KennzeichenscannerBundesländer kämpfen für Auto-Vorratsdatenspeicherung

Brandenburg speichert seit vielen Jahren Millionen von Kennzeichen, die Rechtsgrundlage ist umstritten. Die Bundesregierung will den Einsatz von Kennzeichenscannern erlauben, aber nur zur Fahndung nach konkreten Kennzeichen. Einige Bundesländer wollen die Daten trotzdem weiter auf Vorrat speichern.

Kamera an Straße
Kennzeichenscanner. – Alle Rechte vorbehalten Jenoptik

Die Polizei in Brandenburg fotografiert jede Stunde 2.300 Kfz-Kennzeichen und speichert alle in einer riesigen Datenbank. Die Bundesregierung will diese umstrittene Auto-Vorratsdatenspeicherung verbieten und hat ein entsprechendes Gesetz auf den Weg gebracht. Doch einige Bundesländer wehren sich dagegen, angeführt von Brandenburg.

Mehrere Bundesländer haben „automatisierte Kennzeichenlesesysteme“ von kommerziellen Anbietern gekauft. Diese Kennzeichenscanner fotografieren alle vorbeifahrenden Fahrzeuge und erkennen Text und Zahlen auf Kennzeichen. Diese Daten werden entweder mit einer Liste gesuchter Kennzeichen abgeglichen (Fahndungsmodus) oder auf Vorrat in einer Datenbank gespeichert (Aufzeichnungsmodus). Einer der deutschen Hersteller wirbt sogar mit Überwachung in Saudi-Arabien.

Bisher gibt es keine eindeutige Rechtsgrundlage, die Bundesländer nutzen das Instrument sehr unterschiedlich. Brandenburg beobachtet den Verkehr besonders genau und hat zehn stationäre Systeme an Autobahn-Brücken befestigt. Nach Informationen von netzpolitik.org will das Land weitere Geräte kaufen und an der Zufahrt zum Flughafen Berlin Brandenburg installieren. Darüber hinaus besitzen mehrere Bundesländer mobile Kennzeichenscanner, Brandenburg und Berlin haben jeweils zwei.

Brandenburg und Bundesregierung

Der Einsatz ist umstritten und in einer rechtlichen Grauzone. Die Bundesregierung will eine klare Rechtsgrundlage schaffen und den Einsatz von Kennzeichenscannern in ganz Deutschland erlauben. Dazu hat sie im Januar einen Gesetzentwurf beschlossen. Der erlaubt aber nur den Fahndungsmodus, also die Rasterfahndung nach vorher definierten Kennzeichen. Der Aufzeichnungsmodus wäre verboten, eine Vorratsdatenspeicherung wie in Brandenburg illegal.

In Brandenburg ist das Thema umkämpft. Ein Abteilungsleiter im Innenministerium hatte die Auto-Vorratsdatenspeicherung kurz vor der Landtagswahl 2019 als illegal und unverhältnismäßig bezeichnet, daraufhin wurde er versetzt. Die Regierung von SPD und Linke wurde abgelöst durch SPD, CDU und Grüne, aber geändert hat sich wenig. Die Polizei speichert weiter und die Justizministerin Susanne Hoffmann will das Gesetz dafür anpassen.

Die CDU-Ministerin hat einen Antrag im Bundesrat eingebracht, den Paragraf der Bundesregierung zu streichen und stattdessen einen eigenen zu formulieren. Wir dokumentieren den Vorschlag in Volltext. Brandenburg fordert, Kennzeichen nicht zur zu rastern, sondern weiterhin zu speichern. Die Ministerin bezeichnet den Aufzeichnungsmodus als „Hauptanwendungsgebiet“ der Kennzeichenscanner.

Banden und Diebstahl

Der Brandenburger Antrag nennt auch die Straftat, die man damit verfolgen will: Autodiebstahl. Im Jahr 2019 hat Brandenburg jeden Tag 55.000 Kennzeichen gespeichert. Die Rechtsgrundlage war in 9.707 Fällen „Bandendiebstahl von KFZ“. Weit abgeschlagen folgen schwerer Bandendiebstahl (38), Drogen (16) und gewerbsmäßige Steuerhehlerei (14). Alle anderen Straftaten waren nur einstellig, Mord oder Entführung sind nicht in der Liste.

