Ellen Euler ist Professorin für Open Access und Open Data an der FH Potsdam. Zuvor war sie in der Geschäftsführung der Deutschen Digitalen Bibliothek tätig. In einem vom Brandenburgischen Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur geförderten Projekt hat Ellen Euler die Open-Access-Strategie des Landes Brandenburg federführend erarbeitet.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 27. November zwei Entscheidungen veröffentlicht, in denen es sich mit dem sogenannten „Recht auf Vergessen“ auseinandersetzt und dieses konkretisiert. Demnach können Online-Pressearchive zu Schutzvorkehrungen gegen die zeitlich unbegrenzte Verbreitung personenbezogener Berichte durch Suchmaschinen verpflichtet sein – Recht auf Vergessen I. Gleichzeitig ist bei bei der Prüfung eines Unterlassungsanspruchs gegen Suchmaschinenbetreiber wie beispielsweise Google die Meinungsfreiheit der Inhalteanbieter zu berücksichtigen – Recht auf Vergessen II.
Was bedeuteten diese Entscheidungen nun konkret für unser digitales kulturelles Gedächtnis und die Praxis von Archiven, also Gedächtniseinrichtungen wie Bibliotheken, Museen und Einrichtungen der Denkmalpflege? Dafür muss man sich noch einmal vor Augen führen, was das digitale kulturelle Gedächtnis ausmacht: Es beschreibt die Möglichkeit, unser kulturelles Wissen unverfälscht so weiterzugeben, dass zukünftige Generationen darauf über das Internet zu einem beliebigen Zeitpunkt von einem beliebigen Ort aus dauerhaft zugreifen können. Der freie und unkontrollierte Rückgriff auf das gespeicherte kulturelle Wissen ist Grundvoraussetzung einer freien, demokratischen und sich ständig erneuernden Gesellschaft.
Archive sorgen für den Zugang zum digitalen Gedächtnis
Im digitalen Zeitalter muss dieser die kulturelle Fortschreibung und Innovation gewährleistende Rückgriff analog und auch über digitale und vernetzte Medien wie das Internet gegeben sein. In der Praxis verantworten die Archive das digitale Gedächtnis und sorgen für den freien Zugang dazu.
Sie digitalisieren einerseits schon vorhandenes kulturelles Wissen und geben es weiter. Andererseits kümmern sie sich darum, dass auch das originär digital kulturelle Wissen wie Beiträge auf Blogs, Twitternachrichten oder elektronischer Mailverkehr von Behörden nicht verloren geht. Es wird so archiviert, dass es auch zukünftig unverfälscht dauerhaft erinnert werden kann.
Wie digitales Wissens aus dem Internet dauerhaft archiviert und wie ein umfassender Zugriff auf das kulturelle Wissen der Welt über das Internet möglich gemacht werden kann, ist eine große Herausforderung und hängt von vielen Faktoren ab: Neben Fragen der Organisation und Technologie sind dies vor allem rechtliche Fragen.
Auch das Recht auf Vergessen beeinträchtigt die Fähigkeit, über das Internet auf unser kulturelles Wissen aus der Vergangenheit zurückzugreifen – und damit die Funktionsweise des digitalen kulturellen Gedächtnisses. Einzelne können darauf Einfluss nehmen, wie und gegebenenfalls sogar an was wir uns in Bezug auf sie erinnern,
Nichts anderes als das Recht auf Privatsphäre in einer digitalen Welt
Unionsrecht und nationales Recht legen den Rahmen fest, innerhalb dessen Archive personenbezogene Informationen über das Internet dauerhaft verfügbar machen können. Dabei müsste das Recht auf Vergessen eigentlich Recht auf Vergessenwerden heißen. Denn es geht nicht um das Recht eines Einzelnen, etwas zu vergessen. Sondern um die Möglichkeiten für einzelne Personen, Darstellungen oder Informationen über sie aus dem digitalen Gedächtnis zu löschen!
