmehr können die Betroffenen in privatrechtlichen Streitigkeiten Beschwerde bei der „Federal Trade Commission“ einlegen.

    Weitere Gutachten zu Datenschutz: WD 3 – 3000 – 047/15, WD 3 – 3000 – 227/14

    Digitaler Staat und E‑Governance

    • Öffentlichkeitsarbeit von Polizeibehörden in sozialen Medien (WD 3 – 3000 – 157/15 | 21.7.2015)
    • Bei der Frage, ob für polizeiliches Handeln in Gestalt des Echtzeittwitterns eine Ermächtigungsgrundlage erforderlich ist, kommt es also maßgeblich auf die Qualität dieses polizeilichen Handelns selbst, genauer darauf an, ob das Handeln geeignet ist, in Grundrechte von Privatpersonen einzugreifen.

    • Aktuelle Informationen zum Thema „Digitaler Staat“ (WD 10 – 3000 – 011/14 | 19.2.14)
    • In Deutschland wird E‑Government seit dem Jahr 2000 als „zentrale Regierungsaufgabe“ angesehen. Seitdem wurden die gesetzlichen Grundlagen für elektronisch basierte Verwaltungsabläufe und –verfahren geschaffen und neue Strukturen und Gremien für die Umsetzung der „Nationalen E‑Government-Strategie“ (NEGS) der Bundesregierung vom 24. September 2010 eingerichtet.

    • Internet Governance im Rahmen internationaler Organisationen (WD 10 – 3000/40–12 | 16.5.2012)
    • Die seit einigen Jahren intensiver werdenden Auseinandersetzungen um Kontrolle und Einfluss im Internet rühren an die Grundfesten des bislang gewachsenen World Wide Web. […] Daher gehen Kontrollbestrebungen über das Netz keineswegs nur von den Regierungen aus, die politische Opposition oder kritische Einflussnahme von außen unterdrücken wollen.

    • Internet als Teil der staatlichen Daseinsvorsorge (WD 10 – 3000/115–11 | 3.2.2012)
    • Angesichts der eminenten und weiter wachsenden Bedeutung des Internets für Wirtschaft, Politik, Verwaltung und Gesellschaft rückt immer dringlicher die Frage in den Mittelpunkt des Interesses, wie die Nutzung des digitalen Netzwerks möglichst allen Menschen überall in Deutschland ermöglicht werden kann. Ziel ist es, die heute noch vorhandene Spaltung der Gesellschaft in „Onliner“ und „Offliner“, die auch „Digital Divide“ genannt wird, zu überwinden.

    • Social Media und politische Teilhabe (WD 10 – 3000/026‑2011 | 12.4.2011)
    • „Die Befunde [mehrerer Studien] verdeutlichen, dass Social Networking Sites in erster Linie sozialen Charakter haben… Sie erfüllen damit grundlegende menschliche Bedürfnisse nach sozialer Interaktion und sozialer Beziehung.“ Grundsätzlich kommt politischen Themen in sozialen Netzwerken demnach eher untergeordnete Bedeutung zu.

    Weitere Gutachten zu Digitaler Staat und E‑Government: WD 1 – 3000 – 008/15, WD 3 – 3000 – 327/11,
    WD 10 – 3000 – 037/11

    Drohnen

    • Unbemannte Drohnen und Beobachtungssatelliten – Unterschiede und Gemeinsamkeiten der technologischen Leistungsprofile in der zivilen und militärischen Anwendung
      (WD 8 – 3000 – 007/14; WD 2 – 3000 – 016/14 | 07.03.2014)
    • Völkerrechtliche Grundlagen für Drohneneinsätze unter Berücksichtigung der Rechtsauffassungen Deutschlands, der USA und Israels (WD 2 – 3000 – 002/14 | 30.01.2014)
    • Die völkerrechtliche Zulässigkeit des Einsatzes bewaffneter Drohnen, insbesondere zur gezielten Tötung von Terrorverdächtigen, ist hoch umstritten. Im Mittelpunkt der Diskussion um Drohneneinsätze steht weniger das (unbemannte) Waffensystem als solches, sondern vor allem die Art und Weise seiner Verwendung.

    • Der Einsatz von Kampfdrohnen aus völkerrechtlicher Sicht (WD 2 – 3000 – 118/1212 | 27.09.2012)
    • Die rechtliche Bewertung von Drohneneinsätzen spitzt bestehende Rechtsprobleme zu, ist aber an den gleichen völkerrechtlichen Kategorien und Maßstäben zu messen wie der Einsatz bemannter Waffensysteme. Das humanitäre Völkerrecht erweist sich bei der Regelung des Einsatzes unbemannter Waffensysteme im bewaffneten Konflikt als erstaunlich zeitgemäß; ein völkerrechtliches Sonderregime für Drohnen ist daher nicht angezeigt.

    Weitere Gutachten zu Drohnen: WD 2 – 3000 – 213/11, WD 2 – 3000 – 016/13

    EU und Internationales

    • Fragen zur Datenschutzgrundverordnung (PE 6 – 3000 – 108/14 | 2.6.2014)
    • Eine Verarbeitung personenbezogener Daten ist zunächst grundsätzlich dann zulässig, wenn der Betroffene hierzu seine Einwilligung erteilt hat (Art. 6 Abs. 1 lit. a). Die Einwilligung rechtfertigt eine Datenverarbeitung aber Ausnahmsweise dann nicht, wenn zwischen dem Betroffenen und dem Verarbeiter ein „erhebliches Ungleichgewicht“ besteht […].

    • Die Vereinbarkeit der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung mit der Europäischen Grundrechtecharta (WD 11 – 3000 – 12/11 | 7.2.2011)
    • Die Richtlinie weist eine erhebliche Grundrechtsrelevanz auf. Da sie sich aber auf die Anordnung der Datenspeicherung auf Vorrat beschränkt und im Übrigen die wirklich sensiblen Bereiche, wie den Zugang zu und die Verwendung der Daten, den Mitgliedstaaten überlässt, liegt kein offensichtlicher Verstoß gegen die Grundrechtecharta vor.

    • Durchsuchungs- und Vernichtungsaktion bei der britischen Tageszeitung „The Guardian“ durch britischen Geheimdienst, u.A. Vernichtung von SnowdenLeaks – Verstoß gegen die Europäische Grundrechtecharta? (PE 6 – 3000 – 92/13 | 23.8.2013)
    • Pressemeldungen zufolge hat der britische Geheimdienst die Geschäftsräume der Zeitung „The Guardian“ durchsucht und den Chefredakteur zur Zerstörung von Festplatten unter Aufsicht von Regierungsbeamten gezwungen, auf denen Daten des US-Enthüllers Edward Snowden gespeichert waren. Gegenstand dieser Ausarbeitung ist die Frage, inwiefern ein solches Vorgehen der Britischen Regierung gegen die Europäische Grundrechte-Charta verstoßen könnte.

    • Fragen zur Anwendung der Safe Harbor Grundsätze zwischen der EU und den USA
      (PE 6 – 3000 – 74/13 | 12.7.2013)
    • Seit Inkrafttreten der Adäquanzentscheidung haben mitgliedstaatliche und europäische Datenschutzaufsichtsbehörden wiederholt Bedenken geäußert, dass trotz der Implementierung der Safe Harbor Grundsätze kein adäquates Datenschutzniveau in den USA bestehe.

    • Vereinbarkeit des Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) mit europäischem Recht
      (WD 11 – 3000 – 279/10 | 31.1.2011)
    • Grundrechtlich besonders sensibel wird der Bereich des Datenschutzes bei der Weitergabe von Informationen an andere Vertragsparteien außerhalb der EU sein, wobei das ACTA grundsätzlich die Notwendigkeit eines hohen Datenschutzniveaus akzeptiert und die individuellen Datenschutzvorschriften der Vertragsparteien respektiert.

    Weitere Gutachten zu EU- und internationalen Themen: WD 2 – 3000–032/12

    Informationsfreiheitsgesetz

    • Reichweite des Informationsfreiheitsgesetzes (WD 3 – 3000 – 157/14 | 7.8.2014)
    • Insbesondere schützt die Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 Grundgesetz (GG)4 als
      Abwehrrecht lediglich den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen gegen staatliche Beschränkungen, verschafft aber kein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle. Erst die Entscheidung des Staates, amtliche Informationen allgemein zur Verfügung zu stellen, eröffnet den Schutzbereich.

