Bundesregierung

  • : Erstmal haben: Regierung will Zentralstelle für Entschlüsselung. Wofür genau weiß sie noch nicht.
    Bundesinnenministerium träumt von einer zentralen Entschlüsselungsstelle - <a href="https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/">CC0</a> von <a href="http://www.lifeofpix.com/gallery/keys-series/">Leeroy</a>
    Erstmal haben: Regierung will Zentralstelle für Entschlüsselung. Wofür genau weiß sie noch nicht.

    Im Innenministerium wird eine neue Entschlüsselungsinstitution geplant: Die Zentralstelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich, kurz ZITiS. In ihrer Sommerpressekonferenz hat Kanzlerin Merkel sie zur Chefsache gemacht, doch wesentliche Fragen bleiben ungeklärt – ein Kompetenzchaos mit Verfassungsproblemen bahnt sich an.

    30. Juli 2016 14
  • : Neusprech im Innenministerium: „Clearnet“ und „Darknet“
    Neusprech im Innenministerium: „Clearnet“ und „Darknet“

    Schon mal was vom „Clearnet“ gehört? Das Bundesinnenministerium erklärt das „Clearnet“ im Gegensatz zum dunklen „Darknet“. Das Bundeskriminalamt setzt außerdem fünf Teams ein, um im „Darknet“ aufzuklären.

    26. Juli 2016 44
  • : Erste Lesung zur BND-Reform: (K)Ein Festtag für Grund- und Bürgerrechte?
    Archivbild MdB Dr. Patrick Sensburg, copyright: Deutscher Bundestag/Achim Melde
    Erste Lesung zur BND-Reform: (K)Ein Festtag für Grund- und Bürgerrechte?

    Heute hat der Bundestag in erster Lesung das neue BND-Gesetzes diskutiert. Die Regierungskoalition beglückwünschte sich für eine bedeutende und weitreichende Reform, die auch als Bekenntnis zum BND zu verstehen sei. Dazu gab es klare Kritik von Seiten der Opposition, die verfassungsrechtliche Probleme beklagte.

    8. Juli 2016 7
  • : Noch mehr Überwachung geplant: Bundesregierung erarbeitet neue Cybersicherheitsstrategie
    Möchte mit dem Urteil leben - Innenminister de Maizière (Archivbild). Foto: CC-BY-SA 2.0 Metropolico.org
    Noch mehr Überwachung geplant: Bundesregierung erarbeitet neue Cybersicherheitsstrategie

    Die Bundesregierung will im Herbst eine neue „Cybersicherheitsstrategie für Deutschland“ auf den Weg bringen. Dazu gehören mehr Überwachungsmaßnahmen und eine aktive Rolle im „Cyberkrieg“. Das zeigt eine gemeinsame Recherche von Zeit-Online und dem Deutschlandfunk.

    7. Juli 2016 5
  • Neues BND-Gesetz: Alles, was der BND macht, wird einfach legalisiert. Und sogar noch ausgeweitet.
    Derzeit halblegaler Teilzugriff, bald legaler Generalzugriff: BND am Internet-Knoten DE-CIX.
    Neues BND-Gesetz Alles, was der BND macht, wird einfach legalisiert. Und sogar noch ausgeweitet.

    Der Bundesnachrichtendienst kann seine Internet-Überwachung demnächst massiv ausbauen. Das geht aus dem neuen BND-Gesetz hervor, auf das sich Bundesregierung und Koalitionsfraktionen geeinigt haben. Alles, was durch Snowden und Untersuchungsausschuss als illegal enttarnt wurde, wird jetzt einfach als legal erklärt.

    30. Juni 2016 61
  • Wir veröffentlichen das Anti-Terror-Paket: Der Ausweis-Zwang für Mobilfunk kommt
    Bald nur noch mit Personalausweis: SIM-Karten. Bild: <a href="https://www.flickr.com/people/mroach/">mroach</a>. Lizenz: Creative Commons <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/">BY-SA 2.0</a>.
    Wir veröffentlichen das Anti-Terror-Paket Der Ausweis-Zwang für Mobilfunk kommt

    Mobilfunk-Anschlüsse dürfen nicht mehr pseudonym genutzt werden, ab jetzt soll Ausweiszwang für SIM-Karten gelten. Das ist Teil des neuen Anti-Terror-Pakets, das die Bundesregierung heute beschlossen hat. Schon jetzt werden diese Daten millionenfach abgefragt.

    1. Juni 2016 87
  • : Deutschlandfunk-Kommentar zum Schwerpunkt Netzpolitik bei der Klausurtagung der Bundesregierung
    Deutschlandfunk-Kommentar zum Schwerpunkt Netzpolitik bei der Klausurtagung der Bundesregierung

    Das Bundeskabinett hat sich Mitte der Woche auf Schloss Meseberg zur Klausurtagung getroffen. Am ersten Tag stand schwerpunktmäßig das Thema Digitalisierung auf dem Programm. Als sei diese bereits ein Wert an sich, versuchte die entsprechende Pressemitteilung mit dem Satz „Die Bundesregierung will die Digitalisierung weiter voranbringen“ zu begeistern. Was folgte, ist das übliche Buzzword-Bingo: Industrie 4.0 (Gabriel), Arbeiten 4.0 (Nahles), Autonomes Fahren & „Gigabit-Gesellschaft“ (Dobrindt), Jugendmedienschutz- & Förderung (offenbar alle), E‑Government und natürlich Sicherheit (de Maizière).

    Im Blog des Deutschlandfunk gibt es dazu einen lesenswerten Kommentar, der die „Ergebnisse“ der Klausurtagung in einen größeren Kontext aus Legislaturperiode, Koalitionsvertrag, Digitaler Agenda und Parteienlandschaft einordnet. Fazit: Viel PR, wenig Substanz. Und auch wenn in manche Bereiche Bewegung kommt, kommen die Impulse zu spät, um noch in dieser Legislaturperiode konkrete Früchte zu tragen.

    Es wäre viel gewonnen, wenn tatsächlich das gesamte Kabinett in Meseberg verstanden hätte, welche gewaltigen Umbrüche die Digitalisierung mit sich bringt. Dass es nicht reicht, darüber zu reden, sondern konkrete Entscheidungen tatsächlich angeht, und nicht nur in abstrakten Strategiepapieren, Weißbüchern und Weißnochnichtsogenaubüchern darüber räsoniert.

    27. Mai 2016 1
  • Neues Anti-Terror-Paket: Bundesregierung will Identifikationspflicht für Prepaid-Mobilfunk im Eiltempo beschließen
    Bald nur noch mit Personalausweis: SIM-Karten. Bild: <a href="https://www.flickr.com/people/mroach/">mroach</a>. Lizenz: Creative Commons <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/">BY-SA 2.0</a>.
    Neues Anti-Terror-Paket Bundesregierung will Identifikationspflicht für Prepaid-Mobilfunk im Eiltempo beschließen

    Die Bundesregierung will schon nächste Woche ein neues Anti-Terror-Gesetz beschließen. Eine von neun Maßnahmen ist eine Identifikationspflicht für Prepaid-SIM-Karten. Doch laut EU-Kommission gibt es „keine Beweise für die Wirksamkeit dieser Maßnahme“.

    20. Mai 2016 116
  • : Bundesregierung plant strengere Regeln für Nutzung von Drohnen
    via flickr (R. Unten / CC BY 2.0)
    Bundesregierung plant strengere Regeln für Nutzung von Drohnen

    Immer mehr zivile Drohnen schwirren über dem deutschen Staatsgebiet. Dabei ist die Rechtslage teilweise unübersichtlich. Die geplante Drohnenregulierung der Bundesregierung schränke die private Nutzung ein, während die gewerbliche Verwendung liberalisiert würde, so eine Expertin im Interview.

    19. Mai 2016 9
  • : Interview zu Störerhaftung und Abmahnungen: „Wir haben ein Problem mit der Anwendung des Gesetzes durch unsere Gerichte“
    Interview zu Störerhaftung und Abmahnungen: „Wir haben ein Problem mit der Anwendung des Gesetzes durch unsere Gerichte“

    Alle reden wieder über die Störerhaftung, seit die Bundesregierung eine Gesetzesänderung angekündigt hat. Wir sprechen in einem Interview mit Rechtsanwältin Beata Hubrig über Freifunk-Initiativen und Störerhaftung, Abmahnungen und Gegenwehr und darüber, welche Fragen noch offen sind und ob wirklich weniger Abmahnungen zu erwarten sind, wenn die Gesetzesänderung kommt.

    Freifunker und Unterlassungserklärungen

    netzpolitik.org: Sie vertreten in Vor- und Gerichtsverfahren Freifunker, die Empfänger der berüchtigten Schreiben von einer Abmahn-Kanzlei sind. Von wie vielen Freifunkern wurden denn mittlerweile erfolgreich Forderungen der auf Abmahnungen spezialisierten Kanzleien im Verfahren oder Vorverfahren eingetrieben?

    RAin Hubrig: Keiner meiner Freifunk-Mandanten hat einer solchen Forderung nachgegeben. Auch alle anderen meiner Mandanten, die abgemahnt wurden, zahlten die geforderten Summen nicht und unterschrieben schon gar nicht diese gefährlichen Unterlassungserklärungen – auch keine modifizierten.

    netzpolitik.org: Was ist denn das Problem mit diesen Unterlassungserklärungen? Kann man nicht einfach sagen: „Okay, ich werde nie wieder dieses Werk filesharen“, wenn man das ohnehin nicht vorhat, aber danach wenigstens seine Ruhe hat?

    RAin Hubrig: Gegenfrage: Warum unterschreiben Sie kein Dokument, dass Sie ab heute „keine Ziegen mehr begatten werden“? Ernsthaft: In der Vergangenheit haben Gerichte solche Erklärungen schon als implizites Schuldeingeständnis eingestuft. Mit der Unterlassungserklärung wird eine Urkunde erstellt, in welcher der Unterzeichner sich dazu verpflichtet, ein konkretes rechtswidriges Verhalten nicht zu wiederholen. Diese Wiederholungsgefahr setzt denklogisch eine rechtswidrige Tat voraus.

    netzpolitik.org: Sowohl die Große Koalition, die Piratenpartei als auch die Kanzlerin behaupten stolz, es gäbe nun einen Durchbruch und sie hätten die Störerhaftung abgeschafft oder abschaffen lassen. Zuerst einmal: Was ist ein Störer, warum muss er haften und was hat das mit offenen WLANs zu tun?

    RAin Hubrig: Die Störerhaftung ist ein klassisches zivilrechtliches Rechtskonstrukt, welches mit den jetzt diskutierten Ideen auch nicht abgeschafft wird. Die Störerhaftung ist und bleibt im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Dort ist ein Störer jemand, der eine Gefahrenquelle in seiner Sphäre beseitigen und für den daraus entstandenen Schaden haften muss. Ich halte eine Übertragung der Störerhaftung auf das reine Zugänglichmachen von Internet schon immer für mehr als unglücklich. Schließlich soll in dieser Lesart ein Internetanschluss eine Gefahrenquelle sein.

    netzpolitik.org: Es gibt entsprechend einen Unterschied zwischen einem Täter und einem Störer, beispielsweise dem Filesharer und dem Anschlussinhaber, der das WLAN betreibt?

    RAin Hubrig: Genau, der Unterschied ist wichtig. Der Filesharer ist der sogenannte Täter, der auch schadensersatzpflichtig bleibt. Um ihn geht es derzeit aber nicht, obwohl wir diese Problematik auch dringend diskutieren müssen. Die Aufregung um das Gesetzesvorhaben, also die Novellierung des Telemediengesetzes (TMG), befasst sich allein mit dem Anschlussinhaber, also dem Störer im rechtlichen Sinne.

    Ein Mehr an Rechtssicherheit?

    netzpolitik.org: Und was genau wurde nun abgeschafft? Oder wofür gibt es nun ein Mehr an Rechtssicherheit? Haben sich die Dinge wirklich verbessert?

    RAin Hubrig: In der Vergangenheitsform können wir noch nicht sprechen. Das Vorhaben, das TMG zu verändern, auf welche Art auch immer, ist schon längere Zeit in der Mache. Was sich jetzt verändert hat, beruht auf einem Machtwort der Kanzlerin, welches aber auch nur deshalb geschah, weil wir eine für Betreiber offener Netze positive Stellungnahme des Generalanwaltes des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) haben. Zusammengefasst lässt der EuGH-Generalanwalt deutlich erkennen, dass er erzwungene Sicherungsmaßnahmen bei WLAN für europarechtswidrig hält.

    Die Bundeskanzlerin erkennt diese politische Windrichtung und versucht, ihre Partei dahingehend zu orientieren und die Gesetzesänderung des TMG nach der Stellungnahme des EuGH-Generalanwalts auszurichten. Dahinter steckt, dass sich der EuGH in mehr als zwei Drittel der Fälle in seinen Urteilen nach der Stellungnahme der EuGH-Generanwaltes richtet.

