Anfang November haben Deutschland und Brasilien im Ausschuss für soziale, humanitäre und kulturelle Fragen (Hauptausschuss 3) der UN-Generalversammlung eine Resolution zum Schutz der Privatsphäre im digitalen Zeitalter vorgeschlagen. Im Gegensatz zu Resolutionen des UN-Sicherheitsrates sind Resolutionen der UN-Generalversammlung völkerrechtlich nicht bindend, sondern stellen eine Empfehlung an die Regierungen dar. Obwohl nicht bindend, können auch Resolutionen der UN-Generalversammlung große Bedeutung erlangen. Daher ist es nicht verwunderlich, dass vor allem die USA im Laufe des November hinter den Kulissen für eine Überarbeitung des deutsch-brasilianischen Entwurfs gedrängt haben. Ende November wurde dann der überarbeiteten Revision zugestimmt. Diese ist jedoch deutlich schwächer.
Betrachtet man Urversion und Revision 1 wird schnell klar, dass es um ein Abschwächen der Forderungen ging. Im Folgenden ein paar Beispiele.
[Urversion] recognizing that the exercise of the right to privacy is an essential requirement for the realization of the right to freedom of expression
[Revision 1] recognizing that the exercise of the right to privacy is important for the realization of the right to freedom of expression
Während die Urversion die Ausübung des Rechts auf Privatsphäre noch als „essenzielle Voraussetzung“ für die Umsetzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung sieht, wird dies in Revision 1 lediglich als „wichtig“ eingeschätzt.
[Urversion] Deeply concerned at human rights violations and abuses that may result from the conduct of any surveillance of communications, including extraterritorial surveillance of communications, their interception and the collection of personal data, in particular massive surveillance, interception and data collection,
[Revision 1] Deeply concerned at the negative impact that surveillance and/or interception of communications, including extraterritorial surveillance and/or interception of communications, as well as the collection of personal data, in particular when carried out on a mass scale, may have on the exercise and enjoyment of human rights,
Auch dieser Absatz wurde deutlich abgeschwächt. Während die Urversion der Resolution noch von möglichen Menschenrechtsverletzungen durch jegliche Art der Überwachung von Kommunikation sprach, findet man in Revision 1 lediglich die Warnung, dass bestimmte Arten der Überwachung negative Auswirkungen auf die Ausübung von Menschenrechten haben könnten.
[Urversion] 1. Reaffirms the rights contained in the International Covenant on Civil and Political Rights, in particular the right to privacy and not to be subjected to arbitrary or unlawful interference with privacy, family, home or correspondence, and the right to enjoy protection of the law against such interference or attacks, in accordance with article 12 of the Universal Declaration of Human Rights and article 17 of the International Covenant on Civil and Political Rights;
[Revision 1] 1. Reaffirms the right to privacy, according to which no one shall be subjected to arbitrary or unlawful interference with his or her privacy, family, home or correspondence, and the right to the protection of the law against such interference, as set out in article 12 of the Universal Declaration of Human Rights and article 17 of the International Covenant on Civil and Political Rights;
Die Urversion enthält einen sehr starken Verweis auf die Rechte im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR), diese grundsätzliche Verbindung zum ICCPR wurde in der endgültigen Fassung aufgehoben. Stattdessen findet man nur noch einen Verweis auf das allgemeine Recht auf Privatsphäre und Artikel 17 des ICCPR.
[Urversion] 4(d). To establish independent national oversight mechanisms capable of ensuring transparency and accountability of State surveillance of communications, their interception and collection of personal data;
[Revision 1] 4(d). To establish or maintain existing independent, effective domestic oversight mechanisms capable of ensuring transparency, as appropriate, and accountability for State surveillance of communications, their interception and collection of personal data;
Gleiches Spiel beim Thema Geheimdienst-Aufsicht und Transparenz. In der durch Deutschland und Brasilien ursprünglich vorgeschlagenen Version sollten die Mitgliedsstaaten Transparenz und Zurechenbarkeit der Geheimdienstlichen Überwachung durch unabhängige Institutionen sicherstellen. In Bezug auf Transparenz soll dies nur noch „soweit angemessen“ geschehen.
Am meisten gekürzt wurde jedoch an der fünften Forderung, die in der alten Fassung den Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte (UNHCHR) zu zwei Berichten verpflichtete, die vor der 69. und 70. Generalversammlung der UN vorgestellt werden würden. Dies wurde auf je einen Bericht vor dem UN-Menschenrechtsrat und der UN-Generalversammlung reduziert. Fast kritischer ist jedoch das Wegfallen der Nachfolgenden Begründung und Zielsetzung dieser Berichte zu bewerten. So sollten diese als Grundlagen für gemeinsame Standards und Reformen in den jeweiligen Mitgliedsstaaten fungieren.