    • Parlamentarische Informationsrechte über den Haushalt des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes (WD 3 – 3000 – 047/14 | 3.3.2014)
    • Wie lange geheime Dokumente (Verschlusssachen) der Geheimhaltung unterliegen, richtet sich nach den Regeln der Behörde, die das betreffende Dokument erarbeitet und in diesem Zuge auch der Geheimhaltung unterstellt („herausgebende Stelle“). Die Wirtschaftspläne des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes werden von der Bundesregierung erstellt, die auch die jeweilige Geheimhaltungsstufe dafür festlegt.

    • Informationszugangsfreiheit als Grundrecht (WD 3 – 3000 – 322/11 | 14.11.2011)
    • Während auf unionsrechtlicher Ebene ein Grundrecht auf Informationszugangsfreiheit seinen Ausdruck in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union findet, enthält das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) kein gegen den Staat gerichtetes Recht auf freien Informationszugang.

    Weitere Gutachten zum Informationsfreiheitsgesetz: WD 3 – 3000 – 158/15, WD 3 – 3000 – 226/14

    Juristische Unklarheiten im Internet

    • Digitaler Nachlass – Zum Umgang mit digitaler Hinterlassenschaft (WD 10 – 3000 – 029/12 | 24.4.2012)

      Daten und Accounts im Internet bleiben nach dem Tod des Nutzers bestehen. Wem die Rechte und Pflichten aus dieser digitalen Hinterlassenschaft zustehen, richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln des Erbrechts […]. Es gilt also der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge aus § 1922 Abs. 1 BGB, wonach das Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben übergeht.

    • Digitale Welt und Gewerberecht (WD 3 – 3000 – 217/12 | 7.8.2012)

      In der gerichtlichen Praxis werden je nach Bundesland unterschiedliche Einordnungen praktiziert. Während bspw. das KG Berlin und das OLG Frankfurt „Online-Auktionen“ nicht dem Gewerberecht unterordnen und daher keine Erlaubnispflicht annehmen, sondern von einer generellen Genehmigungsfreiheit ausgehen, hat das LG Hamburg eine Einordnung unter das Gewerberecht vorgenommen und grundsätzlich eine Erlaubnispflicht angenommen.

    • Verfassungsrechtliche Aspekte des IT-Sicherheitsgesetzes (WD 3 – 3000 – 087/15 | 17.4.2015)

      Wesentliche Elemente des Gesetzes sind die Verpflichtung von Betreibern Kritischer Infrastrukturen zur Einhaltung eines Mindestniveaus an IT-Sicherheitsvorkehrungen nach dem Stand der Technik (Sicherungspflicht) sowie die Verpflichtung dieser Betreiber, IT-Sicherheitsvorfälle den zuständigen Bundesbehörden zu melden (Meldepflicht).

    • Fragmentierung des Internets und Netzneutralität – Zur Weltkonferenz der internationalen Telekommunikation
      (WD 10 – 3000 – 100/12 | 6.12.2012)

      Die vorstehenden Strukturen, insbesondere die Verwaltungstätigkeit der auf US-amerikanischen Boden befindlichen ICANN, gewährleisten derzeit noch für einen großen Teil der Erde jedenfalls die Möglichkeit, unter gleichen Voraussetzungen Zugang zum Internet zu erhalten. […] Aus dieser Kritik [an der stark US-amerikanisch/ westlich geprägten Internetstruktur und ‑verwaltung] könnte sich […] die Gefahr einer Fragmentierung des Internets in viele verschiedene Netze ergeben.

    Überwachung und Vorratsdatenspeicherung

    • Einsatz und Rechtfertigung der „stillen SMS“ im Strafprozess- und Polizeirecht
      (WD 7 – 3000 – 008/12 | 20.01.2012)
    • Als grundrechtsrelevante Maßnahme bedarf die Ortung per „stiller SMS“ grundsätzlich einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in der Strafprozessordnung (StPO) […]. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt im Einzelfall gesetzliche Befugnisse, eine fehlende Ermächtigungsgrundlage kann er nicht ersetzen.

    • Die Strafbarkeit des Lesens und Verbreitens fremder, vertraulicher Briefe
      (WD 7 – 3000 – 227/11 | 30.09.2011)
    • „Wer unbefugt einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft […]“

    • Zulässigkeit der Verwendung von Fluggastdatensätzen zur Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus nach deutschem Recht (WD 3 – 3000 – 074/11 | 10.3.2011)
    • Es gibt bereits aktuell die Verpflichtung für deutsche Fluggesellschaften, PNR-Daten bereitzustellen. Das deutsche Umsetzungsgesetz zur Richtlinie 2004/82/EG2 sieht vor, dass Beförderungsunternehmen auf Anforderung der Grenzschutzbehörden bei Flügen aus Drittstaaten in EU-Mitgliedstaaten bestimmte Passagierdaten übermitteln müssen. […] Gemäß Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört es zur verfassungsrechtlichen Identität der Bundesrepublik Deutschland, dass die Freiheitswahrnehmung der Bürger nicht total erfasst und registriert werden darf.

    • Maßnahmen des Bundes zur Terrorismusbekämpfung seit 2001: Gesetzgebung und Evaluierung
      (WD 3 – 3000 – 044/15 | 6.3.2015)
    • Mit der vorliegenden Ausarbeitung werden die vom Bundesgesetzgeber seit 2001 zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus erlassenen Gesetze zusammengestellt, die Vorschriften über eine Evaluation aller oder eines Teils ihrer Bestimmungen enthalten. Dabei werden sowohl die Evaluationsbestimmungen selbst als auch die – insbesondere gesetzgeberischen – Konsequenzen betrachtet, die aus den Ergebnissen einer durchgeführten Evaluation gezogen wurden.

    • Polizeiliche Datenbanken der Bundesländer (WD 3 – 3000 – 153/11 | 10.6.2011)
    • Diese Ausarbeitung befasst sich mit Datenbanken der Polizei auf Landesebene. Es wird für ausgewählte Bundesländer dargestellt, in welchen Datenbanken der Polizei Daten von Bürgern gespeichert bzw. verarbeitet werden. Außerdem werden die beim BKA geführten Verbunddateien dargestellt, auf die die Polizeibehörden der Länder Zugriff haben. Ferner wird das Auskunfts und Löschungsverfahren skizziert.

    • Zulässigkeit einer Vorratsdatenspeicherung in Deutschland nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs (WD 3 – 3000 – 088/15 | 27.3.2015)
    • 2010 hat das Bundesverfassungsgericht die Umsetzung der Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie in Deutschland für verfassungswidrig erklärt. 2014 wurde die zugrunde liegende Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung vom Europäischen Gerichtshof für ungültig erklärt. Vor diesem Hintergrund wird gefragt, […] welcher rechtliche Rahmen nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für eine Regelung der Vorratsdatenspeicherung durch den deutschen Gesetzgeber besteht.

    • Gewinnung von Telekommunikationsinformationen durch ausländische Nachrichtendienste aus völkerrechtlicher Sicht (WD 2 – 3000 – 083/13 | 11.11.2013)
    • Die Gewinnung von Telekommunikationsdaten durch Nachrichtendienste befreundeter Staaten wirft vielfältige Fragen auf. Im folgenden soll geklärt werden, ob und inwieweit Spionagetätigkeiten befreundeter Staaten völkerrechtswidrig sind und welche Reaktionsmaßnahmen ggf. zulässig wären.

    Weitere Gutachten zu Überwachung und Vorratsdatenspeicherung: WD 7 – 3000 – 013/16, WD 3 – 3000 – 071/15

    Urheberrecht

    • Urheberrechtliche Regelungen in ACTA, CETA und TTIP (WD 7 – 3000 – 210/10 | 20.05.2014)
    • In einem ersten Schritt soll die auf einer summarischen Sichtung beruhende Gegenüberstellung wortlautidentischer oder inhaltlich ähnlicher Passagen erfolgen. Sodann soll schlaglichtartig aufgezeigt werden, welche Auswirkungen CETA und TTIP auf das einschlägige EU-Urheberrecht zukommen könnte.