    Meine Rechtsmeinung dazu ist unverändert, dass das aktuelle Telemediengesetz schon genug Schutz für Menschen bietet, die ihr Internet teilen möchten. Sie werden privilegiert, ohne Ausnahme bezieht sich diese Privilegierung auch auf Unterlassen, so der Wortlaut. Wir haben einzig ein Problem mit der Anwendung des Gesetzes durch unsere Gerichte, die durch die Übertragung der Störerhaftung aus dem BGB ins Internet hier wohl eine Haftungslücke schließen wollten.

    Ein lustiges Bild: Eine internationale milliardenschwere Industrie schickt ihre Anwälte reihenweise in Lumpen vor die Amts- und Landgerichte Deutschlands und überzeugt die Richter davon, wie sehr sie finanziell unter den Auswüchsen des Filesharings litten. Und um ihr Geschäftmodell bis auf den letzten Cent durchdrücken zu können, sollen die Gerichte dafür sorgen, dass das Internet vorgeblich kein rechts- oder haftungsfreier Raum mehr sei.

    Das gebetsmühlenartige Gejaule dieser Verfechter einer „Haftungslücke“ soll davon ablenken, dass in diesen und anderen gesellschaftlichen Feldern – wenn überhaupt – in zwanzig Prozent aller Haftungsfälle jemand erfolgreich in Regress genommen werden kann.

    netzpolitik.org: Das Bundeswirtschaftsministerium behauptet ja in seiner FAQ aus dem Jahr 2015, die jüngsten Entscheidungen der Gerichte seien „nur untergerichtlich“ und daher nicht maßgeblich. Was genau wurde denn in den sogenannten Freifunk-Verfahren entschieden, die hier angesprochen sind?

    RAin Hubrig: Es handelte sich um eine Kostenentscheidung, also grob gesprochen beantwortete das Gericht rein summarisch die Erfolgsaussichten der negativen Feststellungsklage eines Freifunkers positiv. Man kann immer solche erstinstanzlichen Entscheidungen als minderwertig abtun, wenn man sich mit den darin enthaltenen Argumenten nicht auseinandersetzen möchte – ich würde sie allerdings nie „untergerichtlich“ nennen.

    netzpolitik.org: Was ist eine solche „negative Feststellungsklage“?

    RAin Hubrig: Eine Abmahnung setzt eigentlich eine berechtigte Forderung voraus. Da meine Mandaten und ich davon ausgehen, dass sie unberechtigt ist, muss diese Forderung natürlich in einem Antwortschreiben an den Vertreter der Rechteinhaber bestritten werden, verbunden mit einer Aufforderung, die Forderung zurückzunehmen. Freifunker beispielsweise tun dies regelmäßig, auch mit einer zeitnahen Frist.

    Geht die Rücknahme der Forderung nicht innerhalb der Frist ein, kann mittels dieser negativen Feststellungsklage vor dem zuständigen Gericht (in Berlin das AG Charlottenburg) festzustellen beantragt werden, dass die ursprüngliche Forderung nicht besteht. Dies schafft Klarheit. Oft hängen die Forderungen der Abmahner bis zur Verjährung (grob drei Jahre) in der Luft, der Abgemahnte könnte in dieser Zeit jederzeit verklagt werden.

    Was ist mit den Kosten bei unberechtigter Abmahnung?

    netzpolitik.org: Kann ich denn mein WLAN zuhause nach der derzeitigen Rechtslage bedenkenlos meinen Nachbarn oder Passanten zur Verfügung stellen?

    RAin Hubrig: Mein klare Rechtsmeinung dazu: ja, aber nicht bedenkenlos. Aber was kann man heute schon noch bedenkenlos machen? Bei mir holen sich selbst Künstler inzwischen im Vorfeld rechtlichen Rat ein.

    netzpolitik.org: Wenn die Abmahnung unberechtigt war, werden dann eigentlich meine Anwaltskosten ersetzt?

    RAin Hubrig: Es gibt rechtstheoretisch die Möglichkeit, sich bei einer unberechtigten Abmahnung seine eigenen Kosten bei Einschaltung eines eigenen Anwalts ersetzen zu lassen. Nach ständiger Rechtsprechung bei Abmahnungen im gewerblichen Rechtschutz existiert ein Schadensersatzanspruch aus allgemeinem Deliktsrecht, also § 823 BGB. Hier sagt die Rechtsprechung, der Abmahnende hätte sich durch eine gewissenhafte Prüfung und aufgrund vernünftiger und billiger Überlegung die Überzeugung verschaffen müssen, dass sein Schutzrecht rechtlich besteht. Das sind sehr hohe Voraussetzungen, und dass der Abgemahnte dies auch tatsächlich beweisen kann, ist fast ausgeschlossen, da er fast nie Zugang dazu hat, wie der Abmahnende die vorgebliche Rechtsverletzung im Vorfeld prüft. Weiter ist fraglich, ob diese Rechtsprechung zum gewerblichen Rechtsschutz auch auf das Urheberrecht übertragen werden kann. Für die Übertragung auf das Urheberrecht spricht, dass sich sonst der Abmahner relativ weit mit seinen Abmahnungen bewegen kann, ohne irgendwelchen möglichen Kosten ausgesetzt zu sein, so dass auch Abmahnungen auf gut Glück möglich sind.

    netzpolitik.org: Was würden Sie denn betroffenen Bürgern auf den Weg geben?

    RAin Hubrig: Ich denke, dass jeder einzelne Betroffene diesen rechtlichen Auswüchsen – diesem Quatsch! – mit Härte begegnen muss. Dazu gehört mindestens, dass den Forderungen deutlich widersprochen wird. Faustregel ist: „Wenn ich es nicht war, bestehen gegen mich auch keine Forderungen.“

    Wichtig ist auch, dass die Tatsache als solches benannt wird, nämlich dass dieses Geschäftsmodell der im Industriemaßstab massenhaft abmahnenden Kanzleien auf der Angst vor Anwälten und Gerichtsprozessen beruht. Ich übertreibe nicht, wenn ich sage, dass durch diese Abmahnpraxis das Ansehen der Juristen erheblich leidet.

    netzpolitik.org: Vielen Dank, dass Sie uns für dieses Gespräch zur Verfügung standen.

    Beata Hubrig ist Rechtsanwältin mit dem Schwerpunkt Datenschutz und Kommunikationsrecht. Sie unterstützt seit Jahren ehrenamtlich Freifunker in ihrem Kampf gegen urheberrechtliche Abmahnungen.

    13. Mai 2016 26
  • : Merkel-Wahlkreis gewinnt 1/5 der Breitband-Förderung
    Merkel-Wahlkreis gewinnt 1/5 der Breitband-Förderung

    Unser Verkehrsminister Alexander Dobrindt (CSU) hat heute die ersten 420 Millionen aus dem 2,7 Milliarden Euro großen Förderprogramm der Bundesregierung zum Breitbandausbau verteilt. Das Geld der ersten Runde geht an 55 Projekte in 36 Landkreisen. 247 Millionen davon gehen an Mecklenburg-Vorpommern. Großer Gewinner ist der Landkreis Vorpommern-Rügen mit alleine 83 Millionen Euro für neun Projekte. Es ist sicher Zufall, dass dies der Wahlkreis unserer Bundeskanzlerin ist.

    Mehr steht bei Spiegel-Online: Breitbandausbau: Dobrindt verteilt seine Internet-Millionen

    Der Minister lässt am Donnerstag bei der Vorstellung des Programms die Zahlen prasseln: 500.000 Haushalte und Betriebe würden nun ans „superschnelle Breitband“ angeschlossen, 26.000 Kilometer Glasfaser verlegt. Mit den 420 Millionen Euro Förderung werden Investitionen von 1,2 Milliarden Euro ausgelöst, sagt Dobrindt, als er an der Seite von drei Landräten, die in den Genuss solcher Millionenförderungen kommen, das Programm verkündet.

    28. April 2016 17
  • : Gabriel: Deutschland soll „die beste digitale Infrastruktur der Welt“ erhalten – Wettbewerbsverzerrung befürchtet
    Wahrheit, Lüge, irgendwas dazwischen? Man weiß es nicht. Bild: <a href="https://commons.wikimedia.org/wiki/User:Moko1998">Moritz Kosinsky</a>. Lizenz: Creative Commons <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/de/deed.en">BY-SA 3.0</a>.
    Gabriel: Deutschland soll „die beste digitale Infrastruktur der Welt“ erhalten – Wettbewerbsverzerrung befürchtet

    Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel fordert einen raschen Ausbau des Glasfaser-Netzes in Deutschland. Im Handelsblatt sagte er am Montag: „Unser Ziel muss es sein, spätestens 2025 mit Gigabitnetzen die beste digitale Infrastruktur der Welt zu haben“, wie heise.de berichtet. Für dieses Vorhaben will Gabriel finanzielle Mittel aus dem 300 Milliarden Euro umfassenden Europäischen Fonds für strategische Investitionen („Juncker-Fond“) beziehen.

    Dieses Ziel scheint angesichts der Zahlen des europäischen Industrieverbandes FTTH Council sehr ambitioniert. In der Bundesrepublik, der stärksten Volkswirtschaft in Europa, verfügen gerade einmal ein Prozent aller Haushalte über einen Gigabit-Glasfaseranschluss.

    Kritiker befürchten „Re-Monopolisierung“ bei Umsetzung der umstrittenen Vectoring-Pläne

    Vor Kurzem hatte die Bundesnetzagentur beschlossen, schnellere Internetverbindungen durch sogenanntes Vectoring im bestehenden Netz von Kupferleitungen zu realisieren. Dabei kann aus technischen Gründen allerdings immer nur ein Anbieter pro Nahbereich Vectoring betreiben. Kritiker dieses Vorhabens fürchten, dass die etablierte Telekom dabei eine Art Monopolstellung einnehmen könnte. Die Konkurrenten sprachen sich deswegen gegen die Pläne aus und drohten mit einer Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht.

    Die Gegner der Vectoring-Pläne sehen den umfassenden Ausbau der zukunftsträchtigen Glasfaser-Technologie gefährdet. Der auf Kupferkabel gestützte Netzausbau entziehe dem Glasfaser-Ausbau die wirtschaftliche Grundlage. Die Telekom argumentierte dagegen, denn auch bei Vectoring kommen Glasfaserkabel zumindest bis zu einem regionalen Hauptverteiler zum Einsatz.

    „Zukunftsträchtiger Glasfaserausbau wäre nicht mehr möglich“, entgegnete der Präsident des Bundesverband Breitbandkommunikation (Breko), Norbert Westfal, im Januar. Denn das Investitionsumfeld für Glasfaser-Netzausbau im Nahbereich würde sich stark negativ entwickeln:

    Auf Mischkalkulationen basierende Glasfaser-Ausbauvorhaben hätten durch die Freigabe der zwar billigeren, aber wenig zukunftsfesten Vectoring-Technik, die auf veralteten Kupferkabeln aufsetzt, kaum noch eine Chance.

    In einem gemeinsamen Schreiben (PDF) an Digitalkommissar Günther Oettinger haben 25 Verbände ihre Ablehnung gegenüber dem Vectoring-Monopol ausgedrückt. Sie sprachen sich für mehr Wettbewerb aus und appellierten: „Deutschland braucht Investitionsanreize für die Migration zur Gigabit-Gesellschaft“.

    Bundesregierung für Deregulierung des Wettbewerbs

    Trotz dieser berechtigten Bedenken an einer monopolistischen Praxis bei der Vergabe von Ausbaugenehmigungen, setzen Sigmar Gabriel und die Bundesregierung offenbar auf weichere Wettbewerbsregelungen. Es scheint, dass der Ex-Monopolist Telekom dabei als eine Art „europäisches Flaggschiff“ gegen außereuropäische Konkurrenz in Stellung gebracht werden soll. Intensiver innereuropäischer und vorallem innerstaatlicher Wettbewerb ist für diese Pläne eher schädlich.

    Angesichts globaler Konkurrenz sprach sich der Bundeswirtschaftsminister dafür aus, die Wettbewerbsmaßstäbe in Europa zu lockern. „Wir müssen europäische Champions zulassen“, meinte er gegenüber dem Handelsblatt und erklärte: „Unser Problem besteht doch nicht darin, dass wir zu große europäische Player haben, sondern dass die Internet-Giganten aus den USA uns immer mehr in ihre Abhängigkeit zwingen.“

    Die Bundesregierung hatte sich schon im März für eine Deregulierung des Markts für Telekommunikationsinfrastruktur eingesetzt, damit die Telekom ihre Macht ausbauen und gegen globale Konkurrenz bestehen kann. Die EU-Verantwortlichen für Regulierung sind momentan eher darauf bedacht, die Angebotsvielfalt in einzelnen Ländern zu bewahren. Die Bundesregierung befürchtet anscheinend, eine zu starke Förderung der innereuropäischen Konkurrenz könne dazu führen, dass Global-Player aus den USA bald den hiesigen Markt dominieren.