In einer Pressemitteilung beschreibt Justizministerin Hoffmann, wie die Polizei die Vorratsdaten rastert und Erkenntnisse sucht: „Es können etwa bei Serienstraftaten die erhobenen Fahrzeugkennzeichen mit Tatorten und -zeiten in Beziehung gesetzt oder bei organisierten Kraftfahrzeugdiebstählen sogenannte ‚Pilotfahrzeuge‘ ermittelt werden. Auf diese Weise können Ansätze für weitere Ermittlungen zu Bandenstrukturen gewonnen werden.“

Diese Methoden erinnern an eine andere umstrittene Ermittlungsmethode: die Funkzellenabfrage. Auch dabei werden personenbezogene Daten von allen Personen in einer bestimmten Gegend von der Polizei gespeichert und die Datenbank später gerastert. Die Funkzellenabfrage ist juristisch und politisch genauso umstritten wie Kennzeichenscanner und Vorratsdatenspeicherung. Vor allem die Verhältnismäßigkeit wird bezweifelt, auch vom Bundesverfassungsgericht.

Bundesrat und Bundestag

Die Justizminister:innen der Bundesländer wollen die Auto-Vorratsdatenspeicherung trotzdem erlauben und ausweiten. Im Juni 2019 haben sie einen Gesetzentwurf von der Bundesjustizministerin gefordert. Da dieser jedoch nur die Rasterung erlaubt und die Speicherung verbietet, fordern mehrere Bundesländer, den Entwurf an diesem Punkt zu ändern. Letzte Woche haben Rechts- und Innenausschuss dem Brandenburger Antrag zugestimmt. Am Freitag stimmt das Plenum darüber ab.

Danach geht der Gesetzentwurf in den Bundestag. Ob die Große Koalition dort für oder gegen die Auto-Vorratsdatenspeicherung ist, wollen die Fraktionen noch nicht sagen. Für die CDU/CSU antwortete uns Axel Müller, die Unionsfraktion sei „im Moment weder involviert noch gibt es dazu eine Haltung oder Tendenz“. Der Sprecher für Recht der SPD-Fraktion, Johannes Fechner, will uns erst am Mittwoch inhaltlich antworten. Dann werden wir die Antwort nachtragen.

Bis dahin wächst die Auto-Vorratsdatenspeicherung in Brandenburg. In der Zeit, diesen Artikel zu lesen, kamen über 100 neue Kennzeichen in die Datenbank, in der Zeit, das angehängte Dokument zu lesen, weitere 300.

Update 03.03.: Johannes Fechner, Sprecher der SPD-Fraktion im Rechtsausschuss, antwortet nach knapp einer Woche:

Wir wollen nicht über ungelegte Eier diskutieren, sondern schauen uns an, was im Bundesrat am Freitag eine Mehrheit findet und damit überhaupt Position des Bundesrates wird. Bei Erweiterungen bin ich zurückhaltend vor dem Hintergrund der EUGH-Rechtsprechung und der anstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung.


Hier der Antrag aus dem PDF befreit:


  • Datum: 22.02.21
  • Organ: Bundesrat
  • Ausschüsse: Recht, Finanzen, Inneres, Wirtschaft
  • Drucksache: 57/1/21

Empfehlungen der Ausschüsse zu Punkt … der 1001. Sitzung des Bundesrates am 5. März 2021

Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften

Der federführende Rechtsausschuss (R) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

[…]

5. Hauptempfehlung zu Ziffer 11

bei Annahme entfällt Ziffer 11 und Ziffer 12

Zu Artikel 1 Nummer 11a – neu – (§ 100k – neu – StPO), Nummer 12 (§ 101 Absatz 1, Absatz 4 Nummer 8a – neu -, Nummer 13 StPO), Nummer 27 (§ 163g StPO)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

a) Nach Nummer 11 ist folgende Nummer einzufügen:

11a. Nach § 100j wird folgender § 100k eingefügt:

§ 100k – Automatische Kennzeichenerfassung

(1) Örtlich und zeitlich begrenzt dürfen im öffentlichen Verkehrsraum ohne das Wissen der betroffenen Personen nach Maßgabe von Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 und 2 Kennzeichen von Kraftfahrzeugen sowie Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung der Kraftfahrzeuge durch den Einsatz technischer Mittel automatisch erhoben werden.