    • Rechtliche Reaktionsmöglichkeiten auf „Internetpiraterie“ – Betrachtung im Hinblick auf „Streaming-Websites“ (WD 10 – 3000/103–12 | 14.11.2012)
    • Ein gewerbliches Streaming-Portal, welches sein gesamtes Geschäftsmodell auf die Verletzung von Urheberrechten ausgerichtet hat, ist nach derzeitigen Maßstäben als „illegal“ zu bezeichnen. Sein Verbot kann vor Gericht erstritten werden, die Initiatoren können strafrechtlich und schadensersatzrechtlich belangt werden. Die Frage der Durchsetzbarkeit derartiger Vorhaben bleibt aber auch im Zusammenhang mit Streaming-Portalen virulent.

    Weitere Gutachten zum Urheberrecht: WD 7 – 3000 – 152/11

    Weitere Gutachten netzpolitischer Themenbereiche:

    • Infrastruktur:
    • Bildung:
      • Entwicklung und Bedeutung der ehrenamtlich im Internet eingestellten Wissensangebote insbesondere im Hinblick auf die Wiki-Initiativen (WD 10 – 3010–140/10 | 01.07.2011)
      • Open Access Konzeptionelle Grundlagen und Entwicklungsstand in ausgewählten Schwellenländern (WD 10 – 3000 – 097/11 | 24.10.2011)
    31. März 2016 7
  • : Neustart bei SaveTheInternet.eu: EU-Konsultation zur Netzneutralität
    Neustart bei SaveTheInternet.eu: EU-Konsultation zur Netzneutralität

    Es war einer der größten Erfolge der Demokratie in Zeiten des Internets: Für die Netzneutralität waren in den USA knapp vier Millionen Nachrichten aus der Zivilgesellschaft an die Regulierungsbehörde FCC nötig, in Indien über eine Million. Diese Staaten haben daraufhin Prinzipien der Netzneutralität beschlossen, Millionen von Stimmen blieben also nicht ohne Gehör. Das können wir in der EU auch noch schaffen, denn es wird eine Online-Konsultation geben.

    Unter Netzneutralität versteht man das Prinzip, dass jedes Datenpaket gleichberechtigt behandelt wird, unabhängig von Sender, Empfänger, Inhalt oder Anwendung. Das EU-Parlament hat die historische Chance verpasst und im Oktober nur einem Kompromiss zur Netzneutralität zugestimmt, der vieles vage lässt – ein Geschenk für die Telekom, wenn wir nicht handeln. Denn nun ist die Zivilgesellschaft bei SaveTheInternet.eu gefragt: Die Kampagne zur Rettung der Netzneutralität geht in die zweite Runde – können auch wir die unsere Regulierungsbehörde von den Argumenten für Netzneutralität überzeugen?

    Selection_002

    Nachdem der erste Entwurf aus dem Parlament noch eine echte Netzneutralität enthalten hatte, weist die finale Verordnung gravierende Schwächen auf: So sind etwa Spezialdienste nicht klar definiert und die Diskriminierung einzelner Anbieter (Zero-Rating) ist nur schwammig geregelt, ebenso die unterschiedliche Behandlung von Inhalten nach „Verkehrskategorien“ durch die Provider. Rechtsunsicherheit per Gesetz also, mit erheblichem Nachbesserungsbedarf.

    Jetzt schon an der EU-Konsultation zum Thema teilnehmen!

    Daher ist nun BEREC an der Reihe, das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (auf Deutsch als GEREK abgekürzt). BEREC soll bis Ende August einheitliche und konkrete Regelungen für den Umgang mit Netzneutralitätsverletzungen schaffen. Hierfür gab es bereits erste Treffen mit Interessensvertretern. Von Anfang Juni an wird es für einen Monat eine Online-Konsultation zum Thema geben, bei der die Meinung der Bürgerinnen und Bürger eingeholt werden soll.

    Bereits jetzt kann man auf SaveTheInternet.eu daran teilnehmen und der eigenen Meinung zur Zukunft des Netzes Gehör verschaffen. Aus den Antworten auf die Multiple-Choice- und Freitext-Felder auf SaveTheInternet.eu wird eine E‑Mail generiert, die nach Beginn der EU-Konsultation an BEREC weitergeleitet wird. Nicht nur ist der Zeitraum von einem Monat für die Konsultation relativ kurz, in den USA waren es drei Monate. Fraglich ist auch, wie BEREC anschließend bis Ende August alle Antworten auswerten und zudem einen fertigen Katalog zur Netzneutralität freigeben will. Zu hoffen ist, dass der Konsultationsprozess trotzdem vollständig in die BEREC-Entscheidung eingeht.

    Es ist noch nicht zu spät: Perspektiven

    „Es ist noch nicht zu spät für eine echte Netzneutralität in der EU.“ Das stand für uns schon mit der Entscheidung des EU-Parlaments fest. BEREC hat bereits angekündigt, eng mit der US-amerikanischen Regulierungsbehörde FCC zusammenzuarbeiten. Das ist ein gutes Zeichen, da die FCC bereits strenge Regeln zur Netzneutralität erlassen hat. Auf unserem Blog hat Thomas Lohninger aufgezeigt, wo Handlungsbedarf bei der Regulierung besteht. Wir verweisen an dieser Stelle auch auf die Stellungnahme der Organisation European Digital Rights (EDRi) an BEREC. Auch auf der Kampagnenseite gibt es weitere Informationen und eine Sektion mit häufig gestellten Fragen.

    In Kürze wird es auch eine deutsche Version von SaveTheInternet.eu geben, die wir dann an dieser Stelle verlinken.

    31. März 2016 2
  • : EU-Leistungsschutzrecht und Panoramafreiheit: Kommission startet Online-Befragung
    (<a href="https://creativecommons.org/licenses/by-nc/2.0/">CC BY-NC 2.0</a> by <a href="https://www.flickr.com/photos/lwr/268013962/"> Leo Reynolds </a>)
    EU-Leistungsschutzrecht und Panoramafreiheit: Kommission startet Online-Befragung

    Ein neuer Gang im EU-Urheberrechtsmenü: Die EU-Kommission fragt freundlich an, wie ein Leistungsschutzrecht auf EU-Ebene schmecken würde. Auch eine EU-weite Panoramafreiheit kommt auf den Tisch. Im Dezember hatte die Kommission ihre „Vision“ vorgestellt, mit der das Urheberrecht modernisiert werden soll. In einer gestern gestarteten Online-Konsultation können sich „Endnutzer/Endverbraucher/EU-Bürger“ zu den beiden Mahlzeiten äußern. Noch bis zum 15. Juni ist das die Möglichkeit, zu diesem Thema zu sprechen, bevor Günther Oettinger es womöglich auf Englisch tut.

    Leistungsschutzrecht: Worum geht es?

    Was die Kommission für ganz Europa erwägt, gibt es in Deutschland auf dem Papier seit 2013: Ein „Leistungsschutzrecht“ als Teil des Urheberrechts. Damit wird Presseverlegern das alleinige Verwertungsrecht an ihren Inhalten zugestanden – außer es handelt sich um „einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte“ (Snippets). Die Verlage hatten sich für ein solches Recht eingesetzt, aus Angst vor Suchmaschinen und News-Aggregatoren wie „Google News“, die Artikel von vielen Seiten zusammentragen. Dabei zeigen die Aggregatoren neben dem Titel auch Snippets an – und Werbung. Daher entwickelte sich ein handfester Streit um Werbeeinnahmen. Das Landgericht Berlin sieht in der bestehenden Praxis jedoch eine „Win-Win-Situation“ und hat damit eine Klage der VG Media, dem Treuhänder der Verleger, abgewiesen. Der Grund: Sowohl Suchmaschinenbetreiber als auch die Verlage profitieren von der Praxis durch Werbeeinnahmen.

    Bei der Einführung des deutschen Leistungsschutzrechts ist einiges schiefgegangen, wohl auch wegen des Einflusses bestimmter Interessensgruppen. Obwohl alle Sachverständigen das Gesetz im Ausschuss „Digitale Agenda“ kritisiert und vereinzelt sogar als „Katastrophe“ gebrandmarkt hatten, wurde es bisher nicht abgeschafft – geschweige denn evaluiert, wie im Koalitionsvertrag versprochen.

    Ein EU-Leistungsschutzrecht geisterte schon einige Zeit durch den Oettinger-Äther, nun soll es konkret werden. In der nun gestarteten Online-Konsultation fragt die EU-Kommission nach Problemen mit der bestehenden Rechtslage sowie möglichen Auswirkungen eines Leistungsschutzrechts auf Verbraucher, Autoren und Verleger. Sie will außerdem herausfinden, ob ein Handlungsbedarf beim Thema „Zugang zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen“ besteht.