    26. April 2016 9
  • : Sollte #Landesverrat die parlamentarische Kontrolle der Geheimdienste ausschalten?
    Foto: CC-BY-ND 2.0 <a href="https://www.flickr.com/photos/bmvi_de/14948987847/sizes/l">BMVI</a>
    Sollte #Landesverrat die parlamentarische Kontrolle der Geheimdienste ausschalten?

    Recherchen des gemeinnützigen Recherchezentrums Correctiv zeigen, dass es bei den Ermittlungen nicht nur um einen Einschüchterungsversuch in unsere Richtung ging, sondern man auch auf das Parlament zielte.

    Im vergangenen Sommer waren wir Opfer von Ermittlungen wegen Landesverrats gegen uns und unsere Quellen. Nachdem wir das Schreiben des Generalbundesanwalts direkt nach Erhalt am 30. Juli 2015 veröffentlichten, gab es eine massive Solidarisierungswelle und eine große öffentliche Debatte. Diese führte innerhalb von zehn Tagen zur Entlassung des Generalbundesanwaltes und zur Einstellung des Verfahrens.

    Bis heute ist nicht wirklich klar, warum es zu diesen Ermittlungen kam, wer genau darin verwickelt war und vor allem, warum zum dritten Mal in der Geschichte der Bundesrepublik mit Ermittlungen wegen Landesverrats gegen Journalisten vorgegangen wurde und warum wir damit in unserer Existenz und unserer Arbeit bedroht wurden.

    Eine Erklärung ist, dass die Ermittlungen ein Einschüchterungsversuch gegenüber allen Journalisten und ihren Quellen waren, die Licht ins Dunkeln bringen, wie tief BND und Verfassungsschutz ins Überwachungsnetzwerk von NSA & Co eingebunden sind, was durch die Snowden-Enthüllungen sichtbar wurde. Gerade für Whistleblower, die unter weniger Schutz stehen als wir Journalisten, ist der Wink mit dem Landesverrats-Zaunpfahl eine noch größere Einschüchterung. Immerhin stehen bei einer Verurteilung Haftstrafen ab mindestens einem Jahr bis lebenslänglich im Raum.

    Sollte #Landesverrat die parlamentarische Kontrolle der Geheimdienste ausschalten?

    Correctiv hat eine neue These aufgestellt: Demnach war alles bewusst so inszeniert, um mittels Ermittlungen gegen uns und einem daraus folgenden Gerichtsverfahren bis hinauf zum Bundesverfassungsgericht nebenbei die parlamentarische Kontrolle auszuschalten. Damit wollte man zukünftig verhindern, dass man Dokumente an Parlamentarier weiterleiten muss. Das sei auch im Kontext des Rechtsstreits um die Selektorenliste zu sehen. Dahinter sollen Verfassungsschutz-Präsident Hans-Georg Maaßen und der Nachrichtendienst-Beauftragte im Kanzleramt, Klaus-Dieter Fritsche, stehen. Dieser Plan sei dadurch gescheitert, weil Bundeskanzlerin Angela Merkel die Ermittlungen habe stoppen lassen.

    „Maaßen wollte über den Netzpolitik-Fall vor dem Bundesverfassungsgericht klären lassen, dass der Geheimschutz der Regierung nicht derselbe sei wie der Geheimschutz des Parlaments“, sagte der Ex-BND-Präsident August Hanning gegenüber Correctiv.

    Diese Informationen sind neu. Falls daran etwas dran ist, ist das deshalb pikant, weil Angela Merkel Ermittlungen im Fall Böhmermann wegen § 103 Majestätsbeleidigung ausdrücklich damit begründet hatte, dass man als Bundesregierung in einem Rechtsstaat nicht in Verfahren eingreifen dürfte. Das Kanzleramt dementierte zwar, aber Correctiv beruft sich auf Aussagen des ehemaligen BND-Präsidenten August Hanning.

    Correctiv hat auch herausgefunden, dass das Bundesinnenministerium seit 2014 ein eigenes Referat für „Spionageabwehr, Landesverrat und Co.“ hat. Das Referat wurde aus einer Stabsstelle heraus offensichtlich als Reaktion auf Leaks bei Wikileaks & Co. gegründet. Zeitlich passt die Einrichtung auch zu dem Schreiben des Kanzleramtsministers Peter Altmaier, der im Herbst 2014 den Bundestagsabgeordneten im Geheimdienst-Untersuchungsausschuss mit Strafanzeige und Ermittlungen drohte, wenn diese weiterhin Dokumente an den Spiegel, die Süddeutsche Zeitung und uns weiterleiten würden.

    Verfassungsschutzpräsident Maaßen sieht ganz klar die Whistleblower im Parlament, obwohl sein Amt zugeben musste, dass dort eine dreistellige Zahl an Mitarbeitern Zugriff auf die Dokumente hatte. Dazu kommt noch eine dreistellige Zahl in Ministerien und weiteren Behörden. Der Kreis möglicher Quellen ist daher nicht so einfach eingrenzbar. Das sehen auch die Ermittler so, die schrieben, dass „der tatsächliche Kreis derer, die das Konzept ‚EFI‘ im BfV erhalten haben könnten, im Grunde nicht einschränkbar“ sei. Dafür wurde letztes Jahr bekannt, dass Hans-Georg Maaßen gern auch als Whistleblower auftritt, um für positive PR in eigener Sache auch mal geheime Informationen an befreundete Medien weiterzuleiten.

    Wie glaubwürdig ist das Dementi vom Bundesinnenministerium?

    Das Bundesinnenministerium erklärte auf Anfrage von Correctiv: „Die Sachverhaltsannahme ist unzutreffend.“ Wir können den Aussagen des Innenministeriums in der Sache nicht mehr vertrauen, nachdem dieses seinerzeit gegenüber Medien mehrfach die Unwahrheit gesagt hatte, nämlich dass man nur von den Strafanzeigen und nicht von den Ermittlungen gewusst habe. Das musste man später korrigieren, als es nicht mehr zu halten war und rauskam, dass einige Abteilungen im Ministerium darin involviert und über alle Schritte der Ermittlungen im Bilde waren.

    Es spricht einiges dafür, dass die These von Correctiv stimmt. Falls das so ist, dann haben Bundesregierung und Geheimdienste mit dem Angriff auf uns unsere Existenz als Privatpersonen und als unabhängiges Medium aufs Spiel gesetzt, um darüber auch eine Ausschaltung demokratischer Kontrollgremien zu erreichen. Das wäre dann der noch größere Skandal.

    Aber möglicherweise ist der Hintergrund noch viel größer und komplexer. Wir sind weiterhin an Inneneinsichten und Dokumenten zum Fall auf den üblichen Kanälen interessiert.

    Unsere Arbeit wird über Spenden unserer Leserinnen und Leser finanziert. Ein Dauerauftrag hilft uns, weiter unabhängig zu bleiben und weiter zu recherchieren.

    26. April 2016 32
  • : Bundesrat fordert Vorratsdatenspeicherung bei Messengerdiensten wie WhatsApp, Line und Telegram
    <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/2.0/" >CC BY-NC-ND 2.0</a> by <a href="https://www.flickr.com/photos/qiaomeng/6069681086/" >SimonQ錫濛譙</a>
    Bundesrat fordert Vorratsdatenspeicherung bei Messengerdiensten wie WhatsApp, Line und Telegram

    Der Bundesrat hat die Regierung zur Überprüfung des nationalen Telekommunikationsrechtsrahmens aufgefordert, um diesen an die neuen digitalen Kommunikationsformen anzupassen. Vor allem bei Messengerdiensten, standortbezogenen Diensten, der Machine-to-Machine-Kommunikation und der Regulierung von sogenannten Over-the-Top-Anbietern sieht der Bundesrat Änderungsdedarf. Entsprechende Regelungen sollen „unter Berücksichtigung des Schutzes der Privatsphäre der Nutzer“ angepasst werden.

    Die Repräsentanten der Bundesländer sprachen sich in einem Beschluss (PDF) für eine rechtliche Gleichstellung von Diensten beziehungsweise Kommunikationsformen aus, die sich funktionell gleichen.

    Bislang fielen Messengerdienste wie Skype oder Whatsapp auf Grund ihrer technischen Konfiguration unter das Telemediengesetz. Dieses reguliert die Speicherung und Nutzung von Kundendaten relativ liberal und erlaubt den Anbietern beispielsweise das Erstellen von Nutzungsprofilen anhand von Verkehrsdaten.

    Der Bundesrat argumentierte für ein „gleiches Schutzniveau“ indem „die Anwendung der im Telekommunikationsgesetz geregelten Vorschriften zum Kundenschutz, zur Marktregulierung, zum Fernmeldegeheimnis und zum Datenschutz für Dienste gleicher Funktionalität“ sichergestellt werde.

    In Abhängigkeit von der technischen Ausgestaltung des Messengerdienstes ist die Anwendbarkeit und Durchsetzung des TKG nicht sichergestellt. Messengerdienste, die nach bisheriger Abgrenzung nicht dem TKG unterliegen, haben bezüglich der Verkehrsdaten und vor allem der Inhalte der Kommunikation ein deutlich geringeres Schutzniveau. Für Nutzer ist nicht unterscheidbar, welche technische Lösung bei welchem Messengerdienst greift. Deshalb sollte ein dem TKG entsprechendes Schutzniveau bei allen Diensten mit entsprechender Funktionalität sichergestellt werden.

    Dies bedeutet allerdings, dass die im TKG festgelegte Vorratsdatenspeicherung (VDS) auch auf entsprechende Messengerdienste Anwendung finden würde. Wenn die Bundesregierung den Forderungen nach rechtlicher Gleichbehandlung von Messengerdiensten und traditioneller Telekommunikation auf Grundlage des TKG nachgeben sollte, wären zukünftig auch Messengerdienste verpflichtet die Verbindungsdaten ihrer Nutzer anlasslos zu speichern.

    Der Bundesrat hatte vergangenen November der Wiedereinführung der anlasslosen gesetzlichen Speicherung von Verbindungs- und Standortdaten zugestimmt.

    Bundesrat drängt Bundesregierung zu zügigem Handeln

    Die „Digital Single Market“-Strategie der EU-Kommission verlangt eine Erneuerung des Telekommunikationsrechts. Allerdings wird die Veränderung des europäischen Rechtsrahmens laut der Bundesratsinitiative „erst mittelfristig greifen“, sodass der Bundesrat die baldige Angleichung der nationalen rechtlichen Bedingungen fordert.

    Außerdem drängt die Bundesratsinitiative auf rechtliche Klarheit bei Standort-Diensten. Aus der gesonderten Regelung des TKG gehe nicht eindeutig hervor, ob sie neben der Funkzellenbestimmung auch die Erhebung und Verwertung von GPS-Daten umfasst.

    „[Machine-to-Machine] steht für den automatisierten Informationsaustausch zwischen technischen Systemen wie Maschinen, Fahrzeugen oder auch Containern untereinander oder mit einer zentralen Stelle.“ Der Bundesrat geht von einer Vielzahl von neuen Anschlüssen dieser Geräte in der nahen Zukunft aus und fragt nach den Auswirkungen auf die im TKG geregelte Nummerierungs-Praxis.

    Zudem soll nach Meinung des Bundesrats die Regulierung von Online-Plattformen wie facebook und Google geändert werden. Es soll überprüft werden, ob die entsprechenden Regelungen im TKG hinsichtlich des Kundenschutzes und der öffentlichen Sicherheit zutreffend sind.

    Die Initiative erwartet einen „entsprechenden Fortschrittsbericht“ des Bundesregierung bis Herbst 2016.

    25. April 2016 49
  • : Verfassungsschutz soll massiv wachsen und wünscht sich 1.000 neue Agenten
    Verfassungsschutz soll massiv wachsen und wünscht sich 1.000 neue Agenten

    Das Bundesamt für Verfassungsschutz wünscht sich mehr als 1.000 neue Mitarbeiter. Laut dem aktuellen SPIEGEL hat Verfassungsschutzpräsident Hans-Georg Maaßen die Stellen beantragt, um die „Bereiche Terrorismus- und Spionageabwehr sowie der Schutz vor Cyberattacken“ zu verstärken. Derzeit hat das Bundesamt für Verfassungsschutz 2.700 Stellen, 1.000 zusätzliche würden eine Aufrüstung des Inlandsgeheimdienstes um rund ein Drittel bedeuten.

    In einem Interview mit dem Focus hatte Maaßen sich vergangene Woche darüber beschwert, dass zuviele seiner Mitarbeiter durch die zahlreichen Untersuchungsausschüsse auf Landes- und Bundesebene beschäftigt seien, die Licht ins Dunkel der diversen Verfassungsschutz-Affären bringen wollen. Wahrscheinlich könnte der Verfassungsschutz also noch Personal einsparen, wenn man weniger Skandale produzieren würde.