Das Recht auf Vergessenwerden beschreibt im Ergebnis nichts anderes als das Recht auf Privatsphäre in einer digitalen Welt. Hier ist der Einzelne besonders zu schützen: Heute sind über das Internet Informationen langfristig verfügbar und abrufbar, die in der vordigitalen Zeit über Printmedien und Rundfunksendungen nur in einem engen zeitlichen Rahmen der Öffentlichkeit zugänglich waren und anschließend wieder in Vergessenheit gerieten.
Das Vergessen war im Analogen der Regelfall. Im Digitalen wird es zur Ausnahme, denn dem Internet fehlen die kognitiven Beschränkungen des Menschen. Dritte können personenbezogene Informationen jederzeit sehr einfach erinnern, neu aufgreifen und längst Vergangenes zum Gegenstand aktueller Diskussionen im Netz machen. Hier besteht die Gefahr, dass Informationen aus dem Kontext gerissen werden und mit weiteren Informationen zu Profilen der Persönlichkeit kombiniert werden. Diese Gefahr realisiert sich im Internet beispielsweise durch namensbezogene Abfragen über Suchmaschinen bei der Personensuche.
Solche Informationen sind dauerhaft, zeitlich unbegrenzt abrufbar und lassen sich weltweit mit äußerst geringem Aufwand ermitteln. Das führt dazu, dass trotz der verstrichenen Zeit viele Rezipienten erneut oder erstmalig von einem Sachverhalt erfahren und hat eine ganz erhebliche Breitenwirkung. Ein In-Vergessenheit-Geraten ist nicht mehr möglich.
Einzelne können also ein berechtigtes Interesse daran haben, dass vergangene Informationen und Berichterstattungen in den Hintergrund geraten, vergessen werden oder (sofern noch nicht digitalisiert) vergessen bleiben. Personen haben mit Blick auf zurückliegende Taten ein berechtigtes Interesse, sich davon losgelöst in der Zukunft wieder neu zu orientieren – ob nun eine schwere Straftat, wie etwa Mord und Unterschlagung oder nur ein Plagiatsfall, eine Liebesaffäre oder die Kreditfähigkeit im Raum stehen. Sonst ist etwa bei Straftätern die Chance der Rehabilitierung in der Gesellschaft nicht gegeben, auch der Aspekt der menschlichen Entwicklung wird negiert.
Dem Interesse des Einzelnen steht das Interesse der Allgemeinheit gegenüber, sich ungehindert mittels freier Quellen informieren zu können. Auch das Interesse von Unternehmen, Presseverlagen und Suchmaschinenbetreibern an der Informationsverbreitung kann beeinträchtigt sein, sowie das Interesse von Archiven und Gedächtniseinrichtungen, den Rückgriff auf Informationen zu gewährleisten.
Zeit spielt eine Rolle
Bei einer Abwägung dieser sich gegenüberstehenden Interessen kann – so das BVerfG – die Erinnerungsfähigkeit des digitalen kulturellen Gedächtnisses Einschränkungen erfahren. Hierbei spielt vor allem die verstrichene Zeit eine Rolle für die Frage, welches Interesse vorgeht.
In „Recht auf Vergessen I“ hat eine Person versucht, zu erreichen, dass sie nicht automatisch als „Mörder“ erinnert wird, indem eine Personenabfrage zu ihrem Namen fast 40 Jahre zurückliegende Morde in die Gegenwart holt. Auf der einen Seite steht das Interesse, eine Chance auf Rehabilitierung und Resozialisierung zu bekommen und sich als Persönlichkeit wieder entfalten zu können, ohne dass diese dauerhaft durch abgegoltene Morde vorgeprägt wird. Dem steht auf der anderen Seite das Interesse der Allgemeinheit gegenüber, sich aus freien Quellen ungehindert zu informieren, sowie das Interesse des Pressearchivs, dauerhaften Zugang zu der einmal rechtmäßig verbreiten Berichterstattung zu gewährleisten.
Das BVerfG hat nun entschieden, dass die jeweils grundrechtlich garantierten Rechte der Meinungs- und Pressefreiheit im Einzelfall zurücktreten müssen, insoweit hierdurch das Recht auf Darstellung der eigenen Person als Ausprägung des grundrechtlich gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts unzumutbar beeinträchtigt wird. Demnach können über das Netz zugängliche Pressearchive zu Schutzvorkehrungen gegen die zeitlich unbegrenzte Verbreitung personenbezogener Berichte durch Suchmaschinen verpflichtet sein.