    Panoramafreiheit: Worum geht es?

    Zudem ist in der EU im vergangenen Jahr eine Debatte über die Panoramafreiheit entbrannt. Panoramafreiheit bezeichnet das Recht, Bilder von urheberrechtlich geschützten Gebäuden oder Kunst des öffentlichen Raumes zu verbreiten. Nachdem der EU-Rechtsausschuss dieses Recht beschneiden wollte, stimmte das EU-Parlament letztlich gegen eine Einschränkung und für den Status Quo. (Die ganze Geschichte steht in unserem #netzrückblick zum Thema.)

    Noch gelten damit unterschiedliche Regelungen in den Mitgliedsstaaten. Einigen haben die Panoramafreiheit festgeschrieben, andere eine „Panoramaausnahme“ (siehe Grafik). Nun erwägt die Kommission, EU-weit „die Nutzung von dauerhaft im öffentlichen Raum befindlichen Werken“ zu erlauben, „um neue Verbreitungskanäle zu berücksichtigen“. In der Konsultation fragt sie nach konkreten Problemen mit der bestehenden Rechtslage und möglichen Verbesserungen, wenn eine kommerzielle oder nicht-kommerzielle Nutzung EU-weit möglich wäre.

    Eine Teilnahme an der Online-Konsultation ist bis zum 15. Juni 2016 hier möglich.

    24. März 2016 5
  • : EU-Kommission bittet um Meinung zu geistigem Eigentum
    EU-Kommission bittet um Meinung zu geistigem Eigentum

    Die EU-Kommission bereitet mit einer Online-Konsultation zum Thema „Geistiges Eigentum“ eine Gesetzesänderung im Bereich Urheberrecht vor. Hierzu sollen Bürger, Rechteinhaber und Anwälte die entsprechende EU-Richtlinie aus 2004 (Intellectual Property Rights Enforcement Directive, IPRED) auf ihre Effektivität und Angemessenheit beurteilen. Auf dieser Basis will die EU-Kommission bis Herbst 2016 Änderungsvorschläge vorlegen. Wir hatten bereits bei der Einführung von IPRED vor der Kriminalisierung großer Teile der Bevölkerung gewarnt. Bei der Umsetzung in deutsches Recht wurde das Problem offenbar: Rechteinhaber hatten fortan die Möglichkeit, ohne Probleme Nutzerdaten von Providern zu erhalten, um zivilrechtliche Ansprüche direkt bei den Nutzern geltend machen zu können – die Abmahnindustrie war geboren.

    Für die Konsultation hat European Digital Rights (EDRi) ein Online-Formular erstellt, das dank Digitaler Gesellschaft auch auf Deutsch vorliegt. Mit den zusätzlich enthaltenen Hintergrundinformationen können Bürgerinnen und Bürger die Fragen der Kommission besser verstehen.

    In der Mitteilung der Digitalen Gesellschaft heißt es, dass „die Teilnahme an öffentlichen Konsultationen durchaus ein wirkungsvolles Mittel zur Stärkung der Verbraucher-Perspektive darstellen kann“. Die EU-Kommission sei sich durchaus darüber im Klaren, dass ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung die Legitimität der aktuellen Rechtsnormen im Bereich des Urheberrechts infrage stellt. Aus diesem Grund sei die Teilnahme an der Konsultation ein wichtiger Schritt, um politischen Druck auf die Kommission auszuüben.

    Die Konsultation über das Tool ist bis zum 7. April möglich – ohne weitere Unterstützung auch noch bis zum 15. April auf den Seiten der EU-Kommission.

    Update:
    Die Konsultation über das Tool wurde bis zum 10. April verlängert.

    22. März 2016 6
  • : CSU-Abgeordnete Hohlmeier bringt Netzsperren in Europa auf den Tisch
    <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0">CC BY-SA 2.0</a> via <a href="https://www.flickr.com/photos/doctorow/16182961310/sizes/l">Gruntzooki (Flickr)</a>
    CSU-Abgeordnete Hohlmeier bringt Netzsperren in Europa auf den Tisch

    Die CSU-Politikerin Monika Hohlmeier hat im EU-Ausschuss für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres einen Bericht eingebracht, in dem Zensurmaßnahmen gefordert werden.

    Der Bericht bezieht sich auf die Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung COM/2015/0625, welche die EU-Kommission vorgelegt hat. Die Richtlinie hatte die Kommission mit ungewöhnlich schneller Nadel zusammengestrickt.

    Das Parlament bringt zu jedem Vorschlag der Kommission einen Bericht ein. Hohlmeier ist Berichterstatterin für diese Richtlinie. In ihrem Bericht (PDF) vom 16. März 2016 wird im Änderungsantrag 40 nicht nur die „Ergreifung aller erforderlichen Maßnahmen“ zur Löschung von Inhalten gefordert. In Absatz 2 ist auch von Netzsperren die Rede:

    2. Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen treffen, um den Zugang zu Internetseiten, die öffentlich zur Begehung einer terroristischen Straftat anstiften, für die Internetnutzer in ihrem Hoheitsgebiet zu sperren. Diese Maßnahmen müssen in transparenten Verfahren festgelegt werden und ausreichende Sicherheitsvorkehrungen bieten, insbesondere um sicherzustellen, dass die Einschränkung auf das Notwendige beschränkt und verhältnismäßig ist und dass die Nutzer über den Grund für die Beschränkung informiert werden. Diese Sicherheitsvorkehrungen schließen auch die Möglichkeit von Rechtsmitteln ein.

    Joe McNamee von EDRi, einem Dachverband europäischer Bürgerrechtsorganisationen, kommentiert:

    Die Definition, welche Seiten blockiert werden können, ist sehr weit gefasst. Das schafft ein großes Potenzial für willkürliche Sperrungen, was die Rechtmäßigkeit des Vorschlags in Frage stellt. Gleichzeitig ist der Zweck der Sperrungen nicht definiert.

    Bis zum 7. April können nun die Abgeordneten Änderungsvorschläge zu Hohlmeiers Berichtsentwurf einreichen.

    17. März 2016 26
  • : Neues EU-Förderprogramm für E‑Government vorgestellt
    Sitz der EU-Kommission in Brüssel - CC BY-SA 2.0 via flickr/Amio Cajander
    Neues EU-Förderprogramm für E‑Government vorgestellt

    Auf einer Konferenz am Donnerstag in Brüssel präsentierten EU-Vizekommissionspräsident Andrus Ansip und EU-Digitalkommissar Oettinger das neue Programm „Interoperability Solutions for European Public Administrations 2“ (ISA²). Es soll demnach von 2016 bis 2020 laufen und an den Vorgänger anknüpfen.

    Von 2010 bis 2015 entwickelte „Interoperability Solutions for European Public Administrations“ (ISA) über 20 E‑Government Lösungen, die unter anderem Tools für Online-Ausschreibungen oder ‑Erhebungen beinhalten. Ziel der ISA-Lösungen ist die Vereinfachung bürokratischer Verfahren. Die digitalen Dienstleistungen sollen Bürgern und Unternehmen gleichermaßen und grenzüberschreitend zur Verfügung stehen. Mittlerweile kommen sie EU-weit zum Einsatz.

    131 Millionen Euro sollen nun in den Nachfolger investiert werden. Das Ziel ist unter anderm die Anzahl der Bürger, die elektronische Behördengänge nutzen, erhöhen zu können. Gerade in Deutschland ist der Anteil mit 19 Prozent vergleichsweise gering (EU-weit sind es 32 Prozent).

    Das neue Förderprogramm baut stark auf seinem Vorgänger auf, enthält aber auch neue Elemente:

    4. März 2016
  • : Dokumente zu Privacy Shield veröffentlicht: Safe Harbor in neuem Anstrich
    "They put ten layers of lipstick on a pig" - Max Schrems <a href="https://twitter.com/maxschrems/status/704278172708302848">via Twitter</a>
    Dokumente zu Privacy Shield veröffentlicht: Safe Harbor in neuem Anstrich

    Die EU-Kommission hat gestern Dokumente zum EU-US-Privacy-Shield veröffentlicht. Privacy Shield soll den Datenaustausch von Firmen zwischen den USA und der EU regeln, nachdem der Vorgänger Safe Harbor vom Europäischen Gerichtshof im letzten Oktober für ungültig erklärt wurde. Als Privacy Shield Anfang Februar vorgestellt wurde, waren viele Datenschützer skeptisch, eine handfeste Beurteilung war aber aufgrund mangelnder schriftlicher Unterlagen noch nicht möglich.