    Der Wunsch nach mehr Personal für den intransparenten und zu wenig kontrollierten Verfassungsschutz kann man neben dem neuen Anti-Terror-Paket der Bundesregierung einsortieren, was wir hier analysiert haben.

    23. April 2016 32
  • : Details zur europaweiten Verknüpfung von Datenbanken – Kooperation auch mit FBI
    Kameras vor der Europol-Zentrale in Den Haag (Foto: Schiltman/CC BY 2.0)
    Details zur europaweiten Verknüpfung von Datenbanken – Kooperation auch mit FBI

    Nicht erst seit den Anschlägen in Brüssel forderte Innenminister Thomas de Maizière eine Verknüpfung der nationalen Datenbanken der europäischen Polizeibehörden und Geheimdienste. Nun wurden Details über die bereits laufenden sowie geplanten Projekte bekannt. Die Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der Partei Die Linke gibt Einblicke in die Datenbank-Kooperation deutscher Behörden und ihrer europäischen und US-amerikanischen Pendants.

    Anlass für die Anfrage waren Äußerungen de Maizières. Der Innenminister erhofft sich durch die Verknüpfung des Schengener Informationssystems (SIS), der Fingerabdruckdatei EURODAC und dem Visa-Informationssystem, mehr Nutzen aus den Datenbanken ziehen zu können. Zudem forderte er, „endlich“ ein europaweites Passagierdatenregister einzuführen.

    Schon im Januar diesen Jahres wurden erste konkrete Pläne zum Ausbau vernetzter Datenbanken von Polizei und Justiz in der EU publik.

    Reisedatenbank wird „intensiv getestet“

    Die Antwort der Bundesregierung zeigt, dass es bereits seit 2014 eine Verknüpfung zwischen Interpol und Bundeskriminalamt bei der „Stolen and Lost Travel Documents Database“ (SLTD) gibt. Die Datenbank umfasst 55 Millionen Reisedokumente. Eine Schnittstelle zur automatisierten Abfrage wird momentan von der Bundespolizei sowie den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin und Hessen „intensiv getestet“. Deutsche Fahndungen haben mit knapp 11 Millionen Dokumenten einen Anteil von circa zwanzig Prozent am Gesamtbestand der SLTD.

    Verknüpfung von Fingerabdruckdateien noch nicht abgeschlossen

    Im Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) seien bisher 90.000 Fingerabdrücke von verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten gespeichert worden. Allerdings sind darunter bislang keine Fingerabdrücke von deutschen Behörden, da die technische Verbindung noch nicht abgeschlossen sei. Das deutsche Fingerabdruckidentifizierungssystem AFIS ist mit rund vier Millionen Abdrücken enorm und könnte den Umfang des Schengensystems deutlich erhöhen. Eine weitere Fingerabdruckdatenbank (EURODAC) wird laut Aussagen der Bundesregierung kaum genutzt. 2015 gab es elf, im laufenden Jahr 31 Recherchen.

    Zur europaweiten Kooperation bezüglich des Schengensystems SIS II erklärte die Bundesregierung, Europol hätte über eine technische Schnittstelle lesenden Zugriff. Bei den Datenbanken VIS und EURODAC seien entsprechende Verknüpfungen noch nicht umgesetzt.

    Des Weiteren gab man bekannt, dass Deutschland seit April 2016 einen Verbindungsbeamten zur Zusammenarbeit mit dem Europäischen Zentrum für Terrorismusbekämpfung (ECTC) entsandt habe.

    Bundesregierung drängt auf rasche Umsetzung des Passagierdatensystems

    Die Bundesregierung arbeite daran, „ein PNR-System schnellst möglichst umzusetzen“. Details zum zeitlichen Rahmen werden erst zu späterer Zeit abgeschätzt werden können, da der rechtliche, fachliche und technische Umsetzungsbedarf noch nicht feststünden. An entsprechenden Pilotprojekten nehme keine Bundesbehörde teil. Allerdings partizipiert das Bundeskriminalamt und das Bundesverwaltungsamt „beobachtend“ an Sitzungen PNR-DEP-Projekts, das von Ungarn geleitet wird.

    Austausch von Fluggastdaten zwischen Europol und FBI vereinbart

    Am 7. April haben Europol und das FBI eine Vereinbarung zum Austausch von Fluggastdaten unterzeichnet. Eine Woche später hat das Europäische Parlament die Vorratsdatenspeicherung von Fluggastdaten gebilligt und eine entsprechende PNR-Richtlinie verabschiedet.

    Die transatlantische Vereinbarung ist Grundlage für die Kooperation des FBI mit dem Europol-Auswerteschwerpunkt „Travellers“, bei dem ausländische terroristische Kämpfer im Fokus stehen sollen.

    Die Bundestagsfraktion der Linken hat eine weitere Anfrage mit dem Titel „Identifizierung und Verfolgung von Personen anhand der Fingerabdruck-Daten in europäischen Polizeidatenbanken“ an die Bundesregierung gestellt. Die Antwort könnte noch mehr Erkenntnisse und Details zum momentanen Stand europaweiter Datenbanken ans Licht bringen.

    22. April 2016 1
  • : Privacy Shield: Bundesregierung vertraut auf US-Versprechen
    Umstritten: Der Schutz der EU-Bürger durch das "Privacy Shield" (MatthiasKabel/CC BY-SA 3.0)
    Privacy Shield: Bundesregierung vertraut auf US-Versprechen

    Vergangenen Oktober hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) das Safe-Harbor-Abkommen zwischen der EU und den USA aus datenschutzrechtlichen Gründen für ungültig erklärt. Seitdem plant die Europäische Kommission eine Nachfolgeregelung, die den Schutz der Grundrechte der europäischen Bürger bei der Übermittlung von Daten in die USA gewährleisten soll. Im Februar hatten sich die EU-Kommission und die Vereinigten Staaten auf einen neuen Rahmen für die transatlantische Übermittlung von Daten für kommerzielle Zwecke geeinigt. Dieser trägt den Namen Privacy Shield und soll mit den europäischen Datenschutzbestimmungen vereinbar sein.

    Die Bundesregierung hat nun in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Grünen-Fraktion (PDF) im Bundestag ihre Position zur umstrittenen Neuregelung des transatlantischen Datenaustauschs dargestellt und sich für eine rasche Einführung ausgesprochen. Das geht aus einer gestern veröffentlichten Pressemitteilung hervor. Heute will der EU-Innenauschuss erstmals zum Privacy Schild beraten und Einzelheiten zum geplanten „Datenschutzschild“ klären.

    Privacy Shield – Safe Harbor 2.0?

    Grund für das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (PDF), die zuvor geltende Safe-Harbor-Regelung abzulehnen, war dessen Unvereinbarkeit mit der europäischen Grundrechtscharta. Durch die Snowden-Enthüllungen 2013 war bekannt geworden, dass Safe Harbor die persönlichen Daten von EU-Bürgern, vor dem Hintergrund geheimdienstlicher Überwachungs- aktivitäten der USA, nicht adäquat schützen kann. Das sollte sich mit Privacy Shield ändern.

    Doch auch das geplante Privacy-Shield-Abkommen scheint die an der alten Vereinbarung geäußerten Bedenken und Kritik nicht ausräumen zu können. So forderten im März 2013 verschiedene zivilgesellschaftliche Gruppen in einem Brief (PDF) entschiedene Nachbesserungen an der Neuregelung. „Bei den Schutzrechten von Europäerinnen und Europäern im Falle von Datensammlungen durch US-Unternehmen, bei den Rechtsschutzmöglichkeiten und bei Fragen der Transparenz“ müsse entschieden nachgebessert werden.

    Verstärkte NSA-Kooperation und datenschutzrechtliche Bemühungen

    Ausgangspunkt der Anfrage der Grünen-Bundestagsfraktion (PDF) waren ebenfalls Bedenken an der Neuregelung des Datentransfers sowie Kritik an der Bundesregierung. Außerdem fragte sie die Bundesregierung nach ihrem Bemühen bezüglich der Schaffung von Rechtssicherheit, die unter anderem von Wirschaftsverbänden gefordert wurde.

    Sie werfen der Bundesregierung vor, anstatt sich für entsprechende Lösungen einzusetzen, „ihre Kooperation mit der für das Urteil ursächlich gewordenen US-amerikanischen National Security Agency (NSA)“ weiter auszubauen, obwohl der EuGH moniert hatte, dass die weitgehenden Zugriffsmöglichkeiten von Sicherheitsbehörden nicht mit einem angemessenen Schutzniveau für Datentransfers vereinbar seien.

    Die Anfrage forderte auch eine Positionierung der Bundesregierung bei dem Konflikt zwischen unkontrollierter Geheimdienstpolitik westlicher Regierungen und der Gewährleistung von Menschen- und Grundrechten. Zudem wollte die Fraktion die „Unterschiede zwischen US- und EU-Recht zur Frage der Schutzwürdigkeit von Privatsphäre und Privatheit“ erörtert haben und wissen, wie man die vom EuGH monierten Praktiken effektiv abzustellen versuche.

    Bundesregierung vertraut auf US-Garantien

    Die Bundesregierung sprach sich in ihrer Antwort grundsätzlich für das vom EuGH geforderte Schutzniveau aus, welches dem der EU entsprechen soll und sich „aufgrund der Richtlinie 95/46 im Licht der Charta“ ergibt. Zudem stellte man klar, dass der neue Entwurf im Anhang „sieben Schreiben der US-Administration mit von US-Unternehmen einzuhaltenden Datenschutzgrundsätzen sowie Zusicherungen der US-Regierung zu Garantien und Beschränkungen für den behördlichen Datenzugriff“ beinhalte.

    Man erklärte, dass das Vertrauen in die Einhaltung von Datenschutzbestimmungen durch US-Geheimdienstverantwortliche sich „auf Zusagen der US-Regierung auf höchster politischer Ebene“ stütze. Die Tatsache, „dass diese veranlassten, z. B. heimlich den Telefonverkehr der Bundeskanzlerin abzuhören, und selbst gegenüber ihrem eigenen Parlament ein […] stark taktisches Verhältnis zur Wahrheitspflicht offenbaren“, scheint dem keinen Abbruch zu tun.

    Die gesetzlichen Veränderungen der US-Rechtslage zur Einschränkung der Zugriffsmöglichkeiten der US-Behörden auf Daten von EU-Bürgern hält die Bundesregierung für ausreichend, obwohl der Zugriff „durch gezielte Anfragen an US-Telekommunikationsunternehmen“ immer noch möglich ist und etablierte datenschutzrechtliche Grundsätze nur gültig sind, „soweit mit nationalen Sicherheitsbelangen vereinbar“.

    „Umbrella Agreement“ nicht im „Anwendungsbereich der Datenschutzrichtlinie“

    Das „Umbrella Agreement“ ist ein transatlantisches Rahmenabkommen zum Datenschutz bezüglich der Verfolgung von Straftaten und besteht neben dem geplanten Privacy Shield. Zu einer möglichen Einschneidung der Beanspruchung eines gerichtlichen Rechtschutzes vor dem EuGH durch das Abkommen wollte sich die Bundesregierung, mit Verweis auf das noch nicht abgeschlossene Vertragsschlussverfahren, nicht äußern. Entgegen den Auffassungen des juristischen Dienstes des EU-Parlaments (PDF) ist die Bundesregierung der Meinung, das „Umbrella Agreement“ falle nicht unter den „Anwendungsbereich der Datenschutzrichtlinie und folglich auch nicht [die im] ‚Safe Harbor‘-Urteil vom EuGH aufgestellten Anforderungen“.

    Verarbeitungen, „die die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung, die Sicherheit des Staates und die Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich betreffen“, fielen nicht unter den Anwendungsbereich der EU-Datenschutzrichtlinie.

    Damit hat es die Bundesregierung wiedermal versäumt, sich klar zur Unantastbarkeit europäischer (Datenschutz-)Grundrechte zu bekennen. Wir werden weiterhin über die Entwicklung von Privacy Shield“ berichten, sobald Verhandlungsergebnisse des EU-Innenausschusses vorliegen.


    Antwort auf die Kleine Anfrage aus dem PDF befreit


    Kleine Anfrage

    der Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz, Renate Künast, Dieter Janecek, Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), Katja Keul, Monika Lazar, Irene Mihalic, Özcan Mutlu, Tabea Rößner, Ulle Schauws, Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

    Konsequenzen aus dem „Safe Harbor“-Urteil des Europäischen Gerichtshofs

    Vorbemerkung der Fragesteller:

    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 6. Oktober 2015 die sogenannte „Safe Harbor“-Regelung der Europäischen Kommission mit den Vereinigten Staaten von Amerika für unwirksam erklärt, ohne Übergangsfrist. Seit diesem Datum ist damit die notwendige zentrale Rechtsgrundlage der Privatwirtschaft für Informations- bzw. Datentransfers in die USA entfallen. Das Urteil betrifft über 4 000 Unternehmen, darunter auch zahlreiche bundesdeutsche Unternehmen. Nach Ablauf der von der Artikel-29-Gruppe der Datenschutzbeauftragten der EU-Mitgliedstaaten ausgesprochenen Frist präsentierte die Europäische Kommission am 2. Februar 2016 mündlich Inhalte einer Einigung mit den USA unter dem Namen EU-US Privacy Shield.