(2) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen worden ist, dürfen Kennzeichen von Kraftfahrzeugen nach Absatz 1 erhoben und automatisch abgeglichen werden mit Kennzeichen von Kraftfahrzeugen,

  1. die auf den Beschuldigten zugelassen sind oder von ihm genutzt werden,
  2. die auf andere Personen als den Beschuldigten zugelassen sind oder von ihnen genutzt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit dem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird,

sofern die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Maßnahme zur Ermittlung der Identität oder des Aufenthaltsortes des Beschuldigten führen wird und dies im Fall der Nummer 2 auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre (Fahndungsmodus). Der automatische Abgleich hat unverzüglich nach der automatischen Datenerhebung nach Absatz 1 zu erfolgen. Im Trefferfall ist unverzüglich die Übereinstimmung zwischen den nach Absatz 1 erhobenen Kennzeichen und den in Satz 1 bezeichneten weiteren Kennzeichen manuell zu überprüfen. Wenn kein Treffer vorliegt oder die manuelle Überprüfung den Treffer nicht bestätigt, sind die nach Absatz 1 erhobenen Daten unverzüglich zu löschen.

(3) Die automatische Erhebung von Daten nach Absatz 1 ist auch zulässig, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat begangen worden ist, die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung der Identität oder des Aufenthaltsortes des Beschuldigten führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Erhebung der Daten muss dabei in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen. Die nach diesem Absatz in Verbindung mit Absatz 1 erhobenen Daten sind einzelfallbezogen getrennt von anderen nach dieser Vorschrift erhobenen Daten zu speichern; Absatz 2 Satz 2 bis 4 findet keine Anwendung (Aufzeichnungsmodus).

(4) Die automatische Kennzeichenerfassung bedarf der vorherigen Anordnung:

  1. Die Anordnung der Maßnahme nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 ergeht schriftlich durch die Staatsanwaltschaft. Sie muss das Vorliegen der Voraussetzungen der Maßnahmen darlegen und diejenigen Kennzeichen, mit denen die automatisch erhobenen Daten nach Absatz 2 Satz 1 abgeglichen werden sollen, genau bezeichnen. Die örtliche Begrenzung im öffentlichen Verkehrsraum (Absatz 1) ist zu benennen und die Anordnung ist zu befristen. Bei Gefahr im Verzug darf die Anordnung auch mündlich und durch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ergehen; in diesem Fall sind die schriftlichen Darlegungen nach den Sätzen 2 und 3 binnen drei Tagen vom Anordnenden nachzuholen.
  2. Die Maßnahme nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 darf nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug darf die Anordnung auch mündlich und durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Anordnung der Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungspersonen tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen vom Gericht bestätigt wird. § 100e Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in der Begründung einzelfallbezogen insbesondere die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme, auch hinsichtlich des Umfangs der zu erhebenden Daten und des Zeitraums, für den sie erhoben werden sollen, darzulegen sind.

(5) Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor oder ist der Zweck der Maßnahmen erreicht, sind diese unverzüglich zu beenden.

[…]

Begründung:

Zu Buchstabe a und b:
Vorbemerkung:

Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung geschaffene spezialgesetzliche Befugnis der Strafverfolgungsbehörden für die automatische Erhebung von Fahrzeugkennzeichen allein zu Fahndungszwecken schließt die bislang in der StPO enthaltene Regelungslücke für den Einsatz von automatischen Kennzeichenlesesystemen (AKLS) nur unzureichend und versperrt dabei den Zugang zu diesem Ermittlungsinstrument in seinem Hauptanwendungsgebiet, der Kennzeichenerfassung im Aufzeichnungsmodus.