    Einer der Hauptaspekte, der Safe Harbor zu Fall brachte, war das Thema Massenüberwachung und Weiterleitung von Daten an US-Geheimdienste. Um europäischem Recht zu entsprechen, müsste diese Standardweiterleitung gestrichen werden, doch Privacy Shield bietet hier keine ernstzunehmende Abhilfe:

    [T]he U.S. government has given the EU written assurance from the Office of the Director of National Intelligence that any access of public authorities for national security purposes will be subject to clear limitations, safeguards and oversight mechanisms, preventing generalised access to personal data.

    Die „klare Begrenzung“ eines Datenzugriffs stellt sich so dar, dass Massenüberwachungsdaten nur noch in sechs Fällen genutzt werden dürfen. Dazu gehören dehnbare Begriffe wie „Cybersecurity“ und „länderübergreifende kriminelle Bedrohungen“.

    Zur besseren Durchsetzung von Rechten gegenüber den US-Geheimdiensten soll im US-Außenministerium eine Ombudsperson eingerichtet werden. Sie soll Beschwerden und Anfragen bearbeiten. Bereits an diesem Punkt gerät man ins Stocken. Eine Ombudsperson muss unabhängig sein, sonst wäre sie keine Ombudsperson. Doch ist eine solche im Außenministerium der USA angesiedelt, lässt sich diese Voraussetzung nicht erfüllen. Diesen Widerspruch stellte auch die aktuelle Ombudsfrau der EU, Emily O’Reilly, fest und richtete ein Schreiben an die mit Privacy Shield befasste EU-Kommissarin Věra Jourová:

    According to the International Ombudsman Institute, an Ombudsman „offers independent and objective consideration of complaints“; it „should not receive any direction from any public authority which would compromise its independence“. The Ombudsman Association further specifies that, as regards independence, an „Ombudsman must be visibly and demonstrably independent from those whom the Ombudsman has the power to investigate“.

    Für US-Außenminister John Kerry, der die Rolle mit Unterstaatssekretärin Catherine A. Novelli besetzen will, ist das kein Problem. Novelli sei unabhängig von den US-Geheimdiensten und berichte ihm direkt.

    Privacy Shield beinhaltet noch weitere Maßnahmen, etwa das Recht, innerhalb von 45 Tagen Antwort auf Beschwerden an Unternehmen zu bekommen. All das kratzt nur an der Oberfläche. Dass US-Geheimdienstpraktiken nicht mit EU-Datenschutzrecht vereinbar sind und es keine wirksamen Datenschutzregelungen in den USA gibt, lässt sich nicht wegdiskutieren. Jan-Philipp Albrecht von den Grünen im EU-Parlament spricht von einer „neu vermarkteten“ Variante von Safe Harbour. Max Schrems, von dem die Klage ausging, die zum Fall von Safe Harbor geführt hatte, bezweifelt, dass sich Datenschutzbehörden und der Europäische Gerichtshof zufriedengeben werden, nur weil man das Schwein mit zehn Lagen Lippenstift angemalt hat.

    Joe McNamee von European Digital Rights kommentiert:

    The European Commission has given Europe a lesson on how not to negotiate. This isn’t a good deal, it hardly deserves to be called a ‚deal’ of any kind.

    Zusammengefasst: Die Skepsis bei der ersten Vorstellung von Privacy Shield hat sich bestätigt. Noch ist aber nichts entgültig entschieden. Es folgt eine Konsultation der Artikel-29-Datenschutzgruppe. Zum Abschluss muss Privacy Shield auch von EU-Parlament und Rat abgesegnet werden. Laut Hinweis aus den Kommentaren (Danke!) muss das gar nicht passieren, da nach Artikel 25(6) der EU-Datenschutzrichtlinie die Kommission Entscheidungen über Drittstaaten mit angemessenem Schutzniveau trifft.

    1. März 2016 15
  • : „Keine Erkenntnisse“ – Bundesregierung verwehrt klare Aussagen bei Nachfragen zu Selektorenlisten
    Die NSA spioniert nicht gegen deutsche und europäische Ziele? Leider falsch. <a href="https://creativecommons.org/licenses/by/2.0/">CC BY 2.0</a> via flickr/<a href="https://www.flickr.com/photos/kalleboo/2240834096">kalleboo</a>
    „Keine Erkenntnisse“ – Bundesregierung verwehrt klare Aussagen bei Nachfragen zu Selektorenlisten

    Vor etwa einem Monat haben wir darüber berichtet, dass die Bundesregierung auf eine Schriftliche Frage von Martina Renner hin eingestand, einige Fragen im Rahmen der BND- und NSA-Überwachung falsch beantwortet zu haben – aus Erkenntnismangel zum Zeitpunkt der Fragen, aber immer „nach bestem Wissen und Gewissen“. Da stetig weiterhin neue Erkenntnisse ans Licht kommen, hat der Linkenabgeordnete André Hahn nochmals nachgefragt (Fragen und Antworten unten im Volltext). Im Großen und Ganzen lassen sich die Antworten mit „keine weiteren Erkenntnisse“ zusammenfassen, Fragesteller Hahn äußert sich gegenüber netzpolitik.org enttäuscht:

    Die Bundesregierung hat in den letzten Jahren diverse parlamentarische Anfragen zu Aktivitäten von Geheimdiensten unvollständig und zum Teil falsch beantwortet.
    Das müsste Staatssekretär Fritsche aus dem Bundeskanzleramt kürzlich kleinlaut zugeben. Konkrete Nachfragen dazu bleiben auch jetzt weitgehend unbeantwortet.

    Die Bundesregierung gesteht ein, dass aus dem Abschlussbericht des Selektorensonderbeauftragten Kurt Graulich hervorgehe, dass einige der von der NSA an den BND übermittelten Selektoren gegen deutsche und europäische staatliche Institutionen und diplomatische Vertretungen gerichtet waren. Laut Graulichs Zählung seien 32 Telefonie- und Internetselektoren sowie Telekommunikationsmerkmale gegen deutsche Auslandsvertretungen in der Ablehnungsliste gefunden worden. Dabei ist zu beachten, dass es in den Kategorien Überschneidungen geben kann, weil Telekommunikationsmerkmale auch Teile von Selektoren sein können. Zu europäischen Regierungseinrichtungen fand man 26.146 Selektoren und Telekommunikationsmerkmale, gegen EU-Institutionen 1.949.

    Die Bundesregierung bestreitet jedoch, Anhaltspunkte für die Spionage gegen die Bundesregierung oder den Deutschen Bundestag zu haben. Dass durch geleakte Dokumente einige Anhaltspunkte bestehen, wird nicht anerkannt. „Die Authentizität dieser der NSA zugeschriebenen Berichte“ könne grundsätzlich nicht beurteilt werden. Keine Erkenntnisse gebe es auch zur Zusammenarbeit deutscher Unternehmen mit der NSA zum Brechen von Verschlüsselung.

    Hahn traut dieser Aussage nicht:

    In der Antwort wird lediglich auf den Graulich-Bericht verwiesen, dass es unter den NSA-Selektoren keine Funde zu Mitgliedern der Bundesregierung oder des Bundestages gegeben habe. Daraus darf getrost geschlussfolgert werden, dass es im Bereich des EU-Parlaments und der EU-Kommission sehr wohl Ausspähungen gegeben hat, was die Bundesregierung schlichtweg verschweigt.

    Interessant ist, dass die Bundesregierung keine direkte Stellung dazu bezieht, ob sie weiterhin glaubt, dass NSA und GCHQ sich an das berühmte „deutsche Recht auf deutschem Boden“ hielten. Statt eine eigene Meinung zu äußern wird wieder auf Graulichs Bericht verwiesen. Dieser drückt zwar aus, dass die NSA Abmachungen verletzt hätte. Aber ob es im Moment glaubwürdig ist, dass sich an deutsches Recht gehalten wird, dazu sagt Graulichs Bericht nichts. Indirekt hat die Bundesregierung die Antwort jedoch längst gegeben. Im Januar berichteten SZ, NDR und WDR, dass die Kooperation von BND und NSA in Bad Aibling fortgesetzt wurde. Das Vertrauen scheint wieder hergestellt, „[n]ach Angaben aus Regierungskreisen halten sich die Amerikaner nun an die geschlossene Vereinbarung“.