Gleichzeitig bedeutet dies jedoch nicht, dass einzelne Personen umfassend darüber entscheiden können, welche Informationen über sie erinnert werden und wie. Eine Anonymisierung der Berichterstattung kommt bei zeitgeschichtlichen Ereignissen, die untrennbar mit der Person und dem Namen der Person verbunden sind, nicht in Betracht. Da jedoch mit zeitlicher Distanz zur Straftat das Interesse des Täters, von einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zunehmende Bedeutung erlangt, müssen andere Maßnahmen zum Schutze Betroffener vor einer identifizierenden Berichterstattung sorgfältig geprüft und gegebenenfalls zur Anwendung gebracht werden.
Das Recht auf Vergessenwerden ist also nicht zu verwechseln mit dem Recht auf Löschung. Es geht vielmehr gedächtnistheoretisch gesagt um ein nicht-erinnern und eine Erschwerung der Abrufbarkeit durch Verlagern in das Langzeitgedächtnis – Archiv-, auf das nicht ohne weiteres, jedenfalls nicht über die Namensabfrage bei Suchmaschinenbetreibern, zugegriffen werden kann.
In „Recht auf Vergessen II“ verneint das BVerfG den Vorrang des Interesses der einzelnen Person gegenüber dem Suchmaschinenbetreiber Google. Neben dem Interesse an Löschung sei die Meinungsfreiheit der Inhalteanbieter und Allgemeinheit ebenfalls zu berücksichtigen. Der hier streitgegenständliche Beitrag aus dem Jahre 2010 durfte nach der durch das BVerfG vorgenommenen Interessensabwägung von Google bei einer Namenssuche angezeigt werden, da zum jetzigen Zeitpunkt das Informationsinteresse der Öffentlichkeit noch überwiege.
Im Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung
Beide Entscheidungen berücksichtigen das grundlegende Urteil aus dem Jahr 2014 des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), in dem dieser den Persönlichkeitsrechten im Allgemeinen gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit den Vorzug gegeben hat. Suchmaschinenbetreiber sind seither verpflichtet, Suchergebnisse und Linkverweise zu löschen, wenn diese geeignet sind, Persönlichkeitsrechte grundlegend zu beeinträchtigen. Wann dies der Fall ist, müssen wie vorliegend geschehen nationale Gerichte entscheiden. In seiner Auslegung der Grundrechte stärkt das BVerfG das Recht auf Vergessen.
Mit beiden Entscheidungen zum Recht auf Vergessenwerden des BVerfG ist im Ergebnis der vom EuGH vorgegebene Spielraum nunmehr weitergehend definiert. Die Konkretisierung steht im Einklang mit dem seit Mitte letzten Jahres anzuwendenden Recht auf Vergessenwerden und Recht auf Löschung aus der europäischen Datenschutzgrundverordnung und Unionsrecht.
Abgesehen von der Frage, welches Recht Anwendung findet, hat Recht immer einen lokalen Bezug – sprich: Geltungsbereich. Anders als in „Recht auf Vergessen I“, wo der zugrunde liegende Sachverhalt nicht durch ein EU-weit einheitliches Recht geregelt war und das BVerfG daher ausschließlich am Maßstab des Grundgesetzes prüfte, gilt in „Recht auf Vergessen II“ ein EU-weit einheitliches Recht. Das hat zur Folge, dass die EU-Grundrechte Vorrang vor den deutschen Grundrechten hatten und zur Anwendung zu bringen waren.
Es ist sogesehen eine spannende Frage, welchen regionalen Umfang die Einschränkung der Erinnerungsfähigkeit des digitalen Gedächtnisses hat. Schon im September 2019 hat der EuGH hierzu entschieden, dass das Recht auf Vergessenwerden auf das Gebiet der Europäischen Union (die dieses Recht definiert hat) zu beschränken ist, jedoch keine globale Löschungspflicht besteht.