Im Bereich der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität sowie der grenzüberschreitenden banden- oder gewerbsmäßig begangenen Eigentumskriminalität aber stellt insbesondere die automatische Erfassung und Aufzeichnung von Fahrzeugkennzeichen für einen längeren Zeitraum ein wertvolles Ermittlungsinstrument dar, das in Ermangelung einer speziellen Regelung bislang auf § 100h StPO gestützt werden konnte. Allein die Verwendung von AKLS im Aufzeichnungsmodus mit der Möglichkeit einer Datenauswertung über einen erforderlichen und angemessenen Zeitraum ermöglicht gerade in komplexen Bandenverfahren die auf andere Weise vielfach aussichtslose oder jedenfalls wesentlich erschwerte Erforschung des Sachverhalts, indem etwa die erhobenen Fahrzeugkennzeichen mit Tatorten und -zeiten in Beziehung gesetzt oder bei Serien von Kraftfahrzeugdiebstählen über die Ermittlung sogenannter „Pilotfahrzeuge“ Ansätze für weitere Ermittlungen zu Bandenstrukturen gewonnen werden können.

Mit Regelung einer wohl als abschließend anzusehenden normenklaren Ermächtigungsgrundlage für die automatische Kennzeichenerfassung allein im Fahndungsmodus wäre ein Rückgriff auf die allgemein gehaltene Bestimmung des § 100h StPO zum Einsatz von AKLS im Aufzeichnungsmodus in Ermangelung einer Regelungslücke zukünftig ausgeschlossen. Daher bedarf es der Erweiterung des Gesetzentwurfs um die entsprechende Befugnis der Strafverfolgungsbehörden, was vorrangiges Ziel dieser Änderung ist.

Im Einzelnen:

Es erscheint unter dem Aspekt der Gesetzessystematik gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vorzugswürdig, eine Vorschrift, die den Ermittlungsbehörden die Befugnis für eine verdeckte technische Ermittlungsmaßnahme an die Hand gibt, dem Vorschriftenkatalog des ersten Buches, achter Abschnitt der Strafprozessordnung anzuschließen. Denn dort sind die Befugnisse für wesensgleiche Ermittlungsmaßnahmen geregelt. Wenn auch der AKLS-Einsatz in der Praxis vielfach der Vorbereitung oder der Umsetzung einer Observation nach § 163f StPO dient, ist als Befugnisnorm bislang § 100h StPO, der Bildaufnahmen sowie den Einsatz technischer Mittel gestattet, herangezogen worden. Bereits vor diesem Hintergrund bietet sich die Verortung der Regelung des AKLS-Einsatzes – gerade auch im Sinne des Rechtsanwenders – in diesem Normenkontext an.

Nicht zuletzt aus Gründen der Anwenderfreundlichkeit ist es sachgerecht, die Regelung, welcherlei Daten von dem AKLS erfasst werden dürfen, gleichsam vor die Klammer der in den nachfolgenden Absätzen festgeschriebenen Voraussetzungen für eine Anordnung des Einsatzes von AKLS im Fahndungsmodus und – ergänzt – im Aufzeichnungsmodus zu ziehen.

Die räumliche und – hinzugefügt – zeitliche Beschränkung macht die in § 163g Absatz 1 Satz 2 des Gesetzentwurfs enthaltene, als bloße Bekräftigung dienende Wendung „nur vorübergehend und nicht flächendeckend entbehrlich.

In Absatz 2 sind die Voraussetzungen für den Einsatz von AKLS im Fahndungsmodus geregelt. Inhaltlich ist der Gesetzentwurf lediglich dahingehend erweitert worden, dass Zweck der Maßnahme neben der Feststellung des Aufenthaltsortes stets auch derjenige der Identitätsfeststellung sein kann. Dies ist in der Praxis von großer Bedeutung, da sich die Ermittlungen in einschlägigen Fällen in aller Regel gegen zwar identifizierbare, aber noch unbekannte Täter richten.