    Hahn fragte noch, ob man nach der Anfrage Renners weitere Antworten geprüft habe und wo Korrekturen notwendig seien. „Bei der Antwort auf Frage 15 der Kleinen Anfrage 18/2474 der Fraktion Die Linke“ lautet die Antwort. Damals wurde gefragt, ob bekannt sein, „dass durch den BND Kommunikationsdaten des US-Außenministers John Kerry und dessen Vorgängerin Hillary Clinton erhoben und verarbeitet wurden“. Man habe „im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Spionageverdachts“ Kenntnis erlangt. Damit dürfte das Verfahren gegen Markus R. gemeint sein, dem vorgeworfen wird, Doppelagent für die CIA beim BND gewesen zu sein. Dieser sei dafür zuständig gewesen sein, den Mitschnitt dieses brisanten „Beifangs“ zu löschen.

    Dass die Bundesregierung nun ankündigt, es seien Korrekturen bei ihrer früheren Aussage notwendig ist zwar interessant – es wäre jedoch hilfreich gewesen, gleich dazu zu sagen, in welche Richtung man die Aussage korrigieren muss. Die Bundesregierung beweist hier wieder einmal ihre Fähigkeit zur Wortklauberei und die Bestrebung, nur so wenig wie möglich preiszugeben – wenn überhaupt.

    Aufklärung durch Fragen an die Bundesregierung im Themenkomplex der Überwachung ist beinahe unmöglich, solange diese mauert und sich der Aufklärung verweigert. Man benötigt einen direkteren Weg für Abgeordnete, an Informationen gelangen, ohne auf das Wohlwollen der Regierung angewiesen zu sein. Hahn kommentiert, was nun wichtig wäre:

    Umso wichtiger ist, dass er NSA-Untersuchungsausschuss endlich uneingeschränkte Einsicht in die Selektoren, die Suchbegriffe der NSA erhält. Wir hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht dazu bald eine Entscheidung trifft.

    Wir sind gespannt. Eine Entscheidung in diesem Jahr ist angekündigt.


    Antwort auf die Kleine Anfrage aus dem PDF befreit

    Kleine Anfrage

    der Abgeordneten Dr. André Hahn, Martina Renner, Frank Tempel, Kersten Steinke, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE.

    Nachfragen zu den Selektorenlisten von NSA und BND

    Vorbemerkung der Fragesteller:

    In einer Pressemitteilung zur „Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes“ vom 23. April 2015 teilt die Bundesregierung u.a. mit, dass das Bundeskanzleramt prüft, ob die Antworten der Bundesregierung zu den zu diesem Sachverhalt gestellten Fragen weiterhin uneingeschränkt Bestand haben.

    In der Antwort des Bundeskanzleramtes auf eine schriftliche Anfrage der Abgeordneten Martina Renner (DIE LINKE) teilt der Staatssekretär und Beauftragte für die Nachrichtendienste des Bundes. Klaus-Dieter Fritsche, am 5. Dezember 2015 mit, dass elf parlamentarische Anfragen zur sogenannten NSA-Selektorenliste geprüft worden sind. Die im Abschlussbericht der von der Bundesregierung eingesetzten Sachverständigen Vertrauensperson Dr. Kurt Graulich dargestellten Prüfungsergebnisse hätten bei sechs dieser Anfragen Auswirkungen. Diese Antwort wurde auf Nachfrage der Abgeordneten Martina Renner in einem Brief von Staatssekretär Fritsche bestätigt und präzisiert.

    Mit der Kleinen Anfrage wird der Bundesregierung nunmehr die Möglichkeit gegeben, ihre Antworten auf parlamentarische Anfragen unter Einbeziehung neuer Erkenntnisse gegenüber dem Parlament und der Offentlichkeit zu korrigieren.

    Antworten der Bundesregierung:

    I. Kleine Anfrage der Fraktion der SPD, Bundestagsdrucksache 17/14456 vom 26.07.2013

    1. Welche Hinweise hat die Bundesregierung darauf, ob und inwieweit deutsche oder europäische staatliche Institutionen oder diplomatische Vertretungen Ziel von US-Spähmaßnahmen oder Ähnlichem waren?

    Antwort zu Frage l:

    Die Bundesregierung hat die Veröffentlichungen u.a. von Wikileaks zur Kenntnis genommen. Die Authentizität dieser der NSA zugeschriebenen Berichte kann grundsätzlich nicht beurteilt werden.

    Im Juli 2014 wurde ein Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes (BND) wegen mutmaßlicher Spionageaktivitäten für einen US-amerikanischen Nachrichtendienst verhaftet und wegen Landesverrats u.a. angeklagt. Das Strafverfahren wird derzeit vor dem OLG München verhandelt. Ein Urteil wird für März 2016 erwartet.

    Die Tätigkeit der NSA unter anderem auch in der Bundesrepublik Deutschland ist Gegenstand des 1. Untersuchungsausschusses der 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestages. Im offenen Abschlussbericht der vom 1. UA der 18. WP benannten und von der Bundesregierung eingesetzten Sachverständigen Vertrauensperson, Dr. Kurt Graulich, wurden die vom BND für eine Steuerung und Erfassung in Bad Aibling abgelehnten US-Selektorenlisten geprüft. Der Abschlussbericht führt auf S. 154ff. die Anzahl der Selektoren auf, die deutschen oder europäischen staatlichen Institutionen und diplomatischen Vertretungen zuzuordnen waren. Eine Übersicht findet sich auf Seite 205.

    Aus der Kenntnis über einzelne Steuerungsanfragen der NSA lassen sich jedoch weder Schlüsse auf Ziele der Strategischen Fernmeldeaufklärung im Sinne eines vollständigen Interessensprofils der Nachrichtendienste der USA noch Rückschlüsse auf die Gründe ziehen.

    2. Inwieweit wurde die deutsche und europäische Regierungskommunikation sowie die Parlamentskommunikation überwacht?

    Antwort zu Frage 2:

    Der Abschlussbericht der Sachverständigen Vertrauensperson, Dr. Kurt Graulich, führt keine Funde auf, die Mitgliedern der Bundesregierung oder des Deutschen Bundestages zuzuordnen waren (Abschlussbericht S. 205). Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.

    3. Konnten die Ergebnisse der Gespräche der Bundesregierung dieses ausschließen?

    Antwort zu Frage 3:

    Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zur Antwort auf die Kleine Anfrage 17/14456 der Fraktion SPD wird verwiesen.

    II. Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. Bundestagsdrucksache 17/14512 vom 02.08.2013

    4. Werden Daten von Unternehmen mit Sitz in Deutschland für PRISM oder von vergleichbaren Programmen erhoben oder verarbeitet?

    Antwort zu Frage 4:

    Aus dem Abschlussbericht der Sachverständigen Vertrauensperson, Dr. Kurt Graulich, lassen sich Hinweise auf entsprechende Erhebungsabsichten herleiten.

    Zur Frage, ob Daten von Unternehmen mit Sitz in Deutschland für PRISM oder von vergleichbaren Programmen durch die NSA erhoben oder verarbeitet werden, liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.

    III. Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Bundestagsdrucksache 17/14302 vom 27.08.2013

    5. Hat die Bundesregierung Anhaltspunkte, dass Geheimdienste der USA oder Großbritanniens die Kommunikation in deutschen diplomatischen Vertretungen ebenso wie in EU-Botschaften überwachen (vgl. SPIEGEL ONLINE, 29. Juni 2013), und wenn ja, welche?

    Antwort zu Frage 5:

    Es wird aufdie Antworten zu Frage 1 und zu Frage 4 verwiesen. Im Übrigen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.

    6. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über eine etwaige Überwachung der Kommunikation der EU-Einrichtungen oder diplomatischen Vertretungen in Brüssel durch die NSA, die angeblich von einem besonders gesicherten Teil des NATO-Hauptquartiers im Brüsseler Vorort Evere aus durchgeführt wird (vgl. SPIEGEL ONLINE, 29. Juni 2013)?

    Antwort zu Frage 6:

    Es wird auf die Antworten zu Frage 1 und zu Frage 4 verwiesen.