Ein digitales Weltgedächtnis mit regionalen Gedächtnislücken
Für die Fähigkeit des Erinnerns im digitalen Weltgedächtnis des Netzes gilt im Ergebnis ein unterschiedliches Recht mit der Folge, dass beispielsweise in den USA Inhalte über das Internet erinnert werden können, die in der EU nicht erinnert werden dürfen. Das Netz als digitales Weltgedächtnis hat seither regional Gedächtnislücken.
Für die Praxis der (Presse-)Archive in Deutschland lässt sich festhalten, dass einmal rechtmäßig erfolgte identifizierende Berichterstattung zwar weiterhin zugänglich gemacht werden darf, auch über das Netz, dass jedoch unter den beschriebenen Umständen Maßnahmen zu ergreifen sind, die verhindern, dass diese mittels einer einfachen Namensabfrage über Suchmaschinen zeitlich unbegrenzt ohne weiteres auffindbar ist. Mit anderen Worten: Sie haben die Auffindbarkeit identifizierender Berichterstattung nach Ablauf einer bestimmten Zeit zu erschweren. Schutzmaßnahmen sind jedoch erst dann geboten, wenn Betroffene sich gemeldet haben und eine Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts geltend machen.
Wie die konkrete Umsetzung von Schutzvorkehrungen aussehen kann, bleibt jedoch offen. Am Ende geht es um die Frage, welche Schutzvorkehrungen Inhalteanbietern wie (Presse-)Archiven zumutbar sind. Hier lohnt sich ein Blick in den Urteilstext zum „Recht auf Vergessen I“, in dem aus den Stellungnahmen zur Verfassungsbeschwerde verschiedener Stakeholder, unter anderem von Google, zitiert wird.
Das Unternehmen führt an, dass Inhalteanbieter zunächst selbst Einfluss auf die Inhalte nehmen können, indem sie einzelne Inhalte von der Internetseite ganz oder teilweise entfernen oder die Auffindbarkeit von Internetseiten für Suchmaschinen beschränken. Allerdings steht das Interesse der Inhalteanbieter an Auffindbarkeit dagegen.
Es bietet sich an, dass Suchmaschinenbetreiber und Inhalteanbieter kooperieren, um zu guten Lösungen zu kommen. Erstere verfügen über ausgeklügelte Algorithmen, die sogar solche Beiträge zu einem Namen finden können, in denen dieser gar nicht erwähnt wird. Sie sind mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in der Lage, solche Berichte von der Trefferliste auszunehmen, die zum Namen zwar anzuzeigen wären, deren schnelle Auffindbarkeit über Suchmaschinen bei Namensabfrage aus obigen Erwägungen heraus jedoch nicht opportun ist.
(Presse-)Archive tun sich dagegen schwer damit, die Verbreitung und Findbarkeit durch Suchmaschinenbetreiber von sich aus ohne Anonymisierung oder Löschung zu unterbinden, da sie über keine derartigen Technologien verfügen.
Wenn jedoch keine milderen Mittel als die Löschung eines Beitrages zur Verfügung stehen, um seine identifizierende Auffindbarkeit bei Namensabfragen zu verhindern und die Suchmaschinenbetreiber nicht kooperieren, könnte damit im Ergebnis die Erinnerungsfähigkeit des digitalen Gedächtnisses – also die Möglichkeit der Abrufbarkeit von Inhalten über das Netz – nicht nur eingeschränkt, sondern in Teilen sogar aufgehoben sein.
Wir sehen, es bleibt spannend bei der Frage, wie und was Archive im digitalen Gedächtnis zugänglich machen können, sodass wir uns daran erinnern können! Vorerst bleiben die SPIEGEL-Artikel unverändert und frei zugänglich und das Verfassungsgericht hat den Fall zurück an den Bundesgerichtshof überwiesen. Dieser wird ihn voraussichtlich wiederum an die Vorinstanz zurücküberweisen. Fortsetzung folgt also.
„Archive tun sich dagegen schwer damit, die Verbreitung und Findbarkeit durch Suchmaschinenbetreiber von sich aus ohne Anonymisierung oder Löschung zu unterbinden, da sie über keine derartigen Technologien verfügen.“
Robots.txt? Also bitte.