Der neu eingefügte Absatz 3 regelt den Einsatz von AKLS im Aufzeichnungsmodus. Im Hinblick auf die vergleichbare Eingriffsintensität ist die Vorschrift der Ermächtigungsnorm für eine Funkzellenabfrage (§ 100g Absatz 3 StPO) weitgehend nachgezeichnet. Drei Eingriffsvoraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein: Zunächst muss ein Anfangsverdacht dafür vorliegen, dass eine Katalogtat aus § 100a Absatz 2 StPO begangen worden ist. Insoweit geht die Regelung über die Voraussetzung für eine Funkzellenabfrage, wo eine Straftat von im Einzelfall erheblicher Bedeutung auch jenseits dieses Katalogs genügt, sogar hinaus. Sodann ist der Zweck der Maßnahme, der über Absatz 2 hinaus – dem Praxisbedarf entsprechend – auch die Erforschung des Sachverhalts umfasst, unter die strenge Subsidiaritätsklausel gestellt, dass die Zweckerreichung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert sein muss. Schließlich muss dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genüge getan sein. Mit diesen strengen Eingriffsvoraussetzungen wird den in der politischen Diskussion gegen den Einsatz von AKLS erhobenen Bedenken, die zuvörderst daraus resultieren, dass in hohem Maße Daten Unbeteiligter erhoben werden, besonders Rechnung getragen und von vornherein verhindert, dass dies über das zur Strafverfolgung unerlässliche Maß hinaus geschieht. Insbesondere müssen die anordnenden Stellen stets im Auge haben, dass es im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der sorgfältigen Abwägung zwischen der in den Blick genommenen Datenerhebung und der Bedeutung der Sache bedarf.

Um eine nicht allein unverhältnismäßige, sondern auch unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht hinnehmbare Kumulation von Daten in einer bei einander zeitlich überlappenden Anordnungen stets wachsenden und der Löschung nach § 101 Absatz 8 StPO praktisch nicht zugänglichen Datensammlung über lange Zeiträume auszuschließen, hat die Speicherung einzelfallbezogen getrennt von anderen durch das AKLS gespeicherten Daten zu erfolgen. Klarstellend ist hinzuzusetzen, dass es eines Abgleichs in der Form, die für den Einsatz des AKLS im Fahndungsmodus geregelt ist, nicht bedarf.

Der neu gefasste Absatz 4 regelt die Voraussetzungen für die Anordnung einer automatischen Kennzeichenerfassung.

In Nummer 1 werden dabei die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehenen Anordnungsvoraussetzungen für den Einsatz von AKLS im Fahndungsmodus übernommen.

Die Anordnungsvoraussetzungen für den Einsatz von AKLS im Aufzeichnungsmodus finden sich in Nummer 2. Die auch im Vergleich zur Fahndung mittels eines AKLS angesichts der Speicherung einer Vielzahl von Daten (auch unbeteiligter Dritter) für einen nicht unerheblichen Zeitraum weit eingriffsintensivere Nutzung des Erfassungssystems im Aufzeichnungsmodus lässt einen Richtervorbehalt für die Anordnung zwingend erscheinen. Der Rückgriff auf § 100e Absatz 1 Satz 4 und 5 StPO zur Befristung und Verlängerung sowie auf § 100e Absatz 3 Satz 1 StPO (Schriftformerfordernis) trägt ebenfalls der hohen Eingriffsintensität der Maßnahme Rechnung. Gleiches gilt für die wiederum an § 100g Absatz 3 in Verbindung mit § 101a Absatz 2 StPO angelehnte qualifizierte Begründungspflicht. Diese bewirkt, dass bei Anordnung der Maßnahme nicht zuletzt zugunsten eines effektiven Rechtsschutzes bei Überprüfung der Entscheidung im Rahmen der nachträglichen gerichtlichen Kontrolle insbesondere die hierfür maßgeblichen Verhältnismäßigkeitserwägungen transparent und nachvollziehbar darzulegen sind.

Zu Buchstabe c:

Durch die Neuverortung der Befugnisnorm in § 100k StPO ist die Regelung in § 163g StPO zu streichen.