    IV. Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Hans-Christian Ströbele. Bundestagsdrucksache 17/14803, Frage 23

    7. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass der US-Geheimdienst NSA ebenso wie andere befreundete Staaten auch Deutschland heimlich ausspäht, insbesondere wie französische (vgl. SPIEGEL ONLINE, 1. September 2013/8:13) auch deutsche Ministerien, Botschaften, Vertretungen bei den VN und der EU überwacht, seine weltweit etwa 85.000 Trojaner (vgl. a. a. O.) auch in Computern deutscher Behörden sowie Bürger platzierte, wie mexikanische und brasilianische Staatschefs (vgl. SPIEGEL ONLINE. 3. September 2013/6:32) auch die Kommunikation der Bundeskanzlerin überwacht und systematisch entschlüsselt (vgl. SPIEGEL ONLINE, 6. September 2013/0:41), und haben sich nach Erkenntnissen der Bundesregierung – angesichts des öffentlichen Eingeständnisses der Bundeskanzlerin (im TV-Kanzlerduell. 1. September 2013. 1:13:11: „das kann sein“) – auch aus Deutschland stammende oder hier tätige Unternehmen an den geheimen Entschlüsselungs-„Partnerschaften“ mit angloamerikanischen Geheimdiensten beteiligt (vgl. DIE WELT online, 6. September 2013/15:09), insbesondere von den 92 am 5. September 2013 durch Wikileaks veröffentlichten Spionage-Software-Produzenten (vgl. heise.de. 5. September 2013) wie die Münchener Trovicor GmbH, ELAMAN GmbH oder Gamma Group International GmbH, die Aachener Utimaco Safeware AG oder die Homburger (Uher-)ATIS Systems GmbH?

    Antwort zu Frage 7:

    Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass die NSA Deutschland, deutsche Ministerien oder Botschaften bzw. Vertretungen bei den Vereinten Nationen oder der Europäischen Union überwacht. Ebenso wenig liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über eine Zusammenarbeit deutscher Unternehmen bzw. in Deutschland tätiger Unternehmen mit anglo-amerikanischen Nachrichtendiensten im Rahmen von Entschlüsselungs-„Partnerschaften“ vor.

    Im Übrigen wird auf die Antworten zu Frage 1 und zu Frage 4 verwiesen.

    V. Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Bundestagsdrucksache 18/38 vom 06.11.2013

    8. Welche bisherigen deutschen Bundeskanzler außer Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel, Regierungsmitglieder, Vertreterinnen oder Vertreter nachgeordneter Behörden und diplomatischer Vertretungen wurden durch die NSA und andere Geheimdienste nach Kenntnis der Bundesregierung überwacht (bitte nach betroffenen Regierungsmitgliedern bzw. nachgeordneten Behörden oder Vertretungen, nach Zeiträumen und Urhebern aufschlüsseln)?

    Antwort zu Frage 8:

    Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Antworten zu Frage 1 und zu Frage 4 verwiesen.

    9. Welche weiteren Regierungschefs und Staatsoberhäupter welcher anderen Staaten wurden oder werden nach Kenntnis der Bundesregierung durch die NSA vergleichbar überwacht?

    Antwort zu Frage 9:

    Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.

    10. Bewertet die Bundesregierung die Versicherungen der NSA und des britischen Geheimdienstes GCHQ, auf deutschem Boden gelte deutsches Recht und die USA unternähmen nichts entgegen deutschen Interessen, immer noch als glaubwürdig (so Pressestatement von Kanzleramtsminister Ronald Pofalla vom 12. August 2013)?

    Antwort zu Frage 10:

    Es wird auf die „Gesamtbewertung der Kooperation von BND und NSA in Bad Aibling“ im Abschlussbericht der Sachverständigen Vertrauensperson, Dr. Kurt Graulich, verwiesen (S. 203ff.).

    VI. Schriftliche Frage des Abgeordneten Hans-Christian Ströbele, Bundestagsdrucksache 18/268‚ Frage 28

    11. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung dazu, dass der britische Geheimdienst Government Communications Headquarters (GCHQ) sowie die US-amerikanische National Security Agency (NSA) – dem Nachrichtenmagazin „DER SPIEGEL“ vom 20. Dezember 2013 zufolge – zwischen 2008 bis 2011 die Telekommunikation von Hunderten prominenten Zielen in 60 Staaten überwacht haben (Bundesministerien, deutsche Botschaft in Ruanda, EU-Wettbewerbskommissar Joaquin Almunia, der UN-Landwirtschaftsorganisation FAO, von UNICEF – United Nations International Children’s Emergency Fund – Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen -‚ der Nichtregierungsorganisation „Ärzte der Welt“, der Unternehmen Thales Deutschland GmbH sowie TOTAL Deutschland GmbH), und welche Maßnahmen zu weiterer Aufklärung und Unterbindung dessen wird die Bundesregierung ergreifen, etwa durch Veranlassung eines EU-Vertragsverletzungsverfahrens gemäß den Artikeln 258 bis 260 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gegen Großbritannien?

    Antwort zu Frage 11:

    Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Im Übrigen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.

    VII. Weitere Fragen

    12. Bei welche weiteren parlamentarischen Anfragen zur Thematik Selektoren der NSA sowie des BND aus der 18. Wahlperiode sind nach dem aktuellen Kenntnisstand der Bundesregierung, u.a. auch im Ergebnis der Prüfungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums (siehe Öffentliche Erklärung des Parlamentarischen Kontrollgremiums zum vorläufigen Ergebnis aus der Untersuchung der „BND-eigenen Fernmeldeaufklärung“ vom 16.12.2015) Korrekturen bei Antworten der Bundesregierung erforderlich?

    Antwort zu Frage 12:

    Bei der Antwort auf Frage 15 der Kleinen Anfrage 18/2474 der Fraktion Die Linke.

    13. Welche Gründe waren dafür ursächlich, dass die in den Schreiben des Staatssekretärs und Beauftragten für die Nachrichtendienste Klaus-Dieter Fritsche vom 5.und 6. Dezember 2015 unter Ziffern 1.–3. und 6.–8. aufgeführten Kleine Anfragen und Schriftlichen Fragen nicht vollständig, umfassend bzw. sachlich richtig beantwortet wurde?

    Welche dieser Fragen wurden wissentlich falsch beantwortet?

    Antwort zu Frage 13:

    Die Antworten erfolgten jeweils nach bestem Wissen und Gewissen.

    14. Wer trägt für diese o.g. unzutreffenden Antworten die Verantwortung und welche Schlussfolgerungen / Konsequenzen wurden diesbezüglich in der Bundesregierung sowie den betroffenen obersten Bundesbehörden und Nachrichtendiensten gezogen?

    Antwort zu Frage 14:

    Es wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.

    26. Februar 2016 1
  • : Logo ist vor Einigung fertig! Safe Harbour 2.0 heißt jetzt Privacy Shield! (Update)
    Logo ist vor Einigung fertig! Safe Harbour 2.0 heißt jetzt Privacy Shield! (Update)

    Die EU-Kommission hat in Brüssel bekannt gegeben, dass man mit der US-Regierung eine Einigung beim neuen Anlauf für Safe Harbour Regeln geschafft habe. Dazu gehört laut Justizkommissarin Vera Jourová eine jährliche Evaluierung und die USA versprechen uns schriftlich, dass der Datenschutz auch durch NSA & Co besser gewährleistet werden soll. Wie das letzte auch gewährleistet und durchgesetzt werden soll, ist bisher nicht im Detail bekannt. Das erinnert mich an den Brief der USA an Ronald Pofalla aus dem Sommer 2013, dass es keine Massenüberwachung durch NSA & Co geben würde. Im Gespräch war bisher ein Ombudsmann auf Seiten der USA, da fühlen wir uns gleich ganz sicher und geschützt.

    Allerdings möchte man die kommenden drei Monate noch damit verbringen, Details zu verhandeln. Mit anderen Worten: Das Logo ist schon fertig, die Einigung nicht.

    Und das sind die Leitlinien laut EU-Kommission:

    The new arrangement will include the following elements:

    Strong obligations on companies handling Europeans’ personal data and robust enforcement: U.S. companies wishing to import personal data from Europe will need to commit to robust obligations on how personal data is processed and individual rights are guaranteed. The Department of Commerce will monitor that companies publish their commitments, which makes them enforceable under U.S. law by the US. Federal Trade Commission. In addition, any company handling human resources data from Europe has to commit to comply with decisions by European DPAs.

