Die automatischen Abfragen im Schengener Informationssystem (SIS II) haben in den vergangenen Jahren sprunghaft zugenommen. Das bestätigt die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen (eu-LISA) in der Antwort auf eine Schriftliche Frage der Europaabgeordneten Cornelia Ernst.
Demnach verzeichnet die Agentur für das Jahr 2022 insgesamt 8,350 Milliarden automatisierte Recherchen und damit etwa doppelt so viele als im Vorjahr. 2018 waren es noch 1,871 Milliarden. Automatisierte Suchvorgänge würden insgesamt immer wichtiger und machten derzeit 65 Prozent aller gemeldeten Abfragen aus, heißt es in der Antwort von eu-LISA. 2019 waren es noch 31 Prozent.
Im SIS II können die 27 derzeit Vollmitglieder des Schengener Abkommens Personen und Objekte – darunter Fahrzeuge, Boote, Flugzeuge, Waffen, Dokumente – zur Fahndung ausschreiben. Auch die verdeckte Fahndung oder Kontrolle ist möglich. Dabei werden bei einer Polizeikontrolle angetroffene Personen an eine interessierte Behörde gemeldet, ohne dass die Betroffenen davon erfahren.
Eu-LISA ist für den technischen und organisatorischen Betrieb des Systems verantwortlich und erstellt auch regelmäßige Berichte. Ende 2022 enthielt das SIS II laut dem Jahresbericht der Agentur rund eine Million Ausschreibungen zu Personen und mehr als 86 Millionen zu Objekten.
Erlaubnis erst seit November 2018
Automatisch verarbeitete Abfragen im SIS II erfolgen ohne menschliches Zutun. Wird also ein Reisepass bei einer Polizeikontrolle abgefragt oder ein Ausweis bei einer Behörde beantragt, zählt diese Vorgänge nicht dazu. Die Zunahme der automatisierten Suchläufe dürfte vor allem durch automatische Nummernschilderkennungssysteme generiert werden, wie sie in den EU-Staaten immer häufiger eingesetzt werden. Fährt ein Fahrzeug an einem Kennzeichenscanner von Polizei oder Zoll vorbei, richtet das System eine Anfrage an das SIS II. Kommt es zu einem Treffer, werden Beamte darüber benachrichtigt und Folgemaßnahmen eingeleitet.
Abfragen, die mit Hilfe der automatischen Kennzeichenerfassung erfolgen, sind seit November 2018 möglich. Damals trat ein neues SIS-Regelwerk in Kraft. Gemäß der entsprechenden Verordnung gilt dies für „gestohlene, unterschlagene, auf sonstige Weise abhanden gekommene, für ungültig erklärte oder gefälschte Kfz-Zulassungsbescheinigungen und Kfz-Kennzeichen“. Laut dem Jahresbericht von eu-LISA sind in dem System derzeit 4,5 Millionen Nummernschilder eingetragen.
Die Agentur verfügt über keine eigenen Zahlen zur Kennzeichenabfrage, sondern ist auf Meldungen aus den Mitgliedstaaten angewiesen, um die jährlichen Daten zu erheben. In der Antwort auf die Schriftliche Frage schreibt die eu-LISA lediglich: „Bei den automatisierten Abfragen gibt es die Abfragen durch Nummernschilderkennungssysteme, aber nicht nur diese“.
Erste Einsätze bei der Bundespolizei
Auch die Bundesregierung erhebt keine eigenen Zahlen zur automatisierten Nummernschilderkennung, bestätigt das BKA auf Anfrage von netzpolitik.org. Zudem würden die Systeme vor allem von Landespolizeien eingesetzt. Seit Juni 2022 erprobt aber auch die Bundespolizei „mit einer geringen Anzahl Kameras“ die neue Fahndungstechnik. Entsprechende Geräte werden von den Bundespolizeidirektionen München, Stuttgart und Sankt Augustin „anlassbezogen“ eingesetzt, schreibt das Bundesinnenministerium in der Antwort auf eine Schriftliche Frage der Abgeordneten Martina Renner.
Im vergangenen Jahr seien durch die automatisierte Kennzeichenerfassung 23 „Fahndungstreffer“ erzielt worden. Schwerpunkte des Einsatzes seien „die Verhinderung von Straftaten von erheblicher Bedeutung, die Abwehr gegenwärtiger Gefahren sowie die Fahndung nach Straftätern“. Die Bundespolizei habe dabei überwiegend Fahrzeuge festgestellt, die in Fahndungssystemen „wegen Diebstahls- und Betrugsdelikten oder im Zusammenhang mit Rauschgift- oder Waffendelikten“ ausgeschrieben waren.
Rechtlich möglich ist der Einsatz der Systeme, nachdem im Jahr 2017 im Bundespolizeigesetz und vier Jahre später in der Strafprozessordnung entsprechende Rechtsgrundlagen geschaffen wurden. Laut einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts müssen die Polizist:innen aber strenge Anforderungen zur Verhältnismäßigkeit einhalten. Denn es stelle einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar, Nummernschilder zu erfassen und mit Fahndungsdateien abzugleichen.
Kritik vom Datenschutzbeauftragten
Der Bundesdatenschutzbeauftragte ist dafür zuständig, Maßnahmen mit Kennzeichenscanner durch die Bundespolizei zu beaufsichtigen und zu kontrollieren. „Da die betroffenen Personen über die Durchführung der Maßnahme regelmäßig nicht benachrichtigt werden, kommt meiner Kontrollfunktion eine besondere Bedeutung zu“, schreibt der Beauftragte Ulrich Kelber in seinem aktuellen Bericht.
Jedoch sei Kelber trotz wiederholter Nachfragen seit 2020 nicht über die Technik informiert worden. Auch eine Datenschutzfolgenabschätzung sei nicht erfolgt. Stattdessen habe das Bundesinnenministerium ohne vorherige Anhörung des Datenschutzbeauftragten eine „Sofortanordnung“ zum Einsatz der Kennzeichenscanner erlassen. Aus Sicht Kelbers habe aber „gerade nach der langen Vorlaufzeit“ keine Dringlichkeit für die Maßnahme vorgelegen.
Recht herzlichen Dank für die Verlinkung der Antwort auf eine Schriftliche Frage der Abgeordneten Martina Renner. Sie ist überaus lesenswert, insbesondere diese Antwort:
25. Mieteten Bundesbehörden seit 2017 Produkte der Firma Geutebrück.
Soviel Staatswohl in so wenigen Zeilen bekommt man selten zu lesen.