Ab März 2020 darf die schwedische Polizei Endgeräte wie Computer und Smartphones hacken, um Trojaner zu installieren. Dies verkündete der schwedische Innenminister Mikael Damberg in einem 34-Punkte-Plan zur Bekämpfung von sogenannter Gangkriminalität, der am Dienstag in einer Pressekonferenz vorgestellt wurde.
„90 Prozent“ der Kommunikation laut Polizei verschlüsselt
In Schweden sollen Trojaner bei Straftaten verwendet werden, auf die mindestens vier Jahre Haftstrafe stehen. Der Minister sagt, dass immer mehr Verbrechen über verschlüsselte Messenger wie Signal und WhatsApp besprochen werden. „90 Prozent der Kommunikation“, die die Polizei überwachen wolle, sei in letzter Zeit verschlüsselt gewesen. Darum brauche die Polizei mehr Befugnisse.
Trojaner nutzen Schwachstellen in der Software auf Endgeräten aus, um Kommunikation zu überwachen. So können Telefonate mitgeschnitten und Chat-Verläufe mitgelesen werden.
Staatstrojaner stoßen unter Bürgerrechtler:innen auf harte Kritik: Denn die Technik baut darauf, dass Sicherheitslücken von staatlichen Stellen nicht etwa gemeldet und geschlossen, sondern sogar aktiv offengehalten werden. Der Staat trage damit zur Unsicherheit von IT-Systeme bei.
Kfz-Videoüberwachung in Grenzgebieten gefordert
Der schwedische Maßnahmenkatalog sieht neben dem Trojaner auch Videoüberwachung in Grenzgebieten vor: Kfz-Kennzeichen sowie Autotypen sollen erfasst werden. Zudem sollen Jugendstrafen teilweise ausgesetzt und den Strafen der Erwachsenen angeglichen werden. Ebenso sollen Gefängnisstrafen mit Bezug zu Gangkriminalität allgemein verschärft werden. Auch soll die präventive Arbeit an Schulen ausgebaut werden.
Auch in Deutschland sollen immer mehr Landespolizeien und Ämter für Verfassungsschutz Zugriff auf einen Staatstrojaner bekommen, beispielsweise die Polizei von Nordrhein-Westfalen, Hessen und Mecklenburg-Vorpommern.
Eine wichtige Frage in den Zusammenhang ist, ob – wenn ein Straftäter nicht aus Schweden kommt oder sich eines sagen wir deutsch registrierten Smartfones bedient oder eines einer Person deutscher oder auch anderer Nationalität nutzt, dann trotzdem „gehackt“ werden kann. Inwieweit gilt dann das „Recht des schwedischen Hackens“ ausserhalb der Landesgrenzen? Muss die Straftat in Schweden verübt worden sein oder nicht?