    Über eigene Aktivitäten der Bundesregierung zur Lösung der nach dem EuGH-Urteil eingetretenen, auch nach der jüngsten Einigung unverändert rechtlich unsicheren Situation ist bislang nichts bekannt. Die Bundesregierung baut vielmehr ihre Kooperation mit der für das Urteil ursächlich gewordenen US-amerikanischen National Security Agency (NSA) weiter aus (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 8. Januar 2016, BND und NSA kooperieren wieder in Bad Aibling, abrufbar unter: www.sueddeutsche.de/politik/abhoerskandal-bnd-und-nsa-kooperieren-wieder-in-bad-aibling‑1.2810828, zuletzt abgerufen am 2. Februar 2016). Dabei wirft die im Lichte der Enthüllungen von Edward Snowden getroffene, in seiner Reichweite kaum zu überschätzende Kernaussage des Gerichts, wonach zu weitgehende Zugriffsmöglichkeiten von Sicherheitsbehörden ein für Datentransfers in dieses Land bzw. das für Übermittlungen in die USA EU-rechtlich erforderliche angemessene Schutzniveau ausschließen, gravierende und weitergehende Fragen auf.

    Wirtschaftsverbände auf beiden Seiten des Atlantiks monieren zu Recht die für ihre Unternehmen entstandene Rechtsunsicherheit (vgl. SPIEGEL ONLINE vom 18. Januar 2016, Safe Harbor: Verbände schreiben Brandbrief an EU und Obama, abrufbar unter: www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/safe-harbor-unternehmer-verbaende-senden-brandbrief-a-1072543.html, zuletzt abgerufen am 2. Februar 2016). Der Ausgang der auf europäischer wie nationaler Ebene anstehenden Gespräche der im EuGH-Urteil gestärkten nationalen Datenschutzbehörden zu einer möglichen gemeinsamen Positionierung bleibt nach wie vor ungewiss. Auf Nachfragen des Parlamentes zur Positionierung reagiert die Bundesregierung aus Sicht der Fragesteller ausweichend (siehe die Antworten auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke. vom 21. Dezember 2016 auf Bundestagsdrucksache 18/7134).

    Es erscheint angeraten, den dahinterliegenden, grundlegenden Konflikt zwischen einer ausgeuferten Geheimdienstpolitik westlicher Regierungen einerseits und den menschen- wie grundrechtlichen Gewährleistungen andererseits ebenso wie die Unterschiede zwischen US- und EU-Recht zur Frage der Schutzwürdigkeit von Privatsphäre und Privatheit schnellstmöglich und entschlossen mit allen beteiligten Akteuren anzugehen und die vom höchsten europäischen Gericht monierten Praktiken effektiv abzustellen.

    Vorbemerkung der Bundesregierung:

    Bevor die Kleine Anfrage bei der Bundesregierung eingegangen ist, hat die Europäische Kommission am 29. Februar 2016 als mögliche „Safe Harbor“-Nachfolgeregelung den Entwurf eines Angemessenheitsbeschlusses zu dem neu verhandelten „Privacy Shield“ (EU-US-Datenschutzschild) vorgelegt. Der Entwurf umfasst als Anhänge sieben Schreiben der US-Administration mit von US-Unternehmen einzuhaltenden Datenschutzgrundsätzen sowie Zusicherungen der US-
    Regierung zu Garantien und Beschränkungen für den behördlichen Datenzugriff und ist auf der Internetseite der Kommission abzurufen (http://europa.eu/rapid/press-release_IP-16–433_en.htm).


    Antworten der Bundesregierung:

    1.
    Teilt die Bundesregierung die Auffassung, wonach insbesondere die globale Abkehr der Mitgliedstaaten von der ungezielten Massenüberwachung der Zivilgesellschaften sowie allgemein eine rechtsstaatlich und menschenrecht-
    lich effektive Einhegung von Überwachungseingriffen eine zentrale Grundlage für eine rechtssichere, auf dem globalen Austausch von Informationen und Daten basierende Weltwirtschaft darstellt?

    Die Bundesregierung teilt die Auffassung, dass eine Vermeidung ungezielter Massenüberwachung von Zivilgesellschaften sowie allgemein eine rechtsstaatlich und menschenrechtlich effektive Einhegung von Überwachungseingriffen eine zentrale Grundlage für eine rechtssichere, auf dem globalen Austausch von
    Informationen und Daten basierende Weltwirtschaft darstellt.

    2.
    Welche über das Urteil hinausgehenden Maßnahmen leitet die Bundesregierung national, supranational und international vor dem Hintergrund der Tatsache, dass Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs lediglich die zwingend von den Mitgliedstaaten zu beachtenden rechtlichen (Mindest-) Vorgaben enthalten, in die Wege, um das vom Gericht eindeutig artikulierte, zugrundeliegende Problem sowohl übermäßiger staatlicher Überwachung und mangelhafter rechtlicher Schutzvorkehrungen im Sinne der Menschen- und Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger als auch der Wirtschaft konstruktiv und effektiv voranzubringen?

    Die Bundesregierung setzt sich sowohl bilateral als auch international für die Wahrung von Menschenrechten online wie offline ein. Den Vereinten Nationen (VN) kommt dabei eine Schlüsselrolle zu. Auf eine deutsch-brasilianische Initiative hin wurde zum Beispiel in 2015 das Mandat für einen Sonderberichterstatter für das Recht auf Privatleben im Menschenrechtsrat der VN geschaffen. Zuvor hatte Deutschland ebenfalls zusammen mit Brasilien 2013 und 2014 Resolutionen zum Recht auf Privatheit im digitalen Zeitalter in die VN-Generalversammlung eingebracht, die dort im Konsens angenommen wurden. Die Bundesregierung bringt sich intensiv in die Reform der Europaratskonvention 108 ein (Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten). Menschenrechtliche Anforderungen haben auch die Verhandlungen zum EU-US-Rahmenabkommen „Umbrella Agreement“ und zum EU-US-Datenschutzschild „Privacy Shield“ geprägt.

    3.
    Unter welche Rechtsnormen des bundesdeutschen als auch des US-amerikanischen Rechts fällt die kürzlich in Bad Aibling wiederaufgenommene Kooperation der Bundesregierung mit der Obama-Administration bzw. von Bundesnachrichtendienst (BND) und National Security Agency (NSA) bei der Telekommunikationsüberwachung von Informationen und Daten (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 8. Januar 2016, BND und NSA kooperieren
    wieder in Bad Aibling, abrufbar unter: www.sueddeutsche.de/politik/abhoerskandal-bnd-und-nsa-kooperieren-wieder-in-bad-aibling‑1.2810828, zuletzt abgerufen am 2. Februar 2016), und aufgrund welchen faktischen
    Prüfverfahrens sowie aufgrund welcher rechtlicher Grundlage bewertet die Bundesregierung diese Normen als auch das Wiederanfahren dieser Kooperation als mit den Grundsätzen des „Safe Harbor“-Urteils des Europäischen Gerichtshofs für vereinbar?

    Die einschlägigen US-amerikanischen Rechtsnormen, unter denen es US-amerikanischen Behörden wie der National Security Agency (NSA) gestattet ist, Kooperationen einzugehen, sind der Bundesregierung im Einzelnen nicht bekannt. Die Kooperation des Bundesnachrichtendienstes (BND) mit ausländischen Behörden in Bad Aibling stützt sich auf § 1 Absatz 2 des BND-Gesetzes (BNDG). Übermittlungen zwischen Nachrichtendiensten waren und sind von dem Regelungsgehalt der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 26. Juli 2000 („Safe Harbor“-Entscheidung) nicht erfasst, da sie nicht in den Anwendungsbereich der EU-Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG) fallen, deren Umsetzung die „Safe Harbor“-Entscheidung diente.

    4.
    Schließt die Bundesregierung auf der Grundlage der von ihr nach den Snowden-Enthüllungen inzwischen angeblich ergriffenen (www.tagesschau.de/inland/bnd-nsa-113.html) tatsächlichen und/oder rechtlichen Maßnahmen aus, dass ihre eigenen Überwachungsmaßnahmen als auch ihre Kooperationen mit ausländischen Nachrichtendiensten die Grundrechte von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern verletzen?

    Die Grundrechte binden in ihrem Anwendungsbereich die vollziehende Gewalt als unmittelbar geltendes Recht. Die Nachrichtendienste des Bundes sind zudem für ihre Aufgabenwahrnehmung an das jeweils für sie geltende Fachrecht gebunden.

    5.
    Welche konkreten innerstaatlichen Rechtsvorschriften und internationalen Verpflichtungen sichern das angemessene Schutzniveau im Umgang des BND und des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) mit Informationen
    und Daten der Angehörigen von Drittstaaten, insbesondere von US-Bürgerinnen und US-Bürgern bei Datenerfassungen und Datenverarbeitungen durch die und in der Bundesrepublik Deutschland, um den zwingenden Vorgaben des „Safe Harbor“-Urteils, insbesondere der Pflicht zum Schutz der freien Kommunikation durch hinreichend konkrete und verhältnismäßige gesetzliche Regelungen zu genügen?

    Die Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten von Angehörigen von Drittstaaten durch den BND und das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) richten sich nach den jeweils anwendbaren Fachgesetzen (BNDG, Bundesverfassungsschutzgesetz – BVerfSchG, Gesetz zur Beschränkung des Brief‑, Post- und Fernmeldegeheimnisses – G10-Gesetz). Diese gewährleisten einen angemessenen Datenschutz.

    6.
    Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die deutsche Rechtslage etwa für die Erteilung eines „Freibriefes“ des Bundeskanzleramtes an die Deutsche Telekom für Massenzugriffe auf in Deutschland gelegene Glasfaserkabel sowie das Teilen der Ergebnisse des Abgriffes mit der NSA (vgl. Netzpolitk.org vom 12. Juni 2015, Live-Blog aus dem Geheimdienst-Untersuchungsausschuss, abrufbar unter: https://netzpolitik.org/2015/live-blog-aus-dem-geheimdienst-untersuchungsausschuss-ex-bnd-praesident-ernst-uhrlau-und-dieter-urmann/, zuletzt abgerufen am 2. Februar 2016) den im „Safe Harbor“-Urteil niedergelegten, aus Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) abgeleiteten Anforderungen des EuGH (siehe insbesondere Rn. 91 des Urteils) standhalten würde, und wenn ja, welche Rechtsschutzmöglichkeiten gab es für die von dem damaligen Abgriff Betroffenen?

    Das „Safe Harbor“-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 6. Oktober 2015 (Rs. C‑263/14) findet auf den Datenaustausch zwischen Nachrichtendiensten keine Anwendung; auf die Antwort zu Frage 3 wird insoweit verwiesen. Für den BND lassen sich hieraus keine zwingenden rechtlichen Vorgaben oder Anforderungen ableiten.

    7.
    Auf welche Weise unterstützte die Bundesregierung, wie auch etwa von den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder gefordert, konkret das Ziel der Europäischen Kommission, zeitnah ein neues „Safe Harbor“-Abkommen zu erreichen, und was stand einer zeitnahen Vereinbarung entgegen?

    Die Europäische Kommission hat am 29. Februar 2016 als mögliche „Safe Harbor“-Nachfolgeregelung den Entwurf eines Angemessenheitsbeschlusses zu dem neu verhandelten „Privacy Shield“ vorgelegt. Damit hat die Kommission ihrer mit den USA am 2. Februar 2016 erzielten politischen Einigung zügig ein konkretes Maßnahmenpaket folgen lassen.

    8.
    Zu welchen konkreten Terminen welcher Gremien insbesondere des Rates fand insbesondere seit der Verkündung des Urteils sowie nach der Verkündung der Einigung mit den USA am 2. Februar 2016 auf welcher Rechtsgrundlage eine Einbeziehung der Mitgliedstaaten zum weiteren Vorgehen der Europäischen Kommission statt? Erfolgte etwa vorab eine inhaltliche Abstimmung bezüglich des Verhandlungsmandats der EU-Kommission für ein „Safe Harbor 2.0“, und wenn ja, welchen konkreten Inhalts?

    Das Verhandlungsmandat der Europäischen Kommission ergibt sich direkt aus Artikel 25 Absätze 5 und 6 der EU-Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG). Die EU-Mitgliedstaaten sind über den Artikel 31 – Ausschuss (einem Komitologie-Ausschuss gemäß Verordnung EU Nr. 182/2011) im Hinblick auf die Annahme des neuen Angemessenheitsbeschlusses beteiligt. Am 7. April 2016 wird dieser Ausschuss erstmals zum „Privacy Shield“ beraten. Die Europäische Kommission will dort Einzelheiten zum Datenschutzschild erläutern.