[…]

7 Ergänzungen

  1. Was hat denn die brandenburgische Vorratsdatenspeicherung gebracht bisher?

    Vielleicht lässt sich über die wirtschaftliche Schiene ein neues Argument gegen die Vorratsdatenspeicherung finden: Teuer und nutzlos. Aus genau dem Grund soll die NSA ihre Überwachungsmassnahmen ja ziemlich zurückgefahren haben.

      1. Der eigentliche Skandal daran war, dass die Polizei jahrelang in einem selbst errichteten „Dunkelfeld“ agiert hat und durch Geheimhaltung den eigenen Gesetzes- und Verfassungsbruch verschleiern wollte. Und das ist zum Kotzen! Ich würde sogar so weit gehen und sagen: Das ist ein Angriff auf den Rechtsstaat! Und das durch die eigenen Institutionen (Polizei; Innenminister).
        Die Möglichkeit einer Verfassungsklage ergab sich erst dadurch, dass die Sache öffentlich wurde. Vorher wurde gemauert und blockiert, und gegen das eigene Gesetz verstoßen.

        Außerdem: Ich glaube ich weiß um welchen Fall es sich dabei handeln soll (groß in der Springer-Presse breitgetreten). Der Fall wurde (bisher) alelrdings nicht aufgeklärt!

  2. In dieser Angelegenheit gibt es weder ein Dunkelfeld noch eine rechtliche Grauzone noch eine Gesetzeslücke: Will eine Behörde / Amt einen Vorgang sich zu Nutze machen (hier: dauerhafte Speicherung der Kennzeichen mit Hilfe von „Kesy“ = Kennzeichen-Erfassungs-System von Vitronic), muss dieser Vorgang in einem Gesetz ausdrücklich niedergelegt werden. Meines Wissens gibt es kein Gesetz, das die Speicherung explizit erlaubt und damit ist dieser Vorgang rechtswidrig und somit eine Straftat.

    Geregelt ist das eindeutig in [1] § 100h Strafprozessordnung (StPO) „Weitere Maßnahmen außerhalb von Wohnraum“. Dort steht nichts von einer Dauermaßnahme für alle Fahrzeuge und erst recht nichts von einer dauerhaften Speicherung aller Kennzeichen.

    Das Problem ist die Durchsetzung der Rechtstaatlichkeit über die Gerichte. Auch hier will man offenbar einen langjährigen rechtswidrigen Eingriff nachträglich legalisieren. Vergleiche auch
    [1] https://dejure.org/gesetze/StPO/100h.html
    [2] https://www.daten-speicherung.de/index.php/vorratsspeicherung-aller-autofahrten-in-brandenburg-piratenpartei-erhebt-verfassungsbeschwerde/
    [3] https://www.patrick-breyer.de/wp-content/uploads/2019/08/Urteilsbeschwerdeschrift_Kfz-Massenspeicherung_Bbg_2019-08-03_anon.pdf

    1. Leider bedeutet „rechtswidrig“ nicht automatisch auch „Straftat“. Straftaten sind im Strafgesetz geregelt, und gelten nur für natürliche Personen. Eine Behörde kann Recht brechen so viel und lang sie will, das bleibt für alle Verantwortlichen und Beteiligten meist ohne Konsequenzen, solange eben niemand dabei gegen das Strafgesetz verstossen hat. Eine rechtswidrig bzw. gesetzesbrechisch handelnde Behörde/Institution kann man meist leider nur über den (oft langen und steinigen) Gerichtsweg „einfangen“.

  3. Leider bin ich nicht häufig in Brandenburg unterwegs.

    Aber: Wenn die Daten auf Vorrat gespeichert werden, könnte man doch eine Auskunft (Art. 15 DSGVO) an die Landespolizei richten?

    Ähnliche Auskunftsersuchen führten zu dem Portal für SMS Abfragen des Standorts.

    Gibt’s hier schon Fälle? Man könnte ja auch eine Massenauskunft anfordern (viele Menschen mit Einzelanfragen), um den Druck zu erhöhen. ;)

    Anfragen bei der Polizei gehen ja recht simpel über Datenschmutz.de. Könnte man dann explizit auf Daten über das Kennzeichen erweitern (Kennzeichen sind ja eindeutig ein identifizierbares Merkmal und damit personenbezogen).

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.