    Clear safeguards and transparency obligations on U.S. government access: For the first time, the US has given the EU written assurances that the access of public authorities for law enforcement and national security will be subject to clear limitations, safeguards and oversight mechanisms. These exceptions must be used only to the extent necessary and proportionate. The U.S. has ruled out indiscriminate mass surveillance on the personal data transferred to the US under the new arrangement. To regularly monitor the functioning of the arrangement there will be an annual joint review, which will also include the issue of national security access. The European Commission and the U.S. Department of Commerce will conduct the review and invite national intelligence experts from the U.S. and European Data Protection Authorities to it.

    Effective protection of EU citizens’ rights with several redress possibilities: Any citizen who considers that their data has been misused under the new arrangement will have several redress possibilities. Companies have deadlines to reply to complaints. European DPAs can refer complaints to the Department of Commerce and the Federal Trade Commission. In addition, Alternative Dispute resolution will be free of charge. For complaints on possible access by national intelligence authorities, a new Ombudsperson will be created.

    Update:

    Max Schrems kommentiert bei europe-vs-facebook:

    „Es gibt anscheinend noch nicht mal einen Text. Vieles sind nur Überschriften, aber schon die Überschriften lassen befürchten, dass dieser „Deal“ einfach nur ein Roundtrip zum EuGH nach Luxemburg ist. So viel ich gehört habe, haben sogar die Juristen in der Kommission vor diesem Pakt gewarnt, aber der Druck der Lobby, der USA und der Mitgliedsstaaten war anscheinend größer.“

    Joe McNamee, Direktor von European Digital Rights, kommentiert: European Commission defence of European rights sinks in an unsafe harbour.

    „Der Kaiser probiert gerade neue Kleider an. Die heutige Ankündigung bedeutet, dass europäische Bürger sowie Unternehmen auf beiden Seiten des Atlantik sich auf einen verlängerten Zeitraum der Unsicherheit einstellen müssen, während sie darauf warten, bis diese Notlösung scheitert.“

    Jan Philipp Albrecht, grüner EU-Abgeordneter und Berichterstatter für die EU-Datenschutzgrundverordnung kommentiert: Datentransfers in die USA/Safe Harbor: EU-Kommission verramscht EU-Grundrecht auf Datenschutz.

    „Die angekündigte Neufassung von Safe Harbor ist ein Affront der EU-Kommission gegenüber dem Europäischen Gerichtshof und den Verbraucherinnen und Verbrauchern in Europa. Sie sieht keine rechtlich verbindlichen Verbesserungen, sondern lediglich eine Erklärung der US-Regierung über deren Interpretation der Rechtslage bei der Überwachung durch US-Geheimdienste sowie eine zwar unabhängige, aber offenbar machtlose Ombudsperson, die sich der Beschwerden von Personen in der EU annehmen soll. Der neue Rechtsrahmen ist daher ein Ausverkauf des EU-Grundrechts auf Datenschutz.

    Die Digitale Gesellschaft erklärt: Alter Wein in neuen Schläuchen.

    Die konkrete Formulierung dürfte sich als schwierig erweisen, da das „Privatsphäre Schild“ in einigen bereits jetzt bekannten Punkten klar gegen die Vorgaben des EuGH verstößt. So ist der Bereich der nationalen Sicherheit von der Regelung ausgenommen. Gerade dies war aber einer der Hauptkritikpunkte der Luxemburger Richter an Safe Harbor. Ferner soll der Zugriff amerikanischer Sicherheitsbehörden auf die Daten von Europäerinnen und Europäern begrenzt werden. Dies bedeutet vor allem, dass weiterhin Zugriffe stattfinden. Worin die Begrenzung des Zugriffs bestehen soll und wie weit sie genau geht, lässt die Kommission wohlweislich offen. Gänzlich unglaubhaft ist daher auch ihre Behauptung, es werde in den USA künftig keine Massenüberwachung von Daten aus der EU mehr stattfinden. So dürfte es für die NSA bereits technisch schwierig, wenn nicht gar unmöglich sein, etwa im Rahmen der „Upstream Collection“ genannten Massendatenerfassung an Internetknotenpunkten zwischen europäischen und anderen Daten zu unterscheiden. Auch bietet das vorgesehene Ombudsmannverfahren keinen ausreichenden und insbesondere keinen gerichtlichen Schutz gegen Datenschutzverstöße durch US-Behörden. Der Ombudsmann ist selbst Teil der US-Administration und verfügt damit nicht über dieselbe Unabhängigkeit und Durchsetzungskraft wie ein Gericht. Schließlich dürfte auch die vorgesehene jährliche Evaluierung des „Privatsphäre Schilds“ keine substanzielle Verbesserung bringen, da sie allein durch EU-Kommission und Federal Trade Commission und nicht durch unabhängige Stellen erfolgen wird.

    Die ehemalige Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger kommentiert auf Twitter:

    Einigung? Klingt eher nach Beruhigungspille, nicht wie #SafeHarbour mit Datenschutz. Zweifle, ob Vorgaben des EuGH beachtet werden.

    Edward Snowden twittert:

    It’s not a „Privacy Shield,“ it’s an accountability shield. Never seen a policy agreement so universally criticized.

    2. Februar 2016 31
  • : Überwachung durch GCHQ: EU-Kommission für Intransparenz gerügt
    Die Europäische Bürgerbeauftragte Emily O’Reilly | <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/2.0/" >CC BY-NC-ND 2.0</a> by <a href"https://www.flickr.com/photos/european_parliament/9077789460/" > European Parliament</a>
    Überwachung durch GCHQ: EU-Kommission für Intransparenz gerügt

    Die Europäische Bürgerbeauftragte Emily O’Reilly rügte in einer offiziellen Entscheidung die Europäische Kommission dafür, Dokumente zur Überwachung durch den britischen Geheimdienst GCHQ nicht herausgegeben zu haben. Die Kommission begründe dies zwar mit ihrer Untersuchungstätigkeit, habe jedoch „anscheinend seit 2013 ihre Untersuchung nicht fortgesetzt“. Ihr Verhalten stelle „einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit“ dar und komme sogar einem schweren Missstand gleich, „da dieses bestimmte Thema für die EU-Bürger von besonderer Wichtigkeit ist“.

    Gegenstand ihrer Untersuchung ist eine Beschwerde aus der Redaktion der c’t. Diese hatte bereits kurz nach Bekanntwerden der Bespitzelung durch den GCHQ im Juni 2013 die Kommission auf Grundlage der sogenannten Transparenzverordnung (VO 1049/2001/EG, pdf) um Herausgabe verschiedener Dokumente gebeten, darunter solche, „die Aufschluss darüber geben, welche Informationen der Kommission bezüglich Erhebung, Speicherung und Nutzung von Daten aus dem Internetverkehr durch Behörden des Vereinigten Königreichs vorliegen“. Die Kommission hatte die Herausgabe der Dokumente jedoch verweigert, da die Freigabe „ihren Dialog mit den britischen Behörden beeinträchtigen [würde], für den gegenseitiges Vertrauen bis zum Abschluss der Verhandlungsphase nötig sei“.

    In der Entscheidung der Bürgerbeauftragten heißt es, die Kommission habe ihre Haltung weiterhin damit begründet, dass sie immer noch der Frage nachgehe, ob die Massenüberwachungsprogramme des Vereinigten Königreichs gegen EU-Recht verstoßen, insbesondere in Bezug auf das Recht des Einzelnen auf Datenschutz. Generell müsse „Druck von außen vermieden werden“, damit die Kommission ihre Untersuchung „effektiv durchführen und eine angemessene Entscheidung treffen könne“. Grundsätzlich erkennt die Kommission außerdem „kein übergeordnetes öffentliches Interesse an der Freigabe“ der geforderten Dokumente.

    O’Reilly stellt abschließend fest:

    Die Kommission hat keine stichhaltigen Gründe gegen die Freigabe der Bürgerbeschwerden und ihrer Briefe an die britischen Behörden angeführt. Dies stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar, der aufgrund der Wichtigkeit des Themas besonders schwerwiegend ist.

    Die Kommission hat nun bis Mai Zeit, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Die Redaktion der c’t hat den gesamten Schriftwechsel mit der Kommission und der Bürgerbeauftragen in einem PDF dokumentiert.

    11. Januar 2016