    9.
    Bestehen außer den in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu Frage 5 genannten Fällen (siehe Bundestagsdrucksache 18/7134) weitere Fälle, insbesondere TK-Provider-Verträge und/oder Outsourcing- und Cloud-Verträge von Stellen im Geschäftsbereich der Bundesregierung, bei denen die beauftragten Unternehmen unter die „Safe Harbor“-Regelung fielen oder nach wie vor fallen? Falls ja, welche Konsequenzen hat die Bundesregierung zwischenzeitlich daraus gezogen?

    Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat zum 1. Januar 2016 einen neuen Vertrag mit der Firma Microsoft über Premier Support Services abgeschlossen, bei dem als Standard für den Datenschutz das „Safe Harbor“-Modell galt. Aufgrund der „Safe Harbor“-Entscheidung des EuGH wurde mit der Firma Microsoft ein EEA Data Privacy Offering als Add-On abgeschlossen. Über die EEA Data Privacy Services kann sichergestellt werden, dass im Rahmen des Problemlösungssupports anfallende Daten ausschließlich im Europäischen Wirtschaftsraum verarbeitet und gespeichert werden. Auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat am 16. Juli 2015 eine Auftragsdatenvereinbarung mit Microsoft geschlossen, die festlegt, dass die Datenverarbeitung ausschließlich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu erfolgen hat.

    10.
    Teilt die Bundesregierung die Auffassung, wonach die Gesetzeslage in Großbritannien und in Frankreich, die dort jüngst verabschiedeten Sicherheitsgesetze sowie die durch die Snowden-Dokumente bekanntgewordene Überwachungspraxis digitaler Kommunikation etwa des britischen Geheimdienstes GCHQ (Government Communications Headquarters) ein den Datenschutzrisiken für EU-Bürger mit den USA vergleichbares, unangemessenes Schutzniveau schafft, und mit welchen Mitteln beabsichtigt die Bundesregierung, gegen diese die Grundrechte der EU-Bürgerinnen und EU-Bürger ebenfalls und in ähnlich starkem Maße beeinträchtigende Situation vorzugehen?

    Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) gilt diese für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Satz 3 Vertrag über die Europäische Union (EUV) fällt die nationale Sicherheit in die alleinige Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten.

    11.
    Was hat die Bundesregierung konkret seit der Entscheidung des EuGH getan, um konstruktiv auf wirksame Schutzvorkehrungen für Verbraucherinnen und Verbraucher und Unternehmen hinzuarbeiten und damit den schwe-
    lenden Konflikt zwischen EU und USA zu entschärfen?

    Die Bundesregierung hat stets deutlich gemacht, dass zur Wiederherstellung einer sicheren Rechtslage die zügige Vorlage eines Vorschlags für ein konkretes Maßnahmenpaket durch die Europäische Kommission erforderlich ist, das im Einklang mit den vom EuGH aufgestellten Kriterien steht. Im Übrigen obliegt es den unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden sicherzustellen, dass die Datenverarbeiter im Einklang mit den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes Daten in Drittstaaten übermitteln.

    12.
    Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Glaubwürdigkeit der EU-Verhandlungsposition eine Schwächung erfährt, wenn einige EU-Mitgliedstaaten selbst im Hinblick auf den aus Artikel 7 und 8 GRCh gebotenen, ableitbaren Grundrechtsschutz dringenden Nachholbedarf in ihrer Sicherheitsgesetzgebung aufweisen, und wenn ja, welche Schritte unternimmt sie, um diesen Missstand zu beheben?

    Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen.

    13.
    Welche EU-Rechtsgrundlagen für Informations- bzw. Datenübermittlungen in die USA könnten nach Ansicht der Bundesregierung von dem jüngsten EuGH-Urteil zu „Safe Harbor“ ebenfalls betroffen sein (bitte konkrete Auflistung einschließlich gesonderter Datenabkommen wie PNR, SWIFT usw.), und was hat die Bundesregierung unternommen, um diese Frage zu klären und ggf. auch weitere Abkommen schnellstmöglich auf ihre Rechtskonfor-
    mität hin zu überprüfen?

    Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 26 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/7134 vom 21. Dezember 2015 verwiesen. Die Rechtskonformität des Entwurfs eines PNR-Abkommens zwischen der EU und Kanada wird derzeit vom EuGH auf Antrag des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 218 Absatz 11 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) überprüft.

    14.
    Welche nationalen Rechtsgrundlagen, bilateralen Abkommen sowie anderweitige US-Vorgaben und US-Anforderungen, die zwingend zu Datenübermittlungen von Behörden oder Unternehmen an US-Stellen führen oder Datenübermittlungen zwischen Behörden oder Unternehmen in Deutschland und den USA rechtlich legitimieren, könnten nach Ansicht der Bundesregierung von dem jüngsten EuGH-Urteil zu „Safe Harbor“ ebenfalls betroffen sein (bitte konkrete Auflistung), und was hat die Bundesregierung unternommen, um diese Frage zu klären und ggf. auch weitere Abkommen oder Vereinbarungen schnellstmöglich auf ihre Rechtskonformität hin zu überprüfen?

    Eine Ressortabfrage hat ergeben, dass keine anderen Regelungen, die einen Datentransfer zwischen Behörden oder Unternehmen in Deutschland mit US-Behörden legitimieren, von dem EuGH-Urteil betroffen sind.

    15.
    Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Europäischen Gerichtshofs, wonach Regelungen, die in allgemeiner und nicht näher bestimmter Art und Weise den Zugriff auf Inhaltsdaten elektronischer Kommunikation ermöglichen, als Beeinträchtigung des Kernbereichs („essence“) von Artikel 7 GRCh anzusehen sind, und entspricht die derzeitige gesetzliche Regelung der sogenannten „strategischen“ BND-Rasterfahndung (nach dem Artikel 10-Gesetz als auch die sog. „Routineerfassung“ nach dem Gesetz über den Bundesnachrichtendienst) nach Ansicht der Bundesregierung den aus Artikel 7 GRCh abgeleiteten gesetzlichen Anforderungen des EuGH?

    Mit Blick auf die GRCh wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. Soweit die in der Charta verbrieften Grundrechte dem Grundrechte-Kanon des Grundgesetzes entsprechen, wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.

    16.
    Teilt die Bundesregierung den Ansatz des Europäischen Gerichtshofs, wonach unabhängig vom tatsächlichen Bestehen oder vom tatsächlichen Ausmaß von „Five Eyes“-Überwachungsprogrammen wie PRISM oder TEMPORA bereits die Untersuchung des geltenden US-Rechts im Hinblick auf den Schutz von Nicht-US-Bürgerinnen und ‑Bürgern Grundrechtsbeeinträchtigungen zumindest der Artikel 7 und 8 GRCh belegt und schon deshalb entsprechende, wie im Urteil dargelegte Schutzvorkehrungen zum Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses und der Privatheit zu treffen sind, und wenn nein, warum nicht?

    Die Bundesregierung begrüßt, dass mit dem von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen EU-US-Datenschutzschild „Privacy Shield“ u. a. im US-Außenministerium eine Ombudsstelle eingerichtet wird, an die sich Unionsbürgerinnen und ‑bürger mit Rechtsschutzbegehren wenden können, die den Bereich der nationalen Sicherheit der USA betreffen und sie begrüßt, dass von der US-amerikanischen Presidential Policy Directive 28 aus dem Jahr 2014, die datenschutzrechtliche Grundsätze für den gesamten Bereich der Fernmeldeaufklärung etabliert, grundsätzlich auch Unionsbürgerinnen und ‑bürger erfasst werden (die nicht dem Schutz des Vierten Zusatzartikels zur Verfassung der Vereinigten Staaten unterfallen).

    17.
    Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder (www.datenschutz.rlp.de/de/grem_dsbkonferenz/sonstiges/20151021_Positionspapier_DSK_Safe_Harbor.pdf), wonach den Datenschutzbehörden gesetzlich ein eigenes Klagerecht einzuräumen ist, und wenn ja, bis wann wird sie dazu einen Entwurf vorlegen? Wenn nein, warum nicht?

    Die Bundesregierung prüft diese Frage im Zusammenhang mit der Anpassung des nationalen Datenschutzrechts an die EU-Datenschutzgrundverordnung.

    18.
    Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder (www.datenschutz.rlp.de/de/grem_dsbkonferenz/sonstiges/20151021_Positionspapier_DSK_Safe_Harbor. pdf), wonach insbesondere die Entscheidungen der Europäischen Kommission zu Standardvertragsklauseln nach Fristablauf ebenfalls unwirksam sind bzw. umgehend an die im EuGH-Urteil gemachten Vorgaben anzupassen sind, und wenn ja, auf welche Weise plant die Bundesregierung, dies durch welche konkrete gesetzgeberische Tätigkeit zu berücksichtigen?

    Die Überprüfung von Entscheidungen der Europäischen Kommission zu Standardvertragsklauseln fällt nicht in die Zuständigkeit der Bundesregierung, sondern der Kommission selbst. Zukünftig sieht Artikel 42 der EU-Datenschutzgrundverordnung vor, dass Feststellungen der Kommission zu Standardvertragsklauseln durch Beschluss der Kommission geändert, ersetzt oder aufgehoben werden. Neben der Kommission können die Standardvertragsklauseln nur vom EuGH für ungültig oder nichtig erklärt werden. Im Einzelfall kann die Rechtmäßigkeit einer Datenübermittlung auf der Grundlage alternativer Instrumente jederzeit durch die Datenschutzbehörden der Mitgliedstaaten überprüft werden. Nationalen gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung daher nicht.

    19.
    Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Einholung individueller Einwilligungen kaum eine praktikable, vor allem aber eine in vielerlei Hinsicht rechtlich fragwürdige alternative Rechtfertigung für den Wegfall des „Safe Harbor“-Abkommens darstellt (so etwa wegen der stets bestehenden Widerspruchsmöglichkeit) und deshalb kaum als Ersatz in Frage kommen kann?

    Der EuGH hat sich in seinem „Safe Harbor“-Urteil nicht zum Instrument der Einwilligung geäußert. Sowohl das Bundesdatenschutzgesetz als auch die EU-Datenschutz-richtlinie 95/46/EG und zukünftig die EU-Datenschutzgrundverordnung sehen die Übermittlung aufgrund Einwilligung vor. Die Einwilligung kann
    als Rechtsgrundlage eines Datentransfers herangezogen werden, in denen keine Angemessenheitsentscheidung bzw. kein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission vorliegt.

    20.
    Teilt die Bundesregierung die Auffassung, wonach das sogenannte Umbrella Agreement und der nach Auskunft der US-Regierung geplante und im US-Kongress anhängige Judicial Redress Act schon deshalb nicht den vom
    EuGH verlangten individuellen Rechtsschutz für EU-Bürgerinnen und ‑Bürger bieten können, weil diese Instrumente Streitigkeiten zu den von Unternehmen in die USA übermittelten Daten entweder überhaupt nicht mitumfassen, sondern sich ausschließlich auf Übermittlungen zwischen behördlichen Stellen von EU und USA beziehen (Umbrella Agreement) oder deren Anwendungsbereich allenfalls einen geringen Bruchteil der im europäischen Datenschutz möglichen Rechte der von Datenverarbeitung Betroffenen in den USA verfolgbar machen würde?

    Der EuGH hat in seinem „Safe Harbor“-Urteil ein Schutzniveau gefordert, das dem EU-Niveau gleichwertig ist, welches sich „aufgrund der Richtlinie 95/46 im Licht der Charta“ (der Grundrechte) ergibt. Vom Anwendungsbereich der Richtlinie sind gemäß Artikel 3 Absatz 2 EU-Datenschutzrichtlinie Verarbeitungen ausgenommen, die die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung, die Sicherheit des Staates und die Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich betreffen. Das „Umbrella Agreement“ bezieht sich auf der Strafverfolgung dienende Datenübermittlungen, unterfällt damit nicht dem Anwendungsbereich der Datenschutzrichtlinie und folglich auch nicht den im „Safe Harbor“-Urteil vom EuGH aufgestellten Anforderungen.

    21.
    Teilt die Bundesregierung die vom früheren Landesdatenschutzbeauftragten von Berlin vertretene Auffassung, wonach durchgehende und starke Verschlüsselungen der in die USA übermittelten Daten als technisch-organisa-
    torische Schutzmaßnahme, neben anderen Maßnahmen, bei der Frage der rechtlichen Zulässigkeit der Datenübertragung positiv zu berücksichtigen sind, und wenn nein, warum nicht?

    Die Bundesregierung teilt diese Auffassung.