[Urversion] … with the purpose of identifying and clarifying principles, standards and best practices on how to address security concerns in a manner consistent with States’ obligations under international human rights law and with full respect for human rights, in particular with respect to surveillance of digital communications and the use of other intelligence technologies that may violate the human right to privacy and freedom of expression and of opinion;
Abgesehen davon gibt es natürlich noch einige anderen Stellen, an denen ehemals starke Formulierungen abgeschwächt oder relativiert wurden. Zusammenfassend kann man daher sagen, dass die Änderungen vor allem darauf abzielen den Bezug zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) zu limitieren, umfassende Überwachung nicht grundsätzlich Menschenrechtsverletzung zu betrachten und Aufsicht- bzw. Kontrollmechanismen zu limitieren. Die Frage ist nun, wie es zu diesen Änderungen kam?
Colum Lynch hat bei Foreign Policys The Cable das erste Mal über den US amerikanischen Einfluss auf die Umformulierung der UN-Resolution berichtet. Ein geleakter Leitfaden der USA zeigt sehr deutlich, welche Stellen die USA unbedingt abgeändert haben wollten. So finden sich im Leitfaden u.a. Aussagen darüber, dass die USA auf keinen Fall Ausländern einen Schutz durch den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) zugestehen wollte.
As the text currently reads, it suggests that states have international human rights obligations to respect the privacy of foreign nationals outside the U.S., which is not the U.S. view of the ICCPR.
Ein weiteres textliches Mittel ist die – in der Urversion nicht vorhandene – Konstruktion der „illegalen Überwachung“. Durch geschicktes Umstellen der Sätze und Einfügen des Zusatzes der „illegalen Überwachung“ gelang es den USA der Resolution zuzustimmen ohne die eigene Geheimdienstarbeit zu kompromittieren, da diese dank schwammiger Geheimdienstgesetze und mangelnder Kontrollmechanismen nicht rechtswidrig ist.
It is essential to collapse the references to surveillance and interception of private communications into one category that is modified by “unlawful.” Recall that the USG’s collection activities that have been disclosed are lawful collections done in a manner protective of privacy rights, so a paragraph expressing concern about illegal surveillance is one with which we would agree. We suggest moving “interception” on the grounds of bad English syntax (which is fair). In that way, we can have “unlawful” modify all the elements of the paragraph.
Außerdem missfiel die ursprüngliche Aussage, dass ein Eindringen in die Privatsphäre immer zur Verletzung des Rechts auf Meinungsfreiheit führe.
We need to clarify that privacy violations could “interfere with” freedom of expression and avoid the inaccurate suggestion that all privacy violations are violations of freedom of expression.
MdB Hans-Christian Ströbele hatte in einer dringlichen Anfrage an die Bundesregierung erfragt, warum diese die eigene Resolution so hat verwässern lassen. Allerdings wurde die Anfrage durch die Bundesregierung als nicht dringlich angesehen und daher steht eine Antwort noch aus.
Bei all den Machtkämpfen, Taktieren hinter den Kulissen und Feilschen um Satzkonstruktionen und Worthülsen ist es jedoch letztlich gut, dass es auf multinationaler Ebene zu einer Einigung kam – auch, wenn diese wesentlich schwächer und löchriger ausfällt, als anfangs gehofft. Die Resolution könnte schon beim World Summit on the Information Society (WSIS+10), das nächstes Jahr im April stattfinden wird, eine große Rolle spielen, da hier Entscheidungen und Resolutionen, die auf der UN-Generalversammlung getroffen wurden, berücksichtigt werden. Wie wir schon mehrfach gesagt haben, ist es langfristig entscheidend eine Einigung auf multinationaler Ebene zu finden und Menschenrechte auf „im Digitalen“ festzuschreiben. Hier hätte die UN Resolution einen stärkeren Standpunkt setzen können, keine Frage. Trotzdem wurde sich überhaupt geeinigt. Vor allem ist die Verknüpfung bzw. Aktualisierung des Artikels 17 der ICCPR ein wichtiger Schritt hin zum Schutz der Menschenrechte online.
Artikel 17 ICCPR
(1) Niemand darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.
(2) Jedermann hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
Neben der UN-Resolution gibt es aber noch mehr Bewegung im internationalen Feld. So sagte Ben Emmerson, UN-Sonderberichterstatter für Terrorabwehr und Menschenrechte, dass er Untersuchungen zu den Themen Geheimdienstaufsicht und Whistleblowerschutz eingeleitet hat und die Ergebnisse vor der nächsten UN-Generalversammlung vorstellen wird. Außerdem sagte Dinah PoKempner von Human Rights Watch gegenüber Foreign Policy, dass die Vereinten Nationen bald eine Debatte über mögliche Menschenrechtsverletzungen durch ausländische Kommunikationsüberwachung führen werden – geleitet durch den Hohen Kommissar der UN. Langfristig kann man daher hoffen, dass auch auf multinationaler Ebene – zum Beispiel durch Ergänzung der ICCPR – digitale Menschenrechte festgeschrieben werden. Hierfür wäre es jedoch wichtig, dass Europa sich auch einig wird – und hier haben wir sicher noch einen steinigen Weg vor uns. Denn das würde wiederum bedeuten, dass wir uns in Deutschland selbst an die Nase fassen und über Ausmaß der Geheimdienstarbeit und parlamentarische Kontrolle sprechen.
Vielen Dank für den tollen Artikel!