    22.
    Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, wonach besonderer Handlungsdruck für die Erzielung EU-grundrechtskonformer Ergebnisse auch deshalb geboten erscheint, weil aufgrund der voraussichtlich erst im Jahr 2018 zur Anwendung kommenden Europäischen Datenschutzverordnung und des darin geregelten Abstimmungsverfahrens der nationalen Datenschutzbeauftragten zwischenzeitlich für die Frage der transatlantischen Datenübermittlungen ein sogenanntes „forum shopping“ zum Nachteil der Rechte der Bürgerinnen und Bürger droht? Falls nein, warum nicht?

    Die Bundesregierung hat stets die Notwendigkeit einer zügigen Nachfolgeregelung zu der „Safe Harbor“-Entscheidung deutlich gemacht. Wichtig ist eine stabile Rechtsgrundlage für den transatlantischen Datenaustausch, die den Anforderungen des EuGH gerecht wird und europaweit einheitlich angewandt wird.

    23.
    Wird die Bundesregierung die Gelegenheit der Vorgaben des EuGH-Urteils auch nutzen, um europäische und nationale Vorschläge und Lösungen beispielsweise im Bereich der IT- und Datensicherheit voranzutreiben? Falls ja, welche konkret? Falls nein, warum nicht?

    Die Bundesregierung evaluiert stetig die Rechtsentwicklung und passt die Rechtslage an Entwicklungen aufgrund neuester Rechtsprechung oder Vorgaben der Europäischen Union an.

    24.
    Wie lautet konkret der Rat der Bundesregierung für bundesdeutsche Unternehmen, bzw. auf welche Weise unterstützt die Bundesregierung aktuell die Unternehmen, damit sie sobald als möglich die notwendige Rechtssicherheit für ihre transatlantischen Datenverkehre erlangen können?

    Wie auch die Europäische Kommission mehrfach erläutert und ausgeführt hat, standen und stehen den deutschen Unternehmen nach der Ungültigerklärung der „Safe Harbor“-Entscheidung alternative Instrumente gemäß Bundesdatenschutzgesetz und Richtlinie 95/46 EG zur Verfügung, auf die ein Datentransfer gestützt werden kann. Neben der bereits erwähnten Einwilligung sind dies derzeit insbesondere die Standardvertragsklauseln, welche die Europäische Kommission nach Artikel 26 Absatz 4 der Richtlinie 95/46 EG vorgelegt hat. Auf nationaler Ebene hat die Bundesregierung beispielsweise im BMWi Round-Table-Gespräche mit Vertretern der Wirtschaft und Datenschutzbehörden zu den Regeln für Datentransfers aus der EU in die USA geführt.

    25.
    Gehen nach Auffassung der Bundesregierung die Regelungen des Umbrella Agreements allen sekundärrechtlichen Bestimmungen der EU vor, also auch den Bestimmungen des jüngst ausgehandelten Datenschutzreformpakets und wenn ja, weshalb?

    Nach der Rechtsprechung des EuGH sind völkerrechtliche Verträge der Union integrierende Bestandteile der Unionsrechtsordnung. Rechtswirksam gewordene völkerrechtliche Verträge im Kompetenzbereich der Europäischen Union gehen im Verhältnis zur Vertragspartei entgegenstehendem sekundärem Unionsrecht vor.

    26.
    Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass das Umbrella Agreement den primärrechtlichen Vorgaben insbesondere der Artikel 7 und 8 GRCh genügen muss, und wenn nein, weshalb nicht?

    Die Unionsorgane müssen die GRCh auch beim Abschluss völkerrechtlicher Verträge beachten.

    27.
    Teilt die Bundesregierung die Auffassung, wonach Artikel 5 Absatz 3 des Umbrella Agreements die Adäquanz-Entscheidung eines internationalen Abkommens an die Stelle der Adäquanz-Entscheidung der Europäischen Kommission setzt und damit Möglichkeiten der Beanspruchung gerichtlichen Rechtsschutzes vor dem EuGH abschneidet, und wenn nein, warum nicht?

    Die Bundesregierung sieht den von den Fragestellern gezogenen Schluss nicht als zwingend an. Das Vertragsschlussverfahren zum „Umbrella Agreement“ wurde noch nicht abgeschlossen, bislang wurden noch nicht einmal die Ratsgremien mit den Inhalten des „Umbrella Agreement“ befasst. Die Bundesregierung will diesen Verhandlungen, die mutmaßlich auch die Frage des Verhältnisses zwischen Artikel 5 Absatz 3 des „Umbrella Agreement“ und Adäquanzbeschlüssen der Kommission auf Grundlage von Sekundärrecht betreffen werden, und der Entscheidungsfindung im Rat nicht vorgreifen.

    28.
    Teilt die Bundesregierung die Auffassung, wonach die Glaubwürdigkeit von Zusagen der Einhaltung von Datenschutzbestimmungen durch US-Geheimdienstverantwortliche gering zu veranschlagen ist angesichts der Tatsache, dass diese veranlassten, z. B. heimlich den Telefonverkehr der Bundeskanzlerin abzuhören, und selbst gegenüber ihrem eigenen Parlament ein nach Auffassung der Fragesteller stark taktisches Verhältnis zur Wahrheitspflicht offenbaren (vgl. etwa www.politifact.com/truth-o-meter/article/2014/mar/11/james-clappers-testimony-one-year-later/), und wenn nein, worauf stützt sich konkret das Vertrauen der Bundesregierung in die Zusagen von US-Geheimdiensten?

    Die Bundesregierung teilt nicht die Auffassung der Fragesteller. Das Vertrauen der Bundesregierung stützt sich auf Zusagen der US-Regierung auf höchster politischer Ebene.

    29.
    Welche gesetzlichen Veränderungen der US-Rechtslage sind nach Auffassung der Bundesregierung zwischenzeitlich erfolgt, die unmittelbare Einschränkungen der durch die globalen NSA-Überwachungsprogramme bestehenden Zugriffsmöglichkeiten von US-Sicherheitsbehörden auf die Daten von EU-Bürgern nach sich ziehen?

    Gesetzliche Veränderungen der US-Rechtslage erfolgten durch den USA Freedom Act of 2015, der der NSA die bis dahin nach Section 215 USA Patriot Act vorgenommene Erhebung von Metadaten untersagt. Die NSA kann auf die entsprechenden Daten unter den im Freedom Act geregelten Voraussetzungen nur noch mittelbar, durch gezielte Anfragen an US-Telekommunikationsunternehmen, zugreifen. Die entsprechenden Vorschriften des Freedom Act of 2015 sind am 29. November 2015 in Kraft getreten. Sie betreffen alle Telefonate, deren Ausgangs- oder Endpunkt in den USA liegt. Auf untergesetzlicher Ebene wurden mit der Presidential Policy Directive 28 vom 17. Januar 2014 zudem datenschutzrechtliche Grundsätze für den gesamten Bereich der Fernmeldeaufklärung etabliert, die, soweit mit nationalen Sicherheitsbelangen vereinbar, unterschiedslos auf US-Bürger und Ausländer Anwendung finden sollen.

    30.
    Teilt die Bundesregierung die Auffassung, wonach jegliche Zusagen einer US-Regierung keine Bindungswirkungen über die jeweilige Amtszeit hinaus entfalten können, und hält sie die damit verbundene Rechtsunsicherheit im Hinblick auf den gebotenen Schutz der EU-Grundrechte gleichwohl für hinreichend, wenn ja, weshalb?

    Die Europäische Kommission ist verpflichtet, ihre Feststellung eines angemessenen Datenschutzniveaus regelmäßig zu überprüfen und ggf. anzupassen bzw. aufzuheben, so der EuGH in seiner „Safe Harbor“-Entscheidung (Rn. 76). Daran anknüpfend sieht auch der von der Europäischen Kommission vorgelegte Entwurf des Angemessenheitsbeschlusses vor, dass das „Privacy Shield“ jährlich gemeinsam überprüft wird und die Kommission zudem ein Verfahren zur Aussetzung ihres Angemessenheitsbeschlusses initiieren kann. Daraus, dass US-amerikanische Zusagen im Zusammenhang mit der Amtszeit der jeweiligen US-Regierung stehen, ergibt sich daher keine Rechtsunsicherheit.

    31.
    Teilt die Bundesregierung die Auffassung, wonach eine mit jeder Veränderung des US-Umgangs mit den vereinbarten Vorgaben und bei jedem Regierungswechsel notwendig werdende Neuverhandlung des Privacy-Shield weder praktikabel erscheint noch die gebotene Rechtssicherheit für Bürgerinnen und Bürger als auch Unternehmen erbringen kann, und wenn nicht, warum nicht?

    Wendete die US-Administration Regelungen des „Privacy Shield“ nicht an, trüge dies nicht zur Rechtssicherheit bei. Die Bundesregierung befürwortet, dass das „Privacy Shield“ regelmäßig auf den Prüfstand gebracht wird – sei es im Wege der gemeinsamen jährlichen Kontrolle durch EU und USA, sei es durch ein Verfahren der Europäischen Kommission, mit der sie ggf. einen Angemessenheitsbeschluss aussetzen kann. Diese regelmäß ige Überprüfung ist Ausfluss des gebotenen Ausgleichs zwischen dem Grundrechtsschutz Betroffener und dem Rechtssicherheitsinteresse der Datenverarbeitenden.

    32.
    Lag oder liegt der Bundesregierung, etwa im Rahmen des Prüfverfahrens im Artikel 31-Ausschuss gem. Artikel 5 der Verordnung (EU) 182/2011 der Entwurf eines Verhandlungsmandats oder bereits der Entwurf der Adäquan-
    zentscheidung der Europäischen Kommission selbst vor, und wenn ja, wie hat die Bundesregierung sich dazu gegenüber der Europäischen Kommission verhalten bzw. darüber abgestimmt?

    Die Europäische Kommission hat am 29. Februar 2016 den Entwurf eines Angemessenheitsbeschlusses zu dem neu verhandelten „Privacy Shield“ veröffentlicht. Die Bundesregierung hat sich weder gegenüber der Kommission dazu verhalten, noch im Artikel 31-Ausschuss darüber abgestimmt.

    33.
    Kann es nach Auffassung der Bundesregierung vor dem Hintergrund der Entscheidungsgründe des „Safe Harbor“-Urteils eine tragfähige, rechtssichere Adäquanzentscheidung der Europäischen Kommission geben (Safe Harbor 2 oder EU-US Privacy Shield), ohne dass die USA Veränderungen an ihren materiellrechtlichen Befugnisnormen für den sicherheitsbehördlichen Zugriff auf Daten von EU-Bürgern vornimmt, und wenn ja, aufgrund welcher konkreten Argumente?

    Die USA haben gesetzliche Veränderungen vorgenommen (auf die Antwort zu Frage 29 wird verwiesen). Ihren Entwurf eines Angemessenheitsbeschlusses zum „Privacy Shield“ stützt die Europäische Kommission unter anderem auf die geänderte Gesetzeslage.

    7. April 2016 8
  • : Hate Speech: Bundesregierung plant kein Vorgehen gegen Anonymität und Pseudonymität
    Hate Speech: Bundesregierung plant kein Vorgehen gegen Anonymität und Pseudonymität

    Die kleine Anfrage der Grünen zu Hate Speech ist nun öffentlich verfügbar. Aus der umfangreichen Anfrage (PDF) geht hervor, dass die Bundesregierung zwar Hate Speech als Problem ansieht, aber selbst für ihre eigenen Social-Media-Präsenzen keine eindeutige und einheitliche Strategie verfolgt. Trotz Gesprächen mit Facebook weiß die Bundesregierung nach eigener Aussage immer noch nicht, wieviele Mitarbeiter der Konzern zur Moderation von Hate Speech eingestellt habe.

    Immerhin plant die Bundesregierung keine Einschränkung von Anonymität oder Pseudonymität im Netz. Dies war aus Aussagen von Vertretern der Regierungskoalition immer wieder herauszulesen gewesen.

    In der Antwort der Bundesregierung heißt es:

    Eine Abkehr von der Anonymität, hin zu einer Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, würde dazu führen können, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen sich dahingehend entscheidet, seine Meinung nicht zu äußern.

    Folglich verneint die Bundesregierung Pläne zu Gesetzesänderungen in diese Richtung.

    29. März 2016 3
  • : Vorhabendokumentation: Diese Gesetze hat die Regierung letzten Monat entwickelt – oder gestrichen
    Gibt die Vorhabendokumente nur an ausgewählte Journalisten & Lobbyisten: Bundeskanzleramt in Berlin. Bild: <a href="https://commons.wikimedia.org/wiki/User:Tischbeinahe">Tischbeinahe</a>. Lizenz: Creative Commons <a href="https://creativecommons.org/licenses/by/3.0/deed.de">BY 3.0</a>.
    Vorhabendokumentation: Diese Gesetze hat die Regierung letzten Monat entwickelt – oder gestrichen

    Die Bundesregierung hat seit Mitte Januar 24 neue „bedeutsame Vorhaben“ entwickelt, 11 Vorhaben sind entweder erledigt oder aus den Schwerpunkten verschwunden. Insgesamt steigt damit die Anzahl wichtiger Projekte auf 106. Das geht aus der aktuellen Vorhabendokumentation hervor, die wir hier veröffentlichen.

    Die Bundesregierung aktualisiert diese Liste regelmäßig, aus ihr lassen sich die Schwerpunkte der Regierungsarbeit erkennen. Aber die Liste soll geheim gehalten werden, um die „ungestörte interne Meinungsbildung“ nicht zu gefährden. Das haben wir erfahren, als wir einmal versucht haben, die Liste per Informationsfreiheitsanfrage anzufordern.

    Wir finden, die Öffentlichkeit hat ein Recht darauf zu erfahren, welche Schwerpunkte die Regierung setzt und veröffentlichen sie trotzdem. Die netzpolitisch relevanten Themen haben wir zusammengefasst:

    Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (neu)

    Hier wird es spannend. Im Mai soll es einen Referententwurf für eine Änderung der TKÜ-Verordnung geben. Aufgrund der eingeführten Vorratsdatenspeicherung soll sie ergänzt werden…

    …um Regelungen zum Treffen von Vorkehrungen für die Beantwortung von Auskunftsersuchen der Strafverfolgungsbehörden betreffend Telekommunikationsverkehrsdaten.

    Da uns noch nichts zu diesem Vorhaben vorliegt, können wir zu diesem Zeitpunkt nicht beurteilen, in welche Richtung es geht. Aber wir werden beobachten und baldmöglichst berichten.

    Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts

    Ziel des Gesetzes ist es, insbesondere den Schutz von Verbrauchern gegen die unzulässige Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer Daten zu verbessern.

    Hier geht es darum, dass Verbraucherverbände bei Datenschutzverstößen klagen dürfen. Das erfreuliche Gesetz ist fertig und hat bereits den Bundesrat passiert, jetzt muss es nur noch in Kraft treten.

    Korrektur: Es ist bereits in Kraft getreten.

    Zweites Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes

    Oder auch: Störerhaftung. Sachverständige haben bei einer Anhörung im Wirtschaftsausschuss den Gesetzesentwurf der Bundesregierung scharf kritisiert, wir sind gespannt, ob sich bis zur finalen Abstimmung etwas an den Regelungen ändert.

    Gesetz zur Reform des Urhebervertragsrechts

    Im März soll der Gesetzesvorschlag ins Kabinett gehen, das Gesetz soll „die individualrechtliche Stellung der Kreativen“ stärken. Während der Entwurf unter anderem vom Börsenverein und der Produzentenallianz aus den Bereichen Film und Fernsehen kritisiert wurde, begüßte ver.di den Entwurf als „Schritt zur Verbesserung der Arbeits- und Einkommensbedingungen der professionellen Medien- und Kulturschaffenden“.

    Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie […] über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten […]

    Im Rahmen der Umsetzung einer EU-Richtlinie soll die Arbeitsweise von Verwertungsgesellschaften wie GEMA und VG-Wort neu geregelt werden. Laut iRights.info soll das Gesetz zu mehr Transparenz und Mitbestimmung der Künstler führen, sowie die Lizenzierung digitaler Werke vereinfachen.

    Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze

    Breitband für alle – das war eines der großen Vorhaben in der Digitalen Agenda. Das soll das DigiNetzGesetz ermöglichen, das unter anderem den Glasfaserausbau beschleunigen will. Ob das reicht, muss sich erst zeigen. Genauso, wer die Kosten trägt, denn diese Frage ist noch offen.

    Strategie Intelligente Vernetzung

    Die Bundesregierung entwickelt ressortübergreifend im Rahmen der „Digitalen Agenda“ eine Strategie zur Unterstützung des Ausbaus von Informations- und Kommunikationstechnologien in den Bereichen Bildung, Energie, Gesundheit, Verkehr und Verwaltung.

    In der Digitalen Agenda hat die Bundesregierung Nachholbedarf bei der „intelligenten Vernetzung“ von verschiedenen Infrastrukturbereichen mittels Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) festgestellt. Zur Behebung gibt es nun eine Strategie mit 36 Maßnahmen, die wir uns schon genauer angeschaut haben.

    Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende

    Regelungen zur zulässigen, aber auch zwingend erforderlichen Erhebung, Verarbeitung und Nutzung – insbesondere von personenbezogenen – Daten.

    Die Bundesregierung würde gern in jedem deutschen Haushalt Smart-Meter installieren. Diese „intelligenten Stromzähler“ haben jedoch ein Problem: Sie sammeln Daten, die viel auf die persönlichen Gewohnheiten der Bewohner rückschließen lassen und werden daher von Datenschützern kritisiert. Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf vorgestellt, der nun im Bundestag debattiert werden muss.

    Legende:

    • seit dem 19. Januar gestrichen
    • seit dem 19. Januar hinzugekommen
    • unverändert
    • netzpolitisch relevant

    Vorhabendokumentation der Bundesregierung (Auswahl)

    Stand: 17. Februar 2016

    • Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes
    • Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben und der Allgemeinen Bundesbergverordnung
    • Zweites Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes
    • Strategie Intelligente Vernetzung
    • Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile
    • Gesetz zur Änderung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und Kavernen
    • Gesetz zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikations-Endgeräten
    • Gesetz zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung im Energiewirtschaftsgesetz
    • Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts
    • Zweites Gesetz zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes
    • Bergverordnung für den Offshorebereich
    • Gesetz zur Nachhaftung für Rückbau- und Entsorgungskosten im Kernenergiebereich
    • gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum
    • Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende
    • VO zur Pilotausschreibung zur Einbeziehung ausländischen Stroms
    • Energiestatistikgesetz
    • Jahreswirtschaftsbericht
    • Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
    • Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Beschaffung, des Einsatzes und der Abrechnung einer Kapazitätsreserve
    • Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts
    • Verordnung zu durchschnittlichen Strompreisen in der Besonderen Ausgleichsregelung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
    • Rüstungsexportbericht für das Jahr 2015
    • Nationales Reformprogramm 2016
    • Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten
    • Bundesbericht Energieforschung 2016
    • Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
    • Gesetz über Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, finanzielle Leistungen und Unterstützungsmaßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland als Gaststaat internationaler Einrichtungen
    • Gesetz zur Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems
    • Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren
    • Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken
    • Zweites Gesetz über eine finanzielle Hilfe für Dopingopfer der DDR
    • Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern
    • Gesetz zur Einstufung der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten
    • Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen
    • Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts
    • Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
    • Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften
    • Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates
    • Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie
    • Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen
    • Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzverordnung und nach dem Anfechtungsgesetz
    • Zweites Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren
    • Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD zum Umweltstrafrecht
    • Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenten für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt sowie zur Änderung des Verfahrens betreffend die Geräte- und Speichermedienvergütung
    • Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
    • Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung
    • Gesetz zur erleichterten Durchsetzung der Rückgabe von abhandengekommenem Kulturgut
    • Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung
    • Gesetz zur Reform des Urhebervertragsrechts
    • Gesetz zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes
    • Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität
    • Gesetz zu dem Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus
    • Gesetz zu dem Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht
    • Gesetz zur Anpassung patentrechtlicher Vorschriften auf Grund der europäischen Patentreform
    • Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen
    • Gesetz zur Anpassung des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht
    • Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmter Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
    • Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/92/EUV vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
    • Erstes Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte
    • Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
    • Vierter Tragfähigkeitsbericht des BMF
    • Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung
    • Eckwertebeschluss für den Bundeshaushalt 2017 und Finanzplan 2020
    • Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus
    • Gesetz zur Änderung steuerlicher Verordnungen
    • Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung
    • Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Arbeitsstättenverordnung und zur Änderung von Arbeitsschutzverrordnungen
    • „Bundesteilhabegesetz“ insbesondere Reform der Eingliederungshilfe
    • Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung
    • Verhinderung des Missbrauchs von Werkvertragsverhältnissen sowie Weiterentwicklung der Arbeitnehmerüberlassung
    • Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags zur Regelung über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken vom 25. Juni 2015
    • Behindertengleichstellungsgesetz
    • Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung
    • Änderung des Gentechnikrechts
    • Änderung Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
    • Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
    • Änderung des GAK-Gesetzes
    • Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
    • Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes
    • Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der EU-geführten Ausbildungs- und Beratungsmission EUTM Somalia
    • Erweiterung der Beteiligung des Deutschen Engagements im Rahmen der Multidimensionalen integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali
    • Fortsetzung der Unterstützung der Sicherheitskräfte der Regierung der Region Kurdistan-Irak und der irakischen Streitkräfte
    • Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen
    • Gesetz zur Förderung der Entgeltgleichheit von Frauen und Männern
    • Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas
    • Reform des Mutterschutzes
    • Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
    • Viertes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
    • Gesetz zur Reform der Pflegeberufe
    • Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnverkehr
    • 1. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
    • Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung von Carsharingfahrzeugen
    • Zweite Verordnung zur Änderung der sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
    • Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes und luftrechtlicher Verordnungen
    • Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze
    • Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
    • Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
    • Verordnung zur Änderung straßenrechtlicher Vorschriften
    • Änderung der Straßenverkehrsordnung
    • Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien
    • Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes zur Einführung von Grundsätzen für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen
    • Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer
    • Erste Verordnung der Chemikalien-Sanktionsverordnung
    • Siebte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung und des Abwasserabgabengesetzes
    • Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen
    • Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG
    • Nationales Programm für Nachhaltigen Konsum
    • Zustimmung der Bundesregierung zur Unterzeichnung des Übereinkommens von Paris vom 12. Dezember 2015
    • Bericht zum Bündnis für bezahlbares Wohnen und Bauen und zur Wohnungsbau-Offensive
    • Erstes Gesetz zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes
    • Drittes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungssförderungsgesetz
    • Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Mikroelektronik 2016–2020: Grundlage für die Digitalisierung von Technik und Wirtschaft
    • Berufsbildungsbericht 2016
    • Bericht der Bundesregierung zum Deutschlandstipendium
    • Novellierung des Kulturgüterschutzgesetzes
    • Gesetz zur Neuregelung des Bundesarchivrechts
    • Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films

    29. Februar 2016 11
  • : Bundesregierung ernennt Cyberclown Arne Schönbohm zum BSI-Präsidenten
    Bundesregierung ernennt Cyberclown Arne Schönbohm zum BSI-Präsidenten

    Arne SchönbohmDie Bundesregierung hat heute in ihrer Kabinettssitzung den neuen Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), Arne Schönbohm, ernannt. Erst vorgestern hatten wir erneut über den unter Kompetenzmangel- und Lobbyismusverdacht stehenden Personalvorschlag berichtet. Mit der Ernennung des als „Cyberclown“ verspotteten rüstungsnahen Betriebswirts zeigt die Bundesregierung, welchen Stellenwert das Thema IT-Sicherheit für sie hat und wo man das genau ansiedelt.

    Aber nach dem IT-Sicherheitsgesetz hatten wir von dieser Bundesregierung auch nicht den Anspruch erwartet, sich tatsächlich um mehr IT-Sicherheit über Lippenbekenntnisse hinaus kümmern zu wollen.

    Die Personalpolitik der Bundesregierung in Sachen Netzpolitik zeigt leider kein Kompetenz-Muster: Günther Oettinger (Cyber-Kommissar), Andrea Voßhoff (Datenschutzbeauftragte) und Arne Schönbohm (BSI-Präsident).

    Aus der Pressemitteilung des Innenministeriums:

    Als Präsident des BSI ist er verantwortlich für ein Bundesamt mit über 600 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Das Bundesamt ist der zentrale Dienstleister der Bundesregierung auf dem Gebiet der IT-Sicherheit. Zuletzt wurden dem Bundesamt im Rahmen des IT-Sicherheitsgesetzes weitere Kompetenzen zugewiesen. Eine Schwerpunktaufgabe in den nächsten Jahren wird die Umsetzung des IT-Sicherheitsgesetzes und der entsprechenden Rechtsverordnung sein. Herr Schönbohm, Jahrgang 1969, ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet der Informationssicherheit tätig. Er war Mitarbeiter in einem Großunternehmen und baute eine eigene Consulting-Firma auf. Herrn Schönbohm war jeweils in führenden Positionen tätig.

    Update: Erste Reaktion kommt von Konstantin von Notz, MdB der Grünen.

    Durch ihr höchst fragwürdiges Vorgehen hat die Bundesregierung weiteres Vertrauen verspielt. Sie wird nicht behaupten können, nicht gewusst zu haben, wen man zum Chef der extrem sicherheitsrelevanten Behörde gemacht hat. Die heute endgültig getroffene Entscheidung fiel vorsätzlich. Auf die Frage, warum sich das Verfahren so lange hingezogen hat, verweigert die Bundesregierung Parlament und Öffentlichkeit weiterhin jedwede Auskunft. In den Ausschüssen des Bundestags blockieren die Regierungsfraktionen eine Aufsetzung des Themas, auf unsere parlamentarischen Fragen antwortet die Bundesregierung schlicht nicht mehr.

    17. Februar 2016 31